Mit Datum vom 07.09.2012 teilte die Fondsverwaltung, die König & Cie. Treuhand, den Anlegern des Renditefonds 54 Twinfonds I mit, dass über den Austausch der Komplementärin eine außerordentliche schriftliche Beschlussfassung erfolgen soll.
Hintergrund dieser außerordentlichen Beschlussfassung ist
eine wohl übliche Praxis, dass die geschäftsführende Komplementärin der MS
STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG gleichzeitig auch an anderen
Fondsgesellschaften die Funktion der Komplementärin wahrgenommen hat. Dies
bringt in der Regel Kosten und Verwaltungsvorteile für die Fondsgesellschaft,
das behauptet zumindest die König & Cie. Treuhand GmbH.
Begründet wird dieser Austausch der Komplementärin mit der
anhaltenden Krise in der Containerschifffahrt. Ist eine Gesellschaft, sowie
vorliegend die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK auch an anderen
Gesellschaften beteiligt, trifft eine mögliche Insolvenz nicht nur die
betroffene Gesellschaft, sondern insbesondere die vollhaftende Komplementärin.
Diese ist gegenüber den Gläubigern der insolventen Fondsgesellschaft
gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen haftbar. Folge einer Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens wäre daher, dass auch die anderen Fondsgesellschaften
ihre geschäftsführende Komplementärin verlieren würden. Hintergrund ist, dass
in zahlreichen Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass eine Komplementärin
mit dem über sie eröffneten Insolvenzverfahren aus der betreffenden
Gesellschaft ausscheidet.
Da die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt
GmbH + Co. KG auch an weiteren vier Fondsgesellschaften beteiligt ist, droht
nunmehr eine der weiteren Gesellschaften die Insolvenz. Sollte tatsächlich eine
Insolvenzantrag gestellt werden und das Verfahren eröffnet werden, hätte dies
zur Folge das auch ein Insolvenzantrag der Komplementärin Verwaltung zweite
Thien & Heyenga Reederei GmbH die Folge wäre. Dies hätte für die Anleger
der MS STADT ROSTOCK erhebliche Nachteile. Es würde sogar das Risiko eines
Totalverlustes beinhalten.
Auf der Grundlage dieser Entwicklungen wurden die Anleger
nunmehr aufgefordert, einem Austausch der Komplementärin zuzustimmen, so dass
ein Insolvenzantrag aus den anderen Gesellschaften nicht das Ausscheiden der
Komplementärin zur Folge hätte.
Es bleibt aufgrund der Krise denn noch fraglich, ob somit
weitere Insolvenzen und ein Scheitern des König & Cie. Renditefonds 54
Twinfonds I abgewendet werden kann.
Anleger, welche sich bei der Vermittlung bzw. Beratung nur
unzureichend informiert gefühlt haben, sollten nunmehr prüfen lassen, ob
Schadenersatzansprüche gegenüber den Beratern, aber auch gegenüber den
haftenden Gründungskommanditisten geltend gemacht werden könnten.
Es ist bei derartigen Beteiligungen nicht unüblich, dass den
Anlegern im Rahmen der Beratung lediglich mitgeteilt wurde, dass es sich bei
der Beteiligung um eine sichere und solide Kapitalanlage mit einer sehr guten
Rendite handelt. Oft wurden hierbei die tatsächlichen Risiken einer unternehmerischen
Beteiligung verschwiegen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung hätte
zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um eine
unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, so z. B. die
Möglichkeit der Rückzahlung bzw. Rückforderung von bereits erhaltenen
Ausschüttungen, die begrenzte Veräußerbarkeit derartiger
Schiffsfondsbeteiligungen, aber insbesondere auch das Risiko eines
Totalverlustes.
Ergänzend hierzu berichteten einige Anleger, dass die
Beteiligung auch als Altersvorsorge angeboten wurde. Beinhaltet eine
unternehmerische Beteiligung aber derart hohen Risiken, ist sie schlichtweg
nicht als Altersvorsorge geeignet.
Wurde die Beteiligung über eine Bank vermittelt, könnte
parallel zu den oben genannten Punkten auch noch die Problematik der
sogenannten "Kick-Back" Rechtsprechung eingreifen. Diese beinhaltet
die Aufklärungspflicht der Bank oder Sparkasse über erhaltene Rückvergütungen,
welche gegenüber den Anlegern offengelegt werden müssen. Verschweigt eine Bank derartige
Rückvergütungen, haftet sie bereits bei Vorliegen sämtlicher weiterer
Voraussetzungen auf Schadenersatz.
Aufgrund der "dramatischen Entwicklungen" beim
König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sollten Anleger daher ihre
möglichen Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen
lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in
Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.
die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/König & Cie. Renditefonds 54
Twinfonds I / MS STADT ROSTOCK T + H Schiffsfahrt GmbH & Co. KG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft
beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 09. 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung
führen.
aw
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