Mittwoch, September 12, 2012

Life Bond Fund GmbH & Co. KG: Anlegern droht Verjährung!


Sämtlichen Anlegern der BVT Life Bond Fund GmbH & Co. KG wurde Ende August 2012 mitgeteilt, dass die Liquiditätssituation des gesamten Fonds mehr als kritisch und negativ ist.

Die Anleger wurden im Rahmen eines Rundschreibens darüber informiert, dass die sehr angespannte Liquiditätssituation des Fonds zwingend dazu führe, dass bereits gewährte Gesellschafterdarlehen verlängert werden müssten oder aber sämtliche Anleger, welche bisher noch kein Gesellschafterdarlehen gegeben hatten, prüfen müssten und sollten, ob nunmehr aufgrund der aktuellen Liquiditätsschwierigkeiten ein Darlehen gewährt werden könnte. Bereits im Jahre 2010 musste der Darlehensrahmen des Fonds von 4 Millionen US-Dollar auf 8 Millionen US-Dollar erweitert werden. Die etwa 1.500 Kommanditisten, welche sich damals an der Darlehensgewährung beteiligten wurde mitgeteilt, dass das Darlehen Ende 2012 bzw. 2013 zurückgezahlt werde und hierauf eine Verzinsung in Höhe von 7 % p. a. erfolgen würde.

Nunmehr teilt die Fondsgesellschaft mit, dass in den letzten Monaten lediglich ein einziger weiterer Versicherungsfall bekannt geworden sei, welcher auch noch erheblich unter der geplanten Police Größe gelegen haben soll. Die durchschnittliche Auszahlungsgröße im Portfolio des Fonds wurde mit 1,1 Millionen US-Dollar bemessen. Die letzte Auszahlung belief sich jedoch nur auf 420.000 US-Dollar.

Die Liquiditätslage des Fonds ist daher derart angespannt, dass die per 31.12.2012 fälligen Darlehen nicht mehr getilgt werden könnten, sollten die Anleger die bereits gewährten Darlehen nicht verlängern bzw. Neuanleger weitere Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft gewähren. Die Lage ist daher mehr als dramatisch.

Hinzu kommt auch, dass die prognostizierten und eingeplanten Versicherungsfälle in den letzten Jahren dramatisch gesunken sind. Die prospektierten Werte liegen daher weit über den nunmehr tatsächlich eingetretenen Werten. Allein in den nächsten 12 Monaten der Fondslaufzeit sind gemäß der Fonds Prämien und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 500.000 US-Dollar fällig. Werden diese nicht bedient, droht die Kündigung der Darlehen und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.

Die hier bestehenden „Liquiditätsreserven“ würden noch für einen Zeitraum von ca. vier Monaten sämtliche Verbindlichkeiten decken. Dem stehen jedoch fällige Darlehen in Höhe von 150.000 US-Dollar zum 30.11.2012 und 6,1 Millionen US-Dollar zum 31.12.2012 zur Rückzahlung gegenüber.

Die betroffenen Anleger müssen daher erneut drüber entscheiden, hier neben der bereits gewährten Einlage noch weitere Sicherheiten und Zahlungen aufzubringen, um überhaupt eine Fortführung des Fonds zu gewährleisten. Für viele dürfte sich nach dieser Mitteilung die Investition in die BVT Life Bond Funds als ein Totalverlust darstellen.

Zahlreichen Anlegern wurden derartige Beteiligungen an Zweitmarkt Lebensversicherungen jedoch als sichere und solide Kapitalanlage, insbesondere auch im Hinblick auf die Altersvorsorge, angeboten. Teilweise wurden die Beteiligungen auch über Banken vertrieben, welche jedoch zu keinem Zeitpunkt über die zusätzlich erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt haben. Wurde ein Anleger über die hier bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, steht diesem möglicherweise ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. Vermittler und/oder der vermittelten Bank zu.

Anleger sollten nunmehr schnellstmöglich ihre Ansprüche prüfen lassen, da der Vertrieb und die Vermittlung der Beteiligungen am BVT Life Bond Fund in der Regel in den Jahren 2002 stattfanden. Hier droht nunmehr die Verjährung! Hat ein Anleger z. B. am 20.10.2002 die Beteiligung gezeichnet, so muss er bis spätestens zum 20.10.2012 seine Ansprüche geltend gemacht haben bzw. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben.

Sollten Anleger daher noch Schadenersatzansprüche geltend machen wollen, so ist dringend anzuraten, diese Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Auf Grund dieser Entwicklungen bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ „BVT Life Bond Fund“ beizutreten.


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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 12.09.2012 wieder. Hiernach eintretenden Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw

Samstag, September 08, 2012

Deikon GmbH insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Deikon GmbH stellt am 03.09. Insolvenzantrag! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Klagen wegen vermutlicher Prospekthaftung laufen!

Die Deikon GmbH hat laut eigener Mitteilung am 03.09.2012 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Die Geschäftsführung, so teilte Deikon mit, hätte seit dem 27.08.2012 weitere Sanierungverhandlungen mit wesentlichen Gläubigern der DEIKON GmbH geführt, die Sanierungsverhandlungen seien aber aus Sicht der Geschäftsführung entgültig gescheitert. Aufgrund des Verlaufs der Sanierungsverhandlungen habe sie sich dazu entschlossen, keinen Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung zu stellen.

Damit droht den Anlegern ein hoher Verlust ihrer Einlage.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten im letzten Jahr bereits erste Klagen gegen eine Prospektverantwortliche eingereicht, unter anderem, weil ihrer Ansicht nach das Sicherheitenkonzept nicht richtig umgesetzt wurde und Prospektfehler vorliegen, die nicht richtig gestellt worden waren.  

Die Deikon-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern als sicheres Immobilieninvestment vermittelt worden, bei denen nur geringe Risiken bestehen würden.

Erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in den nächsten Wochen und Monaten zu erwarten.

Betroffene „Deikon-Anleger“ können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Deikon“ anschließen.


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drwsp

MS "Westerland" GmbH & Co. KG: Ausschüttungen 45,00% % unter Plan.


Anleger von hohen Vermögenseinbußen bedroht. Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Kapitalmarktrecht hat der Schiffsfonds MS "Westerland" GmbH & Co. KG erhebliche wirtschaftliche bzw. Liquiditätsprobleme.

Die Ausschüttungen an die rund 37 Kommanditisten liegt mit 45,00% deutlich unter Plan. Investoren drohen deshalb erhebliche Vermögenseinbußen – bis hin zum Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes.

„Anleger sollten weder im Rahmen so genannter Sanierungskonzepte gutes dem schlechten Geld gedankenlos und ungeprüft hinterherwerfen. Noch die Hände in den Schoß legen und ihr in die Schiffsbeteiligung MS "Westerland" GmbH & Co. KG investiertes Kapital endgültig abschreiben“, rät eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Oft Erfolg versprechend ist die Prüfung, ob seinerzeit fehlerhafte Anlageberatung bei der Beteiligungsvermittlung, in der Regel durch eine Bank oder Sparkasse, vorgelegen hat. „Falls dies so sein sollte, können Investoren mit anwaltlicher Hilfe Schadenersatzansprüche vor Gericht durchsetzen, um so Vermögensschäden deutlich zu begrenzen oder sogar völlig zu vermeiden“, erläutert Fachanwalt Jan-Henning Ahrens.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS "Westerland" GmbH & Co. KG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Oberlandesgericht verurteilt PROKON Unternehmensgruppe Prospekt enthält irreführende Werbeangaben


Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die im Bereich regenerativer Energien tätige PROKON Unternehmensgruppe wegen irreführender Werbeangaben in ihrem Prospekt verurteilt. "Anleger, die sich über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage getäuscht sehen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen und etwaige Kündigungs- und Schadensersatzansprüche und damit verbundene Möglichkeiten, die Anlage rückabzuwickeln, von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.
  
Nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts enthält der PROKON-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das beklagte Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer jedoch so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung.      

Aus der Begründung des Urteils: Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. Auch werde das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der PROKON-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität. Auch die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe nicht zu. Sie sei das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies treffe auf die von PROKON ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

"Obwohl das Urteil nicht unmittelbar zu etwaigen Anlegeransprüchen Stellung nimmt, können sich aus den recht eindeutigen, gerichtlichen Feststellungen nach meiner Einschätzung im Einzelfall für Anleger, die eine sichere Anlage tätigen wollten und die sich nun von ihrer Investition trennen möchten, durchaus realistische Ansatzpunkte für eine etwaige Rückabwicklung ergeben" meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Franz Braun von CLLB.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "PROKON“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
cllbfb

Freitag, September 07, 2012

Hannover Leasing Fonds Nr. 142, 158 und 166/ Neue Hoffnung für Anleger


Wie der BSZ e. V. bereits mehrfach berichtete, vertreten dessen Vertrauensanwälte zahlreiche Anleger der Hannover Leasing Fonds MOTRANUS I bis III. Nunmehr gibt ein neuer Hinweis des OLG München neue Hoffnung für geschädigte Anleger.

Wie bekannt wurde bestehen möglicherweise zahlreiche Prospektmängel. Auch sah man eine mögliche Haftung der bei diesen Medienfonds beteiligten Helaba Dublin eventuell darin begründet, dass die sogenannte „Hintermann Rechtsprechung“ des BGH einschlägig sein könnte. Dies hätte zur Folge, dass neben der Haftung der Berater und Vermittler bzw. Vermittlungsfirmen auch die Helaba Dublin für Fehler in der Beratung und im Prospekt haften müsste. Dies zumindest dann, wenn das OLG München bei seiner Rechtsverfassung bleibt.

Neben dieser Haftung aus Prospektmängeln hatten bereits zahlreiche Anleger Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber den Anlageberatern geltend gemacht. Die Beteiligungen wurden den Anlegern teils als sichere Kapitalanlagen vermittelt. Die Risiken wurden teilweise von den Beratern als äußerst gering dargestellt. Wurde die Beteiligung von einer Bank bzw. Sparkasse vermittelt, so war diese verpflichtet auf die zusätzlich erhaltenen Rückvergütungen (Kick-back) hinzuweisen. Das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Hannover hatten diesbezüglich bereits Urteile zugunsten der Anleger erlassen.

Nunmehr eröffnet das OLG München, so wie auch das OLG Frankfurt am Main und OLG Stuttgart, neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger der MONTRANUS Fonds ihrer Ansprüche auch gegen die Helaba Dublin durchzusetzen.

Neben einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können die Anleger nunmehr auch zahlreiche Prospektmängel geltend machen. Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnten die Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Außerdem müssen die Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Im Gegenzug hierzu muss die Helaba Dublin die Beteiligung entgegennehmen.

Hinzu kommt nunmehr der Umstand, dass die sogenannten „weichen Kosten“ im Prospekt unzutreffend angegeben sein könnten, so z. B., dass das Agio als Teil der Gesamtinvestitionskosten angegeben wurde. Gleichfalls könnten die Prognoserechnung und die Projektierungskosten unzutreffend im Emissionsprospekt angegeben worden sein.

 Auf Grund dieser neuen Tendenzen zu Gunsten der Anleger bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. „Hannover Leasing/MONTRANUS I bis III“ beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

BKN biostrom AG! Insolvenzverfahren eröffnet! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Insolvenzverfahren über Vermögen der BKN biostrom AG eröffnet!  BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! 
Über das Vermögen des Unternehmens BKN biostrom AG aus Vechta, das am 13.06.2012 beim Amtsgericht Vechta Insolvenzantrag gestellt, und bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist nun am 31.08.2012 um 12.00 Uhr beim Insolvenzgericht Vechta das richtige Insolvenzverfahren eröffnet worden, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg bestellt.

Die Gläubiger wurden inzwischen dazu aufgefordert,  ihre Insolvenzforderungen bei dem Insolvenzverwalter bis einschließlich 13.12.2012 anzumelden.

Es soll auch eine Gläubigerversammlung am 11.01.2013 um 9.30 Uhr vor dem Insolvenzgericht Vechta, Saal 131, stattfinden.

BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, hierzu: „Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass noch Vermögenswerte im Insolvenzverfahren zurück geführt werden können.“

Ausschlag gebend für die Insolvenz soll nach Angaben von BKN biostrom unter anderem die vorangegangene Insolvenz von acht Biogasgesellschaften sein, die nicht zum Konsolidierungskreis der BKN biostrom AG gehören, jedoch von der biostrom Service GmbH betreut wurden. Auch sei es, bedingt durch politische Unsicherheiten, dem Unternehmen nicht gelungen, neue Investoren für die weiterhin große Produktpipeline des Unternehmens zu gewinnen.

Auch sollten Anleger unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, BZS e.V. -Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, es ist erstaunlich, dass das Unternehmen bereits ca. ein Jahr, nachdem die Anleihe emittiert wurde, wieder Insolvenz anmelden musste. Wir prüfen insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung, hier sollten Geschädigte aber berücksichtigen, dass hier kurze Verjährungsfristen laufen.“ Ein schnelles Handeln ist daher empfehlenswert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft „BKN biostrom AG“ mit der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eine der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht für die Zusammenarbeit gewinnen. Die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und war bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich WBG Leipzig-West AG, First Real Estate sowie GlobalSwissCapital AG mit mehr als 40.000 Geschädigten auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger vertreten) und konnte hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte als erste Kanzlei in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den Hintermann Böhle und die „Geschäftsführerin“ bzw. „Strohfrau“ Cmok vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten.

Solar Millenium AG:
In diesem Insolvenzfall mit Inhaberschuldverschreibungen (die Solar Millenium AG musste Ende Dezember 2011 Insolvenz anmelden) werden gegenwärtig von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger gegen die Prospektverantwortlichen vertreten, erste Klagen wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eingereicht.

Anleger im Fall BKN biostrom AG sollten unbedingt ihre Interessen bündeln, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, außerdem prüft die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung.

Betroffene Anleger der BKN biostrom AG können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft BKN biostrom anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwsp

Dran bleiben lohnt sich: Die Bethmann Bank AG muss einem Lehman-Opfer € 7,4 Mio. Schadensersatz zahlen


Ein später, schöner Erfolg für einen Lehman-Anleger. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte den Schadensersatzanspruch eines vermögenden Lehman-Opfers und verurteilte die Bank wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz. Ein Bericht der BSZ e.V. Vertrauensanwälte Frau Rechtsanwätin Catia Sofia das Neves Sequeira und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (14 U 291/10, nicht rechtskräftig) verurteilte die Bethmann Bank AG wegen Beratungsfehlern. Sie muss dem Anleger Mio. € 7,4 zahlen. Der Bank wurde vorgehalten, den Anleger vor dem Erwerb der Lehman-Zertifikate falsch beraten sowie pflichtwidrig dem Anleger von dem Verkauf der Lehman-Zertifikate abgeraten zu haben.

Im November 2007 und im April 2008 hatte der Anleger Lehman-Zertifikate für insgesamt Mio. € 8,7 auf Empfehlung der verklagten Bank erworben.  Bei diesen Zertifikaten wurde auf die Entwicklung des Nikkei225 und des EuroStoxx50 gewettet. Nachdem die Garantin des Lehman-Zertifikat, die Lehman Brothers Holding Inc., am 15.09.2008 insolvent wurde, wurden die Zertifikate praktisch wertlos.

Das Landgericht Hamburg kam bereits in der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass der Anleger, ein vermögender Privatkunde, bei der zweiten Zeichnung 2008 falsch beraten wurde. Ihm sei die Funktionsweise der EuroStoxx50-Barriere nicht erklärt worden und er wurde nicht über die zu dem Zeitpunkt der Zeichnung bereits gehäuft veröffentlichten negativen Presseberichte zur wirtschaftlichen Lage der Lehman Bank informiert. Und wegen des ersten Deals 2007 vertrat das Erstgericht die Meinung, dass die Bank haftet, weil sie dem Anleger im Spätsommer 2008 auf Nachfrage, die Papiere zu verkaufen, nicht gesagt hat, dass die Bank zwischenzeitlich abgeratet worden war und in der Presse gehäuft vor den Wertpapieren gewarnt wurde.

Seit Anfang 2008 wurde reihenweise über die schwierige Lage der Emittentin der Lehman-Zertifikate berichtet. Die Börsenzeitung und das Handelsblatt berichteten damals, dass sich die Bonität der Emittentin gravierend verschlechtert hat. Und im April 2008 stiegen die Preise für die CDS Credit Default Spreads dramatisch an. CDS sind Derivate, mit denen Marktteilnehmer Ausfallrisiken absichern. Deshalb hätte die Bank erkennen können, dass der Markt die Insolvenz der Großbank für zunehmend wahrscheinlicher hält.

Jetzt bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Ersturteil. BSZ e.V. Vertrauensanwältin  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Das ist zwar eine reichlich späte, nichts desto trotz höchst erfreuliche Entscheidung, von der viele Lehman-Betroffene profitieren dürften. Und das betrifft auch die Klarstellung des Gerichts, dass Berater Anleger bei der Vermittlung von Kapitalanlagen über gehäufte kritische Presseberichte zu der empfohlenen Kapitalanlage hinweisen müssen und gilt als Bestätigung des leider bis zuletzt selten berücksichtigten ganz wichtigen Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs zur Pflicht zur Berücksichtigung von negativen Presseberichten bei der Anlageberatung (Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07)."  Und Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper ergänzt: "Der Senat lag richtig. Negative Presseberichte dämpfen in aller Regel das Interesse des Marktes an den betroffenen Wertpapieren und ein zurückhaltendes Kaufinteresse führt per se zu einem geringeren Preis. Deshalb sind das Informationen, die jedem Anleger bekannt gemacht werden müssen."

Das Hamburger Abendblatt berichtete, dass rund 50.000 deutsche Anleger von der Pleite des amerikanischen Großbank betroffen sind, insgesamt über € 700 Mio verloren haben und allein Hamburger rund € 173 Mio. verloren haben. Und viele Betroffene können nach wie vor etwas tun. Rechtsanwältin Sequeira sagt: "Zwar dürfte die Verjährung der Schadensersatzansprüche die Durchsetzung der Forderungen zunehmend schwieriger werden lassen, aber mehrere Banken haben im Zusammenhang mit dem Lehman-Run 2008 Anlegern versprochen, bis zu fünf Jahre auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten und dazu gehört beispielsweise die Hamburger Sparkasse AG. Deshalb dürften gerade viele betroffene Hamburger ihre Schadensersatzansprüche nach wie vor durchsetzen können."

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers"  anzuschließen.


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grököp

Schiffsfonds Insolvenz: Vorläufige Zwangsverwaltung über Vermögen der PCE MS Irène angeordnet


Die Hiobsbotschaften für die Anleger geschlossener Schiffsbeteiligungen nehmen kein Ende.

Kaum ein Tag vergeht, an dem die Anleger geschlossener Schiffsfonds nicht mit Meldungen über Insolvenz angemeldete Schiffsgesellschaften konfrontiert werden. Wie das Fondstelegramm in dessen aktuellen Ausgabe berichtet, musste nun auch über das Vermögen des 2004 aufgelegten PCE (Premium Capital Emissionshaus)  MS Irène die vorläufige Zwangsverwaltung angeordnet werden (Az.: 67 e IN 252/12). Den PCE Schiffsfonds Anlegern droht nun der Totalverlust des ihrerseits in das
Vollcontainerschiff MS Irène investierten Geldes.

PCE MS Irène Anleger warten seit 2008 auf Ausschüttungen. Damit droht auch die Verjährung der Ansprüche, weil Gerichte das Ausbleiben der Aussschüttungen den  Anlegern als Warnsignal anrechnen. 

2004 hatte das Hamburger Emissionshaus PCE den in das 1.016 TEU Vollcontainerschiff investierenden Schiffsfonds PCE "MS Irène" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG mit einem Investitionsvolumen in Höhe von Euro 13.863.000,00 aufgelegt. Die Anleger hatten sich an dem PCE Schiffsfonds mit einem Eigenkapital in Höhe von Euro 5.450.000,00 beteiligt.

Die bisherige Bilanz fällt für die Zeichner des PCE MS Irène derzeit alles andere als zufriedenstellend aus. Bereits seit 2008 warten die PCE MS Irène Anleger vergebens auf  einstmals sicher geglaubte Ausschüttungen. Nach der nun bekannt gewordenen Insolvenzanmeldung der PCE "MS Irène" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG müssen sich die Anleger auf einen Totalverlust ihrer Einlage einstellen.

Aber PCE Schiffsfondsanleger nicht schutzlos gestellt. Es stellt sich die Frage nach Schadensersatzmöglichkeiten. Sollten betroffene PCE - Schiffsfonds-Anleger von ihrem  Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise  Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von Schiffsfonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche  geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.

Der Vertrieb von Schiffsfonds erfolgte oftmals über Banken und Sparkassen, weil hohe Provisionen zu verdienen waren. Beim Vertrieb wurden diese Schiffsfonds-Beteiligungen  oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Auf Risiken wie Totalverlust wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Auch wurde die Höhe der weichen Kosten in den  Beratungsgesprächen in der Regel nicht bzw. nicht ausreichend offengelegt. Aufgrund der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichthofes bestehen deshalb gute  Chancen für die Schiffsfonds-Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was können betroffene PCE - Schiffsfonds-Anleger jetzt tun? Geschädigte Anleger problematischer PCE Schiffsfonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden  Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ PCE MS Irène"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khst

NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "Maria Star" KG


Ausschüttungen 4,36% % unter Plan. Anleger von Vermögenseinbußen bedroht.

Die Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Anlage- und Kapitalmarktrecht hat der Schiffsfonds NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "Maria Star" KG erhebliche wirtschaftliche bzw. Liquiditätsprobleme. Ausschüttungen an die rund 1350 Kommanditisten liegt mit 4,36% deutlich unter Plan. Investoren drohen deshalb erhebliche Vermögenseinbußen - bis hin zum Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes.

"Anleger sollten weder im Rahmen so genannter Sanierungskonzepte gutes dem schlechten Geld gedankenlos und ungeprüft hinterherwerfen. Noch die Hände in den Schoß legen und ihr in die Schiffsbeteiligung NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "Maria Star" KG investiertes Kapital endgültig abschreiben", rät eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Oft Erfolg versprechend ist die Prüfung, ob seinerzeit fehlerhafte Anlageberatung bei der Beteiligungsvermittlung, in der Regel durch eine Bank oder Sparkasse, vorgelegen hat. "Falls dies so sein sollte, können Investoren mit anwaltlicher Hilfe Schadenersatzansprüche vor Gericht durchsetzen, um so Vermögensschäden deutlich zu begrenzen oder sogar völlig zu vermeiden", erläutert Fachanwalt Jan-Henning Ahrens.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "Maria Star" KG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha

Donnerstag, September 06, 2012

KanAm Grundinvest: Falsche Anlageberatung löst Ansprüche auf Schadensersatz aus


Anleger des aufgelösten offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest sollten prüfen lassen, wie erfolgreich sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Die Abwicklung des offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest ist in vollem Gange. Die nächste Auszahlung soll im Oktober 2012 stattfinden. Zwischenzeitlich sorgte jedoch das Vorgehen des Managements des KanAm Grundinvest, sich selbst mitten in der Abwicklung die Verwaltungsvergütung (legal) zu erhöhen für Furore. Dessen ungeachtet verfügt der KanAm Grundinvest noch über 40 Immobilien in 9 verschiedenen Ländern, welche noch veräußert werden sollen. Der Gesamtwert dieser Immobilien beläuft sich auf etwa 4,9 Mrd Euro. Seit März 2012 wurden 5 Objekte veräußert.

Anleger des KanAm Grundinvest können ihre Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. So kann ermittelt werden, ob den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Ansatzpunkt hierfür ist die Überprüfung des Anlageberatungsgesprächs. So kann geklärt werden, ob die Anleger beispielsweise über alle Risiken, die mit einer Investition in den KanAm Grundinvest verbunden sind, aufgeklärt wurden. Zu diesen Risiken zählt beispielsweise, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann oder die Liquidation, wie sich beim KanAm Grundinvest jetzt gezeigt hat. Wegen der Möglichkeit, offene Immobilienfonds zu schließen, war die jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des angelegten Geldes nicht gegeben.

Schadensersatz, wenn Anleger falsch beraten wurden

Wurden die Anleger nicht ausreichend über die verschiedenen Risiken einer Beteiligung am KanAm Grundinvest aufgeklärt, haben sie gut Chancen, dass sie sich von ihren Anteilen an dem offenen Immobilienfonds trennen können und Schadensersatz von Banken oder Anlageberater fordern können. Damit müssen sie nicht das Ergebnis der bis in Jahr 2016 andauernde Abwicklung abwarten, um ihr Geld wieder zu bekommen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm-Fonds"  anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Bummelei und Untätigkeit bei Rechtsanwalten - was passiert bei nicht zeitnaher Bearbeitung von Mandaten?


Das Anwaltsgericht Köln musste sich mit der Bummelei und Untätigkeit eines Anwalts beschäftigen und verhängte eine Rüge und ein Bußgeld gegen den untätigen Anwalt. Es drohen Schadenersatzansprüche.

Gerade am Anfang einer Selbstständigkeit als Rechtsanwalt gibt es viel Arbeit für Existenzgründer berichtet der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens.  Es gilt den Überblick zu behalten und dennoch seinen beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen. Wer sich als Rechtsanwalt selbstständig macht, sollte aber nicht nur zu Beginn seiner Tätigkeit zeitnah die Mandate bearbeiten. Andernfalls kann es teuer werden, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Anwaltgerichts Köln (Az.: 10 EV 58/11) zeigt.

Im Streitfall beschwerte sich ein Mandant bei der Rechtsanwaltskammer Köln über seinen Rechtsanwalt und dessen Bummelei bei der Bearbeitung seines Mandats.  Dieser habe erst nach 20 Monaten eine Schadenersatzklage bei einer Verkehrsunfallsache für den Mandanten eingereicht. In einer weiteren beauftragten Schadenersatzsache sei er gar nicht tätig geworden. Zwischenzeitlich erkundigte sich der Mandant mehrfach nach dem Stand der Verfahren, wurde aber stets vom Rechtsanwalt vertröstet. Da der Rechtsanwalt bereits in fünf früheren ähnlich gelagerten Fällen nicht ordnungsgemäß gearbeitet hatte, verhängte die Kammer Köln eine Rüge sowie ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro. Beide Strafen akzeptierte der Anwalt nicht und zog vor das Anwaltsgericht. Hier sollten die Strafen überprüft werden.

Das Anwaltsgericht bestätigte jedoch das Strafmaß der Anwaltskammer. Das Verhalten des Rechtsanwalts in den beiden rechtlich einfach gelagerten Streitigkeiten hielt das Gericht für "hartnäckige Bummelei" bzw. Untätigkeit. Zudem habe er den Mandanten auch auf Nachfrage nicht ausreichend informiert und somit gegen seine allgemeine Berufspflicht verstoßen. Diese Berufspflicht besagt, dass ein Anwalt seine Arbeit stets gewissenhaft ausüben und seinen Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich unterrichten muss.

Aber nicht nur bei jungen Rechtsanwälten soll es zur Bummelei und Untätigkeit kommen. Die hohe Arbeitsbelastung führt bei manchem Anwalt zum Verlust des Überblicks. Wenn dann auch noch Gerichte langsam arbeiten kommt es zum Gau.

Ebenso urteilte der Saarländische Anwaltsgerichtshof

Ein Mandant muss die «hartnäckige Bummelei» eines Rechtsanwalts nicht tatenlos hinnehmen. Nach einem Urteil des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs Saarbrücken stellt dies eine Verletzung beruflicher Pflichten dar. Das Gericht sprach mit seinem Urteil gegen einen Anwalt einen Verweis aus und verhängte zudem eine Geldbuße. Der Rechtsanwalt hatte nach den Feststellungen des Gerichtshofs Abrechnungen nicht vorgenommen und in einer Konkurssache die Fallbearbeitung erheblich verzögert. Das Anwaltsgericht erster Instanz verbot ihm darauf für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig zu sein. Der Anwaltsgerichtshof hielt diese Strafe jedoch für zu hart. Zwar befanden auch die Saarbrücker Richter, dass Mandanten die Bummelei und Untätigkeit eines Anwalts neben Schadensersatzansprüchen des Mandanten auch berufsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben müssten. Ein teilweises Berufsverbot sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sich der Anwalt frühere berufsrechtliche Sanktionen nicht zur Warnung habe dienen lassen. (Az.: AGH 3/03).

 Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung"   gegründet.

  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khst

Reederei Rambow GmbH & Co. KG MS Helmuth Rambow


Ausschüttungen 48,15% % unter Plan. Anleger von hohen Vermögenseinbußen bedroht

Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Kapitalmarktrecht hat der Schiffsfonds Reederei Rambow GmbH & Co. KG MS Helmuth Rambow erhebliche wirtschaftliche bzw. Liquiditätsprobleme. Die Ausschüttungen an die rund 140 Kommanditisten liegt mit 48,15% deutlich unter Plan. Investoren drohen deshalb erhebliche Vermögenseinbußen – bis hin zum Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes.

„Anleger sollten weder im Rahmen so genannter Sanierungskonzepte gutes dem schlechten Geld gedankenlos und ungeprüft hinterherwerfen. Noch die Hände in den Schoß legen und ihr in die Schiffsbeteiligung Reederei Rambow GmbH & Co. KG MS Helmuth Rambow investiertes Kapital endgültig abschreiben“, rät eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Oft Erfolg versprechend ist die Prüfung, ob seinerzeit fehlerhafte Anlageberatung bei der Beteiligungsvermittlung, in der Regel durch eine Bank oder Sparkasse, vorgelegen hat. „Falls dies so sein sollte, können Investoren mit anwaltlicher Hilfe Schadenersatzansprüche vor Gericht durchsetzen, um so Vermögensschäden deutlich zu begrenzen oder sogar völlig zu vermeiden“, erläutert Fachanwalt Jan-Henning Ahrens.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Reederei Rambow GmbH & Co. KG MS Helmuth Rambow"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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BSZ e.V.Aktionsbündnis gegen GEZ-Zwangsabgabe : Aktuelle Nachricht


Am 04.August 2012 teilte der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) die Gründung des Aktionsbündnisses gegen die GEZ-Zwangsgebühr mit. Viele Medien haben darüber berichtet. Über den BSZ e.V. ist eine wahre Lawine von Anfragen hereingebrochen, berichtet Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. In vielen Mails und Briefen die uns erreichen, machen die Bürger Ihre Empörung über die Zwangsgebühr deutlich. Wir nehmen das breite Interesse an dem Aktionsbündnis zum Anlass   nachstehend eine Pressemitteilung von  Thomas Böhm Chefredaktion journalistenwatch.com zu veröffentlichen:

Stiftung Medienopfer: Neue GEZ - Gebühr ist möglicher Weise verfassungswidrig!


Wer von uns hat sich nicht schon mal über das Fernsehprogramm von ARD und ZDF geärgert. Nicht nur über die vielen Wiederholungen, schlechten Kopien und Billigproduktionen, sondern besonders über die Nachrichtensendungen und Magazine. Hier wird jeden Tag aufs Neue deutlich, dass die Öffentlich Rechtlichen ihrer "neutralen" Informationspflicht nicht mehr nachkommen.

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Zuschauer und Konsumenten nun mit einer neuen GEZ-Zwangsgebühr zusätzlich bestraft werden - die auch noch gegen die Verfassung verstößt.

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wird ein neues Rundfunk-Gebühren-Modell in Kraft treten. An Stelle der bisher zu zahlenden noch verhältnismäßig moderaten GEZ-Gebühr wird eine neue Zwangsabgabe treten. Diese neue GEZ-Gebühr wird jeden Haushalt nach Einschätzung unabhängiger Experten finanziell bis zu dreimal mehr belasten als bisher! Egal, ob der Zwangszahler überhaupt einen Fernseher hat oder die öffentlich rechtlichen Kanäle "genießen" möchte.

Abgesehen davon, dass hier ein staatliches Monopol, dass sich zusätzlich mit Werbeeinnahmen die Taschen vollstopft, seine durch Steuern schon arg gebeutelten Bürger noch weiter ausquetscht, werden diese zusätzlichen Einnahmen sinnlos verschleudert. Unter anderem dafür, dass mancher öffentlich-rechtlich tätiger TV-Moderator eine Gage im zweistelligen Millionen € Bereich ausgezahlt bekommt. Und dies für eine bestenfalls mittelmäßige Talkshow, die kein vernünftiger Mensch braucht!

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Bericht im "Focus":
Deutschland hat das teuerste öffentlich-rechtliche Rundfunksystem der Welt. Mit der Umstellung von GEZ auf Rundfunkbeitrag steht ARD und ZDF sogar noch mehr Geld zur Verfügung. FOCUS Online zeigt, wo die Öffentlich-Rechtlichen die Gebühren verschleudern.

Zwei der renommiertesten deutschen Verfassungsrechtler, die Professoren von Münch und Degenhart bescheinigen dieser neuen GEZ-Haushaltszwangsabgabe grobe Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen Artikel 3 GG und Artikel 2 GG, Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit).

Deshalb hat sich die Stiftung Medienopfer dazu entschlossen, der GEZ-Zwangsgebühr den Kampf anzusagen und ist dem Aktionsbündnis BSZ e.V. gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe beigetreten, die spezialisierte Anwälte beauftragen werden, gerichtlich gegen die Zwangsgbühr vorzugehen.

Die beauftragten Anwälte werden im Namen von Stiftung Medienopfer einen GEZ-Gebührenbefreiungsantrag und einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Es geht darum, in Erfahrung zu bringen, wofür genau die eingesammelten Mittel "verwendet" werden sollen. Sollten dieses nicht geschehen, z.B. weil die Behörden nicht kooperieren wollen, so werden die Ansprüche im Auftrag von Stiftung Medienopfer mit den Argumenten der Verfassungsrechtler von Münch und Degenhart, vor dem zuständigen Verwaltungs- Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht durchgesetzt. Notfalls wird die Stiftung Medienopfer über das Aktionsbündnis BSZ e.V. die Anwälte beauftragen, vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen.
Es ist meines Erachtens nicht nur ein politisches Zeichen, sondern auch Bürgerpflicht, sich gegen diese  Zwangsgebühr zur Wehr zu setzen. Deshalb bittet Stiftung Medienopfer die Kollegen in den Medien, diese Meldung zu veröffentlichen und zu verbreiten, in der Hoffnung, dass sich so viele Bürger entschließen,  sich ebenfalls gegen diese Zwangsgebühr zur Wehr zu setzen

Wer sich gegen die Zwangsgebühr  wehren will und wissen möchte wofür sein Geld verschleudert wird, kann im Internet unter der Adresse

unverbindlich und kostenlos ein Beitrittsformular zum BSZ e.V. Aktionsbündnis gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe  anfordern. Oder per  Telefon 06071- 9816810 Telefax 06071- 9816829.

Quelle: Thomas Böhm Chefredaktion journalistenwatch.com

Bildquelle: © Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO    www.pixelio.de