Dienstag, Januar 22, 2013

Was tun wenn Anleger mit der Rückforderung von vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden?

Im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen sehen sich Anleger vielfach mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert.


Oft wird behauptet, die Ausschüttungen seien nur als Darlehen gewährt worden und könnten deshalb zurückgefordert werden. Häufig wird die Rückforderung auch mit der Kommanditistenhaftung begründet. Eine Besonderheit ergibt sich zusätzlich dann, wenn der Anleger nicht selbst in das Handelsregister eingetragen sind, sondern seine Beteiligung durch eine Treuhandgesellschaft gehalten wird.

Zu dem Thema Rückforderung unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung, § 172 Abs. 4 HGB hat der BSZ e.V. Frau Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, MBA um Aufklärung gebeten.

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, sofern er diese vollständig erbracht hat. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt jedoch dann wieder auf, wenn die Gesellschaft ihm seine Einlage zurückbezahlt. Dies geschieht häufig, ohne dass dies dem Anleger wirklich bewusst wird.

Die Ausschüttungen in den frühen Jahren einer Beteiligung sind nämlich zumeist keine Gewinne sondern Einnahmenüberschüsse und damit Rückgewähr von Einlagen.  Wurde der Anleger bei der Auszahlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Entnahme handelt, kann er sich gegen das Verlangen der Gesellschaft verteidigen.

Die Praxis zeigt aber, dass bei vielen Fondsgesellschaften diese Entnahmen unkritisch als Ausschüttungen bezeichnet werden und der Anleger diese als echte Rendite eingeordnet.

Die Rückforderung von Ausschüttungen als Darlehensrückzahlung

Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen oder auch generell zunächst als Darlehen anzusehen sind, die jederzeit gekündigt und zurückverlangt werden können. Unter Berufung auf diese Klauseln werden im Falle der finanziellen Schieflage dann von den Gesellschaften die Ausschüttungen zurückgefordert.

Zumeist scheitert die Rückforderung dann jedoch daran, dass die Voraussetzungen für einen Darlehensvertrag - insbesondere mit einem Verbraucher - nicht vorliegen. 

Besonderheiten bei Treuhandverträgen

Eine Besonderheit bezüglich der Haftung besteht in den Fällen, in denen Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen sondern nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft beteiligt sind.

In diesen Fällen nimmt die Treuhandgesellschaft für den Anleger die Gesellschafterrolle war und trägt für ihn alle Rechte und Pflichten. Die Fondsgesellschaft kann in diesen Fällen nur von der Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der Einlage fordern, nicht aber von dem Anleger. Allerdings hat der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages üblicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger und wird versuchen, sich von diesem das Geld zurückzuholen.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).

Der Anleger ist in aller Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften interessiert, sondern an einer echten Rendite.


Fazit 

Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen.
  • Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


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Hess AG: Verdacht auf Bilanzmanipulation! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Hess AG: Es soll zu Bilanzmanipulationen gekommen sein! Der BSZ e.V. bündelt die Anlegerinteressen der Aktionäre der Hess AG!


Schock für Aktionäre der Hess AG: In einer eigenen Ad-hoc-Meldung der Hess AG vom 21.01.2013 teilt diese mit, dass interne Recherchen bei der Hess AG ergeben hätten, dass es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstands zu Verstößen gegen Bilanzierungsregeln gekommen ist. So bestünde der Verdacht, dass die Hess AG zumindestens seit dem Jahr 2011 fingierte Umsätze ausgewiesen hätte.

In den Finanzberichten der Gesellschaft für die Jahr 2011 und 2012 seien daher nicht bestehende Umsatzerlöse ausgewiesen worden und die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu positiv dargestellt worden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft habe daher in einer auf den heutigen Montag, den 21.01.2013 einberufenen Sondersitzung die Bestellung der beiden Mitglieder des Vorstands der Hess AG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung widerrufen und deren Anstellungsverträge mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt.

Der Aktienkurs der Hess AG ist seitdem schon steil gefallen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: "Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so stünden Aktionären der Hess AG unter Umständen Schadensersatzansprüche zu. Auch werden wir prüfen, ob die emissionsbegleitenden Banken die Bilanzmanipulationen nicht hätten erkennen können."

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Montag, Januar 21, 2013

MPC Offene Flotte "Santa B Schiffe" - Anleger sollten handeln!

Wie der BSZ e. V. in den letzten Monaten berichtet hatte, bemühte man sich seitens der Fondsverwaltung TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, als auch seitens der Fondsgeschäftsführung um eine "Rettung" der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa B Schiffe" mbH & Co. KG. Diese scheint nunmehr letztendlich und endgültig gescheitert zu sein.


Mit Rundschreiben vom 18. Januar 2013 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Kapitalerhöhung gescheitert sei. Auch soll nunmehr im Rahmen einer außerordentlichen Beschlussfassung der Verkauf aller 14 Schiffe beschlossen werden. Aufgrund dieser Entwicklungen scheint ein Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals nicht nur wahrscheinlich sondern leider auch tatsächlich einzutreten. Betrachtet man hierbei das bereits angebotene Sanierungskonzept und das Abstimmungsergebnis, so wird deutlich, dass nur ein geringer Teil der Anleger überhaupt noch dazu bereit war, hier Kapital nachzuschießen. Von benötigten € 23,7 Mio. (!) konnten lediglich ca. € 6,6 Mio. realisiert werden.

Die involvierten Banken haben daher nur noch einem unmittelbaren Verkauf aller 14 Schiffe unter Ausgleich von Teilforderungen der Darlehen zugestimmt. Den Anlegern soll nunmehr eine Zustimmung zum Verkauf dadurch näher gebracht werden, als das die finanzierenden Banken auf die Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Dies würde bedeuten, dass die Banken bei einem Scheitern des Beschlusses die bereits gezahlten Ausschüttungen zurückfordern könnten bzw. würden.

Auch aus diesem Grund sollten Anleger des MPC Offene Flotte "Santa B Schiffe" mbH & Co. KG Fonds nunmehr reagieren und prüfen lassen, ob Ihnen auf der Grundlage der durchgeführten Beratung nicht Schadenersatzansprüche zustehen.

Von diesen Entwicklungen sind knapp 7.000 Anleger betroffen, welche nunmehr bei Scheitern des Verkaufs der Schiffe vollständig ihr eingesetztes Kapital verlieren werden. Wie Mitglieder des BSZ e. V. und Mandanten der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner - welche als Vertrauensanwälte für den BSZ e. V. tätig sind - berichten, bestanden Beratungsfehler regelmäßig bei folgenden Punkten:

"    Schiffsfonds wurden als Altersvorsorge angeboten. Bei der Anlage in einen Schiffsfonds handelt es sich jedoch um eine hochriskante unternehmerische Beteiligung, weshalb eine solche als Altersvorsorge nicht geeignet ist.

"    Der sogenannte Weichkostenanteil wurde verschwiegen. Nach Berechnungen und Recherchen wurde ein Großteil des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals von ca. 40% für sogenannte Weichkosten aufgewandt. Nur ca. 60% flossen somit in die tatsächliche Beteiligung, das heißt wurden in den Erwerb der Schiffe investiert. Erst bei genauer Kalkulation der Kostenpositionen wird deutlich, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten versteckt mit einkalkuliert wurden.

"    Ein weiterer Punkt ist, dass auch ca. 25% Vertriebsprovisionen gezahlt wurden. Auch diesbezüglich hat der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass bei Vertriebsprovisionen über 15% selbst im Rahmen einer Anlagevermittlung der Anleger über diese Provision aufzuklären ist. Wurde die Beteiligung an den Santa B Schiffen von einer Bank vermittelt, wäre diese im Übrigen noch dazu verpflichtet gewesen, Sie über zusätzliche Rückvergütungen aufzuklären.

"    Irreführend sind auch einige Passagen im Prospekt, wonach die hier gezahlten Ausschüttungen als Gewinn bzw. Rendite dargestellt wurden. Hierin könnte nicht nur ein Prospektfehler liegen, sondern auch ein Beratungsfehler.

"    Ein wesentlicher Punkt ist auch, dass die finanzierenden Banken bei Schiffsfonds eine sogenannte loan-to-value-Klausel vereinbart haben. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta in US Dollar. Da hier sowohl Darlehen in US Dollar als auch im Verhältnis zu japanischen Yen aufgenommen wurden, greift die loan-to-value-Klausel, da die Marge von 105%bereits überschritten wurde. Die Banken haben bei der Verletzung von loan-to-value-Klauseln das Recht, unter anderem Zusatzsicherheiten, Sondertilgungen oder Höhere Zinsen zu fordern und gegebenenfalls das Darlehen zu kündigen. Über diese Hintergründe und Risiken wurden die Anleger von ihren Beratern in der Regel nicht informiert.

"    -Hinzu kommen Fremdwährungsrisiken und die Veräußerbarkeit von unternehmerischen Beteiligungen. Auch hierüber wurde in den meisten Fällen nicht hinreichend aufgeklärt.

"    Neben den hier dargestellten Beratungsfehlern sind auch Zahlreiche Prospektfehler in Erwägung zu ziehen, welche Möglicherweise zu Schadenersatzansprüchen führen könnten.

Anlegern der MPC Offene Flotte "Santa B Schiffe" wird daher dringend angeraten, die Sache von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.


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Rückkaufswert 2.0 - mehr Geld aus der Lebensversicherung

War die Lebensversicherung jahrzehntelang eines der beliebtesten Anlageprodukte der Deutschen, so beenden heute umso mehr Bürger ihre Versicherungsverträge vorzeitig, meist durch Kündigung. Doch der Schreck über die geringen Rückkaufswerte ist meist groß berichtet Rechtsanwältin, MBA Marie-Caroline Pasquay,  Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht (München) dem BSZ e.V.

Alternative: Policen-Verkauf?
Wem der Rückkaufswert zu niedrig ist, denkt über den Verkauf der Police nach.  Policen-Aufkäufer übernehmen den Versicherungsvertrag gegen Zahlung eines Kaufpreises, der oberhalb des Rückkaufswertes liegt. Sie führen dann den Vertrag zu Ende und kassieren am Ende der Laufzeit die Ablaufleistung einschließlich aller Bonuszahlungen - ein Geschäft, das sich für den Aufkäufer offensichtlich durchaus lohnt.

Die Kaufangebote auf dem Zweitmarkt sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Manch ein Aufkäufer lockt mit Aufschlägen von 30-100 % auf den vom Versicherer zugesagten Rückkaufswert. Realistisch sei nach Einschätzung von Verbraucherschutzverbänden jedoch ein Aufschlag von allenfalls 10 %. Mehrere Aufkäufer haben sich bereits als unseriös erwiesen und waren zuletzt Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzaufsicht.

Welche Handlungsalternativen gibt es?
Hier lohnt sich ein Blick auf die überraschend anlegerfreundliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre die sich auf zwischen 2001 und 2007 abgeschlossene Verträge bezieht.

Mindestrückkaufswert und Verbot von Stornoabzügen
Angestoßen unter anderem durch die Verbraucherzentrale Hamburg haben die Instanzgerichte bis hin zum BGH insbesondere seit 2005 einzelne Klauseln von Versicherungsbedingungen unter die Lupe genommen und für unwirksam befunden; dies betrifft insbesondere folgende Regelungen:

"    Bei Kapitallebensversicherungen, fondsgebundenen Rentenversicherungen und aufgeschobenen Rentenversicherungen ist eine Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen der Versicherungsnehmer nach dem so genannten Zilmerverfahren wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam.
"    Dem Versicherungsnehmer steht ein Mindestrückkaufswert in Höhe von ca. 50 % der eingezahlten Beiträge zu.
"    Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen den sog. Rückkaufswert und Stornoabzug differenzieren, sind wegen Intransparenz unwirksam. In der Folge kann der Versicherungsnehmer Stornogebühren meist zurückerlangen.
"    Unwirksam ist ebenfalls eine Regelung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge von unter 10,00 ? € nicht erstattet werden.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 201/10 vom 25.07.2012) reiht sich ein in eine Vielzahl positiver Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer.

Rückabwicklung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Anerkenntnisurteil vom 29.07.2009 (Az. I ZR 22/07) die Rechtsprechung des Landgerichts Bamberg (Az. 2 O 764/04) bestätigt, die eine Lebensversicherung aufgrund eines Zuschlags auf unterjährige Zahlung rechtlich als Verbraucherkredit eingeordnet hatte.

Einen solchen kann der Verbraucher binnen 14 Tagen widerrufen, wenn er über dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Unterblieb diese Aufklärung - wie bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen - besteht dieses Widerrufsrecht unbefristet fort. Betroffen sind insbesondere Verträge, die ab dem 01.08.2002 abgeschlossen wurden.

Folge: Der Inhaber eines solchen Vertrages kann diesen heute noch widerrufen. Die Versicherung muss sämtliche Beiträge zuzüglich Zinsen erstatten.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Versicherungen können ihre Kunden über dieses Widerrufsrecht auch nachträglich noch belehren. Dann läuft ab Zugang die einmonatige Frist zum Widerruf.

Unbefristetes Widerrufsrecht für Bankdarlehen mit Restschuldversicherung
Viele Banken legen ihren Kreditkunden den Abschluss einer Restschuldversicherung mit Nachdruck nahe - eine teure Absicherung, die vielfach vielleicht gar nicht benötigt wird.

Mit Urteil vom 15.02.2009 (Az. XI ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kredit und Restschuldversicherung ein sog. Verbundgeschäft bilden. Das Gesetz stellt dabei an die Widerrufsbelehrung besondere Anforderungen, die die Banken jedoch in vielen Fällen nicht eingehalten haben.

Die Folge ist erfreulich für den Verbraucher: auch hier steht ihm ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Die Versicherungsbeiträge plus Zinsen kann er vollständig zurückverlangen.
Auch hier gilt jedoch: Banken können die Widerrufsbelehrung nachholen!

Kickback-Rechtsprechung anwendbar
Vermittelt eine Bank Versicherungen, so muss sie auch bei dieser Anlageklasse über den Erhalt von Provisionen aufklären, so entschied zumindest das Landgericht Heidelberg am 13.07.2010 (Az. 2 O 444/09) und verurteilte die Bank zur Erstattung sämtlicher Beiträge plus Zinsen.

Fazit
Wer über die vorzeitige Beendigung seines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages nachdenkt, sollte unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Wer seine Police bereits gekündigt hat, sollte schnellstmöglich prüfen lassen, ob ihm weitere Ansprüche gegen die Versicherung zustehen.

Vorsicht Verjährung!
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung verjährt am Ende des dritten Jahres nach Kündigung des Versicherungsvertrages. Wer also 2010 seinen Vertrag gekündigt hat, muss dieses Jahr noch handeln.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


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Samstag, Januar 19, 2013

Gericht darf an Darlegung eines Anlegers zu Pflichtverletzungen des Beraters keine zu hohen Anforderungen stellen!

Haftungsprozessen gegen Berater – Aktuelle BGH Entscheidung zu Haftungsprozessen gegen Berater - Gerichte dürfen an die Darlegungen eines Anlegers zu Pflichtverletzungen des Anlageberaters keine zu hohen Anforderungen stellen.


Brandgefährlich Äußerung des BGH gegen Berater – Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) darf ein Gericht an die Darlegung eines Anlegers zu Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers keine zu hohen Anforderungen stellen – äußert der Bundesgerichtshof.

Ein Sieg für die Kapitalanleger!!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung des konkreten Sachverhalts bei Kapitalanlageprozessen Stellung genommen. Es geht darum wie ein Anleger Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlage-vermittlers geltend machen kann. Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundge-setzes) dürfe ein Gericht an diese Darlegung keine zu hohen Anforderungen stellen, so der BGH.

Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise der von ihm verklagte Vermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Ein klagender Anleger ist nunmehr nicht verpflichtet, die genauen Formulierungen darzustellen, die der Vermittler beim Vermittlungsgespräch bzw. Beratungsgespräch gewählt hat. Dies gilt insbesondere nach längerem Zeitablauf. Die Fällen liegen meistens über 10 Jahre zurück, teilweise sogar 20 Jahre. Es genügt, wenn der Anleger die behaupteten Angaben und Versäumnisse des Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt.

Folgende Aussagen werden von den Kapitalanlegern zum Beispiel immer wiedervorgetragen:

- der Vermittler habe in jedem Falle als Anlageberater gehandelt

- die Kapitalanlage sei zur Altersvorsorge empfohlen worden

- die Anlage sei als eine sichere Kapitalanlage dargestellt worden

- es sei nicht über die Nachteile und Risiken aufgeklärt worden

- die Plausibilität der Kapitalanlage sei nicht geprüft worden

- bei unternehmerischen Beteiligungen habe der Vermittler nicht über das Konzept und die Funktionsweise der Verlustweisung informiert.

Sind solche mehr pauschalen Tatsachenbehauptungen in einem Prozess ausreichend?

Nach Ansicht des BGH überspannt ein Gericht die Anforderungen an die erforderliche Darlegung von Tatsachen, wenn es verlangt, dass Angaben zur Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche gemacht werden müssen.

Als Hintergrund muss man wissen: Das Gericht muss anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen (als wahr unterstellt) beurteilen können, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz erfüllt sind. Genügt die Klage diesen Anforderungen, kann nicht verlangt werden, dass weitere Tatsachen vorgetragen werden. Die Klage muss dann nicht mehr weiter „substantiiert“ werden, etwa um Tatsachen, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen.

Aber diese Wertungen des BGH sind brandgefährlich für Vermittler. Auf der anderen Seite gut für klagende Kapitalanlager!  Es wird einfacher den Vermittle rin die Haftung zu nehmen.

Vor dem Hintergrunf dieser Rechtsdprechung sollten Anleger prüfen, ob ein Prozess nun einfacher möglich ist. Sie sollten dazu Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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BKN biostrom: Niedrige Insolvenzquote! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Gläubigerversammlung vom 11.01.2013 in Vechta, BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche.


Am 11.01.2013 fand in Vechta die Gläubigerversammlung zur BKN biostrom AG statt, auf der die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte anwesend waren. Leider wird die Insolvenzquote wohl sehr niedrig ausfallen.    Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten beim Insolvenzverwalter noch angeregt, eventuell einen Gläubigerausschuss zu wählen, um die Rechte der Gläubiger wie der Anleger noch besser vertreten zu können. 

Bei einem Gläubigerausschuss handelt es sich um ein fakultatives Organ, die abschließende Entscheidung über Einsetzung und Zusammensetzung des Gläubigerausschusses liegt gem. § 68 Insolvenzordnung bei der Gläubigerversammlung.  Es wurde dann aber auf die Einsetzung eines Gläubigerausschusses verzichtet, was die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch für vertretbar bzw. durchaus sinnvoll halten, da es die ohnehin dürftige Masse weiter schmälern dürfte.   

Fazit:   

Es zeigt sich, dass die Insolvenzquote sehr niedrig ausfallen dürfte, schlimmstenfalls bei 0 liegen dürfte und somit eine Kompensation allein über das Insolvenzverfahren nicht möglich sein wird.

Umso intensiver prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade mögliche Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Verantwortlichen, z.B. wegen möglicher Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch z.B. aus möglicher unerlaubter Handlung. Hierbei ist es aber wichtig, sich auf solvente Haftungsgegner  zu konzentrieren, ob hier bei den Vorständen z.B. sog. „Directors & Officers“-Versicherungen bestehen, konnte vom Insolvenzverwalter noch nicht beantwortet werden. 

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte halten es für fraglich, ob das dargestellte Sicherheitenkonzept der BKN biostrom AG ordnungsgemäß umgesetzt wurde, außerdem prüfen sie auch gerade intensiv, ob das Rating einer renommierten Ratingagentur ordnungsgemäß war.

Geschädigte BKN biostrom Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft BKN biostrom anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Januar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drwsp

SiC Processing beruft außerordentliche Gesellschafterversammlung ein!

SIC Processing beruft außerordentliche Geselllschafterversammlung ein, die bereit am 24.01.2013 stattfinden soll. Niedrige Insolvenzquote! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V an.


Die Geschäftsleitung der SIC Processing GmbH hat gestern beschlossen,  eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, die bereits am 24.01.2013 statt finden soll, um alle Gesellschafter darüber zu informieren, dass der Verlust von mehr als der Hälfte des Eigenkapitas der Gesellschaft eingetreten ist.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Zur Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung der SIC nach § 49 Abs. 3 GmbHG verpflichtet, die kurze Frist überrascht zunächst, ist aber durchaus nicht ungewöhnlich. Es ist auch nicht sicher, ob Anleger daran teilnehmen können, ist ohnehin unsicher, eventuell können hieran nur Gesellschafter teilnehmen. Es zeigt aber nochmals, dass die Finanzlage der SIC außerordentlich schwierig ist.“

Bereits vor einigen Tagen hatte die SiC Processing GmbH eine Einschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Insolvenzquote abgegeben: Nach einer Pressemitteilung vom 14. Januar 2013 „geht die Geschäftsführung der SiC Processing GmbH nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass die Planquote, sofern vorhanden, für unbesicherte Gläubiger erheblich unterhalb des Wertes liegen wird, wie er vom gegenwärtigen Börsenpreis der Unternehmensanleihen widergespiegelt wird.“  Dies würde bedeuten, dass Geschädigte nur mit einem Bruchteil ihres eingesetzten Kapitals als Insolvenzquote rechnen könnten, schlimmstenfalls unter 10 %, denn der Kurs der Anleihe lag vorgestern, am 16.10.2013, nur bei ca. 7 € und hat bis heute, den 18.01.2013, nochmals auf ca. 5,2 € nachgegeben.

Nach der Einschätzung des BSZ e.V. sollten Anleger auf jeden Fall einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung von Ersatzansprüchen beauftragen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte überprüfen bereits möglicherweise in Betracht kommende Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen,  z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch und insbesondere wegen möglicher Beraterhaftung z.B. gegen die vermittelnden Banken.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, im Fall Global Swiss Capital AG gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten. 


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WGF AG: BSZ e.V.-Anwälte stellen Anfrage an Rechtsschutzversicherungen! Achtung: Es droht Verjährung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte stellen Anfragen an Rechtsschutzversicherungen wg. Kostenübernahme aus Prospekthaftung. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oftmals Kosten. Achtung: Es droht Verjährung!

Mehrere hundert Geschädigte haben sich in den letzten Wochen  beim BSZ e.V. zur Interessengemeinschaft WGF AG angemeldet! Die WGF AG musste kurz vor Weihnachten 2012 Insolvenz anmelden, tausende von Anlegern haben daher voraussichtlich mit hohen Verlusten zu rechnen. Die Verunsicherung unter den Anlegern ist nach wie vor sehr groß.

Der BSZ e.V. versucht daher, die Interessen der Anleger bestmöglich zu bündeln, der BSZ e.V. konnte inzwischen mit der Berliner und Hamburger Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte, der Berliner und Münchner Kanzlei CLLB sowie der Tübinger Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte drei der führenden Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für eine Zusammenarbeit gewinnen.

Es ist gegenwärtig noch zu früh, zu sagen, wie hoch eine mögliche Insolvenzquote ausfallen wird. Zwar dürfte aber mit einer veritablen Insolvenzquote zu rechnen sein, schlimmstenfalls müssen die Anleger jedoch mit hohen Einbußen rechnen.

Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor kurzem die ersten Anfragen an Rechtsschutzversicherungen wegen Kostenübernahme gestellt wegen möglicher Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Prospekthaftung gegen diverse Anspruchsgegner.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: „Wir prüfen gerade Schadensersatzansprüche der Anleger in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne, z.B. gegen den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Wirtschaftsprüfer, den Treuhänder, etc. Auch prüfen wir gerade intensiv mögliche Ansprüche gegen die vermittelnden Banken aus möglicherweise in Betracht kommender Vermittlerhaftung, in zahlreichen Fällen wurden die WGF-Anleihen von diversen Banken an Anleger vermittelt, die auf der Homepage der WGF AG teilweise auch ausdrücklich als Kooperationspartner genannt wurden.“

Anleger, die rechtsschutzversichert sind, sollten wissen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen, und zwar nicht nur für das Insolvenzverfahren, sondern auch für mögliche Klagen gegen Verantwortliche. Es empfiehlt sich für Anleger, die Kostenschutzanfrage von einem Fachmann einholen zu lassen, d.h., am besten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, nur dieser weiß, worauf bei der Kostenschutzanfrage zu achten ist, und kann im Zweifelsfall auch überprüfen, ob Risikoausschlüsse, auf die sich Rechtsschutzversicherungen berufen, wirksam sind oder nicht. Oftmals gelingt es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, obwohl sich Rechtsschutzversicherung auf diverse Risikoausschlüsse berufen, diese doch noch zur Kostenübernahme zu bewegen. Für BSZ e.V.-Mitglieder holen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Anfrage an die Rechtsschutzversicherung im Rahmen der BSZ e.V.-Mitgliedschaft kostenfrei ein.

Anleger sollten nach Ansicht des BSZ e.V. auch keine wertvolle Zeit mehr verlieren, um Schadensersatzansprüche zu überprüfen, hierzu BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth: „Die Anleger sollten keine wertvolle Zeit verlieren, sondern umgehend handeln, denn in einigen Fällen, wie z.B. bei der Anleihe mit der WKN WGFH06 droht bereits in einigen Wochen die Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, auch in anderen Fällen wird demnächst Verjährung eintreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss. Hier sollte unbedingt umgehend die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen überprüft werden.“

Aus aktuellem Anlass warnt der BSZ e.V. auch nochmals vor diversen Aufkaufangeboten, die Anlegern gerade gemacht werden:

So liegen zur Zeit diverse Aufkaufangebote vor, in denen Anlegern angeboten wird, ihre Anleihen zum Abfindungsbetrag zwischen 1 % und 15,5 % je Nominalwert zu verkaufen. Diese Angebote wurden und werden gegenwärtig von diversen Depot-Banken an die Anleger versandt.
Grundsätzlich ist es natürlich die Entscheidung jedes einzelnen Anlegers, ob er diese Aufkaufangebote annehmen will oder nicht, wir raten gegenwärtig jedoch eher davon ab, diese Aufkauf-Angebote anzunehmen, und zwar aus folgendem Grund:

Wenn Anleger ihre Anleihen verkaufen, können sie nämlich ihre Ansprüche nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend machen, da sie keine Forderungsinhaber mehr sind, dies kann dann vielmehr nur noch der Aufkäufer tun. Die Insolvenzquote wird aber mit höchster Wahrscheinlichkeit deutlich höher ausfallen als z.B. die von einer „Noah Investment fz llc“ aus Dubai offerierten 1%.

Dies ist auch der Grund, weshalb manche Aufkäufer den Anlegern derartige Aufkaufangebote machen, weil sie z.B. die Anleihen für weniger Geld wie z.B. 1 % aufkaufen können, um dann im Insolvenzverfahren mehr Geld zu erhalten, nämlich z.B. 10, 20, 30 oder noch mehr %. Offensichtlich rechnet ein Teil der Aufkäufer selber mit einer höheren Insolvenzquote als dem Betrag, der den Anlegern geboten wird, denn sonst würden diese Aufkaufangebote nicht gemacht werden. Auch sollten Geschädigte berücksichtigen, dass sie nach einem Verkauf voraussichtlich keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könnten, weil sie nicht mehr aktiv legitimiert sind.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte sowie Dr. Steinhübel inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.

Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.

Die Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte sowie Dr. Steinhübel waren bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von den beiden Kanzleien dabei mehr als 1000  Anleger vertreten) und konnten hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnten die Kanzleien Dr. Späth und CLLB als erste Kanzleien in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den wirklichen Hintermann und sogar eine „Strohfrau“ vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten, unter anderem aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

EECH AG: Hier wurden von der Kanzlei CLLB zahlreiche rechtskräftige Urteile gegen den ehemaligen Vorstand erstritten.

DEIKON GmbH: Hier werden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte inzwischen über 100 Anleger im Insolvenzverfahren vertreten, und auch Klagen gegen den dortigen Sicherheitentreuhänder geführt, der seinen Aufgaben nach Ansicht von Dr. Späth Rechtsanwälten nicht ordnungsgemäße nachgekommen ist.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG:
Hier wurden von den drei Kanzleien zahlreiche Mandanten im Insolvenzverfahren vertreten.
Auch konnten beide Kanzleien zahlreichen Anlegern der WBG Leipzig-West AG helfen, Rückforderungen des Insolvenzverwalters, die schlimmstenfalls auch im Fall WGF AG drohen könnten in Form des Rückzahlungsbegehrens eventuell ausbezahlter Ausschüttungen, erfolgreich abzuwehren. Zahlreiche, auch obergerichtliche Erfolge der Kanzlei Dr. Späth liegen hierzu vor, in denen die jeweiligen Klagen des Insolvenzverwalters abgewiesen wurden.

DM Beteiligungen AG:
Hier wurden von den drei Kanzleien mehr als hundert Mandanten im Insolvenzverfahren vertreten, außerdem konnten rechtskräftige Urteile gegen den Vorstand und die Alleinaktionärin erstritten werden.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten, unter anderem wegen Vermittlerhaftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

Solar Millenium AG: Hier werden zahlreiche Anleger von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte im Insolvenzverfahren vertreten, auch werden gerade Klagen gegen diverse Verantwortliche geführt aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, Januar 18, 2013

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P / Wie geht es weiter?

Nachdem im letzten Jahr der Dachfonds des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P geschlossen werden musste, sind viele Fragen bezüglich der Gelder der Privatanleger noch offen. Die Vorzeichen für Anleger stehen jedoch schlecht.


Nach Berichten von Fondsanlegern war diesen lange Zeit nicht bewusst, in welche Zielfonds der hier initiierte Dachfonds Kapitalprotekt Substanz P investiert hatte. Wie sich nach Recherchen herausgestellt hat, liefen einige dieser Zielfonds sehr schlecht.

Anlegern droht nun nach der Schließung der Verlust der geleisteten Einlagesumme. Betrachtet man sich die Struktur der vom Dachfonds investierten Gelder in die Zielfonds, so wird schnell klar, dass zahlreiche Ansatzpunkte dafür bestehen, dass der SEB Bank (jetzt Santander Bank) bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst und bekannt war, dass hier negativ verlaufende Fonds Bestandteil der Kapitalanlage und des Dachfonds waren und sind.

Der im Jahre 2008 aufgelegte Dachfonds umfasste offene Immobilienfonds und weitere Fonds. Der Fonds wurde seinerzeit von der SEB Investment GmbH aufgelegt. Betrachtet man die Fondsstruktur des Dachfonds genauer, wird schnell klar, dass hier zahlreiche in der Vergangenheit gescheiterte offene Immobilienfonds Bestandteil waren. So unter anderem die Fonds wie CS Euro Real, KanAm Grundinvest Fonds, UBS Euro Invest, SEB Immoinvest und auch der AXA ImmoSelect. Weitere Fonds waren gleichfalls bereits in Schieflage geraten und auch Bestandteil des Dachfonds.

Erschreckend hierbei ist, dass einige der benannten Fonds bereits wenige Tage nach Auflage des Dachfonds schon geschlossen wurden. Dieser Aspekt könnte bereits eine Pflichtverletzung der Fondsverantwortlichen darstellen, indem man die Anleger durch einen Nachtrag darüber hätte informieren müssen, dass die im Rahmen des Emissionsprospektes gemachten Angaben nicht mehr stimmen, nämlich dadurch, dass bereits einige Zielfonds wenige Tage später schließen mussten bzw. geschlossen haben. Dies wurde den Privatanleger schlichtweg verschwiegen.

Nach einigen Berichten wurden Beteiligungen an diesem Dachfonds als sicheres Investment an Anleger vermittelt. Auch wurde von einem geringen Risiko und einer hohen Rendite gesprochen. Das Anlagemodell wurde zahlreichen Anlegern so erläutert, und hierin lag eine Besonderheit, dass die erzielten Beträge aus den Zielfonds reinvestiert werden und somit im Fondsvermögen verbleiben. Hierdurch steigt zwar der Wert des Anteils auf Fondsebene. Gleichfalls erhöht sich jedoch aber auch das Risiko Verluste zu erleiden.

Wurde wie hier, der Fonds geschlossen bzw. die Anteilsrücknahme ausgesetzt, bestand für die Anleger auch keinerlei Möglichkeit mehr, an das investierte Kapital durch Verkauf der Anteile an den Fonds heranzukommen.

Demnach stellt sich auch hier die Frage, ob bezüglich der Investition in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat. Nach Angaben von Anlegern wurden diese Beteiligungen trotz der bestehenden Risiken einer Schließung eines offenen Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage veräußert. Gingen Berater und vor allem die SEB Bank in der Vergangenheit davon aus, dass Investments in offene Immobilienfonds als sicher galten, so können sich diese spätestens seit Ende 2007, Anfang 2008, auf diesen Grundsatz nicht mehr berufen. Seit dieser Zeit beschäftigten sich auch zahlreiche Gerichte bereits mit der Frage, ob nicht gesondert darüber aufzuklären war, ob hier über das Risiko einer Schließung und die Aussetzung von Anteilsrückverkäufen aufgeklärt werden musste. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben diese Frage nunmehr zu Gunsten der Anleger entschieden, indem eine ordnungsgemäße Beratung nur darin liegen konnte, indem Anleger darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer Aussetzung des Anteilsrückkaufs aber insbesondere auch im Falle einer Schließung des Fonds erhebliche Kapitalverluste drohen. Dies ist ein wesentliches Risiko eines offenen Immobilienfonds. Die Gerichte ließen es hierbei nicht ausreichen, dass allein der Umstand einer Anteilsrückgabe das Risiko minimiere. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

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Anspruch auf Nachzahlung für Millionen Verbraucher - BGH urteilt zu Vertragsklauseln der Versicherungswirtschaft


Der Schock kommt nach der vorzeitigen Kündigung einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung: Vom eingezahlten Geld ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten kaum etwas übrig. 


Das wird sich nun ändern, sagt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein® e. V. (BSZ). Verschiedene übereinstimmende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) machen Millionen Verbrauchern Hoffnung auf Nachzahlungen.

Fast acht von zehn Lebens- oder privaten Rentenversicherungsverträgen werden vorzeitig gekündigt. Meist deshalb, weil dem Versicherungsnehmer durch veränderte Lebensumstände, wie Trennung, Kauf einer Immobilie oder Arbeitslosigkeit, weniger Geld zur Verfügung steht. Nach der Kündigung kam für viele der Betroffenen die Ernüchterung: Vom eingezahlten Geld ist kaum etwas übrig. Horst Roosen, Vorstand des BSZ, weiß woher das kommt: "Viele Versicherungsgesellschaften haben in der Vergangenheit hohe Abschlusskosten verrechnet. Die Prämien, die die Versicherungsnehmer zu Beginn des Vertrages gezahlt hatten, wurden nicht angespart, sondern mit den Provisionen und anderen Kosten verrechnet." Diese Vorgehensweise war nicht nur bei vorzeitiger Kündigung, sondern auch bei beitragsfrei gestellten Policen Usus. Der so genannte Rückkaufwert konnte sich dadurch - je nach Laufzeit - extrem verringern.

Urteil des BGH: Verbraucher haben Anspruch auf NachzahlAnspruch auf Nachzahlung für Millionen Verbraucher - BGH urteilt zu Vertragsklauseln der Versicherungswirtschaftung

Im Dezember 2012 hatte der BGH entschieden, dass verwendete Vertragsklauseln zum Rückkaufwert und Stornoabzug im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen des Versicherers SIGNAL IDUNA unwirksam sind (Az. IV ZR 200/10). Solche Urteile gab es vom BGH aber nicht nur gegen SIGNAL IDUNA, sondern auch gegen den Deutschen Ring, die Generali und Ergo. Horst Roosen: "Diese Urteile haben eine enorme Signalwirkung für die ganze Versicherungswirtschaft. Millionen Versicherte haben dadurch Anspruch auf Nachzahlung." Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt die Summe, die die Versicherer ihren ehemaligen Kunden erstatten müssen, auf circa zwölf Milliarden Euro. Die Verbraucherschützer hatten ebenfalls im Dezember 2012 einen jahrzehntelangen entsprechenden Prozess gegen die ALLIANZ Lebensversicherungs- AG gewonnen.

Ein Brief kann bares Geld wert sein - Verjährung beachten


"Nachdem nun feststeht, dass Versicherer nicht mehr Abschlusskosten und Vermittler-Provisionen mit den ersten Zahlungen der Kunden verrechnen dürfen, könnte es sein, dass einige der Gesellschaften eine automatische Anpassung vornehmen", sagt Horst Roosen. "Eine schriftliche Anfrage bei Ihrer -ehemaligen- Versicherungsgesellschaft sollten Sie aber unbedingt veranlassen." Wer eine Lebens- und/oder private Rentenversicherung gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, kann nun Nachzahlungsansprüche geltend machen. Für gekündigte Policen gilt dies aber nur für Verträge, die nach 2009 beendet wurden. Andernfalls sind die Ansprüche auf Nachzahlung bereits verjährt.

Die Klauseln der Versicherungsverträge sind meist sehr ähnlich

Wer mit dem Gedanken spielt, seine Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig zu kündigen, sollte in jedem Fall die Vertragsklauseln genau lesen. "Und zwar nicht nur, wenn Sie bei den direkt von den BGH-Urteilen betroffenen Unternehmen geschlossen wurden", empfiehlt Roosen. "Ich gehe davon aus, dass gerade die Vertragsklauseln, die sich mit dem Rückkauf und den Stornogebühren beschäftigen, auch bei anderen Versicherern sehr ähnlich sind. Der entsprechende Brief an die Gesellschaft kann also pures Geld wert sein." Wer sich beim nötigen Schriftwechsel nicht sicher ist, sollte sich entsprechend beraten lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Die neue GEZ: Rechte wie die Polizei, auskunftsfreudig wie die CIA

Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" besitzt Durchgriffsrechte, die sonst dem Staat oder der Polizei vorbehalten sind. Über die GEZ habe man sich geärgert, sagt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V. (BSZ). Über den Rundfunkbeitrag seien viele entsetzt. Zu vieles an diesem Beitrag ist unstimmig, verfassungsrechtlich bedenklich und ungerecht.


In Deutschland gibt es seit dem ersten Januar neben der Polizei eine zweite Institution, die das Recht besitzt, systematisch die Daten aller kommunalen Meldeämter zu nutzen: Die neue GEZ mit dem konzilianten Namen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (fortan: AZDB)". Vollautomatisch erfährt diese Institution z. B. wenn Sie umziehen. Wie DIE WELT berichtete sei der zu erwartende Datenstrom so gigantisch, dass dafür befristete Kräfte bei dem AZDB eingestellt worden seien. Nicht zehn, nicht 50 sondern von einigen Hundert ist die Rede. Im Gegenzug zu diesem verfassungsrechtlich bedenklichen Datenabgleich steht die Undurchsichtigkeit und Verschwiegenheit der Öffentlich-Rechtlichen, wenn es um finanzielle Transparenz geht.

Genau genommen erhebt der Beitragsservice eine Steuer

"Früher musste man die GEZ-Gebühr bezahlen, wenn man ein entsprechendes Empfangsgerät besaß", sagt BSZ-Vorstand Horst Roosen. "Heute muss man den Rundfunkbeitrag bezahlen, weil man wohnt!" Dabei spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob Sie ein Empfangsgerät besitzen. Und es ist auch egal, ob Sie das Programm der mit über acht Milliarden Euro budgetierten Öffentlich-Rechtlichen nutzen wollen oder nicht. Da die erhobene Gebühr nicht zweckgebunden ist und pauschal erhoben wird, ist sie eigentlich eine Steuer. "Und hier teile ich die Meinung der Juristen, die mit dem BSZ zusammenarbeiten", ergänzt Roosen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk funktioniert durch die Gebühr nach dem Solidarprinzip. Das heißt: Unabhängig von der Nutzung des Angebots müssen alle bezahlen. Wenn nun die Damen und Herren Intendanten argumentieren, dass nach diesem Solidarprinzip auch Autobahnen und Kinderspielplätze gebaut werden, dann sollten sie wissen, dass derartige Projekte mit Steuergeldern finanziert werden. Also warum sollte nicht auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk so finanziert werden? Das hätte den Vorteil, dass man die Verwaltungskosten des AZDB einsparen könnte, ganz einfach, weil der Beitragsservice abgeschafft werden kann. Außerdem müssten die Intendanten ihre Ausgaben dem jeweiligen Landtag erläutern. "Und darauf könnte man durchaus gespannt sein", freut sich der BSZ-Vorstand.

Unternehmer gehen auf die Barrikaden


Der BSZ hat sich den Kampf gegen die ungerechte TV-"Steuer" auf die Vereinsfahnen geschrieben. Unter www.fachanwalt-hotline.eu  wurde eine Aktionsgemeinschaft gegründet und mittlerweile wird diese Arbeit bundesweit geschätzt. Horst Roosen: "Wir werden mit Anfragen überschüttet. Viele Bürger, aber auch etliche Unternehmen suchen bei uns Rat. Denn obwohl die Gebühr dafür erhoben wird, dass man wohnt und theoretisch das Angebot nutzen könnte, will der AZDB auch die Anzahl der Betriebsfahrzeuge und die Anzahl der Betriebsstätten wissen. Das kann für manche Unternehmer ganz schön ins Geld gehen. Viele wollen sie sich gegen den Rundfunkbeitrag wehren. Und genau dafür sind wir da."

Der Regionalfernsehsender main.tv hat in dieser Woche über den BSZ e.V. und seinen Kampf gegen die TV-"Steuer" berichtet. Hier geht es zum Nachrichtenstück.   http://url9.de/vPZ


Wer sich gegen die Zwangsgebühr wehren will und wissen möchte wofür sein Geld verschleudert wird, kann im Internet     unverbindlich und kostenlos ein Beitrittsformular zum BSZ e.V. Aktionsbündnis gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe anfordern. http://url9.de/vMT

Oder per Telefon 06071- 9816810 
oder per Telefax  06071- 9816829

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  • Die Leser dieses Berichts sollten diesen so oft wie möglich kopieren und in ihrer persönlichen Umgebung publik machen. Denn jede Stimme gegen die neue Zwangsabgabe zählt und jeder kann durch die vorliegenden Informationen seinen Bekannten ebenfalls unnötige verfassungswidrige Gebühren ersparen.

Hier können Sie abstimmen ob Sie für oder gegen den neuen TV Zwangsbeitrag sind. http://url9.de/vMU

Bildquelle: © Dieter Schütz  / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

Donnerstag, Januar 17, 2013

Die Satzung des MDR verrät: Die GEZ-Schnüffler werden aktiv bleiben

Wer glaubt, dass mit dem neuen Rundfunkbeitrag die Zeiten der Schnüffler an der Haustür vorbei sind, täuscht sich, sagt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (www.fachanwalt-hotline.eu ) e. V. 


Wie BILD.de  berichtet, wurden im Oktober 2012 sogar 400 zusätzliche Schnüffler eingestellt. Und die wollen sicher nicht Ihren Bildschirm putzen.

"Natürlich wird es auch in Zukunft Schnüffler geben, die für - oder im Auftrag des -  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) an Ihre Wohnungstür klopfen", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ. In den Medien hieß es zunächst, dass es keine Beitragsermittler mehr geben werde. BILD.de  will es besser wissen und beruft sich auf die Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR). Dort heißt es im Paragraf 16, der die Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte regelt:

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Neben foderungen beauftragen.

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.

Lassen Sie niemanden in Ihre Wohnung

Auch wenn ein Mitarbeiter an Ihre Wohnungstür klopft und Ihnen Fragen stellen will. Hereinlassen müssen Sie ihn nicht. Ihre Wohnung genießt verfassungsrechtlichen Schutz und das können Sie diesem Personenkreis auch mitteilen. "Und wenn jemand zu hartnäckig wird", sagt Horst Roosen, "so weisen Sie die Person darauf hin, dass Sie sich vorbehalten Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten, falls dennoch der Versuch unternommen wird, Ihre Wohnung, Ihr Grundstück oder Ihr Haus zu betreten."

Der Regionalfernsehsender main.tv hat in dieser Woche über den BSZ e.V. und seinen Kampf gegen die TV-"Steuer" berichtet. Hier geht es zum Nachrichtenstück.

Wer sich gegen die Zwangsgebühr wehren will und wissen möchte wofür sein Geld verschleudert wird, kann im Internet unter der Adresse  http://url9.de/vMT   unverbindlich und kostenlos ein Beitrittsformular zum BSZ e.V. Aktionsbündnis gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe anfordern.
Oder per Telefon 06071- 9816810 Telefax 06071- 9816829.

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Hier können Sie abstimmen ob Sie für oder gegen den neuen TV Zwangsbeitrag sind. 


Bildquelle: © Stefan Bayer  / PIXELIO    www.pixelio.de


Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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Mittwoch, Januar 16, 2013

SiC Processing: Niedrige Insolvenzplanquote! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Die SiC Processing GmbH traut sich, eine Einschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Insolvenzquote für Anleihegläubiger abzugeben.


Nach einer Pressemitteilung vom 14. Januar 2013 "geht die Geschäftsführung der SiC Processing GmbH nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass die Planquote, sofern vorhanden, für unbesicherte Gläubiger erheblich unterhalb des Wertes liegen wird, wie er vom gegenwärtigen Börsenpreis der Unternehmensanleihen widergespiegelt wird."  Dies würde bedeuten, dass Geschädigte nur mit einem Bruchteil ihres eingesetzten Kapitals als Insolvenzquote rechnen könnten.

Allerdings stützt sich diese Annahme nicht auf eine fundierte Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, sondern vielmehr auf eigene (unsichere) Berechnungen der Geschäftsführung. Denn in der Mitteilung heißt es dazu: "Diese vorläufige Einschätzung der Geschäftsführung beruht auf vorläufigen Zahlen und wurde nicht von Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft geprüft. Die vorläufigen Zahlen basieren auf bestimmten Annahmen, die Schätzungen der Geschäftsführung unterliegen, wie Abschreibungen auf Vermögenswerte, insbesondere den Wert von Anteilen an operativen Tochtergesellschaften, einer vorläufigen Berechnung der Liquidationserlöse für unbesicherte Gläubiger und vorläufigen Interessensbekundungen von Investoren."

Hierzu meint BSZ.e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: "Der Wert der Einschätzung der SiC Processing ist für Anleger wohl solange zweifelhaft, wie die Berechnungen nicht auf von Wirtschaftsprüfern nachgeprüften Annahmen beruhen. Solange keine verlässlichen, geprüften Berechnungen vorliegen, ist es meiner Ansicht nach fraglich, ob die Einschätzung der SiC tatsächlich Grundlage für eine Anlageentscheidung sein sollte. Insoweit ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb die SiC zum jetzigen Zeitpunkt mit einer solchen Mitteilung nach außen tritt. Nach unserer Einschätzung sollten Anleger auf jeden Fall einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung von Ersatzansprüchen beauftragen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten beispielsweise bereits mehrere Anleihegläubiger der SiC Processing, auch wegen der Überprüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen,  z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch wegen möglicher Beraterhaftung.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, Global Swiss Capital AG sowie gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

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