Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat der Commerzbank AG eine empfindliche Niederlage beigebracht. Der Ombudsmann der privaten Banken hat entschieden, dass die Commerzbank AG die Beteiligung am CFB-Immobilienfonds 130 (Objekt „Deutsche Börse“) rückabwickeln muss.
RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft GmbH & Co.
Objekt Deutsche Börse KG
Da der RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft GmbH
& Co. Objekt Deutsche Börse KG die Insolvenz drohte, fand am 19.07.2012
eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung statt. Auf dieser haben die
Anleger des CFB-Fonds 130 „Deutsche Börse, Frankfurt“ einem von der
Fondsgeschäftsführung und dem Fondsinitiator Commerz Real entwickelten
Lösungskonzept zugestimmt. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss sieht vor,
dass die Fondsbeteiligten von ihrer Nachhaftung befreit werden und die Commerz
Real durch den Kauf der Immobilie alle Verpflichtungen sowie das Kosten-, Vermietungs-
und Veräußerungsrisiko übernimmt.
Ombudsmann folgt Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Liest man auf der Homepage der Commerz Real AG das
einschlägige Statement von Michael Kohl, Geschäftsführer der Commerz Real Fonds
Beteiligungsgesellschaft, dann wird für die Anleger des CFB-Fonds 130 angeblich
jetzt alles gut. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die
Fondsbeteiligten durch ihre Kapitalanlage weiterhin geschädigt sind.
Schließlich wurde ihnen die Fondsbeteiligung als für die private Altersvorsorge
geeignet verkauft. Umso wichtiger ist deshalb, dass der Ombudsmann der privaten
Banken in seinem Schlichtungsspruch vom 28.08.2012 der Argumentation der
Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gefolgt ist. Aufgrund der
Ombudsmannentscheidung ist die Commerzbank AG jetzt dem Mandanten von Dr.
Steinhübel Rechtsanwälte zur Rückabwicklung des CFB-Fonds 130 verpflichtet.
Pflichtverletzung der Commerzbank AG
Der Ombudsmann hat festgestellt, dass die Commerzbank AG
beim Vertrieb des CFB-Fonds 130 ungenügend beraten hat. Der Bank sei
insbesondere vorzuwerfen, dass sie den Mandanten von Dr. Steinhübel
Rechtsanwälte nicht über die ihr zufließenden Provisionen (Kick-Back-Zahlungen)
aufgeklärt hat. Dass sie hierzu verpflichtet war habe der Bundesgerichtshof
(BGH) im Jahr 2011 aber mehrfach bestätigt (Az. XI ZR 191/10, Beschlüsse vom
09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011.
Konsequenzen der Entscheidung
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel
misst der Ombudsmannentscheidung Pilotcharakter bei: „Da in der Begründung
ausgeführt wird, dass der Prospekt des CFB-Fonds 130 fehlerhaft ist, sollten
auch andere Fondsbeteiligte, die eine Klage gegen die sie beratende Bank
beabsichtigen, von dem anlegerfreundlichen Schlichtungsspruch profitieren.“ Im
Hinblick auf die ansonsten anstehenden Klageverfahren vor Gericht sieht sich
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gut gewappnet. Der Ombudsmann der privaten Banken
nimmt ausdrücklich Bezug auf das BGH-Urteil vom 08.05.2012 (Az. XI ZR 261/10),
um in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es im Vortrag der Bank an jeglichen
relevanten Indizien fehlt, die zu einer Beweiserhebung im Wege der
Parteivernehmung führen könnten.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CFB-Fonds 130" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund
für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr.
49
64807
Dieburg
Telefon:
06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14. September
2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind
nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsttü
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