Bekannterweise sind Schiffsfonds geschlossene Fonds mit unternehmerischen Risiken - dazu gehören auch die Risiken eines Steuersparmodells. In der Krise kann es zu negativen steuerlichen Aspekten kommen - die Vorteile sind dann schon lange weg.
Schiffsfonds sind als Steuersparmodell
interessant. Der Schiffsfonds erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das
Ergebnis aus diesem Gewerbebetrieb wird auf die Anleger verteilt, die dann im
Rahmen ihrer Einkommensteuer auf Gewinne die Steuern zahlen. Der Schiffsfonds
selbst zahlt keine Steuer. Anfallende Verluste können von den Anlegern
abgesetzt werden.
Im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber in § 5a
EStG die sog. Tonnagesteuer eingeführt. Dabei handelt es sich um die
Besteuerung des fiktiven Gewinns. Dieser Gewinn berechnet sich nach der
Nettoraumzahl des jeweiligen Schiffes, welches vom Fonds betrieben wird. Die
Tonnagesteuer bewirkt, dass dem Anleger pauschal ein Gewinn zugewiesen wird,
den er dann mit seinem individuellen Steuersatz versteuern muss. Ab einer
Gesetzesänderung in 2005 muss ein Fonds von Anfang an festlegen, ob er nach
Tonnage versteuern will. Er ist dann 10 Jahre daran gebunden. Bis 2005 war das
Kombimodell beliebt. Danach konnten Gewinne und Verluste in den ersten Jahren
normal versteuert werden und danach wurde zur Tonnagesteuer übergegangen.
Hintergrund war der Umstand, dass ein Schiffsfonds zu Beginn meist Verluste
macht, die steuerlich gut absetztbar waren. Kommt der Schiffsfonds dann in die
Gewinnzone, ist die Tonnagesteuer günstiger, weil jetzt weniger Gewinn zu
versteuern ist.
In der Krisenphase mit Verlusten des
Schiffsfonds muss der Anleger dennoch die fiktiven Gewinne versteuern. Er hat
nicht die Möglichkeit, die Verluste steuerlich absetzen zu können.
Das Kombimodell birgt zudem ein weiteres häufig
unbekanntes Risiko, warnt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens: Beim Wechsel von der
"normalen" Besteuerung zur Tonnagesteuer wurden Buchwert und der
damals aktuelle Marktwert des Schiffes festgelegt. Der Differenzbetrag wird
stuerwirksam, sobald das Schiff verkauft wird.
Der Buchwert des Schiffes wurde in den ersten
Jahren meist so stark wie steuerrechtlich möglich nach unten festgelegt. Der
Marktwert von Containerschiffen war jedoch besonders in den Boomjahren relativ
hoch. Sollte ein Fonds gezwungen sein, sein Schiff/seine Schiffe nun zu verkaufen,
wird der Erlös höchstwahrscheinlich deutlich widriger ausfallen, als der zuvor
festgesetzte Marktwert. Es kann vorkommen, dass der Verkaufspreis dann nicht
ausreicht, um die Steuerschuld zu tilgen. Dies hat zur Folge, dass die Anleger
noch Steuern aus dem Verkauf nachzahlen müssen. Also das Schiff ist weg und es
kommt noch zu einer Steuernachzahlung.
Wenn Sie sich jetzt an das Gespräch bei der
Zeichnung des Schiffsfonds erinnern, wird dieser steuerliche Umstand bestimmt
kein Thema gewesen sein. Häufig hat der Vertrieb der Schiffsfonds nur die
steuerlichen Vorteile in den Vordergrund gerückt. Sie wurden als Anleger auf
die negativen steuerlichen Aspekte nicht ausreichend hingewiesen. Jetzt wären
aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu prüfen. Damit sollten Sie einen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds 2012" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst