Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die im Bereich regenerativer Energien tätige PROKON Unternehmensgruppe wegen irreführender Werbeangaben in ihrem Prospekt verurteilt. "Anleger, die sich über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage getäuscht sehen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen und etwaige Kündigungs- und Schadensersatzansprüche und damit verbundene Möglichkeiten, die Anlage rückabzuwickeln, von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts enthält der PROKON-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer)
irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen
"maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das beklagte Unternehmen der
PROKON-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage.
Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer jedoch so
verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere
Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von
Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der
Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit
der "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das Oberlandesgericht
hat nun entschieden, dass die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter
verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit
unlautere Werbung.
Aus der Begründung des Urteils: Die Anlage
des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die
Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer
Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine
gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht
demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung
bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. Auch werde das Kapital, das
durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar
in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst
besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Es vergebe vielmehr Darlehen
an andere Unternehmen der PROKON-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe
verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der
Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der
Geldwertstabilität. Auch die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe
nicht zu. Sie sei das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen
Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies treffe auf die von PROKON
ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe sei
grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies
nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit
bestehe erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben
Jahr.
"Obwohl das Urteil nicht unmittelbar zu
etwaigen Anlegeransprüchen Stellung nimmt, können sich aus den recht
eindeutigen, gerichtlichen Feststellungen nach meiner Einschätzung im
Einzelfall für Anleger, die eine sichere Anlage tätigen wollten und die sich
nun von ihrer Investition trennen möchten, durchaus realistische Ansatzpunkte
für eine etwaige Rückabwicklung ergeben" meint Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Franz Braun von CLLB.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "PROKON“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 09. 2012
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen
Beurteilung führen.
cllbfb
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