Freitag, September 14, 2012

CFB-Fonds 130: Commerzbank AG unterliegt im Ombudsmannverfahren


Die BSZ e.V.  Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat der Commerzbank AG eine empfindliche Niederlage beigebracht. Der Ombudsmann der privaten Banken hat entschieden, dass die Commerzbank AG die Beteiligung am CFB-Immobilienfonds 130 (Objekt „Deutsche Börse“) rückabwickeln muss.

RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft GmbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG
Da der RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft GmbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG die Insolvenz drohte, fand am 19.07.2012 eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung statt. Auf dieser haben die Anleger des CFB-Fonds 130 „Deutsche Börse, Frankfurt“ einem von der Fondsgeschäftsführung und dem Fondsinitiator Commerz Real entwickelten Lösungskonzept zugestimmt. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss sieht vor, dass die Fondsbeteiligten von ihrer Nachhaftung befreit werden und die Commerz Real durch den Kauf der Immobilie alle Verpflichtungen sowie das Kosten-, Vermietungs- und Veräußerungsrisiko übernimmt.

Ombudsmann folgt Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Liest man auf der Homepage der Commerz Real AG das einschlägige Statement von Michael Kohl, Geschäftsführer der Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft, dann wird für die Anleger des CFB-Fonds 130 angeblich jetzt alles gut. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Fondsbeteiligten durch ihre Kapitalanlage weiterhin geschädigt sind. Schließlich wurde ihnen die Fondsbeteiligung als für die private Altersvorsorge geeignet verkauft. Umso wichtiger ist deshalb, dass der Ombudsmann der privaten Banken in seinem Schlichtungsspruch vom 28.08.2012 der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gefolgt ist. Aufgrund der Ombudsmannentscheidung ist die Commerzbank AG jetzt dem Mandanten von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte zur Rückabwicklung des CFB-Fonds 130 verpflichtet.

Pflichtverletzung der Commerzbank AG
Der Ombudsmann hat festgestellt, dass die Commerzbank AG beim Vertrieb des CFB-Fonds 130 ungenügend beraten hat. Der Bank sei insbesondere vorzuwerfen, dass sie den Mandanten von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte nicht über die ihr zufließenden Provisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt hat. Dass sie hierzu verpflichtet war habe der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 aber mehrfach bestätigt (Az. XI ZR 191/10, Beschlüsse vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011.

Konsequenzen der Entscheidung
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel misst der Ombudsmannentscheidung Pilotcharakter bei: „Da in der Begründung ausgeführt wird, dass der Prospekt des CFB-Fonds 130 fehlerhaft ist, sollten auch andere Fondsbeteiligte, die eine Klage gegen die sie beratende Bank beabsichtigen, von dem anlegerfreundlichen Schlichtungsspruch profitieren.“ Im Hinblick auf die ansonsten anstehenden Klageverfahren vor Gericht sieht sich Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gut gewappnet. Der Ombudsmann der privaten Banken nimmt ausdrücklich Bezug auf das BGH-Urteil vom 08.05.2012 (Az. XI ZR 261/10), um in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es im Vortrag der Bank an jeglichen relevanten Indizien fehlt, die zu einer Beweiserhebung im Wege der Parteivernehmung führen könnten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CFB-Fonds 130" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel                                     

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsttü

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