Die Financial Times Deutschland berichtet am 12.09.2012, dass das Landgericht Hannover in 22 Fällen Klagen, die sich auf einen Medienfonds beziehen, abgewiesen hat. Das Landgericht hatte gleich mehrere Entscheidungen zu den Schadenersatz-Forderungen ehemaliger Anleger gegen den AWD getroffen. Die FTD weist jedoch auch darauf hin, dass das Landgericht in einem zusätzlichen Fall in die Beweisaufnahme eingetreten sei und Zeugen vernommen hat. Auf diese Zeugen und deren Angaben wird es nun ankommen.
Für die Kläger in diesen Fällen, bestehen damit noch
durchaus Chancen. Auch die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier
und Seelig berichten, dass das Landgericht Köln in einem Schadenersatzverfahren
gegen den AWD Termin zur Beweisaufnahme bestimmt hat.
Dies bedeutet, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten
ist. Eine Verallgemeinerung von einzelnen Klage abweichenden Urteilen verbietet
sich in aller Regel. Es kommt nämlich immer auf die besonderen Gegebenheiten
des jeweiligen Falles an. Grundsätzlich sollte nicht aufgrund der zurzeit
häufig zu findenden Presseberichte über abgewiesene Klagen von Verbrauchern der
Eindruck entstehen, dass solche Klagen generell chancenlos sind. Richtig ist lediglich, dass ein typisches
Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von
Zeugenaussagen in der Praxis besteht.
Wie der BSZ kürzlich berichtete, weisen die beiden
Vertrauensanwälte Widmaier und Seelig aus Heidelberg daher darauf hin, dass
formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher
Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger sinnvollere Strategie
sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen
Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben
vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist,
dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann.
Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt
für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.
Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines
Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien,
Immobilien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte
Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die
eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger
Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten
Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt
wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach
(Schadenersatzansprüche) zu setzen.
Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein
obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer
lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem
Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum
einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer
Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.
Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer
Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im
Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen
durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu
treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein
Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger
als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V.
die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft
beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ®
Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. September 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw+rs
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