In der Vergangenheit haben zahlreiche Banken, z.B. die HypoVereinsbank (HVB, heute UniCredit Bank wie auch viele Sparkassen Tausenden von privaten Kunden für gewöhnliche Finanzierungen wie Immobiliendarlehen u.ä. so genannte Doppelswaps verkauft.
In der Regel wurden die Kunden dabei vor Abschluss oder Auslauf eines Festzinskredits von der Bank angesprochen und sie dann dahingehend beraten, stattdessen einen Swap abzuschließen. Außerdem sollten sie daran anschließend bspw. einen weiteren Swap für weitere 10 Jahre vereinbaren. Dieser zweite Swap sollte dann nach Auslauf des ersten Festzinskredits mit einem neuen Festzinskredit unterlegt werden.
Den Kunden wurde hierbei in der Regel ein Zinssatz über die ganze Laufzeit versprochen, der niedriger lag als derjenige nach dem ursprünglich vereinbarte Darlehensvertrag. Er kam damit in den Genuss einer sofortigen Zinsverbilligung und Liquiditätsentlastung, was der Bank als wesentliches Verkaufsargument diente. Oft sind aber in den Verträgen "Zinsmargen" vorgesehen, die der Kunde zusätzlich zu dem Swapzinssatz zu zahlen hat, und die die beteiligten Banken im Laufe der Zeit dazu genutzt haben, sie einfach immer höher zu setzen. Der Kunde hat so ständig mehr zu zahlen.
Kunden, die sich gegen ihre Banken wehren oder sich von den Verträgen lösen wollen, haben nach Meinung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte" gute Chancen. Die ganze Doppelswap-Konstruktion weist mehrere grundsätzliche Fehler auf, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die Bank führen. Einige Mängel sind hier zu nennen:
Grobe handwerkliche Fehler bei der Durchführung des Vertrags: Bezüglich des zweiten Teils der Swap-Vereinbarung ist nach Auslauf des Festzinsdarlehens ein variables Darlehen abzuschließen. Wenn sich die Bank insoweit weigert und nur zu einer Festzinsvereinbarung bereit ist oder zu einer solchen rät, dann liegt i.d.R. ein schwerwiegender Fehler vor. Denn mit dem Abschluss einer Festzinsvereinbarung wird der Swap, da ihm nunmehr ein Grundgeschäft fehlt, zum reinen Spekulationsgeschäft, das der Kunde gerade nicht eingehen wollte.
Doppelswaps sind nach einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte" erstrittenen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (16 U 126/11) generell ungeeignet für in derartigen Zinsinstrumenten unerfahrene, sicherheitsorientierte Kunden. Die Bank darf solchen Kunden Doppelswaps nicht empfehlen.
Mangelnde Aufklärung über den Swap, insbesondere über den bei Vertragsschluss vorhandenen negativen Marktwert des Swaps: Gemäß dem Spread-Ladder-Urteil des BGH (XI ZR 33/10) ist der Kunde über einen sog. negativen Marktwert im Vorfeld aufzuklären. Auch die Swaps des Doppelswaps weisen einen negativen Marktwert auf. Es dürfte so gut wie immer versäumt worden sein, darüber aufzuklären.
Variable Kreditmarge: Sinn und Zweck des (Doppelswap-) Geschäfts ist es, dass der Kunde über feste Zinsbeträge eine sichere Kalkulationsgrundlage hat. Eine solche Sicherung ist nicht möglich, wenn unbestimmte Margen dazukommen, die die Bank jederzeit erhöhen kann. Somit konterkariert die unbestimmte Kreditmarge bereits den Zweck des gesamten Geschäfts.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche aus Doppelswaps verjähren können. Wann Verjährung im Einzelfall genau eintritt, ist z.T. umstritten. Wer sich jedoch von seiner Bank im Zusammenhang mit einer Doppelswap-Konstruktion schlecht beraten fühlt und erwägt, gegen seine Bank vorzugehen oder sich zumindest beraten zu lassen, ob und welche Rechte ihm zustehen, sollte nicht länger zögern, sich von einem kompetenten Fachanwalt beraten zu lassen.
- Betroffene Bankkunden können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Bank und Finanzierung" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 09.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.
hünl
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