Mittwoch, September 19, 2012

MPC ReeferFlotte 2: Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 71,79 Prozent unter Plan



Auch den Investoren des Schiffsfonds MPC ReeferFlotte 2 drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 71,79 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds MPC ReeferFlotte 2 hat ein Volumen von 253,88 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 155,83 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2007 platziert. Vertrieben wurde der Fonds von der  in Euro. Investoren konnten sich mit mindestens 10.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2018 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 44,95 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 12,67 Millionen Euro – mehr als 71,81% unter Plan also. „Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2015 wieder Ausschüttungen erhalten“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 78,60 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 21,4 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds MPC ReeferFlotte 2 resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite „machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar“, erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. „Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil“, stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. „Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds“, sagt Ahrens.

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn „in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können“, betont KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC ReeferFlotte 2“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha

Griechenlandanleihen – Erste Strafanzeigen gegen Commerzbank-Vorstand - Klagewelle gegen Banken droht.


Laut Medienverlautbarungen wurden im September 2012 Strafanzeigen gegen den Commerzbank-Vorstand wegen Falschberatung in Bezug auf den Vertrieb von Griechenlandanleihen gestellt.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Widmaier und Seelig mehrfach berichtete, können Anleger teils mit guten Aussichten Ihre Berater und Vermittler bzw. die Banken beim Erwerb von griechischen Staatsanleihen in Anspruch nehmen. Dieses Thema wurde auch bereits von Frontal 21 aufgegriffen. Die Reporter berichteten darüber, dass zu dem Zeitpunkt, als über einen möglichen griechischen Schuldenschnitt bereits öffentlich diskutiert wurde, zahlreiche Banken noch immer griechische Staatsanleihen als absolut sicher und risikofrei bewarben. Unter anderem wurde das Argument der angeblichen Sicherheit dieser Anleihen damit begründet, dass der EU Rettungsschirm bis 2013 gelten würde und daher ein Verlust keinesfalls möglich sei. Wie jedoch Betroffene leidvoll selbst erfahren mussten, sind die eingetretenen Schäden bereits jetzt schon enorm und kommen häufig de facto einem Totalverlust gleich. Nach Erfahrungen der Fachanwälte Widmaier und Seelig streiten die beteiligten Banken bisher jede Falschberatung beziehungsweise Interessenkonflikte ab.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bank immer dann zum Schadensersatzanspruch verpflichtet ist, wenn ihr ein Interessenkonflikt nachweisbar ist. In allen Fällen, in denen beratende Banken bereits ihre eigenen Griechenland Anleihen verkauften, während sie gleichzeitig Anleihen am Privatinvestoren vermittelten, sollten Schadensersatzansprüche gründlich geprüft werden. Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs wegen Falschberatung ist die vollständige Rückabwicklung des Anleiheerwerbs. Das Landgericht Duisburg hat in einem aktuellen Urteil nun diese Rechtsauffassung größtenteils bestätigt.

Erwerber von griechischen Staatsanleihen (grundsätzlich können auch Erwerber von Anleihen weiterer europäischer Staaten betroffen sein) sollten dringend hierauf spezialisierte Anwälte einschalten, da in der Regel nur so eine vollständige Rückabwicklung tatsächlich durchgesetzt werden kann.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Staatsanleihen  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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HCI Shipping Select XVI: Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 72,5 Prozent unter Plan


Auch den Investoren des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 72,5 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI hat ein Volumen von 187,97 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 56,67 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2016 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 22,4 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 6,16 Millionen Euro – mehr als 72,50% unter Plan also. „Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr  - wieder Ausschüttungen erhalten“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 80,99 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 19,01 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite „machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar“, erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. „Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil“, stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. „Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds“, sagt Ahrens.

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die sogenannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. „Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde“, erklärt Fachanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, wenn der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. in japanischen Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens ( meistens US-Dollar) um mehr als 5 % steigt. Wenn die 105 % Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiss Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn „in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können“, betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt  KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Am 14 September diesen Jahres wurde die vorläufige Zwangsversteigerung der Schiffe angeordnet. Die rd. 2700 Anleger, die sich im Jahr 2006 an dem Flottenfonds beteiligt haben, dürften damit ihr investiertes Kapital abschreiben, der Totalverlust ist eingetreten

Grund für diese Situation sei die Weigerung der involvierten Banken, die schiefliegenden Gesellschaften weiter zu unterstützen, so der Sprecher des Fondshauses HCI.

Im März dieses Jahres hatte die 1934 gegründete Sanko über Zahlungsschwierigkeiten informiert und die Zahlungen an die Schifffahrtsgesellschaften reduziert. Seit Juli kamen dann überhaupt keine Gelder mehr von den Japanern weshalb im August die Schiffe an die Eigner zurückgeliefert wurden.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI Shipping Select XVI“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha


MPC ReeferFlotte 1: Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 73,81 Prozent unter Plan


Auch den Investoren des Schiffsfonds MPC ReeferFlotte 1 drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 73,81 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds MPC ReeferFlotte 1 hat ein Volumen von 151,49 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 144,27 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Vertrieben wurde der Fonds von der  in Euro. Investoren konnten sich mit mindestens 10.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2020 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 66,36 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 17,381 Millionen Euro – mehr als 73,81% unter Plan also. „Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2013 wieder Ausschüttungen erhalten“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 79,62 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 20,38 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds MPC ReeferFlotte 1 resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite „machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar“, erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. „Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil“, stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. „Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds“, sagt Ahrens.

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die sogenannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. „Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde“, erklärt Fachanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, wenn der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. in japanischen Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens ( meistens US-Dollar) um mehr als 5 % steigt. Wenn die 105 % Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiss BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn „in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können“, betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC ReeferFlotte 1“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha

Freitag, September 14, 2012

CFB-Fonds 130: Commerzbank AG unterliegt im Ombudsmannverfahren


Die BSZ e.V.  Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat der Commerzbank AG eine empfindliche Niederlage beigebracht. Der Ombudsmann der privaten Banken hat entschieden, dass die Commerzbank AG die Beteiligung am CFB-Immobilienfonds 130 (Objekt „Deutsche Börse“) rückabwickeln muss.

RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft GmbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG
Da der RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft GmbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG die Insolvenz drohte, fand am 19.07.2012 eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung statt. Auf dieser haben die Anleger des CFB-Fonds 130 „Deutsche Börse, Frankfurt“ einem von der Fondsgeschäftsführung und dem Fondsinitiator Commerz Real entwickelten Lösungskonzept zugestimmt. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss sieht vor, dass die Fondsbeteiligten von ihrer Nachhaftung befreit werden und die Commerz Real durch den Kauf der Immobilie alle Verpflichtungen sowie das Kosten-, Vermietungs- und Veräußerungsrisiko übernimmt.

Ombudsmann folgt Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Liest man auf der Homepage der Commerz Real AG das einschlägige Statement von Michael Kohl, Geschäftsführer der Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft, dann wird für die Anleger des CFB-Fonds 130 angeblich jetzt alles gut. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Fondsbeteiligten durch ihre Kapitalanlage weiterhin geschädigt sind. Schließlich wurde ihnen die Fondsbeteiligung als für die private Altersvorsorge geeignet verkauft. Umso wichtiger ist deshalb, dass der Ombudsmann der privaten Banken in seinem Schlichtungsspruch vom 28.08.2012 der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gefolgt ist. Aufgrund der Ombudsmannentscheidung ist die Commerzbank AG jetzt dem Mandanten von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte zur Rückabwicklung des CFB-Fonds 130 verpflichtet.

Pflichtverletzung der Commerzbank AG
Der Ombudsmann hat festgestellt, dass die Commerzbank AG beim Vertrieb des CFB-Fonds 130 ungenügend beraten hat. Der Bank sei insbesondere vorzuwerfen, dass sie den Mandanten von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte nicht über die ihr zufließenden Provisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt hat. Dass sie hierzu verpflichtet war habe der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 aber mehrfach bestätigt (Az. XI ZR 191/10, Beschlüsse vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011.

Konsequenzen der Entscheidung
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel misst der Ombudsmannentscheidung Pilotcharakter bei: „Da in der Begründung ausgeführt wird, dass der Prospekt des CFB-Fonds 130 fehlerhaft ist, sollten auch andere Fondsbeteiligte, die eine Klage gegen die sie beratende Bank beabsichtigen, von dem anlegerfreundlichen Schlichtungsspruch profitieren.“ Im Hinblick auf die ansonsten anstehenden Klageverfahren vor Gericht sieht sich Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gut gewappnet. Der Ombudsmann der privaten Banken nimmt ausdrücklich Bezug auf das BGH-Urteil vom 08.05.2012 (Az. XI ZR 261/10), um in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es im Vortrag der Bank an jeglichen relevanten Indizien fehlt, die zu einer Beweiserhebung im Wege der Parteivernehmung führen könnten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CFB-Fonds 130" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel                                     

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsttü

Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co. KG - Vermittlerfirma haftet für Fehlberatung


Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit aktuellem Urteil vom 16.08.2012 (nicht rechtkräftig) einem ehemaligen Kapitalanleger des Capital Garantiefonds02 GmbH & Co. KG Schadensersatz zugesprochen. Verurteilt wurde die Vermittlerfirma, über die dem Anleger das verlustträchtige Investment bei dem geschlossenen Fonds angetragen und vermittelt wurde.

So wurde laut Urteil dem Anleger bei dem Verkaufsgespräch von der Vermittlerseite eine Sicherheit suggeriert, die bei dem Fonds trotz der Bezeichnung Garantiefonds tatsächlich nicht besteht. Damit wurde der Anleger nach Ansicht des Gerichts nicht anleger- und objektgerecht beraten, wofür die Vermittlerfirma nun zum Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet wurde.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Steffen Hielscher aus Jena, der den Anleger erfolgreich vertreten hat, erklärt: Für die Anleger des Capital Garantiefonds 02, die ebenfalls nicht von ihrem Vermittler zutreffend aufgeklärt wurden, bestehen neben einer möglichen Haftung der Treuhändergesellschaft des Fonds damit gute rechtliche Aussichten, ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

So vertritt die Fachkanzlei aus Jena seit Jahren Anleger des Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co. KG und des zweiten Fonds der Capital Garant Gruppe, dem Capital Garant Ratenfonds, im Rahmen der Auseinandersetzung von Gesellschafterbeteiligungen und bei Schadensforderungen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CAPITAL GARANTIEFONDS" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
mhgsh

MPC Santa B Schiffe: Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 86,58 Prozent unter Plan


Auch den Investoren des Schiffsfonds MPC Santa B Schiffe drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 86,58 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds MPC Santa B Schiffe hat ein Volumen von 185,855 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 177,005 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 10.000,00 Euro puls 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2023 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 62,694 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 8,408 Millionen Euro – mehr als 86,59% unter Plan also. „Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2014 wieder Ausschüttungen erhalten“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 77,72 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 22,28 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds MPC Santa B Schiffe resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer ehr schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einen anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der andren Seite „machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar“, erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. „Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil“, stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. „Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds“, sagt Ahrens.

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn „in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können“, betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Santa B Schiffe"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha

Donnerstag, September 13, 2012

Deikon-Insolvenz! Klagen auf Rückabwicklung durch BSZ e.V.-Anwälte laufen!


Deikon GmbH stellte am 03.09. Insolvenzantrag! Klagen wegen vermutlicher Prospekthaftung durch die BSZ e.V-Vertrauensanwälte laufen!  Die Deikon GmbH hat laut eigener Mitteilung am 03.09.2012 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Damit droht den Anlegern ein hoher Verlust ihrer Einlage, der schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnte.
 
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten bereits im letzten Jahr schon erste Klagen gegen die Sicherheitentreuhänderin der II. und III. Deikon-Hypothekenanleihe eingereicht, unter anderem, weil ihrer Ansicht nach das Sicherheitenkonzept bei den Anleihen nicht richtig umgesetzt wurde und Prospektfehler vorliegen, die nicht richtig gestellt worden waren, aber hätten richtig gestellt werden müssen. Vor der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin fand am 12.09.2012, auch in einem Fall bereits der 2. Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Der dortige Anleger wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth (Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte) sowie Keitel (Keitel & Keitel Rechtsanwälte). Der zuständige Richter gab zu erkennen, dass er den Fall für komplex halten würde, jedoch Schadensersatzansprüche der Anleger nicht von vorneherein ausschließen würde.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten beantragt, die Beklagte auf vollständige Rückabwicklung zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Hypothekenanleihen.

Weitere Termine zur mündlichen Verhandlung in anderen Fällen finden demnächst vor dem Landgericht Düsseldorf statt.

Die Deikon-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern als sicheres Immobilieninvestment vermittelt worden, bei denen nur geringe Risiken bestehen würden. Die DEIKON-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern sogar als Anlage vermittelt worden, die „gerade auch konservative Anleger“ überzeugen würde.

BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Dr. Späth hierzu: „Es stellt sich leider heraus, dass die Anlage bei DEIKON gerade nichts mit einer sicheren, konservativen Anlage zu tun hatte, wie den Anlegern teilweise suggeriert wurde, sondern im Gegenteil gerade eine unternehmerische Beteiligung mit nicht unerheblichen Risiken vorlag.“

Die schlimme Situation bei DEIKON ist nicht etwa darauf zurück zu führen, dass die Immobilien nicht ordnungsgemäß vermietet wären. Mitgesellschafter Rajcic führt die Insolvenz etwa auf einen gescheiterten Börsengang zurück auf Verluste aus einem ungünstigen Zinsswap-Geschäft.

In der Kölner Rundschau vom 12.09.2012 wurde Mitgesellschafter Rajcic dahingehend zitiert, dass es immer noch die Chance geben würde, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, da ein Schweizer Unternehmen dazu bereit sei, DEIKON zu übernehmen, wenn die Anleihezeichner auf rund 60 % ihrer Anlagen verzichten würden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: „Dies zeigt, dass den betroffenen Anlegern wohl in jedem Fall erhebliche Verluste drohen und eine Klage auf Rückabwicklung auf jeden Fall in Betracht gezogen werden sollte.“

Betroffene „Deikon-Anleger“ können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Deikon“ anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth                                     

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Landgericht Köln geht in Schadenersatzverfahren gegen AWD in die Beweisaufnahme.


Die Financial Times Deutschland berichtet am 12.09.2012, dass das Landgericht Hannover in 22 Fällen Klagen, die sich auf einen Medienfonds beziehen, abgewiesen hat. Das Landgericht hatte gleich mehrere Entscheidungen zu den Schadenersatz-Forderungen ehemaliger Anleger gegen den AWD getroffen. Die FTD weist jedoch auch darauf hin, dass das Landgericht in einem zusätzlichen Fall in die Beweisaufnahme eingetreten sei und Zeugen vernommen hat. Auf diese Zeugen und deren Angaben wird es nun ankommen.

Für die Kläger in diesen Fällen, bestehen damit noch durchaus Chancen. Auch die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, dass das Landgericht Köln in einem Schadenersatzverfahren gegen den AWD Termin zur Beweisaufnahme bestimmt hat.

Dies bedeutet, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Eine Verallgemeinerung von einzelnen Klage abweichenden Urteilen verbietet sich in aller Regel. Es kommt nämlich immer auf die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falles an. Grundsätzlich sollte nicht aufgrund der zurzeit häufig zu findenden Presseberichte über abgewiesene Klagen von Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass solche Klagen generell chancenlos sind.  Richtig ist lediglich, dass ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen in der Praxis besteht.

Wie der BSZ kürzlich berichtete, weisen die beiden Vertrauensanwälte Widmaier und Seelig aus Heidelberg daher darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.

Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien, Immobilien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.

Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.

Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw+rs

MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG. Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 80 Prozent unter Plan.


Auch den Investoren des Schiffsfonds MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 80 % unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anlegerr Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG hat ein Volumen von 11,3 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 4,8 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2004 aufgelegt und im Jahr 2005 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2016 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 0,7 Millionen Euro - mehr als 80,00 % unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, selbst unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, keine Ausschüttungen bis zum Laufzeitende erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 75,12 % des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 24,88 % waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die Aktuellen Probleme des Schiffsfonds MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. "Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil", stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. "Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds", sagt Ahrens.

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG. "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 


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Mittwoch, September 12, 2012

Probleme beim König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I


Mit Datum vom 07.09.2012 teilte die Fondsverwaltung, die König & Cie. Treuhand, den Anlegern des Renditefonds 54 Twinfonds I mit, dass über den Austausch der Komplementärin eine außerordentliche schriftliche Beschlussfassung erfolgen soll.

Hintergrund dieser außerordentlichen Beschlussfassung ist eine wohl übliche Praxis, dass die geschäftsführende Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG gleichzeitig auch an anderen Fondsgesellschaften die Funktion der Komplementärin wahrgenommen hat. Dies bringt in der Regel Kosten und Verwaltungsvorteile für die Fondsgesellschaft, das behauptet zumindest die König & Cie. Treuhand GmbH.

Begründet wird dieser Austausch der Komplementärin mit der anhaltenden Krise in der Containerschifffahrt. Ist eine Gesellschaft, sowie vorliegend die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK auch an anderen Gesellschaften beteiligt, trifft eine mögliche Insolvenz nicht nur die betroffene Gesellschaft, sondern insbesondere die vollhaftende Komplementärin. Diese ist gegenüber den Gläubigern der insolventen Fondsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen haftbar. Folge einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre daher, dass auch die anderen Fondsgesellschaften ihre geschäftsführende Komplementärin verlieren würden. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass eine Komplementärin mit dem über sie eröffneten Insolvenzverfahren aus der betreffenden Gesellschaft ausscheidet.

Da die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG auch an weiteren vier Fondsgesellschaften beteiligt ist, droht nunmehr eine der weiteren Gesellschaften die Insolvenz. Sollte tatsächlich eine Insolvenzantrag gestellt werden und das Verfahren eröffnet werden, hätte dies zur Folge das auch ein Insolvenzantrag der Komplementärin Verwaltung zweite Thien & Heyenga Reederei GmbH die Folge wäre. Dies hätte für die Anleger der MS STADT ROSTOCK erhebliche Nachteile. Es würde sogar das Risiko eines Totalverlustes beinhalten.

Auf der Grundlage dieser Entwicklungen wurden die Anleger nunmehr aufgefordert, einem Austausch der Komplementärin zuzustimmen, so dass ein Insolvenzantrag aus den anderen Gesellschaften nicht das Ausscheiden der Komplementärin zur Folge hätte.

Es bleibt aufgrund der Krise denn noch fraglich, ob somit weitere Insolvenzen und ein Scheitern des König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I abgewendet werden kann.

Anleger, welche sich bei der Vermittlung bzw. Beratung nur unzureichend informiert gefühlt haben, sollten nunmehr prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegenüber den Beratern, aber auch gegenüber den haftenden Gründungskommanditisten geltend gemacht werden könnten.

Es ist bei derartigen Beteiligungen nicht unüblich, dass den Anlegern im Rahmen der Beratung lediglich mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Beteiligung um eine sichere und solide Kapitalanlage mit einer sehr guten Rendite handelt. Oft wurden hierbei die tatsächlichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung verschwiegen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung hätte zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, so z. B. die Möglichkeit der Rückzahlung bzw. Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen, die begrenzte Veräußerbarkeit derartiger Schiffsfondsbeteiligungen, aber insbesondere auch das Risiko eines Totalverlustes.

Ergänzend hierzu berichteten einige Anleger, dass die Beteiligung auch als Altersvorsorge angeboten wurde. Beinhaltet eine unternehmerische Beteiligung aber derart hohen Risiken, ist sie schlichtweg nicht als Altersvorsorge geeignet.

Wurde die Beteiligung über eine Bank vermittelt, könnte parallel zu den oben genannten Punkten auch noch die Problematik der sogenannten "Kick-Back" Rechtsprechung eingreifen. Diese beinhaltet die Aufklärungspflicht der Bank oder Sparkasse über erhaltene Rückvergütungen, welche gegenüber den Anlegern offengelegt werden müssen. Verschweigt eine Bank derartige Rückvergütungen, haftet sie bereits bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen auf Schadenersatz.

Aufgrund der "dramatischen Entwicklungen" beim König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sollten Anleger daher ihre möglichen Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I / MS STADT ROSTOCK T + H Schiffsfahrt GmbH & Co. KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw

Clerical Medical: Prozessniederlage vor dem Landgericht Ulm


Erneut unterliegt die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. vor Gericht. Das Landgericht Ulm erkennt den Anspruch eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretenen Kapitalanlegers auf vollständigen Schadenersatz sowie auf entgangenen Gewinn an.

Erneut unterliegt die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. vor Gericht. Das Landgericht Ulm erkennt den Anspruch eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretenen Kapitalanlegers auf vollständigen Schadenersatz sowie auf entgangenen Gewinn an.

Haftung für Falschberatung bei sog. Hebelprodukten

Mit aktuellem Urteil des Landgerichts Ulm vom 07.09.2012 (nicht rechtskräftig) wurde der britische Lebensversicherer Clerical Medical verurteilt, dem geschädigten Anleger vollständigen Schadenersatz zu leisten. Geklagt hatte ein Anleger, der eine sog. Wealthmaster NoblePolice abgeschlossen hatte, bei welcher der Versicherungsbeitrag zum Teil aus eigenen Mitteln und zum (überwiegenden) Teil aus einem Bankkredit bereitgestellt wurde.

Geworben wurde – wie so oft – mit außerordentlich hohen Renditen, die eine anteilige Kreditfinanzierung des Versicherungsbeitrags als risikolos erscheinen ließen. Die Kapitalanlage entwickelte sich jedoch alles andere als prognostiziert, so dass der betroffene Anleger am Ende der Laufzeit nicht nur sein Eigenkapital verloren hatte, sondern erhebliche Zahlungen an die finanzierende Bank leisten sollte, da die Auszahlung von Clerical Medical nicht reichte, um den Kredit abzulösen. Mit dem Urteil des LG Ulm kann der Betroffene jetzt die Rückzahlung des eingebrachten Eigenkapitals sowie die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er zur Ablösung des Kredits an die Bank zahlen musste. Zudem hat der geschädigte Anleger einen Anspruch auf entgangenen Gewinn auf das Eigenkapital in Höhe von jährlich 4 %.

Gute Aussichten für die Betroffenen

Das Urteil des Landgerichts Ulm gibt betroffenen Anlegern, die durch kreditfinanzierte Lebensversicherungen an der Clerical Medical in wirtschaftliche Not geraten sind, Grund zur Hoffnung. Nachdem der Bundesgerichtshof in fünf Entscheidungen aus Juli 2012 wesentliche Rechtsfragen z.B. zum Umfang der Aufklärungspflichten, zur Verjährung und zur Zurechnung des Beraterverschuldens geklärt hat, dürfte es nunmehr wesentlich leichter geworden sein, Schadenersatz im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Lebensversicherungen der Clerical Medical durchzusetzen.

„Wir gehen davon aus, dass sich die Instanzgerichte wie beispielsweise das Landgericht Ulm sehr genau mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen und die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze entsprechend umsetzen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Berkemeier aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte, der das Urteil vor dem LG Ulm erstritten hat. Generell zeigt sich eine deutliche Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung zugunsten geschädigter Kapitalanleger von Clerical Medical. Dabei reicht die Bandbreite der Entscheidungen von der Rückabwicklung bis hin zum Erfüllungsschaden, gerichtet auf künftige Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag.

Verjährung droht

Die geschädigten Anleger sollten sich umgehend an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt wenden, um mögliche Ansprüche auf Rückabwicklung bzw. Vertragserfüllung prüfen zu lassen und ggf. zielgerichtet durchzusetzen. In vielen Fällen drohen derlei Ansprüche zu verjähren. Für Verträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, tritt die Verjährung spätestens zehn Jahre nach Zeichnung ein.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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