Donnerstag, September 13, 2012

Landgericht Köln geht in Schadenersatzverfahren gegen AWD in die Beweisaufnahme.


Die Financial Times Deutschland berichtet am 12.09.2012, dass das Landgericht Hannover in 22 Fällen Klagen, die sich auf einen Medienfonds beziehen, abgewiesen hat. Das Landgericht hatte gleich mehrere Entscheidungen zu den Schadenersatz-Forderungen ehemaliger Anleger gegen den AWD getroffen. Die FTD weist jedoch auch darauf hin, dass das Landgericht in einem zusätzlichen Fall in die Beweisaufnahme eingetreten sei und Zeugen vernommen hat. Auf diese Zeugen und deren Angaben wird es nun ankommen.

Für die Kläger in diesen Fällen, bestehen damit noch durchaus Chancen. Auch die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, dass das Landgericht Köln in einem Schadenersatzverfahren gegen den AWD Termin zur Beweisaufnahme bestimmt hat.

Dies bedeutet, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Eine Verallgemeinerung von einzelnen Klage abweichenden Urteilen verbietet sich in aller Regel. Es kommt nämlich immer auf die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falles an. Grundsätzlich sollte nicht aufgrund der zurzeit häufig zu findenden Presseberichte über abgewiesene Klagen von Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass solche Klagen generell chancenlos sind.  Richtig ist lediglich, dass ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen in der Praxis besteht.

Wie der BSZ kürzlich berichtete, weisen die beiden Vertrauensanwälte Widmaier und Seelig aus Heidelberg daher darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.

Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien, Immobilien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.

Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.

Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw+rs

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