Haftungsprozessen gegen Berater – Aktuelle BGH Entscheidung zu Haftungsprozessen gegen Berater - Gerichte dürfen an die Darlegungen eines Anlegers zu Pflichtverletzungen des Anlageberaters keine zu hohen Anforderungen stellen.
Brandgefährlich Äußerung des BGH gegen
Berater – Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“
(Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) darf ein Gericht an die Darlegung eines
Anlegers zu Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers
keine zu hohen Anforderungen stellen – äußert der Bundesgerichtshof.
Ein Sieg für die Kapitalanleger!!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer
aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung des konkreten
Sachverhalts bei Kapitalanlageprozessen Stellung genommen. Es geht darum wie
ein Anleger Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlage-vermittlers
geltend machen kann. Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf
rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundge-setzes) dürfe ein Gericht an
diese Darlegung keine zu hohen Anforderungen stellen, so der BGH.
Für die Schlüssigkeit seiner
Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise der
von ihm verklagte Vermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende
Auskünfte gegeben hat. Ein klagender Anleger ist nunmehr nicht verpflichtet,
die genauen Formulierungen darzustellen, die der Vermittler beim Vermittlungsgespräch
bzw. Beratungsgespräch gewählt hat. Dies gilt insbesondere nach längerem
Zeitablauf. Die Fällen liegen meistens über 10 Jahre zurück, teilweise sogar 20
Jahre. Es genügt, wenn der Anleger die behaupteten Angaben und Versäumnisse des
Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt.
Folgende Aussagen werden von den
Kapitalanlegern zum Beispiel immer wiedervorgetragen:
- der Vermittler habe in jedem Falle als
Anlageberater gehandelt
- die Kapitalanlage sei zur Altersvorsorge
empfohlen worden
- die Anlage sei als eine sichere
Kapitalanlage dargestellt worden
- es sei nicht über die Nachteile und Risiken
aufgeklärt worden
- die Plausibilität der Kapitalanlage sei
nicht geprüft worden
- bei unternehmerischen Beteiligungen habe
der Vermittler nicht über das Konzept und die Funktionsweise der Verlustweisung
informiert.
Sind solche mehr pauschalen
Tatsachenbehauptungen in einem Prozess ausreichend?
Nach Ansicht des BGH überspannt ein Gericht
die Anforderungen an die erforderliche Darlegung von Tatsachen, wenn es
verlangt, dass Angaben zur Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des
Anlegers, den Kenntnissen des Vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers
sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche
gemacht werden müssen.
Als Hintergrund muss man wissen: Das Gericht
muss anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen (als wahr unterstellt)
beurteilen können, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für den
Schadenersatz erfüllt sind. Genügt die Klage diesen Anforderungen, kann nicht
verlangt werden, dass weitere Tatsachen vorgetragen werden. Die Klage muss dann
nicht mehr weiter „substantiiert“ werden, etwa um Tatsachen, die den Zeitpunkt
und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen.
Aber diese Wertungen des BGH sind
brandgefährlich für Vermittler. Auf der anderen Seite gut für klagende
Kapitalanlager! Es wird einfacher den
Vermittle rin die Haftung zu nehmen.
Vor dem Hintergrunf dieser Rechtsdprechung
sollten Anleger prüfen, ob ein Prozess nun einfacher möglich ist. Sie sollten
dazu Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.
- Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff
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