Dienstag, Januar 08, 2013

Beteiligung Mundan 193 / SeaClass 6 Droht nun die Insolvenz?

Anleger der Beteiligung 193 / SeaClass 6 der Mundan Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Datum vom 28.12.2012 mitgeteilt, dass das Restrukturierungskonzept der Fondsgeschäftsführung gescheitert ist.


Zwar habe man bzgl. zahlreicher Beschlüsse im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung eine erforderliche Mehrheit erzielen können. Das gesamte Restrukturierungskapital in Höhe von immerhin USD 1.128.000 reicht jedoch für die Restrukturierung nicht aus. Hierfür wären sage und schreibe USD 2.580.000 erforderlich gewesen. Hiermit einher geht auch, dass nunmehr der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wird. Anleger, welche bereits Zahlungen im Hinblick auf die Restrukturierung geleistet haben, erhalten ihr eingezahltes Kapital zurück bzw. wird dieses nicht abgerufen.

Als Konsequenz wird kurz und ohne weitere Ausführungen mitgeteilt, dass die Liquidität der Gesellschaft nur noch bis Juni 2013 dazu ausreichen wird, fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Hiernach droht nunmehr sämtlichen Anlegern ein Kapitalverlust in Höhe von 91,5 % des Eigenkapitals. Die Folge wäre im schlimmsten Fall nicht nur, dass keine weiteren Ausschüttungen mehr gezahlt werden könnten, sondern folglich auch bei Scheitern der weiteren Verhandlungen mit den finanzierenden Banken, eine Insolvenz eintreten könnte. Dies hätte dann einen Totalverlust für die Anleger zur Folge.

Wie zahlreiche Anleger berichten, wurden die Schiffsfondsbeteiligungen ihnen als geeignete Ergänzung zur Altersvorsorge angeboten. Auch Anlegern, welche durchaus konservativ eingestellt waren und lediglich in risikoarme Kapitalanlagen investieren wollten, wurde eine derartige Schiffsfondsbeteiligung in Form einer unternehmerischen Beteiligung angeboten. Die Rechtsprechung hatte sich nunmehr in der Vergangenheit mehrfach mit dem Thema zu befassen, ob unternehmerische Beteiligungen, insbesondere auch Schiffsfonds, zur Altersvorsorge geeignet sind. Dem wurde eine klare Absage erteilt, da eine unternehmerische Beteiligung schlichtweg zu hohe Risiken beinhaltet.

Auch wurde im Rahmen der Beratungsgespräche selten darauf hingewiesen, dass das gesamte eingesetzte Kapital, so wie nunmehr der Fall, verloren gehen kann, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Insolvenz anmelden muss. Hierbei werden dann in der Regel aufgrund der besicherten Schiffe die finanzierenden Banken vorrangig belastet, sodass die Anleger in einem solchen Fall ihr Kapital vollständig verlieren.

Hinzu kommt auch, dass bereits geleistet Ausschüttungen zurückgefordert werden können, da diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt sind bzw. waren. In einem solchen Fall wäre neben dem Totalverlust auch noch mit einer erheblichen Rückzahlung von Kapital zu rechnen. Auch dies wurde in der Regel im Rahmen der Beratungsgespräche nicht offen dargelegt.

Hinzu kommt in derartigen Beteiligungsfällen immer auch, dass die langfristige Bindung und die langen Kündigungsfristen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sodass eine frühzeitige Veräußerung, und somit Freisetzung von Kapital, bis zum Ablauf der Laufzeit des Fonds überhaupt nicht möglich sind. Vielen Anlegern kam es aber im Hinblick auf ihre Kapitalanlage darauf an, Liquidität aus der getätigten Einlage zu ziehen.

Sollten Beteiligungen der Beteiligung 193 / Sea Class 6 von Banken oder Sparkassen vermittelt worden sein, wären diese dazu verpflichtet gewesen, hier gezahlten Provisionen, sogenannte "Kick-Back-Zahlungen" offenzulegen. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Banken zusätzliche Rückvergütungen unabhängig der Höhe offenlegen müssen. Dem Anleger müsse ein derartiger möglicherweise bestehender Interessenkonflikt offengelegt werden. Andernfalls stünde nicht fest, dass die Vermittlung der Fondsbeteiligung nur im Eigeninteresse der Bank, mithin aufgrund der Provision, erfolgt ist.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

aw

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