Mittwoch, Januar 16, 2013

Erneuter Erfolg für geschädigte DebiSelect - Anleger


LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Euro 36.422,73 - Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat auch das LG Mainz einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe Euro 36.422,73 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

"Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen zwei Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR und der Debi Select Flex GbR Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbcc

Dienstag, Januar 15, 2013

DFH-Fond 64/ Ist der Fond noch zu retten?

Bereits im Frühjahr 2012 haben zahlreiche Medien und auch der BSZ e. V. darüber berichtet, dass Anlegern das DFH Immobilien Fonds 64 "Central Park Frankfurt am Main" ein Totalverlust droht.


Vorgeschichte:
Die gesamte Fond Immobilie wurde zu 100 % von der Deutschen Bank AG angemietet. Doch bereits vor dem tatsächlichen Einzug der Deutschen Bank kam es zu erheblichen Problemen, nämlich dahingehend, dass die Deutsche Bank das Objekt niemals bezogen hat. Vielmehr wurde ein neuer Mietvertrag mit der IBM Deutschland geschlossen, was aber nur eine Notlösung darstellen konnte.

Im Mietvertrag ist ein Sonderkündigungsrecht vereinbart. Aufgrund der bereits Anfangs getroffenen Notlösung ist davon auszugehen, dass hier von diesem Sonderkündigungsrecht nach 12 Jahren Gebrauch gemacht werden wird. Der Lehrstand der Immobilie droht daher. Bleiben jedoch die Mieteinnahmen aus, droht ein Notverkauf. Gemäß Einschätzungen von Immobilienfachleuten dürfte die Immobilie noch ca. € 90.000.000 wert sein. Die hier noch offenen Darlehnsforderungen des Fonds liegen jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand um ca. € 12.000.000 über dem Verkaufswert, sodass im Falle eines Verkaufs mit einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals für die Anleger zu rechnen ist.

Den hier 2400 Anlegern droht daher nicht nur der Verlust des eingesetzten Kapitals, sondern vielmehr auch die Aufforderung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. So kam es dann auch dazu, dass im Herbst 2012 die Anleger dazu aufgefordert wurden 60 % ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Im Gegenzug hierzu hatten sich die Banken dazu bereit erklärt, die Anleger bei den verbliebenen 40 % von der Haftung freizustellen. Die Immobilie sollte nach dieser Vereinbarung dann bis zum 31.12.2012 verkauft werden.

Trotz dieser drohenden Insolvenz und eines Totalverlustes sind Anleger schutzlos gestellt. Anlegern wird daher zunächst angeraten, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche beraten zu lassen.

Insbesondere in der hier vorliegenden Fallkonstellation kommen mehrere Anspruchsgegner für Schadenersatzansprüche in Betracht. So kann neben den Anlageberatern oder Anlageberatern von Banken und Sparkassen auch gegen die Initiation des Fonds vorgegangen werden. Weitere Anspruchsgegner können Treuhänder, Gründungsgesellschafter sowie Prospektherausgeber und Initiator sein.

Die Schadenersatzansprüche können sich daher zum einen aus Prospektfehlern und einer Prospekthaftung zum anderen aus einer falschen Anlageberatung ergeben.

So ist hier z. B. die Aurum Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH Treuhänderin als auch Gründungsgesellschafterin der Anlage. Die Haftung des Treuhänders ist aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. aus der Schuldhaftungsverletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bereits vom BGH mehrfach anerkannt. Im Rahmen der Anbahnung des Treuhandvertrages, denn der Treuhänder mit dem Anleger schließt und damit dessen persönlichen Vertrauen in Anspruch nimmt, trifft den Treuhänder somit eine eigene Pflicht, ganz unabhängig vom Verhalten des Vertriebs, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen.

Der BGH hat in jüngster Rechtsprechung auch eine Haftung der sogenannten Gründungskommanditisten anerkannt. Auch hier besteht eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht für neu hinzukommende Gesellschafter.

Als weiterer Haftungsgegner könnte hier aber auch der Initiator und Prospektherausgeber die Daimler Chrysler Finance GmbH in Betracht kommen. Auch hieraus kann sich eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ergeben.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligungen am DFH 64 wohl überwiegend über die Commerzbank AG erfolgt sind, kommt diese gleichfalls als Anspruchsgegnerin in Frage. Eine Haftung würde sich hierbei jeweils im Einzelfall aus einer nicht anleger- und anlagegerechten Beratung ergeben. Hinzu kämen auch hier die verschwiegenen Rückvergütungen, welche die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hat. Der BGH hat diesbezüglich im Rahmen seiner sogenannten "Kick-Back-Rechtsprechung" eine Aufklärungspflicht ausdrücklich festgelegt.

Der Prospekt sagt zu solchen Rückvergütungen zumindest kein einziges Wort. Wurde hierzu auch im Rahmen der Anlageberatung nichts gesagt, könnte im Einzelfall eine Haftung gegeben sein. Insbesondere wegen der hier möglicherweise bestehenden Prospektfehler ist jedoch nunmehr eile für die Anleger geboten. Da die Prospektherausgabe gemäß dem BSZ vorliegenden Informationen zum 19.03.2003 erfolgte, könnte hier unter gewiesen Umständen eine Tag genau Verjährungsfrist von 10 Jahren laufen. Hat ein Anleger mithin die Beteiligung beispielhaft am 30.03.2003 gezeichnet, würde die Verjährung am 30.03.2013 eintreten.

Im Hinblick auf Prospektfehler könnten folgende Punkte maßgeblich sein:

Eine Haftung könnte aus dem Umstand herausgegeben sein, dass hier eine fehlerhafte Aufklärung über die zur Finanzierung des Fonds abgeschlossenen Swab-Geschäfte nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Außerdem gibt es Unstimmigkeit im Hinblick auf die Mietzahlungen für das Jahr 2003, bei den Angaben über das Sonderkündigungsrecht des Mieters, dem kalkulierten Mietausfall ab dem Jahr 2016, die Verflechtungen zwischen Gründungsgesellschaftern und Vertragspartner des Fonds sowie das Liquiditätsergebnis in der Prognose.
Folgende Prospektfehler könnten mithin gegeben sein:

"    Unvollständige Aufklärung über die abgeschlossenen Swab-Geschäfte und die damit verbundenen Risiken
"    unvollständige Angaben über den Zufluss der Mieteinnahmen 2003
"    Irreführende Angaben zum Sonderkündigungsrecht des Mieters
"    Zu niedrig kalkulierter Mietausfall in der Prognose
"    Nicht offengelegte Verflechtung zwischen Gründungsgesellschaftern und Vertragspartner
"    Irreführende Angaben zum Liquiditätsergebnis

Es bestehen daher ausreichende Gründe, Ansprüche aus Prospekthaftung geltend zu machen. Aufgrund der drohenden Verjährung ist Anlegern daher nochmals anzuraten, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " DFH-Fond 64" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 10.01.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
aw

Montag, Januar 14, 2013

Lloyd Flottenfonds IV (LF 49): MS MANHATTAN meldet Insolvenz an - Anlegern drohen Verluste

Die anhaltende Krise der maritimen Wirtschaft fordert ein weiteres Opfer aus dem Hause Lloyd Fonds: Trotz zwischenzeitlich angedachter Quersubventionierung mit Einnahmen eines weiteren Fondsschiffs und Einstellung der Ausschüttungen an die Anleger war die Insolvenz des Containerschiffs MS MANHATTAN letztlich nicht zu verhindern. Für die betroffenen Anleger steht damit schon jetzt fest, dass ihre Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds IV (LF 48) verlustträchtig enden wird.

Lloyd Flottenfonds IV

Die Anleger des LF 48 Flottenfonds IV haben sich 2004/2005 an einem Vollcontainerschiff der sog. Panamax-Klasse und an einem wesentlich kleineren Multipurpose-Containerschiff beteiligt. Es handelt sich um die MS MANHATTAN Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sowie um die MS FERNANDO Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Bei einer Laufzeit von rd. 5 Jahren sollte das Panamax-Containerschiff tägliche Charterraten von US-$ 25.250 einfahren, für das Multipurpose-Containerschiff waren anfänglich US-$ 13.570 geplant, die Laufzeit des Chartervertrags belief sich auf ca. fünfeinhalb Jahre. Für die Anleger sollten daraus jährliche Ausschüttungen von 7 % ab 2006 (ansteigend bis auf 16 %) resultieren.

Leckgeschlagen in die Krise gestartet

Ihre ausgesprochen ambitionierten Prospektziele konnten die Schiffsgesellschaften nicht lange einhalten. Bereits 2007 \2013 noch vor Ausbruch der globalen Finanzkrise 2013 lagen die Betriebsausgaben beider Schiffe soweit über den prospektierten Werten, dass die Ausschüttungen für die Anleger ab dem Jahr 2008 halbiert werden mussten. Danach sind überhaupt keine Ausschüttungen mehr an die Anleger gezahlt worden. Nach dem Auslaufen des Chartervertrags des MS MANHATTAN\ haben sich die Ereignisse beinahe überschlagen: Zusätzlich zu einer von den involvierten Banken unter Vorbehalt gewährten Tilgungsaussetzung war zunächst angedacht, dass das Fondsschwesterschiff MS FERNANDO dem MS MANHATTAN\ ein Darlehen zur Verfügung stellt. In der Zwischenzeit hatte die Gesellschafterversammlung den Verkauf des MS MANHATTAN beschlossen, der jedoch nicht umgesetzt werden konnte. Angesichts der erheblichen Überkapazitäten auf dem Containersektor darf dies nicht weiter verwundern.

Insolvenz trifft Anleger besonders schlimm

Die Anleger des Lloyd Flottenfonds IV (LF 48) müssen sich nunmehr auf den vollständigen Verlust der in das MS MANHATTAN geflossenen Einlagen einstellen. Zudem besteht das ganz erhebliche Risiko, dass der Insolvenzverwalter nach endgültiger Verfahrenseröffnung die bisherigen Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert, eine Erfahrung, welche die Anleger des Lloyd Fonds LF 16 derzeit machen. Aber auch das zweite Fondsschiff, das MS FERNANDO, fährt in eine ungewisse Zukunft. Der Leistungsbilanz 2011 des Emissionshauses Lloyd Fonds AG zufolge war das Schiff 2012 zuletzt für 65 Tage zu je US-$ 8.125,00 verchartert. Ob und zu welchen Konditionen eine Anschlussbeschäftigung vereinbart werden konnte, ist derzeit nicht bekannt. Den Anlegern des Lloyd Flottenfonds IV droht mithin der Totalverlust ihrer Einlagen, sollte die einzig noch verbliebene Schiffsgesellschaft, die MS FERNANDO Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, ebenfalls auf Grund laufen.

Land in Sicht

Die betroffenen Anleger müssen der Entwicklung nicht tatenlos zusehen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen durch Banken und Sparkassen vertrieben. Banken sowie Sparkassen sind verpflichtet, die Anleger vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände aufzuklären. Zu dieser Aufklärung gehört neben den Verlustrisiken insbesondere auch der Hinweis auf die Rückvergütungen, die für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen fließen. Bei Schiffsfonds werden regelmäßig bis zu 20% des Anlegerkapitals für Vertriebsvergütungen und Werbung verwendet. Immer wieder berichten die Betroffenen, dass Banken und deren Berater im Verkaufsgespräch keine oder nur unvollständige Angaben über die Vertriebsvergütungen gemacht haben. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung über diesen Umstand führt nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen, sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen zu einem Anspruch des betroffenen Anlegers auf vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Nach der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte haben Betroffene Anleger daher in vielen Fällen gute Aussichten, im Wege des Schadensersatzes eine vollständige Rückabwicklung zu erreichen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

Freitag, Januar 11, 2013

Multi Advisor Fund I GbR erstmals zur Rückzahlung von Einlagen verurteilt

Mit Urteil vom 28.11.2012 hat das Oberlandesgericht München die Multi Advisor Fund I GbR (MAF) verurteilt, einem im Jahr 2005 beigetretenen Gesellschafter die von ihm bis zur Kündigung gezahlten Einlagen in Form einer Einmalzahlung sowie acht weiteren Monatsraten zurückzuzahlen.


Das OLG München ist dabei der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein Rechtsanwälte" vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die MAF einen sittenwidrigen Zweck verfolgt und deshalb der Gesellschaftsvertrag als  nichtig anzusehen ist. Das OLG hat deshalb festgestellt, dass die vom Kläger erbrachten Zahlungen vor diesem Hintergrund rechtsgrundlos erfolgten, sodass er die Zahlungen von der MAF zurückfordern kann. Da als Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers allein dessen Beitritt zur MAF in Betracht komme, die Gesellschaft jedoch auf einem sittenwidrigen Vertrag beruhe, könne auch der Beitritt des Klägers zur MAF keine Wirkung entfalten.

In diesem Zusammenhang hat OLG insbesondere auch festgestellt, dass der Vortrag der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein Rechtsanwälte", wonach die MAF allein zu dem Zweck gegründet wurde, um allein ihren Gründern und den für sie verantwortlich Handelnden zu nutzen und die den Anlegern in Aussicht gestellten Gewinne von vornherein nicht beabsichtigt gewesen seien, von der MAF nicht widerlegt werden konnte. Im Gegenteil musste die MAF vor Gericht sogar einräumen, dass es ihr ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich war, überhaupt noch Investitionen zu tätigen.

Dieses Urteil dürfte allen betroffenen Anlegern der MAF Hoffnung machen, und zwar sowohl im Hinblick auf die derzeit von der MAF gegen die Anleger bzw. (ehemalige) Gesellschafter geführten Prozesse (nach Angaben ihrer Anwälte ca. 2.000), als auch im Hinblick auf die Rückforderung bereits geleisteter Einlagen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Januar 2013 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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Debi Select "BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten weiteres Prospekthaftungsurteil"

FWS Wirtschafts- und Finanz Service GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Classic GbR verurteilt. Landgericht Landshut bestätigt Fehlerhaftigkeit der Prospekte der Debi Select Flex GbR und der Debi Select Classic GbR



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr ein weiteres Prospekthaftungsurteil gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Classic Fonds GbR erstritten. Die Beklagte wurde verurteilt, den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Classic GbR verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nunmehr die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select GbR fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.  Zuvor hatte die Kanzlei bereits ein weiteres Urteil gegen die Debi Select Verwaltungs- GmbH erstritten, mit dem auch die Fehlerhaftigkeit des Prospekts Debi Select Flex Fonds GbR, bestätigt wurde.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen "Inter Consult Factoring" zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.

Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

"Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen. Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbcc

Donnerstag, Januar 10, 2013

Anlegerschutz: Rechtsschutz nur noch für Reiche? Klientenwerbung um jeden Preis?

Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?


Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung und -Sicherheit zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme.  Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) kritisiert, dass der aktive Verbraucherschutz im Kapitalanlagebereich oft durch mangelnden Rechtsschutz unterlaufen wird. Die hohen Gebühren und Kosten  sind für einen nicht geringen Teil der Bevölkerung unbezahlbar geworden, bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Wer Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagen z. B. gegen offene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds durchsetzen möchte versucht - sofern vorhanden- von seiner Rechtsschutzversicherung  Deckungsschutz zu erhalten.       

In den Privatrechtsschutzbedingungen ist das Risiko der Kapitalanlagen je nach Rechtsschutzbedingungen versichert. In letzter Zeit werden von Rechtsschutzversicherern die Kapitalanlagesachen sehr kritisch geprüft. Es gibt auch schon Policen ohne Deckung für Kapitalanlageprodukte oder mit einer Deckelung der Summe. Einige Rechtsschutzversicherungsgesellschaften sind sogar dazu übergegangen, Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen aus dem Versicherungsschutz komplett auszuschließen. Dies ist eine ungeheure Einschränkung der Versicherungsleistungen, für die der Versicherungsnehmer erhebliche Prämien bezahlt.  Jeder Versicherungsnehmer sollte seinen Vertrag ansehen und prüfen, ob eine solche Klausel in dem Vertrag enthalten ist und gegebenenfalls den Versicherer wechseln. Denn einige Gesellschaften bieten noch, wie bisher, den umfassenden Versicherungsschutz auch bei Kapitalanlagen an. 

Der BSZ® e.V. rät, Deckungsanfragen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Erfahrungen von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht zeigen, dass es von Rechtsschutzversicherern umfassende Anforderungen bei der Einreichung einer Deckungsanfrage gibt. Es kommt fast immer zu Rückfragen. Es kann auch zu einer Ablehnung der Deckung kommen, wenn der Sachverhalt in den Augen der Rechtsschutzversicherung zweifelhaft ist. Dann muss umfassend ergänzend argumentiert werden.   Es gibt inzwischen auch Rechtsprechung gegen Rechtsschutzversicherungen, die die Deckung in Kapitalanlagesachen abgelehnt haben.

Das anwaltliche Engagement für eine außergerichtliche Streitbeilegung ist mitunter nicht sehr ausgeprägt. Auf der anderen Seite wird auf die  "Entlastung der Gerichte" gedrängt ohne sich wirklich an den Bedürfnissen der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Dadurch werden viele Betroffene vor Gericht in einen Vergleich gedrängt den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben.

Die Angst vor hohen Rechnungen ist bei den Betroffenen enorm und hält viele Leute davon ab den Gang zum Anwalt anzutreten, obwohl das sie belastende Problem, eine anwaltliche Beratung mehr als rechtfertigen würde. Der Rat eines Anwalts ist in jedem Falle wichtig, um sich vor Nachteilen zu schützen. So setzen z.b. Schriftstücke von Insolvenzverwaltern meistens Fristen in Gang, bei deren Versäumung Nachteile zu erwarten sind, denn Unwissenheit schützt nicht vor Schaden!

Roosen verweist auf interne Studien nach denen sich jedem Bundesbürger täglich mindestens 3 Rechts-oder Finanzfragen stellen, die er selbst nicht beantworten kann. Da die hohen Anwaltskosten gescheut werden, wird das Problem meist intern mehr schlecht als recht gelöst oder das scheinbar billigste Angebot im Internet wahrgenommen. Das Interessante dabei ist aber, so der BSZ® e.V., dass die Betroffenen durchaus bereit sind, für eine Antwort auch Geld zu zahlen, wenn der Betrag fair erscheint

Da die Mandanten für einen Rechtsrat meist tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen.

Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Mit einer neuen Welle von Klientenwerbung  werden geschädigte Kapitalanleger zur Zeit überschwemmt. Entgegen dem vermittelten Eindruck, durch eine Vielzahl - meist inhaltsgleicher Pressemitteilung im selben Fall -  man informiere  selbstlos zu einem  "wichtigen neuen Sachverhalt," im Interesse der betroffenen Anleger, handelt es sich bei diesen beworbenen Mitteilungen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.  Das ist als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen

Sinn macht es immer, Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Vertrauensanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben.

Der BSZ® e.V. mahnt zur Vorsicht bei bestimmten "Detektiven", "Wirtschaftsfahndern", Spezialfirmen zur "Wiederbeschaffung verloren geglaubter Gelder" .Hier wird oft viel Geld verlangt und die Gegenleistung ist meist nicht messbar und im Regelfall ohne Erfolg für die Anleger. Nicht selten werden Geschädigte mit Offerten von dubiosen Interessen- bzw. Schutzgemeinschaften konfrontiert. Teilweise treten hierbei die Initiatoren gerade der Anlagefirmen als "Retter in der Not" auf, bei denen der Geschädigte zuvor sein Geld verloren hatte. Auch ist zu warnen vor sog. Schutzgemeinschaften, die vollmundig ihre geplanten Aktionen zur Wiederbeschaffung der Gelder anpreisen. Hier ist oftmals die notwendige rechtliche Vertretung vergeblich zu suchen und der Erfolg angestrebter Aktionen muss teilweise angezweifelt werden. Bei seriös agierenden Interessengemeinschaften ist daher immer die kompetente Vertretung der Anlegerinteressen durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte aus mehreren Anlegerschutzkanzleien sichergestellt.

Für geschädigte Kapitalanleger ist es  immer von Vorteil, sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst durch den BSZ® e.V. initiieren zu lassen. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten, der Bündelung von Beweismaterial und auch zur außergerichtlichen Einigung besonders bewährt.

Die BSZ® e.V. Geschädigtengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Sie bündeln die Interessen der Betroffenen, Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob  Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden. 

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 10.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

Mittwoch, Januar 09, 2013

WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG. Nach wie vor große Unsicherheit bei den Anlegern.

Mittlerweile dürften alle Anleger der WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF AG) mitbekommen haben, dass die WGF AG kurz vor Weihnachten 2012 beim Amtsgericht Düsseldorf Insolvenz angemeldet hat.


Inzwischen haben sich bereits mehrere hundert Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "WGF AG" angeschlossen. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte sowohl Kleinanleger, die ihr mühsam erspartes Geld sicher anlegen wollten, als auch institutionelle Anleger, die ebenfalls keine Verlustrisiken eingehen wollten.

Zwischenzeitlich kristallisiert sich auch heraus, dass viele Privatanleger aufgrund der Beratung \u201e "ihrer Bank"  WGF-Anleihen erworben haben. Auffallend oft berichten Anleger, dass die WGF-Anleihen als absolut sicher verkauft wurden. Die Aussage "mündelsicher" erfolgte in vielen Fällen offensichtlich völlig undifferenziert und unabhängig von der Frage, welche konkrete Anleihe Gegenstand des Beratungsgespräches war.

In Fällen, in denen der Anleiheerwerb auf eine Beratung zurückzuführen ist, sollten die Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unbedingt das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anleger die einbezahlten Gelder zurückerlangt und im Gegenzug die Rechte aus der Anleihe an die beratende Bank bzw. die Beratungsgesellschaft übertragen kann.

Unabhängig davon sollten die Erwerber von WGF-Anleihen eine spezialisierte Kanzlei mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, welchen Fortgang das Insolvenzverfahren nehmen wird, sollte eine ordnungsgemäße Interessenvertretung bereits möglichst frühzeitig erfolgen.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte prüft zwischenzeitlich auch die einzelnen Emissionsprospekte auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät somit den Anlegern der WGF Anleihen, die sich fehlerhaft beraten bzw. fehlerhaft aufgeklärt fühlen, der Interessengemeinschaft " WGF Anleihen" beizutreten.


Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien CLLB Rechtsanwälte, Dr. Späth Rechtsanwälte, und Dr. Steinhübel Rechtsanwälte inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.  Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Rückzahlungsforderungen von Banken können verjährt sein, wenn nicht gemahnt wurde.

Neues Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) stärkt die Position der Kunden. Rückzahlungsforderungen von Banken aus Darlehen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), wenn die Bank nach Kündigung bzw. Fälligstellung nicht gemahnt hat.


Der dem Urteil zugrunde liegende Fall stellt sich (vereinfacht) wie folgt dar:

Eine Ehefrau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 bei der Citibank (jetzt: Targobank) ein Verbraucherdarlehen (Ratenkredit) aufgenommen und geriet dann im Folgenden mit den Zahlungsraten in Verzug. Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 02.07.2004 und stellte die gesamte Restschuld fällig. Anschließend geschah nichts mehr. Im Jahr 2010 dann stellte sich die Bank auf den Standpunkt, die Zahlung der Restschuld verlangen zu können. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"   vertretene Kundin berief sich auf Verjährung per Ende 2007.

Das erstinstanzlich mit der Frage befasste Landgericht Hanau urteilte im Sinne der Bank; das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil jetzt auf und gab der Kundin Recht.

Zunächst unterscheidet das OLG zwischen den einzelnen Zahlungsraten und dem Anspruch auf Zahlung der Restschuld. Mit den Raten war die Kundin in Verzug geraten. Ansprüche auf Zahlung aber waren jedenfalls verjährt.

Anders könnte es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der fällig gestellten Restschuld verhalten. Die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hätte aufgrund des § 497 Abs.3 S.3 a.F. BGB gehemmt sein können. Das wäre der Fall, wenn Verzug vorläge. Verzug setzt in der Regel eine Mahnung voraus. Das OLG hat hierzu entschieden, dass im Kündigungsschreiben der Bank keine Mahnung gesehen werden kann. Damit wurde lediglich die Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Das genügt nach dem Urteil nicht, denn für eine Mahnung ist eine Leistungsaufforderung erforderlich. Die Mahnung sei auch nicht, so das OLG, hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

Da es somit an einem Verzug fehlt, war die Verjährung nicht gehemmt, diese trat nach §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Die Kundin muss daher den von der Bank geforderten Darlehensbetrag nicht zahlen.

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"    dürfte es Tausende von Fällen geben, in denen Banken es bei der Kündigung von Ratenkrediten bei einer Fälligstellung der Restschuld beließ und keine Mahnung ausgesprochen hat. Die Forderungen der Banken auf Rückzahlung wären nach dieser Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in allen diesen Fällen verjährt.

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Schwerwiegende Beratungsmängel bei Doppelswaps

In der Vergangenheit haben zahlreiche Banken, z.B. die HypoVereinsbank (HVB, heute UniCredit Bank wie auch viele Sparkassen Tausenden von privaten Kunden für gewöhnliche Finanzierungen wie Immobiliendarlehen u.ä. so genannte Doppelswaps verkauft.



In der Regel wurden die Kunden dabei vor Abschluss oder Auslauf eines Festzinskredits von der Bank angesprochen und sie dann dahingehend beraten, stattdessen einen Swap abzuschließen. Außerdem sollten sie daran anschließend bspw. einen weiteren Swap für weitere 10 Jahre vereinbaren. Dieser zweite Swap sollte dann nach Auslauf des ersten Festzinskredits mit einem neuen Festzinskredit unterlegt werden.

Den Kunden wurde hierbei in der Regel ein Zinssatz über die ganze Laufzeit versprochen, der niedriger lag als derjenige nach dem ursprünglich vereinbarte Darlehensvertrag. Er kam damit in den Genuss einer sofortigen Zinsverbilligung und Liquiditätsentlastung, was der Bank als wesentliches Verkaufsargument diente. Oft sind aber in den Verträgen "Zinsmargen" vorgesehen, die der Kunde zusätzlich zu dem Swapzinssatz zu zahlen hat, und die die beteiligten Banken im Laufe der Zeit dazu genutzt haben, sie einfach immer höher zu setzen. Der Kunde hat so ständig mehr zu zahlen.

Kunden, die sich gegen ihre Banken wehren oder sich von den Verträgen lösen wollen, haben nach Meinung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"  gute Chancen. Die ganze Doppelswap-Konstruktion weist mehrere grundsätzliche Fehler auf, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die Bank führen. Einige Mängel sind hier zu nennen:

Grobe handwerkliche Fehler bei der Durchführung des Vertrags: Bezüglich des zweiten Teils der Swap-Vereinbarung ist nach Auslauf des Festzinsdarlehens ein variables Darlehen abzuschließen. Wenn sich die Bank insoweit weigert und nur zu einer Festzinsvereinbarung bereit ist oder zu einer solchen rät, dann liegt i.d.R. ein schwerwiegender Fehler vor. Denn mit dem Abschluss einer Festzinsvereinbarung wird der Swap, da ihm nunmehr ein Grundgeschäft fehlt, zum reinen Spekulationsgeschäft, das der Kunde gerade nicht eingehen wollte.

Doppelswaps sind nach einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"   erstrittenen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (16 U 126/11) generell ungeeignet für in derartigen Zinsinstrumenten unerfahrene, sicherheitsorientierte Kunden. Die Bank darf solchen Kunden Doppelswaps nicht empfehlen.

Mangelnde Aufklärung über den Swap, insbesondere über den bei Vertragsschluss vorhandenen negativen Marktwert des Swaps: Gemäß dem Spread-Ladder-Urteil des BGH (XI ZR 33/10) ist der Kunde über einen sog. negativen Marktwert im Vorfeld aufzuklären. Auch die Swaps des Doppelswaps weisen einen negativen Marktwert auf. Es dürfte so gut wie immer versäumt worden sein, darüber aufzuklären.

Variable Kreditmarge: Sinn und Zweck des (Doppelswap-) Geschäfts ist es, dass der Kunde über feste Zinsbeträge eine sichere Kalkulationsgrundlage hat. Eine solche Sicherung ist nicht möglich, wenn unbestimmte Margen dazukommen, die die Bank jederzeit erhöhen kann. Somit konterkariert die unbestimmte Kreditmarge bereits den Zweck des gesamten Geschäfts.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche aus Doppelswaps verjähren können. Wann Verjährung im Einzelfall genau eintritt, ist z.T. umstritten. Wer sich jedoch von seiner Bank im Zusammenhang mit einer Doppelswap-Konstruktion schlecht beraten fühlt und erwägt, gegen seine Bank vorzugehen oder sich zumindest beraten zu lassen, ob und welche Rechte ihm zustehen, sollte nicht länger zögern, sich von einem kompetenten Fachanwalt beraten zu lassen.


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Solar Millennium AG: Juristische Aufarbeitung des Desasters durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beginnt!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben Dutzende Klagen gegen Verantwortliche eingereicht! Erste Termine zur mündlichen Verhandlung im Februar! Achtung! Es droht Verjährung! Ca. 1 Jahr nach der Insolvenz der Solar Millennium AG beginnt nun die juristische Aufarbeitung gegen die Verantwortlichen:


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben bereits vor mehreren Monaten Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, teilweise auch gegen das Aufsichtsratsmitglied der Vertriebsgesellschaft der Solar Millennium Invest AG, Prof. Gerke.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne und auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, was nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in ersten Fällen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth bereits im Februar 2013 anberaumt worden, weitere Termine folgen im März 2013.

Insbesondere rechtsschutzversicherte Anleger sollten prüfen lassen, ob es nicht Sinn macht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nach Auskunft des Insolvenzverwalters bestehen für die Verantwortlichen teilweise sog. D & O-Versicherungen in Höhe von mehreren Millionen Euro, auf die im günstigsten Fall, sofern die Klagen gewonnen werden sollten, zugegriffen werden könnte.

Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich. Da immer im Einzelfall geprüft werden muss, wann die Ansprüche im Einzelnen verjähren, bei manchen Anleihen bereits Verjährung eingetreten ist und bei anderen Anleihen der Solar Millennium AG in Kürze Verjährung einzutreten droht, empfiehlt sich die rasche Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob Schadensersatzsansprüche noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

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Dienstag, Januar 08, 2013

Beteiligung Mundan 193 / SeaClass 6 Droht nun die Insolvenz?

Anleger der Beteiligung 193 / SeaClass 6 der Mundan Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Datum vom 28.12.2012 mitgeteilt, dass das Restrukturierungskonzept der Fondsgeschäftsführung gescheitert ist.


Zwar habe man bzgl. zahlreicher Beschlüsse im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung eine erforderliche Mehrheit erzielen können. Das gesamte Restrukturierungskapital in Höhe von immerhin USD 1.128.000 reicht jedoch für die Restrukturierung nicht aus. Hierfür wären sage und schreibe USD 2.580.000 erforderlich gewesen. Hiermit einher geht auch, dass nunmehr der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wird. Anleger, welche bereits Zahlungen im Hinblick auf die Restrukturierung geleistet haben, erhalten ihr eingezahltes Kapital zurück bzw. wird dieses nicht abgerufen.

Als Konsequenz wird kurz und ohne weitere Ausführungen mitgeteilt, dass die Liquidität der Gesellschaft nur noch bis Juni 2013 dazu ausreichen wird, fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Hiernach droht nunmehr sämtlichen Anlegern ein Kapitalverlust in Höhe von 91,5 % des Eigenkapitals. Die Folge wäre im schlimmsten Fall nicht nur, dass keine weiteren Ausschüttungen mehr gezahlt werden könnten, sondern folglich auch bei Scheitern der weiteren Verhandlungen mit den finanzierenden Banken, eine Insolvenz eintreten könnte. Dies hätte dann einen Totalverlust für die Anleger zur Folge.

Wie zahlreiche Anleger berichten, wurden die Schiffsfondsbeteiligungen ihnen als geeignete Ergänzung zur Altersvorsorge angeboten. Auch Anlegern, welche durchaus konservativ eingestellt waren und lediglich in risikoarme Kapitalanlagen investieren wollten, wurde eine derartige Schiffsfondsbeteiligung in Form einer unternehmerischen Beteiligung angeboten. Die Rechtsprechung hatte sich nunmehr in der Vergangenheit mehrfach mit dem Thema zu befassen, ob unternehmerische Beteiligungen, insbesondere auch Schiffsfonds, zur Altersvorsorge geeignet sind. Dem wurde eine klare Absage erteilt, da eine unternehmerische Beteiligung schlichtweg zu hohe Risiken beinhaltet.

Auch wurde im Rahmen der Beratungsgespräche selten darauf hingewiesen, dass das gesamte eingesetzte Kapital, so wie nunmehr der Fall, verloren gehen kann, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Insolvenz anmelden muss. Hierbei werden dann in der Regel aufgrund der besicherten Schiffe die finanzierenden Banken vorrangig belastet, sodass die Anleger in einem solchen Fall ihr Kapital vollständig verlieren.

Hinzu kommt auch, dass bereits geleistet Ausschüttungen zurückgefordert werden können, da diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt sind bzw. waren. In einem solchen Fall wäre neben dem Totalverlust auch noch mit einer erheblichen Rückzahlung von Kapital zu rechnen. Auch dies wurde in der Regel im Rahmen der Beratungsgespräche nicht offen dargelegt.

Hinzu kommt in derartigen Beteiligungsfällen immer auch, dass die langfristige Bindung und die langen Kündigungsfristen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sodass eine frühzeitige Veräußerung, und somit Freisetzung von Kapital, bis zum Ablauf der Laufzeit des Fonds überhaupt nicht möglich sind. Vielen Anlegern kam es aber im Hinblick auf ihre Kapitalanlage darauf an, Liquidität aus der getätigten Einlage zu ziehen.

Sollten Beteiligungen der Beteiligung 193 / Sea Class 6 von Banken oder Sparkassen vermittelt worden sein, wären diese dazu verpflichtet gewesen, hier gezahlten Provisionen, sogenannte "Kick-Back-Zahlungen" offenzulegen. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Banken zusätzliche Rückvergütungen unabhängig der Höhe offenlegen müssen. Dem Anleger müsse ein derartiger möglicherweise bestehender Interessenkonflikt offengelegt werden. Andernfalls stünde nicht fest, dass die Vermittlung der Fondsbeteiligung nur im Eigeninteresse der Bank, mithin aufgrund der Provision, erfolgt ist.

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Freitag, Januar 04, 2013

WGF: Das ist jetzt zu beachten!


Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 504 IN 269/12) hat dem Insolvenzantrag der WGF AG stattgegeben. Zahlreiche WGF-Anleger fragen sich seitdem, was das Insolvenzverfahren für sie bedeutet bzw. bringen wird. Die Interessengemeinschaft „WGF AG“ des BSZ e.V., welche die Interessen der Anleger bündelt, beantwortet die sich stellenden Fragen.


Fragwürdige „Insolvenz in Eigenverwaltung“
Die vom Amtsgericht Düsseldorf angeordnete „Insolvenz in Eigenverwaltung“ wurde von zahlreichen Anlegerschützern heftig kritisiert. Gleichwohl kündigte Bernd Depping, der sog. „Sanierungsvorstand“ der WGF AG am 19.12.2012 an, dass das Unternehmen über ein Insolvenzplanverfahren saniert und fortgeführt werden soll. Fraglich ist allerdings, ob dieser Plan im Interesse der WGF-Anleger realisiert werden kann. Denn es ist beabsichtigt, dass die WGF AG sich aus dem bisherigen Geschäft, dem Immobilienhandel, zurückzieht und stattdessen die Projektentwicklung weiter ausbaut.

Abfindungsangebot der Valora Effekten Handel AG
Für Verunsicherung bei den geschädigten WGF-Anlegern sorgt auch ein Abfindungsangebot der Valora Effekten Handel AG. Diese bietet Inhabern der WGF-Hypothekenanleihe (09/14) den Erwerb zu einem Preis von 15,25 % des Nennbetrags an. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der Interessengemeinschaft „WGF AG“ des BSZ e.V. rät hier eher zur Zurückhaltung und empfiehlt stattdessen die Einschaltung eines BSZ-Anlegerschutzanwaltes zur Sicherung der Anlegerrechte im Insolvenzverfahren.

Schadensersatzansprüche der WGF-Anleger
Es ist davon auszugehen, dass vielen WGF-Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Die rechtlichen Möglichkeiten der Inhaber von WGF-Hypothekenanleihen unterscheiden sich aber erheblich von denen, die WGF-Genussscheine erworben haben. Nicht zuletzt deshalb empfiehlt auch die Stiftung Warentest den WGF-Anlegern, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Überprüfung ihrer Ansprüche einzuschalten.

Registrierung auf der WGF-Homepage
Auf der WGF-Homepage werden die WGF-Anleihegläubiger aufgefordert, sich registrieren zu lassen. Nach Angaben des „Sanierungsvorstands“ Bernd Depping kennt die WGF AG weder die Namen noch die genaue Anzahl der WGF-Anleihegläubiger. Die Interessengemeinschaft „WGF AG“ des BSZ e.V. befürwortet, bereits die Registrierung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen. Auf diese Art und Weise ist die vollumfängliche Interessenwahrnehmung nicht nur im Insolvenzverfahren, sondern auch im Falle späterer Schadensersatzprozesse gesichert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte und Dr. Steinhübel Rechtsanwälte inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.  Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog.„Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen.  Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Weiteres Unheil bei der Reefer - Flottenfonds mbH & Co. KG

Mit Schreiben vom 12.12.2012 wurden die Anleger des Reefer Flottenfonds von der TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikums Fonds mbH darüber informiert, dass eine Kapitalerhöhung in Höhe von 15 %! wohl unumgänglich ist, um die Liquidität der Schiffsfondsgesellschaften aufrecht zu erhalten.


Dies wird seitens der TVP damit begründet, dass angeblich ein nicht berechenbarer Markteinbruch im letzten Quartal des Jahres 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 zu einem dramatischen Ratenverfall geführt habe und somit auskömmliche Einnahmen für die Schiffsfahrtgesellschaften nicht mehr erzielbar sind.

Es wird aber auch deutlich mitgeteilt, dass ohne die Einbringung von Neukapital die Schiffsgesellschaften in Zahlungsschwierigkeiten geraten und somit eine Insolvenz droht. Auch wird darauf abgestellt, dass ein "Notverkauf" der Schiffe derzeit fast ausgeschlossen ist, da das Preisniveau für gebrauchte Schiffe sich dem Preis für zu verschrottende Schiffe angenähert hat, mithin ein "Notverkauf" nicht dazu ausreichen würde, die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaften zurückzuführen.

Folge ist in der Regel, dass bereits geleistete Ausschüttungen seitens des Fonds zurückgefordert werden. Dies entweder von der Gesellschaft selbst oder von einem Insolvenzverwalter. Den Anlegern droht daher nicht nur der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals sondern vielmehr auch die Rückzahlung der Ausschüttungen.

Eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung bzw. Rückzahlung von Ausschüttungen wird zwar seitens der Treuhandgesellschaft mit attraktiven Konditionen angepriesen. So sollen Gesellschafter, die ihre bisher erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 7,9 % an die Gesellschaft zurückzahlen einen Vorabgewinn in Höhe von 7 % erhalten. Gesellschafter, die über die Rückzahlung von Ausschüttungen hinaus neues Kapital in die Gesellschaft einzahlen, erhalten auf diese überschießenden Zahlungen einen jährlichen Vorabgewinn von 15 %. Zusätzlich ist der überschießende Teil bei Rückzahlung mit einem einmaligen Vorabgewinn in Höhe von 30 % (Bonus) ausgestattet.

Ob Anleger des Reefer Flottenfonds dieses Angebot annehmen sollten, ist fraglich. Vielmehr sollten Anleger zunächst durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sämtliche ihnen zustehenden Ansprüche überprüfen lassen.

So ist es nicht selten, dass im Rahmen der Beratung erhebliche Beratungsfehler begangen wurden. Gemäß dem BGH hat eine Beratung anleger- und anlagegerecht zu erfolgen. D. h. es sind die Anlageziele zu prüfen und es ist zu prüfen, ob die Kapitalanlage selbst zur Verwirklichung der Anlageziele geeignet ist. Haben Anleger z. B. die Beteiligung an dem Reefer Flottenfonds als Altersvorsorge gezeichnet, so kann hiergegen bereits der Einwand erbracht werden, dass eine derart risikoreiche unternehmerische Beteiligung an einem Schiffsfonds für die Altersvorsorge ungeeignet ist.

Zahlreiche Anleger berichten, dass ihnen gerade nicht mitgeteilt wurde, dass hier ein Totalverlustrisiko drohen könnte. Viele Mandanten berichten auch, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligung, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis hin zum Totalverlust führen können, ist diese als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Auch können Schiffsfondsbeteiligungen nicht auf einem geregelten Zweitmarkt veräußert werden. Dies nur unter erheblichen Verlusten. Entscheidend kommt hinzu, dass auch schwankenden Chaterraten dazu führen können, dass z. B. die Ausschüttungen völlig entfallen. Auch hierauf hätte hingewiesen werden müssen.

Wurde die Beteiligungen an Schiffsfonds über Banken vertrieben, greift auch die sogenannte "Kick-Back" Rechtsprechung, wonach Banken dazu verpflichtet sind zusätzlich erhaltene Provisionen offenzulegen.

Anleger, welche nunmehr aufgrund der Krise befürchten müssen, ihr gesamtes eingesetztes Kapital zu verlieren, sollten ihre möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche sowohl gegenüber den Berater und Vermittlern, aber auch gegenüber der Fondsgesellschaft und den Prospektverantwortlichen prüfen lassen. Vertrauensanwälte des BSZ e.V., wie die Kanzlei Bouchon Hemmerich & Partner vertraten bereits zahlreiche geschädigte Anleger.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  Schiffsfonds/ Reefer - Flottenfonds mbH & Co. KG " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  beizutreten.

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Donnerstag, Januar 03, 2013

Kapitalanlage in Not? Sollen Sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.


Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Die traurige Realität ist aber auch, dass die meisten Menschen mehr Zeit in die Planung ihres Urlaubs investieren, als sie bereit sind mit der Prüfung geplanter Investitionen zu verbringen.

Selbst bei gesicherten und seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben ihre Hausaufgaben gemacht. Sie verfügen über Techniken, und eine Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Wenn Verluste bei Ihrer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter - eingetreten oder zu befürchten sind,  ist von entscheidender Bedeutung sofort die richtigen Schritte in die Wege zu  leiten. Da in vielen Rechtsfällen oft nicht nur ein einzelner Anleger betroffen ist,  sondern Hunderte oder gar Tausende,  ist das operative Netzwerk  unabhängiger Anlegerschutzanwälte welches  Ihnen  innerhalb von BSZ® Interessengemeinschaften die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet eine ideale Anlaufstelle.

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Da müssen sich die Berater  aber dann schon den Vorwurf - den man ja oft auch den geschädigten Anlegern macht - gefallen lassen, warum sie den elementaren Geschäftsgrundsatz, sich nur auf Geschäfte einzulassen, die man auch versteht, total ignoriert haben.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt  zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen.  Dem geschädigten Anleger können  jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung  seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über zehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu     www.rechtsboerse.de   Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ e.V. trägt mit seinem Anlegerschutzprogramm zur Stabilität des Finanzmarktes bei. Er stärkt das Vertrauen in einen seriösen Finanzmarkt und schützt die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt und vertritt in der Öffentlichkeit, kompetent und rechtzeitig die Interessen seiner Mitglieder bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Zum Beispiel stellt sich für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sind weiterführende Informationen gefragt.

Der kompetente Anlegerschutzanwalt sollte Ihnen - bevor Sie Ihm eine Mandat erteilen- eine erste Einschätzung Ihres Falls vermitteln. Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:
  • Kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles
  • Prüfung ob Ansprüche bestehen
  • Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
  • Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
  • Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche        richten 
  • Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
  • Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

  • Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.  Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden  Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                      
                                                                                                                              
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
                      
Foto: Logo BSZ® e.V.
                           
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.