Dienstag, November 01, 2011

Apollo Medienfonds - Oberlandesgericht Köln verurteilt Sparkasse Köln Bonn zum Schadensersatz

Mit Urteil vom 07.09.2011 (Az: 13 U 142/09) hat das Oberlandesgericht Köln einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der Sparkasse Köln Bonn eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.

Die Sparkasse Köln Bonn wurde vom OLG Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Euro 11.025,00 nebst Zinsen zu zahlen.

Begründet hat der Bankensenat des Oberlandesgerichts Köln die Entscheidung damit, dass der Anleger seitens der Sparkasse nicht darüber aufgeklärt worden war, dass diese für die Empfehlung der Beteiligung am Apollo - Medienfonds eine Rückvergütung / Provision seitens der Fondsgesellschaft erhalten hat.

Da die Sparkasse dies unstreitig stellt, bestehen für Anleger der Apollo - Medienfonds, soweit diese von Banken zum Erwerb empfohlen wurden, gute Aussichten, Schadensersatz zu fordern.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Medienfonds. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Bankberatern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass und in welcher Höhe die beratende Bank eine Rückvergütung erhält, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz.

Da bei einer Zeichnung vor dem 1.1.2002 Verjährung zum 31.12.2011 droht, ist allerdings in vielen Fällen Eile geboten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Oktober 31, 2011

Schiffsfonds der GHF / Totalverlust droht

Durch zahlreiche Insolvenzen in der Branche droht nun zwei Schiffsfondsflotten der Rederei Global Hanseatic Shipping (GHS) und der Phoenix aus Leer der Ausverkauf. Es drohen auf Druck der Banken zwangsweise Veräußerungen der Schiffe. Konzept und Vertrieb wurden von der Gesellschaft für Handel und Finanzen (GHF) durchgeführt.

Betroffen sind rund 2.700 Anleger. Diese hatten rund 120 Mio. € Eigenkapital investiert. Ein Großteil wurde aber auch fremdfinanziert. Trotz erheblicher Nachschüsse der Anleger drohen nun die Zwangsverkäufe. Insbesondere betroffen sind die „Bulkerfonds I,II und III“. Das Geschäft mit den sog. „Minibulkern“ wurde als weniger risikoreich als mit anderen Containerschiffen beschrieben. Dies war wohl ein Fehler.

Auch weitere Schiffsfonds der GHF Gruppe haben erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, weshalb Banken auch schon Planinsolvenzverfahren eingeleitet haben. Ob das Anlegerkapital hierdurch gleichfalls zum Totalverlust zu werden droht, ist ungewiss.

Betroffene Anleger sollten daher frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen und ob auf der Grundlage der vorteilhaften Aussagen, „es bestünde ein geringeres Risiko, als bei anderen Fonds“ Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten vorliegen könnten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds GHF“ beizutreten.

Bildquelle: © Volker Innig / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Oktober 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Verunsicherte Anleger bei der Ideenkapital/ Prorendita

Zahlreiche Anleger von sog. „Zweitmarktfonds“ der Firma Ideenkapital müssen aufgrund von möglichen Umschuldungen von Bankdarlehen mit Verlusten rechnen.

Um Klarheit in die Abläufe und Risiken zu bringen, klagten einige Anleger schon darauf , dass die Ideenkapital den Anlegern die Adressliste vorlegen solle, so dass man die Interessen der Anleger bündeln könne. Die Herausgabe der Adresslisten wurde jedoch von Ideenkapital bisher verweigert. Ob mit Erfolg steht noch nicht fest.

Zu dieser Unsicherheit tragen auch Berichte über Betrugsvorwürfe gegen das Berliner Emissionshaus BAC bei. Die Staatsanwaltschaft hatte hier bereits einen Durchsuchungsbefehl durchgesetzt. Sollten sich diese Unsicherheiten und Risiken realisieren, droht den Anlegern wohlmöglich der Totalverlust.

Tatsächlich steht es um die Prorendita nicht zum Besten. Sämtlichen ca. 17000 Anlegern in den 5 Zweitmarktfonds der Prorendite, welche von der Ideenkapital aufgelegt wurden, drohen nun erhebliche Verluste. Das Besondere an den Prorendita Fonds ist, dass diese vor allem mit gebrauchten Policen handelte und diese nicht weiterführte. Dies beinhaltet ein erhöhtes Risiko. Vier der fünf Fonds leistete aufgrund der schlechten Ergebnisse keine Ausschüttungen mehr. Für dieses Modell benötigten die Fonds erhebliche Fremdmittel von insgesamt 258 Mio.€. Die meisten Darlehen laufen aber Ende Oktober 2011 aus. Die finanzierenden Banken sehen sich jedoch auf der Grundlage der nach wie vor herrschenden „Krise“ nicht in der Lage, die Darlehen fortzuführen. Nur die Unicredit will fortführen. Scheitern auch diese Verhandlungen, drohen den Anlegern weitere Verluste.

Anleger sollten nun Ausstiegsmöglichkeiten, aber auch möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler und Vertriebsorganisationen oder auch die Fondsgesellschaft prüfen lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Prorendita/Ideenkapital“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Oktober 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Oktober 29, 2011

BK 1 Beteiligung GmbH & Co. KG in der Schieflage

Zahlreiche Anleger hatten sich an dem Immobilienfonds BK1 Beteiligungs GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser hatte in die „Villa Manskopf“ in Frankfurt am Main investiert, einem renommierten Objekt. Die ursprüngliche Finanzierung des Immobilienfonds wurde von der Aareal Bank durchgeführt. Die Darlehnsforderung wurde hiernach an einen Hedge-Fonds veräußert.

Zwar wird und wurde das Darlehen von der Gesellschaft fortlaufend bedient. Der Hedge-Fonds versucht nun aufgrund der durch Leerstände geprägten Ertragssituation der Gesellschaft von einem Nachsicherungsrecht Gebrauch zu machen und hat sogar eine Kündigung des Darlehens wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft in den Raum gestellt. Sollte es zu einer Kündigung kommen oder der Verkauf der Immobilie lediglich zur Rückführung des Darlehens ausreichen, droht den Anlegern ein Totalverlust der Einlage.

Hinzu kommt, dass die Beteiligungen in einigen Fällen von den damals eingesetzten Vermittlern ohne die Grundlage eines Prospekts vermittelt wurden und die Anleger teils auch nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sind. Auch enthalten die Beitrittserklärungen eine Widerrufsbelehrung, welche fehlerhaft sein könnte. In der Regel wurden die Beteiligungen durch Banken finanziert, welche sich die Beteiligungen als Sicherheit auch abtreten ließen. So war es nicht selten, dass die Beteiligungen und auch die Darlehensverträge innerhalb weniger Tage gezeichnet wurden.

Nunmehr fordert die Gesellschaft die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen - ca. 20% der Einlagesumme - wieder an die Gesellschaft zurück zu zahlen, da die erfolgten Ausschüttungen zu Unrecht erfolgt seien. Über diese „Nachhaftung“ wurden die Anleger gleichfalls nicht immer aufgeklärt. Einen Hinweis auf eine solche Nachhaftung im Prospekt gibt es nicht.

Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft und/oder die Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaft gegeben sein könnten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „BK1 Beteiligung GmbH & Co. KG“ beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Oktober 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Oktober 28, 2011

Mehrere offene Immobilienfonds in der Krise

Anleger offener Immobiliefonds dachten mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds eine sichere Anlage getätigt zu haben, die es einem auch erlaubt, kurzfristig auf das investierte Kapital zugreifen zu können. Einige Immobilienfonds waren allerdings massiv von der Wirtschaftskrise betroffen und mussten die Rücknahme von Anteilen aussetzen.

Eine Schließung des Fonds erfolgt vor allen Dingen dann, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen, der Fonds aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Kunden den Rückgabepreis auszuzahlen.

Für die Dauer von maximal zwei Jahren kann ein offener Immobilienfonds geschlossen werden. In dieser Zeit versucht die Fondsgeschäftsführung meist durch den Verkauf von Immobilien liquide Mittel zu beschaffen. Ist dieses Bestreben allerdings nicht so erfolgreich, dass alle Anleger, die nach Wiedereröffnung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchten, ausbezahlt werden können, so bleibt der Fondsgeschäftsführung meist nichts anderes übrig als den Fonds abzuwickeln.

Derzeit in Auflösung befinden sich, wie auch die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 17.10.2011 berichtet, der AXA Immoselect, der DEGI International, der DEGI Europa, der TMW Immobilien Weltfonds P, der Morgan Stanley P 2 Value, der DEGI Global Business und der KanAm US Grundinvest. Geschlossen sind derzeit der SEB ImmoInvest, der CS Euroreal A, der KanAm Grundinvest Fonds, der UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa, der AXA Immosolutions und der DEGI German Business.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Im Falle einer Fondsschließung kann der Anleger seine Anteile nicht an Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern die Anteilsscheine allenfalls über die Börse - regelmäßig zu einem niedrigeren Kurs - verkaufen. Ob der Fonds dann wieder geöffnet wird oder abgewickelt werden muss, weiß der Anleger anfangs meist ebenfalls nicht.

Im Rahmen einer Fondsabwicklung und der damit einhergehenden Veräußerung der Immobilien werden an die Anleger üblicherweise in bestimmten Zeitabständen Zahlungen geleistet. Dies wird allerdings meist dazu führen, dass der Anleger weniger Geld erhält als er ursprünglich an Erwerbskosten aufwandte.

Anleger, die sich schadlos halten wollen, sollen daher prüfen, ob ihnen nicht möglicherweise Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Banken oder Anlageberater zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Wurde der Anleger beispielsweise im Rahmen der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds Verlustrisiken zeitigt, dass eine Schließung des Fonds und sogar eine Liquidation möglich sind, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen. Daneben müssen die Berater regelmäßig über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.

„Die Fondsanleger sollten sich aber mit einer Prüfung möglicher Ansprüche nicht zu lange Zeit lassen", so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung."

Für Anleger offener Immobilienfonds gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Offene Immobilienfonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erfolg für geschädigten GFE-Anleger. Gericht urteilt zu Gunsten eines geschädigten Anlegers.

Wie die auf Kapitalmarkrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits meldete, hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von € 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der „GFE-Gruppe“ vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Mit einer Klage zum Landgericht Landshut wurde ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag bzw. Anlageberatungsvertrag geltend gemacht.

Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass der Vermittler tatsächlich seine Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat und deswegen verpflichtet ist, dem Kläger den für den Erwerb des Blockheizkraftwerkes bezahlten Kaufpreis (abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Pachtzinseinnahmen) zurückzubezahlen.

„Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass es sinnvoll sein kann, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Auch die Vergleichsbereitschaft einzelner Berater/Vermittler scheint inzwischen zu steigen. Neben einem außergerichtlichen Vergleich ist insbesondere ein gerichtlich protokollierter Vergleich dazu geeignet, ein u.U. langes Verfahren abzukürzen, jedoch gleichwohl einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Insbesondere für Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde) sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater/Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, die sich von dem jeweiligen Berater/Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Die Kanzlei hat bereits bei diversen Gerichten Klagen für ihre Mandanten eingereicht.

Für Erwerber von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG Anlage, DZ Bank: Frankfurter Richterin verärgert über Bankanwälte

Ein Anleger hatte Anteile am DGI34 gezeichnet. Das OLG Frankfurt stellte mehrfach fest, dass im Emissionsprospekt Fehler vorhanden waren. Zwar hatten die DG Anlage und die DZ Bank hiergegen Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, diese jedoch vor einer Entscheidung zurückgenommen, um eine weitere anlegerfreundliche BGH-Entscheidung zu verhindern.

Außergerichtlich wurden die Ansprüche des Anlegers gleichwohl zurückgewiesen. Nach Klageeinreichung durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze kam es nun zur Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt.

Nachdem die DG Anlage und die DZ Bank auf Frage der Richterin mitteilten, nicht vergleichsbereit zu sein, gaben diese auf weitere Frage zu, kein DG34-Verfahren mehr vor dem BGH zu führen. "Aber dann ist die Auffassung des OLG Frankfurt doch rechtskräftig", so die Frankfurter Richterin. "Und Sie wollen sich trotzdem nicht vergleichen?". Kopfschüttelnd nahm die Richterin die erneute Weigerung der Beklagten zur Kenntnis.

"Willst Du - kriegst Du", so Dr. Michael Schulze. "Zwar ist die Rechtslage zugunsten der betroffenen DG-Anleger zwischenzeitlich eindeutig, dennoch führen die Banken lieber weiter aussichtslose kostenträchtige Prozesse, als die eindeutige Rechtslage zu akzeptieren". Hintergrund ist wohl, weitere Betroffene von der Geltendmachung Ihrer Rechte abzuhalten, jedenfalls bis zum Jahresende. Danach ist für die Banken "der Spuk" schließlich vorbei.

Betroffene Anleger sollten noch dieses Jahr handeln. Eine Rückabwicklung ohne Prozesskostenrisiko ist in der Regel möglich.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

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DG-Anleger: BBBank, Karlsruhe, hat verstanden.

Nachdem die Karlsruher BBBank in der Vergangenheit noch meinte, sich der eindeutigen Rechtslage im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche der DG-Anleger widersetzen zu können, wobei sie sich eine blutige Nase vor dem OLG Karlsruhe zuzog, hat diese ihre Lektion nun gelernt.

Trotz der in der Vergangenheit erfolgten Einschaltung des bundesweit wohl arrogantesten und verschlagensten bundesweit zu findenden Bankanwalts wurde sie vor dem OLG zu vollständiger Rückabwicklung verurteilt.

Dieses erneut durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittene Urteil verfehlte seine Wirkung nicht. Im Falle eines Münchner Anlegers wurden die berechtigten Ansprüche aussergerichtlich zwar ignoriert. Nach erneuter Klageerhebung durch Dr. Schulze lenkte die Bank jedoch ein.

Sie bot an, den eingeklagten Betrag vollständig zu zahlen und die Hälfte der Anwaltskosten des Anlegers zu tragen. Ein akzeptabler Vergleich, welcher auch durch den Anleger geschlossen wurde.

Nur noch bis 31.12.2011 ist die Rückabwicklung möglich. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist dies über Prozessfinanzierer sogar ohne Kostenrisiko möglich. Handeln Sie. Die Banken werden freiwillig nicht zahlen!

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

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Mittwoch, Oktober 26, 2011

Degi International wird abgewickelt.

Am 25.10.2011 musste der offene Immobilienfonds Degi International seine Auflösung bekannt geben. Bis zum 15. Oktober 2014 soll nunmehr eine geordnete Abwicklung stattfinden. Der Degi International war auf Grund der Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten. Dies führte dazu, dass die Rücknahme von Anteilen im November 2009 ausgesetzt werden musste.

Eine derartige Maßnahme ist allerdings nur zeitlich befristet möglich. Da sich die Fondsgeschäftsführung bei einer Wiedereröffnung des Fonds möglicher Rückgabebegehren von ungefähr 70.000 Anlegern ausgesetzt sah - was die Liquidität des Fonds deutlich überstiegen hätte - entschloss man sich zur Auflösung des Fonds.

Von Seiten der Fondsverwaltung ist geplant, in sechsmonatigem Turnus Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen, beginnend im April 2012. Pro Anteilsschein soll jeder Anleger einen bestimmten Betrag erhalten, um eine Gleichbehandlung aller Anleger sicher zu stellen. Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.

"Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."

Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.

"Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. "Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Degi International " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Debi Select: weitere Klage gegen die Debi Select classic fonds 2 GmbH & Co. KG eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 26.10.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung in Höhe von € 5.000,00 gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit ist eine Zahlung der Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden.

Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, Oktober 25, 2011

DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG stellt Insolvenzantrag

Wie nun bekannt wurde, hat die DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG vor dem Amtsgericht Dortmund Insolvenzantrag gestellt (Az. 254 IN 162/11). Am 20. Oktober 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens aber keineswegs. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits vor kurzem über Rettungsversuche des Fondshauses berichtet. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich hatte hierzu erklärt: „Nach den uns vorliegenden Informationen hat der Fonds Verbindlichkeiten in Höhe von 59 Millionen US-Dollar zu verzeichnen. Durch einen kurzfristigen Verkauf der beiden Schiffe könnten aber nach Einschätzung der Geschäftsführung lediglich circa 32 Millionen US-Dollar eingenommen werden. Unklar ist, ob die finanzierenden Banken bereit sind, das sich hieraus ergebende Minus abzusichern.“

Wie das Kapitalanlagemagazin Cash Online am 21. Oktober berichtet, war dies wohl nicht mehr der Fall. Demnach verweigerten sich die finanzierenden Banken einem Fortführungsangebot der Dr. Peters Gruppe und kündigten die Kredite. Dies führte dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte werden können, sodass sich die die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genötigt sah, Insolvenzantrag zu stellen.

Gleichwohl bedeutet dieser Insolvenzantrag nicht automatisch, dass die betroffenen Anleger einen Totalverlust erleiden. Denn zum einen können Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater bestehen. Dies gilt dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken der Fonds hingewiesen haben. Zum anderen ist es auch bei etwaigen Nachforderungen des Insolvenzverwalters so, dass die Anleger Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, sich hinsichtlich der Frage, inwiefern Anspruchsmöglichkeiten bestehen, anwaltlich beraten zu lassen.


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Donnerstag, Oktober 20, 2011

AXA Immoselect wird aufgelöst. Nun droht die Abwicklung des Degi International.

Was können betroffene Anleger tun? Verjährung droht zum 02.01.2012.
Die Flut der schlechten Botschaften bei den offenen Immobilienfonds reißt nicht ab: Nun wird auch der AXA Immoselect abgewickelt. Der Fonds hätte am 16.11.2010 wieder öffnen müssen. Am 19.10.2011 hat deren Fondsgeschäftsführung entschieden, den Fonds zu liquidieren.

Mit der jetzigen Liquiditätsquote sei nicht gewährleistet, dass alle rückgabewilligen Anleger bei Wiedereröffnung des AXA Immoselect ihre Anteile zurückgeben können. Damit befinden sich bereits sechs offene Immobilienfonds und ein Dach-Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 12 Milliarden Euro in Abwicklung. Nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn droht dem Degi International das gleiche Schicksal.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten zahlreiche Anleger von verschiedenen offenen Immobilienfonds. Anleger vom AXA Immoselect und vom Degi International haben laut Hahn zwei Handlungsalternativen: "Sie können ihre Anteile weiter halten oder diese am Zweitmarkt mit einem Abschlag von etwa 50 Prozent im Verhältnis zum damaligen Kaufkurs verkaufen.

Zweitens können betroffene Anleger etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaften fachanwaltlich prüfen zu lassen. Grundlage dafür sind eine mögliche Falschberatung und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt. "Die betroffenen Anleger müssen sich allerdings beeilen," empfiehlt Hahn, "denn Schadensersatzansprüche verjähren bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile. Selbst dann, wenn nur noch Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung aufgrund der Verheimlichung von Rückvergütungen gegen die beratende Bank gegeben sein sollten", so Hahn abschließend, "könnten diese unter Umständen zum 2. Januar 2012 verjähren".

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Offene Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Mittwoch, Oktober 19, 2011

Achtung Rechtsschutzversicherte: Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage verurteilt.

Ein dieser Tage ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München könnte für viele Rechts-schutzversicherte von äußerster Wichtigkeit sein. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in Anleihen, Aktien, Zertifikaten, Anteilen an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftigen Verlust erlitten haben und auf der Suche nach ihrem Recht von ihren Rechtsschutzversicherungen im Stich gelassen werden.

Eine Rechtsschutzversicherung der ERGO-Gruppe ist dazu verurteilt worden, einer Versicherten Rechtsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte unter Hinweis auf das Kleingedruckte sich geweigert, eine Deckungszusage zu erteilen, da die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", ausgeschlossen sein soll.

Die Richter das Oberlandesgerichts München haben interessanterweise diese Klausel als "unklar und missverständlich" betrachtet, denn es sei für den Kunden nicht ersichtlich, welche Geldanlagen ein Effektengeschäft seien. Selbst in der juristischen Literatur wird dies nicht einheitlich beantwortet, weshalb die Versicherung vorliegend den Prozessschutz nicht verweigern durfte. Andere Rechtsschutzversicherungen sind nun auch ins Visier geraten und die diesbezüglichen Verfahren sind noch nicht entschieden. Damit besteht die berechtigte Hoffnung, dass Geschädigte die Chance erhalten, ihr Recht auf Deckung durch ihren Rechtschutzversicherer zu bekommen, so die BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier. Erfahrungsgemäß lehnen Rechtsschutzversicherer Anfragen von Betroffenen zunächst ab. Auf anwaltliche Nachfrage wird dann häufig doch Deckung erteilt.

Natürlich sind noch andere Fragen in diesem Zusammenhang zu klären, so u.a. die Verjährung. In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern, sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erfolg für geschädigten GFE-Anleger.

Landgericht Landshut verurteilt einen Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz. Wie die auf Kapitalmarkrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von Euro 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der "GFE-Gruppe" vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Mit einer Klage zum Landgericht Landshut wurde ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag bzw. Anlageberatungsvertrag geltend gemacht.

Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass der Vermittler tatsächlich seine Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat und deswegen verpflichtet ist, dem Kläger den für den Erwerb des Blockheizkraftwerkes bezahlten Kaufpreis (abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Pachtzinseinnahmen) zurückzubezahlen.

"Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass es sinnvoll sein kann, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Insbesondere für Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde) sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater/Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, die sich von dem jeweiligen Berater/Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Die Kanzlei hat bereits bei diversen Gerichten Klagen für ihre Mandanten eingereicht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „GFE" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Oktober 18, 2011

Schnell und kostengünstig aus DOBA– Fonds aussteigen.

Die DOBA Grund Beteiligungs GmbH hat in den letzten Jahren geschlossene Immobilienfonds mit einem Volumen von etwa € 2 Milliarden aufgelegt. Häufig wurden die Beteiligungen bei einer Bank fremdfinanziert, z.B. häufig über die Allbank, so dass im Falle eines Wertverfalls der Anteile die Darlehensschuld beim Anleger bleibt, dieser jedoch keinen adäquaten Gegenwert hat.

Vor wenigen Tagen hat nun der Ombudsmann der privaten Banken einen Anspruch auf Rückab-wicklung von DOBA Beteiligungen wegen formaler Fehler anerkannt.

Bereits seit Jahren verweist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier auf diesen nun von höchster Stelle anerkannten und weitgehend risikofreien Weg. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit finanzierenden Banken und der Fondsgesellschaft schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt. Hintergrund sind unwirksame Widerrufsbelehrungen, wie sie von den finanzierenden Banken verwendet wurden. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Belehrung schon vor über zwei Jahren für nichtig befunden. Da ein Widerrufsrecht nicht den Verjährungsvorschriften unterfällt, kann ein Widerruf noch heute erklärt werden.

Auch in Fällen teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung der Fondsanteile ist so eine voll-ständige Rückabwicklung von Darlehen und Fondsbeitritt möglich. Häufig wurden Beitritte von der Allbank finanziert. Inzwischen wurden die Kredite von GE Capital übernommen. Dort zeigt man sich mittlerweile bezüglich der formalen Fehler in der häufig verwendeten Widerrufsbelehrung einsichtig.

Daher ist der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen, welche auf Falschberatung beruhen, geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass geschädigte Anleger ihre Anteile an die Fondsgesellschaft beziehungsweise die finanzierende Bank zurückgeben und im Gegenzug von allen Darlehensfor-derungen freigestellt werden und ihre gezahlten Einlagen abzüglich Ausschüttungen zurückerhalten.

Rechtschutzversicherte Anleger sollten sich nicht wegen etwaiger Kosten von einer Rechtsverfolgung abhalten lassen. Zwar lehnen zahlreiche Versicherer zunächst eine Deckung ab. Begründet wird dies meist mit Verweis auf eine Klausel, welche eine Deckung bei Termin- und vergleichbaren Spekulationsgeschäften angeblich ausschließt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts München vom Oktober 2011 sind die zugrundeliegenden Klauseln allerdings unwirksam und anwaltlich vertretene Anleger haben gute Aussichten, nunmehr Deckung zu erhalten, so RA Widmaier.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" beizutreten.

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Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH im Oktober 2011

Bericht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Rechtsanwalt Hans G. Keitel von den Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH im Oktober 2011.

Vor der Abstimmung über die Beschlussvorlage wurde von der Geschäftsführung von Deikon GmbH und der von dieser beauftragten Kanzlei Görg jeweils über die aktuelle Situation berichtet.

I. Klage gegen Geschäftsführer

Es wurde mitgeteilt, dass die ehemaligen Geschäftsführer in Anspruch genommen wurden wegen des fehlerhaften Abschlusses des Swaps ohne Genehmigung des Aufsichtsrates. Insgesamt beläuft sich die Klage auf ca. Euro 10 Mio. Die Erfolgsaussichten werden von Kanzlei Görg als gut eingeschätzt.

II. Zwangszukauf von Immobilie

Aufgrund einer Prozessniederlage in einem anderen Verfahren muss ein weiteres Objekt zugekauft werden. Darüber hinaus besteht noch eine Verpflichtung aus einem weiteren Kaufvertrag, so dass Euro 2,5 Mio. Liquiditätsbedarf auf die Firma zukommen.

Hinsichtlich der Finanzierbarkeit scheint es keine Probleme zu geben.

III. Klagen von Gläubigern

Insgesamt wurden aufgrund von Kündigungen von Anleihegläubigern gegen Deikon GmbH 25 Klagen eingereicht.

Davon betreffen 14 Klagen mit einem Klagevolumen von Euro 235.000,00 die erste Anleihe.

Bei der zweiten Anleihe gibt es ein Klagevolumen von 15 Klagen mit einem Betrag von insgesamt Euro 644 000.-

Bei der dritten Anleihe gibt es ein Klagevolumen von Euro 511 00.- mit 10 Klagen.

IV. Ergebnis Deikon GmbH 2010 / 2011

DEIKON GmbH hat im Geschäftsjahr 2010 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 8,76 Mio. Euro erzielt. Die Bilanz weist danach einen nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 5,49 Mio. Euro per 31.12.2010 aus.

Im ersten Halbjahr 2011 hat die Gesellschaft ein operativ positives Ergebnis von Euro 1,21 Mio. erzielt. Es konnten Rückstellungen i. H. v. Euro 1,278 Mio. aufgelöst werden. Das Ergebnis beläuft sich auf + Euro 1,399 Mio.

Immer noch besteht eine negative Belastung der Bilanz i. H. v. 8,4 Mio. Marktwert des Swap (nach Angaben von Coreal Creditbank). Die Bezifferung dieser Rückstellung ist nicht nachvollziehbar.

Zum Jahresende 2011 soll die Ergebnisprognose +/- 0 sein.

V. Coreal Creditbank AG

Das Darlehen von Coreal Creditbank i. H. v. Euro 45 Mio. läuft per 31.12.2011 aus. Dem steht der Swap i. H. v. Euro 75 Mio. gegenüber. Dieser muss aufgelöst werden, wenn das Darlehen nicht fortgeführt wird. Derzeit wird der Swap wegen mangelnder Liquidität, die das kosten würde, nicht aufgelöst.

Wir gehen von einer Prolongation des Darlehens von Coreal um zunächst einmal ein Jahr aus.

VI. Abwertung der Immobilien

Das angebliche Immobiliengutachten kann eher lediglich als sachverständige Bewertung angesehen werden. Es ist nicht wirklich fundiert, was Deikon selbst einräumt. . Es kommt zu einem Abschreibungsbedarf i. H. v. Euro 26 Mio. auf Euro 191 Mio. Tatsächlich ist aber sehr fraglich, ob sich hieraus tatsächlich ein Abschreibungsbedarf ergibtt , da eine dauerhafte Wertminderung fraglich ist.

VII. Sanierungsmodelle

Zu den möglichen Sanierungsmodellen wurde nur kurz Stellung genommen.

VIII. Gesellschafter

Die Gesellschafter Ziems, UBS und Rajcic lösen Unmut bei den Anleihegläubigern aus.

Sie waren nicht anwesend und tun so, als hätten sie mit alle dem nichts zu tun.

Besonders zu kritisieren ist, dass man das Immobilienportfolio nicht pflegt. Weder gibt es nennenswerte Investitionen noch Einzelverkäufe, die möglich wären.

Auch hier besteht der Eindruck, dass das Interesse an der bilanzieller Abwertung größer ist, als an der Erhaltung der Immobilien.

IX. Liquiditätsreserve

Die Liquiditätsreserve war in den Prospekten der 2. und 3. Anleihe für die Rückzahlung der Anleihen reserviert.

Deren Verbleib ist ungeklärt: Möglicherweise für Immobilieninvestitionen prospektwidrig verwandt. (so ein gewählter Gläubigervertreter)

X. Zuordnung der Sicherheiten

1. Anleihe:

Volumen 20 Mio. / 18 Objekte

Bewertung: 33,4 Mio. im neuen Gutachten - 26,1 Mio. Darlehen

ca.9 Jahre Restmietverträge

3,2 Mio. Mieteinnahmen

Bei der 2. und 3. Anleihe ist die Zuordnung unklar, welche Immobilie haftet für welche Anleihe? - so die gewählten Gläubigervertreter.

Bei allen Anleihen ist die Regelung der Rückübertragungsansprüche nicht ordnungsgemäß erfolgt. Bei der 1. Anleihe wird dies nun u.U. geheilt:

Anleihe: bei 30 Mio. Darlehen keine Regelung für Rückübertragungsansprüche, die den Anleihegläubigern zuwachsen (Zusage der Bank, dies zu heilen)
und 3.Anleihe: bei 75 Mio. Darlehen keine Regelung und auch keine Zusage für die Zukunft

Fazit:

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Hans G. Keitel: Wir haben uns bei allen Anleihen zur Zustimmung zum Opt-In Beschluss entschlossen aufgrund von folgenden Überlegungen:

1.

Es muss eine Lösung her, da die aktuellen Gesellschafter keinerlei Interesse an der Gesellschaft haben. Geschieht nichts, wird die Gesellschaft immer weiter heruntergewirtschaftet.

2.

Die Anleihegläubiger haben sich zwischenzeitlich formiert. Das Treiben von Deikon GmbH und der aktuellen Gesellschafter ist von den Gläubigervertretern durchschaut. Die Anleihegläubiger beginnen, miteinander zu kooperieren und sind nicht mehr nur Stimmvieh.

3.

Mögliche Lösungen sind nur mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz aus 2009 zu realisieren.

Nach dem Eindruck der Gläubigerversammlungen werden die Anleihegläubiger diese Möglichkeiten nutzen.

Spekulationen, wie die Lösung am Ende aussehen könnte, sind derzeit verfrüht.

Für weitere Informationen können sich betroffene Deikon-Anleger der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Deikon anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Oktober 17, 2011

Santa L: MPC-Schiffsfonds in schwerer See!

Die Santa L Schiffsfondskrise lässt sich auch beim Emissionshaus MPC Capital AG nicht länger leugnen: Die MPC FundXchange bewertet den Fonds aktuell mit nur noch 50 %. Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. können jetzt aber rechtliche Möglichkeiten zur Rückabwicklung aufzeigen.

MS "Santa-L Schiffe" mbH & Co. KG
Die Beteiligungsgesellschaft MS "SANTA-L Schiffe" mbH & Co. KG ist eine sog. Dachfondsgesellschaft, die den Großteil der Einlagen ihrer Anleger in vier sogenannte Einschiffsgesellschaften investiert hat. Jede dieser Gesellschaften betreibt ein Containerschiff, wobei jeweils zwei baugleiche Schiffe erworben wurden. Der Ankauf der vier Schiffe sollte über Kommanditeinlagen von Anlegern der Fondsgesellschaft "Santa-L Schiffe" einerseits und über Schiffshypothekendarlehen andererseits finanziert werden. Die Schiffshypothekendarlehen wurden von einem Bankenkonsortium direkt an die Einschiffsgesellschaften vergeben.

Keine Ausschüttungen für die Anleger
Die MS "SANTA-L Schiffe" mbH & Co. KG kalkulierte mit erheblichen Einnahmen aus den Charterverträgen für die vier Schiffe. Die Laufzeit der Charterverträge beträgt 12 Jahre. Aus der Vercharterung der Schiffe sollten pro Tag 2 x US-$ 34.850,00 (große Schiffe) sowie 2 x US-$ 30.100,00 (kleine Schiffe) erlöst werden. Die tatsächlichen Einnahmen liegen jedoch hinter den prospektierten Werten. Damit war es zwar in den Spitzenjahren 2007 und 2008 (Frachtratenindex durchschnittlich 7.500 bzw. 5.500 Punkte) möglich, Zins und Tilgung für die Innenfinanzierung zu erbringen. Eine Ausschüttung erfolgte jedoch bereits 2008 nur noch anteilig. Im Jahr 2009 konnten zwar die Schiffshypothekendarlehen bedient werden, die Anleger erhielten aber überhaupt keine Ausschüttung mehr.

Notleidender Schiffsfonds?
Im Internet hat die MPC Capital AG mit der MPC FundXchange einen Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen organisiert. Die MPC FundXchange ist demzufolge eine Online-Handelsplattform zur Bewertung von Anteilen an geschlossenen Fonds von MPC Capital AG. Für den Fonds MS "SANTA-L Schiffe" mbH & Co. KG sind aktuell Kurse von nur 50 % gelistet. Oder anders ausgedrückt: Der Schiffsfonds "Santa L" ist zurzeit nur noch die Hälfte wert.

Schiefe Informationslage
Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die sich intensiv mit dem Santa L Fonds befasst haben, sehen für die betroffenen Anleger gute Möglichkeiten des Schadensersatzes in Form von Rückabwicklung. Gleichzeitig appellieren sie an die Betroffenen, sich durch Rundschreiben des Treuhänders TVP nicht in trügerischer Sicherheit zu wiegen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Als erfahrener Anlegerschutzanwalt beobachte ich immer wieder, dass die Fondsverantwortlichen die beteiligten Anleger anschreiben und sie beschönigend informieren, um sie von Schadensersatzansprüchen abzuhalten. Es wäre besser, die Fondsbeteiligten richtig und vollständig zu informieren. Und dazu gehört nun einmal, dass der Santa L Fonds aktuell nur noch halb so viel wert ist."

Rückabwicklung des Santa L Fonds
Die Santa L Fondsbeteiligte haben nach Einschätzung der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. gute Erfolgsaussichten auf Schadensersatz. Das liegt u.a. an der zuletzt überaus anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Santa L MPC-Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Oktober 14, 2011

Schiffsfonds in der Krise: DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG

Wie bereits in mehreren Berichten dargelegt wurde, befindet sich die Schifffahrtsindustrie weiterhin in der Krise. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die Schiffsfonds, sofern sie Frachtschiffe betreffen. Aktueller Fall ist nun die DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG. Nachdem es bereits bei anderen DS Fonds zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommen war, wendet sich nun das Emissionshaus auch hinsichtlich des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 mit einem Schreiben an die Anleger, das für viel Aufregung gesorgt hat. Hierin werden die 1.200 Kommanditisten zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 5. Oktober nach Dortmund geladen. Ursächlich hierfür ist, dass auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 111 ums „Überleben“ kämpft.

„Nach den uns vorliegenden Informationen hat der Fonds Verbindlichkeiten in Höhe von 59 Millionen US-Dollar zu verzeichnen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits DS-Rendite-Fonds-Anleger vertritt. „Durch einen kurzfristigen Verkauf der beiden Schiffe könnten aber nach Einschätzung der Geschäftsführung lediglich circa 32 Millionen US-Dollar eingenommen werden. Unklar ist, ob die finanzierenden Banken bereit sind, das sich hieraus ergebende Minus abzusichern. Falls nicht, drohen den Anlegern Verluste, unter Umständen sogar die Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen.“

So ärgerlich dieser Umstand für die Anleger auch ist, so ist doch zugleich darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen nicht chancenlos sind. Denn zum einen können Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater bestehen. Dies gilt dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken der Fonds hingewiesen haben. Zum anderen ist es auch bei Nachforderungen der Fondsgesellschaft – wie dies teilweise bei den anderen DS-Rendite-Fonds der Fall war – so, dass die Anleger Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, sich hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, anwaltlich beraten zu lassen.


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CFB-Fonds Nr. 130: Sichere Kapitalanlage oder Risiko des Totalverlustes?

In den letzten Tagen häuften sich die Berichte über den CBF-Fonds Nr. 130, der auch als „Börsen-Fonds“ bekannt ist. Ursächlich für die vermehrte Berichterstattung ist das Bekanntwerden von immer neuen Tatsachen, die alles andere als erfreulich zu bezeichnen sind.

Bei dem CBF-Fonds Nr. 130 handelt es sich um einen Immobilienfonds mit dem Namen „Die Börse Frankfurt“, der der Deutschen Börse in Frankfurt die Immobilie vermietete. Emittentin des Fonds ist CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbh, die eine mittelbare Organtochter der Commerzbank AG ist und die den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen hatte. Hierbei war die CFB überaus erfolgreich, gelang es ihr doch, von mehr als 2.500 Anlegern insgesamt rund 100 Millionen Euro einzusammeln. Weniger erfolgreich war dann aber das weitere Handeln der Verantwortlichen. Denn die Fondsgesellschaft schloss mit der Deutschen Börse einen zeitlich auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag. Einen Plan B für den Fall, dass die Börse den Mietvertrag nicht verlängerte, bestand wohl nicht. Das Resultat zeigt sich nun: Im Herbst 2009 kündigte die Deutsche Börse den Mietvertrag, am zum 31. März zog sie aus. Seitdem steht das gesamte Immobilienobjekt leer, ein Nachmieter ist nicht absehbar; Mietzahlungen bleiben somit aus. Für die Anleger bedeutet dies die Inkaufnahme von erheblichen Verlusten. Ausschüttungen werden bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt, die Fondsbeteiligungen sind auf dem Zweitmarkt teilweise nur noch 10 % des Nominalbetrages wert. Eine Tendenz zur Besserung ist wohl nicht absehbar.

Die Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Aufgrund bestimmter Spezifika des CFB-Fonds Nr. 130 und der als anlegerfreundlich zu bewertenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen für die Anleger gute Chancen auf Wiedergutmachung des Schadens.

„Zum einen spricht einiges dafür, dass bereits der Emissionsprospekt fehlerhaft ist“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Anleger von Immobilienfonds vertritt. „Denn der Prospekt muss klar und deutlich sämtliche anlagerelevante Charakteristika des Fonds darlegen. Hierzu gehört beispielsweise auch, darzustellen, wie hoch der Anteil der Investitionssumme, die für die Immobilie tatsächlich aufgewendet wird, und der Anteil, der für sog. weiche Kosten weg fällt, ist. Dies ist vorliegend aber nach unserer Einschätzung nach nicht der Fall.“

In Betracht kommen ferner Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen. Vorliegend wurde ausweislich des Prospekts sogar damit geworben, dass das Fondskonzept als Möglichkeit der Altersvorsorge dienen könne.

Ein weiterer, zentraler Ansatzpunkt sind verschwiegene sog. Kick-backs. Nach der Rechtsprechung müssen Anlageberater, die für Banken tätig sind, ihre Kunden über Zahlungen des Emittenten an sie unaufgefordert aufklären. Haben dies die Berater unterlassen, kann bereits hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden. Rechtsanwalt Luber: „Uns ist praktisch kein Fall bekannt, in dem Anlageberater zum damaligen Zeitpunkt über den Erhalt von Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Bereits aufgrund dessen würden wir die Aussichten für erfolgreiches Vorgehen mit dem Ziel der Erlangung von Schadensersatz grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bewerten“

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB-Fonds Nr. 130" anschließen

Bildquelle: © Oliver Haja / PIXELIO    www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Das Oberlandesgericht Bamberg geht ebenfalls von der Fehlerhaftigkeit der in der Vergangenheit verwendeten Widerrufsbelehrung aus.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, hat die Multi Advisor Fund I GbR vor dem OLG Bamberg die gegen ein Urteil des Landgerichts Hof eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 10.08.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Multi Advisor Fund I GbR Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg eingelegt. In der mündlichen Verhandlung machte das OLG Bamberg deutlich, dass es - ebenso wie das OLG Köln und das OLG Frankfurt am Main - die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft ansieht. Die Multi Advisor Fund I GbR hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.

Darüber hinaus hat bereits am 11.08.2011 das Landgericht Bonn eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR auf vermeintlich rückständige Einlagen, Aufwendungsersatz, erstinstanzlich abgewiesen.

Weiter hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes (zum überwiegenden) Teil abgewiesen.

Bereits in der Vergangenheit hat beispielsweise auch das Landgericht Bochum mit erstinstanzlichen Urteil vom 14.01.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger auf Zahlung des (vermeintlichen) Einlagenrückstandes abgewiesen. Auch das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - hat eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR mit Urteil vom 28.02.2011 abgewiesen.

Ebenso hat das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

Ende 2010 hat auch das Landgericht Augsburg in drei von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Berufung der Multi Advisor Fund I GbR zurückgewiesen. Auch das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers hin mit Urteil vom 09.12.2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen einen Anleger der Multi Advisor Fund I GbR abgewiesen.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen. Dies - wie die Entscheidung des Landgerichts Bonn zeigt - auch dann, wenn Anleger bereits eine Kündigung des Geselschaftsverhältnisses erhalten haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen

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