Mittwoch, September 12, 2012

Probleme beim König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I


Mit Datum vom 07.09.2012 teilte die Fondsverwaltung, die König & Cie. Treuhand, den Anlegern des Renditefonds 54 Twinfonds I mit, dass über den Austausch der Komplementärin eine außerordentliche schriftliche Beschlussfassung erfolgen soll.

Hintergrund dieser außerordentlichen Beschlussfassung ist eine wohl übliche Praxis, dass die geschäftsführende Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG gleichzeitig auch an anderen Fondsgesellschaften die Funktion der Komplementärin wahrgenommen hat. Dies bringt in der Regel Kosten und Verwaltungsvorteile für die Fondsgesellschaft, das behauptet zumindest die König & Cie. Treuhand GmbH.

Begründet wird dieser Austausch der Komplementärin mit der anhaltenden Krise in der Containerschifffahrt. Ist eine Gesellschaft, sowie vorliegend die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK auch an anderen Gesellschaften beteiligt, trifft eine mögliche Insolvenz nicht nur die betroffene Gesellschaft, sondern insbesondere die vollhaftende Komplementärin. Diese ist gegenüber den Gläubigern der insolventen Fondsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen haftbar. Folge einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre daher, dass auch die anderen Fondsgesellschaften ihre geschäftsführende Komplementärin verlieren würden. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass eine Komplementärin mit dem über sie eröffneten Insolvenzverfahren aus der betreffenden Gesellschaft ausscheidet.

Da die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG auch an weiteren vier Fondsgesellschaften beteiligt ist, droht nunmehr eine der weiteren Gesellschaften die Insolvenz. Sollte tatsächlich eine Insolvenzantrag gestellt werden und das Verfahren eröffnet werden, hätte dies zur Folge das auch ein Insolvenzantrag der Komplementärin Verwaltung zweite Thien & Heyenga Reederei GmbH die Folge wäre. Dies hätte für die Anleger der MS STADT ROSTOCK erhebliche Nachteile. Es würde sogar das Risiko eines Totalverlustes beinhalten.

Auf der Grundlage dieser Entwicklungen wurden die Anleger nunmehr aufgefordert, einem Austausch der Komplementärin zuzustimmen, so dass ein Insolvenzantrag aus den anderen Gesellschaften nicht das Ausscheiden der Komplementärin zur Folge hätte.

Es bleibt aufgrund der Krise denn noch fraglich, ob somit weitere Insolvenzen und ein Scheitern des König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I abgewendet werden kann.

Anleger, welche sich bei der Vermittlung bzw. Beratung nur unzureichend informiert gefühlt haben, sollten nunmehr prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegenüber den Beratern, aber auch gegenüber den haftenden Gründungskommanditisten geltend gemacht werden könnten.

Es ist bei derartigen Beteiligungen nicht unüblich, dass den Anlegern im Rahmen der Beratung lediglich mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Beteiligung um eine sichere und solide Kapitalanlage mit einer sehr guten Rendite handelt. Oft wurden hierbei die tatsächlichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung verschwiegen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung hätte zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, so z. B. die Möglichkeit der Rückzahlung bzw. Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen, die begrenzte Veräußerbarkeit derartiger Schiffsfondsbeteiligungen, aber insbesondere auch das Risiko eines Totalverlustes.

Ergänzend hierzu berichteten einige Anleger, dass die Beteiligung auch als Altersvorsorge angeboten wurde. Beinhaltet eine unternehmerische Beteiligung aber derart hohen Risiken, ist sie schlichtweg nicht als Altersvorsorge geeignet.

Wurde die Beteiligung über eine Bank vermittelt, könnte parallel zu den oben genannten Punkten auch noch die Problematik der sogenannten "Kick-Back" Rechtsprechung eingreifen. Diese beinhaltet die Aufklärungspflicht der Bank oder Sparkasse über erhaltene Rückvergütungen, welche gegenüber den Anlegern offengelegt werden müssen. Verschweigt eine Bank derartige Rückvergütungen, haftet sie bereits bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen auf Schadenersatz.

Aufgrund der "dramatischen Entwicklungen" beim König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sollten Anleger daher ihre möglichen Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I / MS STADT ROSTOCK T + H Schiffsfahrt GmbH & Co. KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw

Keine Kommentare: