Freitag, Juli 22, 2011

K1-Fonds: Helmut Kiener muss fast 11 Jahre ins Gefängnis

BSZ e.V.-Anwälte erweitern Vorgehen gegen Verantwortliche! Der wegen Millionenbetruges angeklagte frühere Finanzmanager der K1-Fonds, Helmut Kiener, muss für 10 Jahre und acht Monate in Haft. Seinen als Fondsverwalter eingesetzten Komplizen Claus Z. verurteilte das Landgericht Würzburg heute ebenfalls zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft hatte Kiener mit den von ihm aufgelegten K1-Fonds zwischen 2001 und 2008 rund 5.000 Anleger sowie zwei Großbanken um mehr als 300 Millionen Euro geprellt. Von dem größten Teil des Geldes fehlt jede Spur. „Das Urteil ist eine Genugtuung für die Geschädigten, auch wenn dadurch der Schaden der K1-Anleger nicht ersetzt wird und immer noch weitgehend ungeklärt ist, wo die Gelder verblieben sind,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, der ca. 80 Geschädigte vertritt.

Einen Teil davon vermuten die BSZ e.V-Vertrauensanwälte in Spanien, es gibt konkrete Hinweise auf Vermögensverschiebungen. Ein weiterer mutmaßlicher Verantwortlicher, Dieter Frerichs, der von Mallorca aus die Geschäfte steuerte, hat sich im Juli 2010 bei seiner Festnahme durch die Polizei Angaben der Polizei zufolge das Leben genommen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden in der nächsten Zeit für die Geschädigten Strafanträge gegen Beteiligte um den verstorbenen Dieter Frerichs, der von Spanien aus die Geschäfte leitete, vorbereiten, um Geschädigten zu ihrem Recht auf Schadensausgleich zu verhelfen.

Anders als in Deutschland ist es im Strafverfahren in Spanien möglich, auf Antrag über den Schadensausgleich mit zu entscheiden, Ansprüche können nach einem Urteil unmittelbar vollstreckt werden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den vergangenen Monaten auch bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche (unter anderem gegen die Vermittler der K1-Fonds, aber auch gegen andere mutmaßliche Verantwortliche) in ganz Deutschland eingereicht, erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in den nächsten Monaten zu erwarten, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind positiv gestimmt, hier demnächst die ersten positiven Urteile zugunsten der Geschädigten erstreiten zu können.

Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Helmut Kiener haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor kurzem die Forderungen für die Geschädigten angemeldet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „K1" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

GFE-Blockheizkraftwerke: Rechtsanwälte erwirken Urteile gegen die GFE Energy AG.

Parallel werden weitere Klagen gegen Berater eingereicht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits in der Vergangenheit gemeldet, Klagen gegen die GFE Energy AG eingereicht zu haben. Jetzt werden die ersten Urteile auf vollständige Rückzahlung der an die GFE Energy AG bezahlten Kaufpreise verkündet. "Auch wenn diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind, ist ein erster Schritt für unsere Mandanten getan" teilt die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit. Jetzt kann versucht werden, aus den Urteilen zu vollstrecken.

Parallel dazu werden weitere Klagen gegen Berater eingereicht wenn diese die Erwerber von Blockheizkraftwerken nicht über die Risiken und Mechanismen des vorgeschlagenen Konzeptes aufgeklärt haben. Mit den Klagen werden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Ziel ist es, die einzelnen Erwerber so zu stellen, wie sie ohne den - teilweise kreditfinanzierten - Erwerb stehen würden.

Zur Erinnerung: Bereits Anfang des Jahres wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE ein Gutachten des TÜV Rheinland erstellt. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.

Gegenüber potenziellen Anlegern wurde mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen. Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.

Betroffene Erwerber von Blockheizkraftwerken, die der Ansicht sind, von "ihrem Berater" nicht ausreichend über die Risiken des Konzepts aufgeklärt worden zu sein, sollten juristischen Rat von einer spezialisierten Kanzlei einholen. Zwischenzeitlich konnten nach Mitteilung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme bewegt werden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „GFE" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 21, 2011

Jetzt Schnell und kostengünstig aus Ungeliebten Kapitalanlagen aussteigen!

In den letzten Jahren ist es zahlreichen Anlegern gelungen sich von ungeliebten und ruinösen weil unwirtschaftlichen und unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Dies betraf Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen und Zertifikate. In den allermeisten Fällen war der rechtliche Ansatz hierfür eine falsche, weil nicht anlegergerechte Beratung bzw. dem Anleger verheimlichte Vermittlungsprovisionen beziehungsweise weil verdeckte Rückvergütungen nicht berücksichtigt wurden.

Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. So kann etwa die Bezeichnung der Anlage als „sicher" immer dann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Anlage in Wahrheit gar nicht so sicher ist wie von der vermittelten Stelle versprochen. Häufig werden entsprechende Fragen von Anlegern nach Risiken mit der Bemerkung vom Tisch gewischt im Prospekt wären nur aus rechtlichen oder formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. Viele Anleger berichten sogar, dass ihnen Prospekte nicht einmal überlassen wurden.

Hier muss ein Anleger allerdings beweisen können, dass er nicht anlegergerecht, zum Beispiel nicht seinem Risikoprofil und seinen Erfahrungen entsprechend, beraten wurde und dss die vermittelte Anlage tatsächlich risikobehaftet ist. Diesen Beweis zu erbringen ist möglich aber nicht immer einfach.

In dieser Konstellation besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich darin, dass sich der Anleger von seiner ungeliebten Beteiligung lösen kann indem er diese zurück gibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Vorteile (zum Beispiel evtl. Ausschüttungen) zurück erhält.

Ferner haben Banken und Vermittler ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung, da Provisionen ein wichtiger Bestandteil in der Vergütungsstruktur sind. Über diese Interessenkollision hat die Stiftung Warentest über ihre Zeitschrift Finanztest in den letzten Jahren häufig und ausführlich kritisch berichtet. Diese Provisionen wurden in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen gelegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dies einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen kann.

In vielen Fällen gibt es allerdings zusätzlich eine meist unbeachtete Möglichkeit die Anlage rückabzuwickeln indem man formale Fehler im Prospekt beziehungsweise Zeichnungsunterlagen geltend macht. Häufig kann im Falle formaler Rechtsverstöße ohne die praktisch sehr häufigen Beweisprobleme (oft fehlt es an eigenen Zeugen oder die Zeugen der Gegenseite fürchten bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst zu belasten) die Anlage außergerichtlich gegen Rückzahlung der Einlage zurückgegeben werden. Dies gelang in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen von Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen. Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Der BSZ e.V. beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter oder unter falschen Voraussetzungen verkaufter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte sorgen dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 20, 2011

Erfolg im Great-Wheel-Verfahren

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte KWAG Rechtsanwälte verzeichnen weitere positive Entscheidung gegen die Deutsche Bank Geschäfts- und Privatkunden AG

Die KWAG Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Wuppertal (AZ 3 O 22/11) ein weiteres Verfahren mit einem Vergleich zugunsten der Klägerin abgeschlossen. Der Vergleich kam dahingehend zustande, dass die Deutsche Bank Geschäfts- und Privatkunden AG zusätzlich zu dem Angebot der Aurasio GmbH vom 6. April 2010, welches nochmals im November 2010 an alle Anleger dieses Fonds erging, eine Zahlung in Höhe von 20 Prozent des investierten Kapitals leistet. Folglich werden der Klägerin 80 Prozent des ursprünglich investierten Kapitals zurückerstattet.

„Während der Spiegel in der vergangenen Woche aufgrund erster Hinweise des Landgerichts Frankfurt darüber berichtete, dass ein Verfahren zugunsten eines Klägers entschieden werden könnte, haben die BSZ e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte bereits vollendete Tatsachen geschaffen“, so Rechtsanwalt Berger, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Anleger hatten insgesamt mehr als 200 Millionen Euro in den Riesenradfonds „Global View“ investiert. Der geschlossene Fonds sollte Riesenräder in verschiedenen Metropolen finanzieren. Allerdings wurde keines der anvisierten Projekte jemals verwirklicht. Mittlerweile wurde die Liquidation des Fonds beschlossen. Die Deutsche Bank hat auch den Riesenradfonds vertrieben. Sie betonte, über die mit dem Investment verbundenen Risikoaspekte in der Beratung ausführlich aufgeklärt zu haben. Das Frankfurter Landgericht bemängelt jedoch, dass die Provisionen der Bank im Prospekt nicht ausreichend erkennbar gewesen seien.

Lange vor dem Hinweis des Frankfurter Landgerichts (Az.: 2/10 O 339/10) bemängelte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens- Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass die Provisionen, die die Bank erhielt, im Prospekt für Anleger nicht ausreichend erkennbar gewesen seien. Zudem steht in Frage, ob für die Banken bei der Beratung bereits erkennbar war, dass die Fertigstellung des Riesenrades in Peking pünktlich zu den olympischen Spielen nicht gewährleistet werden konnte. Nach KWAG Rechtsanwälten vorliegenden Informationen wies eine damalige Machbarkeitsstudie das Projekt in Peking als „ambitioniert“ aus. Das heißt, es wäre nur unter besonders günstigen Umständen termingemäß realisierbar gewesen. Nun hat sich jedoch gezeigt, dass das Vorhaben nicht zum entsprechenden Zeitpunkt realisiert worden ist. Mittlerweile ist auch die Liquidation der Gesellschaft beschlossene Sache, weshalb die Zeit für Anleger drängt.

Unabhängig davon sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von KWAG Rechtsanwälte Aussicht auf Erfolg bei einem Vorgehen gegen die Deutsche Bank AG oder die Deutsche Bank Geschäfts- und Privatkunden AG. Anleger, die das Angebot der Aurasio GmbH noch nicht angenommen haben, sollten rechtzeitig vor Abschluss des Liquidationsverfahrens fachkundigen Rat bei einer auf Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei einholen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds)anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

SACHSENFONDS MMP 2002 und 2003: Der nächste Flop für Anleger

Anleger der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 mussten feststellen, dass die schönste Steuerersparnis nichts bringt, wenn die hierfür aufgewendete Investition verloren ist. In den vergangenen Monaten hat die Fondsgesellschaft ihren Anlegern mitgeteilt, dass nach Liquidation der Gesellschaft lediglich mit einer Auszahlung von 1,3 % Ihrer Bareinlage zu rechnen ist. Die Anleger müssen deshalb unter dem Strich je nach steuerlicher Veranlagung mit einem Verlust zwischen 25 % und 45 % Ihres eingesetzten Kapitals rechnen. Hierbei noch nicht berücksichtigt ist der entgangene Zinsgewinn, der bei alternativer Anlage des Geldes hätte erzielt werden können.

Rechtliche Möglichkeiten

Nach Überprüfung erster Fälle bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, dass Anleger ihren Schaden erstattet verlangen können. Banken schulden ihren Kunden, die sich auf ihre Empfehlung an den Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 beteiligt haben, regelmäßig Schadensersatz, wenn sie ihre Kunden vor deren Beitritt nicht über Kick-Backs (verdeckte Rückvergütungen) informiert haben. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 steht fest, dass die Angaben im Emissionsprospekt der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Vergütung aufzuklären.

Daneben steht den Anlegern ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung gegen die anteilsfinanzierende Sachsen LB zu. Die von der Sachsen LB verwendete Widerrufsbelehrung hält den gesetzlichen Anforderungen nicht stand. Anleger können deshalb den zur Anteilsfinanzierung abgeschlossenen Vertrag auch heute noch wirksam widerrufen. Die Sachsen LB ist dann verpflichtet, sowohl das Anteilsfinanzierungsdarlehen als auch die Beteiligung vollständig rückabzuwickeln.

Fazit

Die Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 reihen sich nahtlos in die lange Liste von Medienfonds ein, die in den letzten Jahren gefloppt sind. Sobald Medienfonds operativ am Markt tätig werden sollen, kann es regelmäßig ausgeschlossen werden, dass diese Fonds Gewinne erzielen. Da am Ende allein die Anleger die Verluste zu tragen haben, wohingegen alle anderen Beteiligten ein gutes Geschäft gemacht haben, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte aufgrund der oben skizzierten rechtlichen Möglichkeiten, die Ansprüche zu verfolgen und sich hierzu an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SACHSENFONDS anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 15, 2011

MONTRANUS Medienfonds: weitere Urteile gegen Helaba Dublin

Die Landgerichte München (Urteil vom 04.05.2011, Az. 22 O 14631/10 – nicht rechtskräftig) und Passau (Urteil vom 24.06.2011, Az. 1 O 634/10 – nicht rechtskräftig) haben die Helaba Dublin in zwei aktuellen Urteilen zur Rückabwicklung von Beteiligungen an den MONTRANUS Medienfonds I und II verurteilt. Genauso hatten bereits im April 2011 die Landgerichte Stuttgart und Potsdam entschieden.

Anleger können Geschäfte auch heute noch widerrufen

Auch die neuen Urteile stellen fest, dass die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Somit können die Anleger die mit der Bank zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen in den Jahren 2003 und 2004 abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können nunmehr die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Weiterhin haben sie Anspruch auf Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Und schließlich müssen sie die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen sie ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.

Hintergrund

Integraler Bestandteil der Beteiligungen an den Fonds MONTRANUS I bis III waren obligatorische Finanzierungen, die die Anleger bei der Helaba Dublin aufnehmen mussten. Mit diesen Darlehen wurde knapp die Hälfte der Beteiligungsbeträge finanziert. Den Rest mussten die Anleger durch Eigenkapital aufbringen. Das Gesamtvolumen der drei MONTRANUS Fonds beträgt rund 700 Mio. EUR.

Bei den MONTRANUS Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, mit denen aus der Vermarktung von Kinofilmen Einnahmen erzielt werden sollen. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio. USD. Demzufolge müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen.

Auswirkungen der Urteile

Wirtschaftlich führt der Widerruf auf der Basis der neuen Urteile beispielsweise bei einer Beteiligung an dem Fonds MONTARNUS II in Höhe von EUR 50.000,00 zu einem Zahlungsanspruch in Höhe von ca. EUR 21.600,00. Die Ausschüttungen in Höhe von rund EUR 5.000,00 sind hierbei bereits berücksichtigt. Hinzu kommen noch Zinsen in Höhe von über EUR 10.000,00. Außerdem muss das Darlehen in Höhe von EUR 23.400,00 nicht zurückgeführt werden.

Unser Fazit

Durch diese Entscheidungen verbessern sich die Erfolgsaussichten für enttäuschte Gesellschafter der MONTRANUS Fonds weiter. Wer nicht jahrelang warten will, bis die steuerrechtlichen Fragen endgültig geklärt sind, sollte die rechtlichen Möglichkeiten zum Exit jetzt prüfen lassen.

Die Urteile der Landgerichte München und Passau zeigen einen klaren Trend auf. Dieser Trend wird sich fortsetzen, nachdem schon weitere Gerichte erklärt haben, dass die Widerrufsbelehrungen der Helaba Dublin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Daran zeigt sich, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit der für ihre Mandanten entwickelten Strategie auf dem richtigen Weg ist.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 - Verlustmeldung 2010

Die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 verkündet aktuell auf ihrer Homepage stolz einen Jahresgewinn für 2009. Laut Bilanz 2009 soll der Jahresüberschuss ca. 50.000,- Euro betragen. Pikant an dieser "Gewinnmeldung" ist jedoch, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Fonds in 2009 negativ war, die Höhe der Finanzanlagen der Fondsgesellschaft sich sogar weiter verringerte.

"Der von der Fondsgesellschaft so stolz verkündete Gewinn spiegelt nach unserer Auffassung nicht das tatsächlich erwirtschaftete Ergebnis des Fonds wieder" so BSZ e.V. -Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena. Diese Kanzlei vertrat und vertritt Anleger des Fonds. "Der Bilanzgewinn für 2009 ist dadurch entstanden, dass ein außerordentlicher Ertrag eingebucht wurde, der das Defizit aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit übersteigt." erklärt RA Steffen Hielscher

Bemerkenswert ist auch, dass sich die Fondsgesellschaft einerseits aktuell immer noch mit ihrer Gewinnmeldung 2009 brüstet, jedoch auf der Homepage tunlichst verschweigt, dass wie schon in den Vorjahren vor 2009, auch das vorläufige Bilanzergebnis für das abgelaufene Jahr 2010 wieder Verluste von über 330.000,- Euro aufweist.

"Vor dem Hintergrund der aktuellen Verluste stellt die Gewinnmitteilung auf der Homepage der Fondsgesellschaft nach unserer Auffassung eine versuchte Täuschung der Anleger da!". meint RA Steffen Hielscher hierzu gegenüber dem BSZ. "Denn der behauptete Bilanzgewinn von 2009 in Höhe von ca. 50.000,- Euro ist damit längst wieder aufgezehrt."

Die Rechtsanwaltskanzlei aus Jena führte schon mehrere Gerichtsverfahren gegen die Fondsgesellschaft. Hintergrund sind sowohl Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgesellschaft, als auch Ansprüche wegen dem Auseinandersetzungsguthaben von Anlegern, die ihre Beteiligung zwischenzeitlich gekündigt haben.

"Die erneuten Verluste aus dem Jahr 2010 geben den Fondsanlegern Recht, die sich rechtzeitig zur Kündigung entschlossen haben. Während der DAX allein im Jahr 2010 um ca. 15 % zulegte, fuhr der CAPITAL GARANTIEFONDS 02 im selben Zeitraum mal wieder ordentlich Verluste ein. Den Schaden haben die verbliebenen Anleger, deren Kapitalkontostand sich damit weiter verringert hat." resümiert RA Steffen Hielscher das aktuelle Geschehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Capital Garantiefonds 02" anschließen.

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DG-Urteil des OLG Karlsruhe: Anleger erhält 100% des Schadens plus Zinsen, Gerichts- u. Anwaltskosten.

Obwohl dem Kläger unstreitig kein Prospekt übergeben wurde hatte das Landgericht Karlsruhe in erster Instanz die Klage eines DG-Anlegers abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den an die beklagte BBBank eG gezahlten Provisionen, welche unstreitig 8% betragen haben, nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe.

Dies deshalb, da der Kläger die Provision an die Fondgesellschaft gezahlt habe und von dort die Provisionszahlung an die Bank geflossen sei. In absoluter Verkennung der Sach- und Rechtslage nahm das Landgericht Karlsruhe an, dass eine Aufklärungspflicht nur dann bestünde, wenn die Provision vom Kläger erst an die Bank, von dort an die Fondsgesellschaft und sodann an die Bank zurückgezahlt worden sei.

In Befolgung der klaren und eindeutigen Rechtsprechung des BGH erteilte das OLG Karlsruhe dieser unsinnigen Interpretation des Erstgerichts eine Absage. Es hob das klageabweisende Urteil auf und gab dem Geschädigten vollumfänglich Recht.

"Relevant ist allein der aus der Provisionszahlung erwachsene Interessenkonflikt der Bank", so der erneut siegreiche Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Dieser ist aber unabhängig vom Zahlungsweg der Provision identisch, selbst wenn die Zahlung vom Nikolaus geleistet wird". So sah es auch das OLG Karlsruhe, welches auch eine Revision zum BGH nicht zuließ.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht nach dem ersten Hauptverhandlungstermin einen Vergleichsvorschlag auf Basis einer Zahlung von 90% des eingeklagten Betrags unterbreitete, welcher durch die BBBank eG abgelehnt wurde. Nunmehr zahlt die BBBank eG eben 100% des Schadens zuzüglich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. "Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bei DG-Fonds hätte man das Geld der Genossen sicherlich sinnvoller anlegen können", so Herr Dr. Schulze. "Gleichwohl entspricht es wohl der zentral gesteuerten Marschrichtung der Wegfreimacher, die berechtigten Ansprüche der Geschädigten zumindest bis zum 31.12.2011 - dem Eintritt der absoluten Verjährung - zu verschleppen, damit nicht noch andere Geschädigte den Klageweg beschreiten. Nach diesem Datum werden sich Schadensersatzansprüche wohl nicht mehr durchsetzen lassen, weshalb noch dieses Jahr gehandelt werden muss."

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 14, 2011

8 Lehman-Urteile des OLG Hamburg gegen Haspa - Forderungsabtretung an Anwalt zwecks Klage zulässig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 29.06.2011 bzgl. Lehman-Zertifikate acht rechtskräftige Urteile gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) erlassen, die dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay vorliegen. Allerdings ging es nur um die Zulässigkeit der Klagen.

Wie es dazu kam: Richter Brücker von der Zivilkammer 7 des LG Hamburg hatte am 17.06.2010 eine Sammelklage gegen die Targobank, bei der Dr. Ansay als einziger Kläger für die Anleger auftrat, als unzulässig abgewiesen mit der abwegigen Begründung, die Abtretungen der Anleger-Ansprüche an ihn seien unwirksam. Offenbar war der unspezialisierte Richter Brücker überfordert und wollte das sehr komplizierte Verfahren willkürlich loswerden - mit verheerenden Folgen. Denn daraufhin musste Dr Ansay zur Sicherheit in allen Verfahren - auch gegen die Haspa - einen Klägerwechsel durchführen, so dass die Anleger als Kläger auftreten und keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen.

Jedoch behauptete dann die Haspa - offenbar um die Verfahren mit allen Mitteln zu verzögern - unzulässigerweise ins Blaue hinein, Rechtsanwalt Dr. Ansay hätte die Ansprüche wieder zurück abgetreten, wodurch eine Zustimmung der Haspa nötig wäre, welche die Haspa verweigerte.

Die auf Bankenrecht spezialisierte Zivilkammer 30 des LG Hamburg hatte dann aber in allen Verfahren Zwischenurteile zugunsten der Anleger erlassen und festgestellt, dass die Ansprüche nicht zurück abgetreten wurden und dass die verweigerte Zustimmung der Haspa jedenfalls „rechtsmissbräuchlich" sei. Dagegen hatte die Haspa Berufungen eingelegt, welche das OLG Hamburg nun zurückgewiesen hat, u.a. auch mit derselben Begründung wie die ZK 30, dass die Abtretungen an Rechtsanwalt Dr. Ansay - entgegen der Ansicht des Richters Brücker - sehr wohl wirksam waren. Forderungsabtretungen an einen Anwalt zwecks Klage haben den Vorteil, dass der Geschädigte dann Zeuge sein kann und evtl. nie vor Gericht erscheinen muss.

Nun werden die Verfahren gegen die Haspa weitergeführt vor dem LG Hamburg, welches dann über die Anträge von Dr. Ansay gemäß Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug) entscheiden wird, demnach u.a. auch der Kapitalanlagebetrug der Haspa vom OLG Hamburg beurteilt wird.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 13, 2011

Medico Fonds Nr. 30: Anleger können Schadensersatz verlangen

Die aktuelle Situation des Medico Fonds Nr. 30 ist besorgniserregend. Konkret droht den Anlegern, dass sie die Ausschüttungen zurückzahlen müssen, die sie in den vergangenen Jahren von der Fondsgesellschaft erhalten haben. Im Ergebnis würden somit die ohnehin deutlich hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Ausschüttungen noch geringer ausfallen. Im Worst Case droht gar der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals. Sollte zudem der zur Realisierung eines Sanierungskonzepts erforderlichen Kapitalerhöhung zugestimmt werden, stünde zusätzlich zu dem bereits eingezahlten Kapital weiteres Geld im „Feuer“, das im Fall der Insolvenz ebenfalls verloren wäre.

Haftung der apoBank

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, sich von dem Investment zu lösen. Die apoBank schuldet ihren Kunden, die sich auf ihre Empfehlung an dem Medienfonds Medico Nr. 30 beteiligt haben, regelmäßig Schadensersatz, wenn sie ihre Kunden vor deren Beitritt nicht über Kick-Backs (verdeckte Rückvergütungen) informiert hat. Letzte Zweifel an der sog. Kick-Back-Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9.3.2011 beseitigt. Unter anderem steht nun fest, dass die Angaben im Emissionsprospekt des Medico Fonds Nr. 30 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Vergütung aufzuklären.

Haftung der „freien“ Finanzdienstleister

Daneben kann die Haftung des Anlagevermittlers in vielen Fällen auch darauf gestützt werden, dass er den Anleger nicht über das Risiko der Einlagenentnahme durch Ausschüttungen aufgeklärt hat. Außerdem enthält der Verkaufsprospekt falsche Angaben zur Lage der Immobilie, für welche der Anleger ebenfalls seinen Anlagevermittler zur Rechenschaft ziehen kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Beteiligung durch einen freien Finanzdienstleister, wie bspw. die Bonnfinanz AG oder die Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung mbH, vermittelt wurde.

Verjährung

In der Regel besteht nicht das Risiko, dass die Ansprüche der Anleger verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat. Allerdings ist zum Jahresende Vorsicht geboten. Für alle vor dem 31.12.2001 gezeichneten Fonds besteht eine absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsgrenze von 10 Jahren. Folge ist, dass Ansprüche aus diesen Fondsbeteiligungen zum Stichtag 31.12.2011 endgültig verjähren, sollten nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Fazit

Aufgrund der guten Erfolgsaussichten, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen generell bestehen, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst betroffenen Anlegern, sich an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob diese positive Prognose auch auf ihren konkreten Einzelfall zutrifft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Lagerstr. 49
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Solar Team Nürnberg: Die Gesellschaft ist insolvent. Hilfe für betroffene Anleger.

Der Fall weißt erhebliche Parallelen zur Angelegenheit GFE auf: Die Anbieter sitzen in Nürnberg. Es geht um alternative Energien. Die Finanzierung erfolgte großteils über die DSL-Bank. Darlehens- und Beteiligungsvertriebe erfolgten durch freie Vermittler. Die Gesellschaft ist insolvent.

Das Geschäftsmodell klingt verlockend. Der Anleger erwirbt eine Solaranlage, mietet eine Dachfläche und erhält die Teile der Stromeinspeisevergütung. Finanziert wird alles über die DSL-Bank, so dass eine Investition ohne Eigenkapital Erträge bringen soll. Es locken Steuervorteile und passives Einkommen. Leider weit gefehlt. Die Anleger sitzen derzeit auf Ihren Darlehensverbindlichkeiten, erhalten jedoch keinerlei Erträge und nicht einmal die Lieferung der erworbenen Solaranlage.

"Ob hier ein Vorgehen gegen die Vermittler Erfolgsaussichten hat, erscheint zunächst fraglich", so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. Derzeit dürfte es erfolgversprechender sein, gegen die finanzierende Bank vorzugehen, welcher aus dem bestehenden Verbundgeschäft die gegen die Fa. Solar-Team bestehenden Einwendungen und Einreden entgegengehalten werden können.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Team Nürnberg anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

GLOBAL VIEW RIESENRADFONDS – Landgericht Franfurt sieht Emissionsprospekt als fehlerhaft an.

Das Landgericht Franfurt sieht in einem Beschluss den Emissionsprospekt der Global VIEW – Great Wheel Beteiligungs- GmbH & Co. KG als fehlerhaft an! Betroffene Anleger sollten rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen!

Nach dem Geschäftsmodell der Global View Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG, sollte in Riesenräder nach dem Vorbild des weltbekannten Riesenrades in London ebenfalls in vergleichbare Riesenräder in anderen bedeutenden Metropolen wie zum Beispiel auch in Berlin oder Peking investiert werden. Die beabsichtigten Projekte konnten jedoch nicht wie geplant durchgeführt werden.

Die Deutsche Bank hatte die Beteiligung vertrieben. Bereits im Jahr 2010 wurde der Deutschen Bank im Rahmen einer Fernsehsendung im rbb Fernsehmagazin Kontraste jedoch vorgeworfen, dass sie Kunden falsch beraten haben soll. So habe sie einen Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass er nicht jederzeit auf das eingesetzte Geld zugreifen kann.

Der Deutschen Bank wurde u.a. weiter vorgeworfen, sie habe den Prospekt nicht auf seine Plausibilität hin geprüft. So sei die vorgesehene Bauzeit des Riesenrads in Peking vor Olympia 2008 mit nur 15 Monaten unrealistisch gewesen, nachdem zuvor in Singapur 30 Monate für die Errichtung eines solchen Rades benötigt wurden. Auch habe es die Deutsche Bank versäumt, den Anleger darüber aufzuklären, dass neben den Anlegergeldern noch eine Bankfinanzierung zur Umsetzung der Projekte erforderlich ist und dass es der Fondsgesellschaft möglich war, über die Anlegergelder bereits zu verfügen, bevor ein Bankdarlehen abgeschlossen wurden.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 12.07.2011 hat das Landgericht Frankfurt in einem von einem Anleger gegen die Deutsche Bank geführten Verfahren im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nunmher die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass der durch die Deutsche Bank im Rahmen der Beratung verwendete Emissionsprospekt der Beteiligung die Anleger offenbar nicht ausreichend über die Risken der Geldanlage aufklärt.

„Unabhängig hiervon können sich im Einzelfall Schadensersatzansprüche für Anleger auch daraus ergeben, wenn die beratenden Banken es versäumt haben, über die ihnen zugeflossenen erheblichen Vermittlungsprovisionen aufzuklären“ erklären die Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte István Cocron und Stefan Hösler von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit wiederholt Banken in anderen Fällen zu Schadenersatz verurteilt hatte, weil sie versteckte Provisionen vereinnahmten, ohne diese auszuweisen und die Anleger in den Beratungsgesprächen hierüber aufzuklären.

Für betroffene Anleger empfiehlt es sich, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob auch im individuellen Einzelfall Schadenersatzansprüche in Betracht kommen.


Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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K1-Fonds: Kiener erweitert Geständnis, BSZ e.V.-Anwälte erweitern Vorgehen gegen Verantwortliche!

Helmut Kiener, inhaftierter Gründer des Hedgefonds K1, dem die Staatsanwaltschaft vorwirft, knapp 5.000 Anleger und drei Banken insgesamt um 345 Mio. € geschädigt zu haben, hat heute sein Geständnis erweitert.

Diversen Medienberichten zufolge (z.B. www.boulevard-baden.de) hat Kiener am Dienstag, den 12.07.2011 vor dem Landgericht Würzburg eingeräumt, dass Grund für die von ihm eingeräumten Taten auch die „Aufrechterhaltung der eigenen finanziellen Existenz“ gewesen sei. Auch seine Mitarbeiter im Vertrieb und Buchhaltung hätten mitgemacht, „weil jeder seine eigene finanzielle Existenz retten wollte,“ wird Kiener zitiert.

Auch der Rechtsanwalt Claus Z., der Kiener dabei geholfen haben soll, Kunden mit falsche Belegen über den wahren Wert der Anlage zu täuschen, hat Medienberichten zufolge (so z.B. Mainpost vom 12.07.2011) wohl eingeräumt, für den Betrug mitverantwortlich zu sein: „Ich hatte erhebliche Zweifel an der Rechtschaffenheit von Herrn Kiener. Ich sehe ein, dass ich mitverantwortlich bin für erhebliche Vermögensverluste und Bestrafung verdient habe“, hat Z. jetzt nach Angaben der Mainpost vom 12.07.2011 vor dem Landgericht Würzburg eingeräumt.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwält haben in den vergangenen Monaten bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche (unter anderem gegen die Vermittler der K1-Fonds, aber auch gegen eine Bank) in ganz Deutschland eingereicht, erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in den nächsten Monaten zu erwarten, und prüfen, ob nicht auch gegen weitere Verantwortliche ein Vorgehen sinnvoll ist.

Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Helmut Kiener haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor kurzem die Forderungen für die Geschädigten angemeldet. Auch auf Mallorca werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst Strafanzeige gegen diverse Personen stellen, auf die von Dieter Frerichs, dem Geschäftspartner von Helmut Kiener, vor dessen mutmaßlichen Selbstmord im letzten Jahr noch diverse Immobilien übertragen worden sein dürften.

Geschädigte K1-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1 anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/clker.com/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Montag, Juli 11, 2011

HCI DEEPSEA OIL EXPLORER GmbH & Co. KG - Ölplattform-Fonds

Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 24.06.2011 stimmen die Anleger dem Sanierungskonzept zu. Bereits bevor das ehrgeizige Megaprojekt der Emissionshäuser HCI und MPC auch nur in die Phase des operativen Betriebs der Bohrinsel getreten ist, wurde der Fonds zum Sanierungsfall.

Anders als bei den durch die Finanz- und Weltwirtschaftskrise in Schieflage geratenen Schiffsfonds brauchten die Emissionshäuser im Falle DEEPSEA OIL EXPLORER gar keine externen Krisen mehr, um mit ihren unterkapitalisierten und riskanten Geschäftsmodellen das Anlegerkapital zu gefährden.

Anlass für die Schieflage des Fonds war die verspätete Auslieferung der Bohrinsel mit entsprechenden Einnahmeausfällen und Finanzierungsproblemen. Eine naheliegende Gefahr, die nicht ausreichend abgesichert war. Dabei dürfte es sich doch herumgesprochen haben, dass die schön gerechneten Kalkulationen der Fondsinitiatoren in der Vergangenheit den Belastungen durch verschlechterte Rahmenbedingungen häufig nicht standgehalten haben und insoweit erheblicher Nachholbedarf besteht.

1. Sanierungsrunde

Bereits im Juli 2010 stimmten die Anleger der Not gehorchend einem ersten Sanierungsvorschlag zu, demzufolge sich die Gesellschaft per Anleihe weiteres Kapital in Höhe von ca. $ 100.000.000,00 beschaffte, wodurch sich der Gesamtmittelrückfluss an die Anleger von 328% auf 306% ermäßigte. Grund war die verzögerte Auslieferung der Bohrinsel an die Eigentümerin.

2. Sanierungsrunde

Bald stellte sich heraus, dass auch die Prognosen, die der ersten Sanierung zugrunde gelegt wurden, nicht haltbar sind. Die Auslieferung der Bohrinsel verzögert sich erneut, was die Gesellschaft durch ausbleibende Chartereinnahmen und laufende Kosten weiter in die roten Zahlen trieb. Neben den Kosten der verzögerten Auslieferung (vor allem Zwischenfinanzierungskosten) mussten auch andere Kostenpositionen, deren Zusammenhang mit der Verzögerung nicht erkennbar sind, erheblich nach oben korrigiert werden.

Nach der nun abgesegneten zweiten Sanierung vermindert sich der Gesamtmittelrückfluss für das mehr als 14 Jahre dauernde Hochrisikoinvestment auf 211% - bevor die Betriebsphase mit den damit verbundenen Risiken auch nur begonnen hat. Der erste Schritt ist dann der Transport der Bohrinsel von Abu Dhabi in das Einsatzgebiet vor Brasilien - ein Weg der durch das Piratengebiet am Horn von Afrika führt.

3. Sanierungsrunde???

Schon aus jetziger Sicht bestehen erhebliche Zweifel, ob die bisherigen Sanierungsbemühungen ausreichen, denn noch hat die Mieterin Petrobras nicht entschieden, ob sie wegen der Verzögerung der Auslieferung von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Im Übrigen stehen der Petrobras Ansprüche auf Strafzahlungen in Millionenhöhe zu, welche durch die Ansprüche gegenüber dem in Verzug befindlichen Hersteller der Ölplattform nicht abgedeckt sind.

Betrachtet man den bisherigen "Erfolg" des Fonds, so ist jedenfalls große Skepsis angebracht, ob der schon zweifach reduzierte Gesamtmittelrückfluss in Höhe von 211% wirklich erreicht werden kann. Hier lauern noch die Unwägbarkeiten einer auf über 14 Jahre angelegten unternehmerischen Beteiligung, für die nach dem katastrophalen Beginn nicht die geringsten Reserven vorhanden sind. Letztlich ist es nicht auszuschließen, dass der Anleger einen vollständigen oder teilweisen Kapitalverlust erleidet.

Der Rat von Rechtsanwalt Dr. Alexander Schaal von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: Der Anleger sollte sich fragen, ob ihm seine Bank oder sein Anlageberater mit dem HCI DEEPSEA OIL EXPLORER - Fonds ein nach seinen Vorgaben und Anlagegrundsätzen geeignetes Produkt empfohlen hat und ob er über Funktionsweise und Risiken des Produkts ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die "Kick-Back Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes hinzuweisen. Oftmals weisen Banken pflichtwidrig nicht auf die Vergütungen hin, die sie von den Fondsgesellschaften für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten. Dazu sind sie aber aufgrund der sich ergebenden Interessenkollision verpflichtet.

Betragen die Vertriebsaufwendungen aus dem Fondsvermögen 15% oder mehr, muss der Anleger unabhängig von der Kick-Back Rechtsprechung des BGH über diese "Aushöhlung" der Eigenkapitalbasis des Fonds informiert werden. Diese Pflicht trifft neben den Banken auch freie Anlagerberater.

Allein der Verstoß gegen die vorstehend genannten Aufklärungspflichten kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Es ist also eine Überlegung wert, ob man die "wankende Bohrinsel" für die nächsten 14 Jahre als Anleger begleiten will, oder ob man nicht die Möglichkeiten eines sofortigen Ausstiegs prüfen sollte (durch Rückgabe der Anteile gegen Erstattung des Kapitals im Verhältnis zum Berater oder zur Bank).

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deepsea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Alexander Schaal

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Neue Hoffnung für Anleger an dem Immobilienfond DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 35

Mit Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 22.06.2011, Az.: 2 – 19 O261/10, konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Fröhling Albers & Kollegen für ihre Mandanten erreichen, dass das Landgericht die DG Anlage Gesellschaft mbH sowie die DZ Bank verurteilt hat, die gesamte geleistete Einlage an ihre Mandanten zurück zu erstatten.

Ferner hat das Landgericht den Mandanten auch die gesamten Finanzierungskosten, die die Mandanten für die Anlage getätigt hatten, zugesprochen. Schließlich hat das Landgericht Frankfurt auch ausgeurteilt, dass den Mandanten die durch die Anlage entstandenen Steuervorteile nicht angerechnet werden müssen.

Das Landgericht Frankfurt hat, wie zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt, zwei Prospektfehler erkannt und deshalb der Klage stattgegeben. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass die Anleger die Anlage nicht getätigt hätten, wenn sie von den Prospektfehlern gewusst hätten.

Auch die von der Gegenseite eingewandte Einrede der Verjährung hat das Landgericht verworfen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Gegenseite Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Die Aussichten für die Berufung dürften für die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Fröhling Albers & Kollegen allerdings auch gut sein. Das Landgericht Frankfurt hat sich nämlich auf eine ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt Berufungsgericht berufen, welches bereits mehrfach ausgeurteilt hat, dass der hier maßgebliche Prospekt jedenfalls in zwei Punkten fehlerhaft war.

Hinzu kommt noch, dass das Oberlandesgericht Frankfurt (Berufungsgericht) in einem Urteil vom 27.05.2009, in dem es den Anlegern Recht gegeben hat, die Revision nicht zugelassen hat. Die Anlagegesellschaften können daher nur im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde erreichen, dass eine Revision stattfindet. Die Aussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde sind im Allgemeinen aber immer sehr gering. Es wird daher auf jeden Fall dazu geraten, die Ansprüche gegen die beiden Anlagegesellschaften rechtlich prüfen zu lassen.

Zurzeit ist es auch noch so, dass wohl die meisten Rechtsschutz-Versicherungen eine Deckungszusage in Kapitalanlageangelegenheiten erteilen müssen.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jörg Fröhling

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 08, 2011

Victory Medienfonds: Landgericht Augsburg spricht Anleger Schadensersatz zu

Mit einem von Rechtsanwalt Berkemeier erstrittenen, aktuellen Urteil des Landgerichts Augsburg (noch nicht rechtskräftig) wurde die Victory 21. Film Production GmbH vollumfänglich zum Ersatz des dem Anleger entstandenen Schadens verurteilt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich misst der Entscheidung erhebliche Signalwirkung bei.

Fehlerhafte Risikoaufklärung führt zum vollständigen Schadensersatz
Das Landgericht Augsburg bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung des dortigen Klägers über die fehlerhafte Risikoaufklärung vor Vertragsabschluss. Die Victory-Fondsgesellschaft muss sich das Fehlverhalten des seinerzeitigen Anlagevermittlers zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe der beklagten Fondsgesellschaft war. Auch ist der Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht lediglich auf ein ungewisses und unter Umständen sogar negatives Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, sondern der Anleger kann ungeachtet der mangelnden Werthaltigkeit der Beteiligung die gesamte Einlage zurück fordern. Schließlich ist der Anspruch des Anlegers auch nicht verjährt. Damit sind sämtliche Versuche der beklagten Victory-Fondsgesellschaft, sich aus der Verantwortung für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu stehlen, erfolglos geblieben.

Urteil mit Signalwirkung für die Victory-Fondsgesellschaften
Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg hat aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich erhebliche Signalwirkung für sämtliche Fondsgesellschaften der Victory-Gruppe. Das Urteil offenbart in kaum zu überbietender Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen fehlerhafter mündlicher Beratung einerseits und den diesbezüglichen Prospektangaben andererseits. Der Anleger musste sowohl aufgrund der mündlichen Aussagen des Anlagevermittlers als auch aufgrund der dazu passenden Prospektangaben einen falschen Eindruck von den tatsächlichen Risiken der von der Victory 21. Film Production GmbH angebotenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Prospektangaben mit den Emissionsprospekten verschiedener weiterer Victory-Fondsgesellschaften geht die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts Augsburg auch auf die Beteiligungen weiterer Victory-Fondsgesellschaften übertragbar ist. Für die betroffenen Anleger dürften sich damit die Chancen auf Ersatz des entstandenen Schadens erheblich verbessert haben.

Verjährung droht: Es besteht dringender Handlungsbedarf
Trotz der erfreulichen Entwicklung in der Rechtsprechung besteht aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich dringender Handlungsbedarf. Bei Beteiligungen, die im Jahr 2001 oder in den Vorjahren abgeschlossen wurden, droht zum Ende des Jahres 2011 der Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die betroffenen Anleger müssen daher noch in diesem Jahr entsprechende Schritte einleiten, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt daher eine alsbaldige Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Juli 06, 2011

K & K Royal: Kai Uwe Klug verhaftet! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Chef von K & K Royal Basement, Kai Klug, sowie diverse andere Verantwortliche verhaftet! Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs! Geschädigte Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Der Chef der Fa. K & K Royal Basement, Kai Uwe Klug, und diverse weitere Verantwortliche, sind in den letzten Wochen in Berlin verhaftet worden. Der Vorwurf lautet unter anderem auf bandenmäßigen Betrug.

Kai Klug, der unter anderem durch seinen luxuriösen Lebenswandel mit Luxuskarossen wie Rolls Royce, Maserti, Ferrari etc., von sich reden gemacht hatte, verkaufte z.B. unter den Firmennamen K & K Royal Basement oder Steuerleuchte GmbH Wohnungen an Anleger. Dabei sollten die Wohnungen nach Angaben der Vermittlertruppe um Kai Klug gut für die Altersvorsorge geeignet sein und sich die Finanzierung durch die Mieteinnahmen teilweise selber tragen.

In Wirklichkeit handelte es sich bei den Wohnungen, die von der Vertriebsgruppe um Herrn Klug verkauft wurde, in der Regel um weit überteuerte Wohnungen, bei denen die Erwerber in der Regel hohe monatliche Zuzahlungen zu befürchten hatten, teilweise mussten die Anleger, denen die Wohnungen verkauft wurden, nach einiger Zeit Privatinsolvenz anmelden. Vielen Anlegern war dabei gleich eine Finanzierung bei diversen Banken mitvermittelt worden.

Die aktuellen Ereignisse um Kai Uwe Klug und die von ihm betriebenen Firmen haben den BSZ e.V. dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft „K & K Royal Basement“ ins Leben zu rufen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade für die betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, aber auch gegen die finanzierenden Banken.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K & K Royal Basement“ anschließen.

Bildquelle: ©Rike/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Juragent AG – Anlegeransprüche auch gegen die Treuhänderin

Mehrere Zivilkammern des Landgerichts Berlin bestätigen mittlerweile Anlegeransprüche auch gegen die Treuhänderin.

Nachdem die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Treuhänderin der Juragent Fonds, die Treukommerz Beratungs- und Treuhand GmbH, in der Vergangenheit schon mehrfach zur Zahlung von Schadensersatz an Anleger verurteilt hatte, bestätigte nun auch die 38. Zivilkammer in einem weiteren Verfahren die Anlegeransprüche.

"Damit steht den Klägern nicht nur die Juragent AG, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Anspruchsgegner, nämlich die Treuhänderin, zur Zahlung von Schadensersatz zur Verfügung", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Schadens-Ersatzansprüche der Anleger auch wirklich realisieren lassen." Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Bisher ist es CLLB gelungen, mehr als 100 Urteile gegen die Juragent AG / einzelne Juragent KGs, und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten. Die Vollstreckung der Urteile dauert derzeit noch an. Zwischenzeitlich liegen auch erste Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vor, aus denen sich ergibt, dass die von CLLB-Rechtsanwälte eingereichten Klagen gegen die Juragent AG und den ehemaligen Vorstand vollumfänglich erfolgreich sein werden.

Lediglich aus wirtschaftlichen Gründen haben sich bisher einzelne Anleger, die von CLLB vertreten werden, dazu entschlossen, sich auf Basis von 50% der Anlagesumme mit der Juragent AG zu einigen. Und hier sind auch schon Zahlungen erfolgt.

Auch insoweit ist eine etwaige Forderung gegen weitere Anspruchsgegner von Vorteil: Anleger, die sich mit der Juragent AG, oder der Juraswiss AG bereits geeinigt haben, können die verbleibende Differenz zum insgesamt entstandenen Schaden gegebenenfalls noch gegenüber weiteren Haftungsgegnern, insbesondere der Treuhänderin, sowie gegenüber weiteren Verantwortlichen in der Angelegenheit "Juragent" geltend machen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun weiter.

In der Regel werden die damit verbundenen Kosten auch von den Rechtsschutzversicherungen übernommen, so dass betroffene Anleger das Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Dienstag, Juli 05, 2011

Mauscheln wird bestraft – OLG Hamm fordert Offenlegung von Vertriebsvereinbarungen

Oberlandesgericht Hamm führt die Rechtsprechung des BGH zu Aufklärungspflichten über Interessenkonflikte konsequent fort.

Mit Urteil vom 24.05.2011 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Sparkasse Dortmund zurück. Die Entscheidung begründet das Gericht unter anderem damit, dass die Sparkasse Dortmund bei der Beratung und Empfehlung hinsichtlich des streitgegenständlichen geschlossenen Medienfonds nicht über eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin aufklärte. Das Urteil gegen die Sparkasse Dortmund vom 24.05.2011 ist unter Az. 34 U 95/10 einzusehen.

In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass durch die vertragliche Bindung zur Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin der Interessenkonflikt der Sparkasse Dortmund weiter verstärkt wurde, da diese nicht uneingeschränkt die Anlegerinteressen ihres Kunden wahrnehmen konnte, sondern dabei stets auch diejenigen der Fondsgesellschaft und ihrer Vertriebspartnerin im Blick zu halten hatte. Über diesen Umstand hätte die Sparkasse Dortmund aufklären müssen. Das tat sie schuldhaft nicht und ist dem betroffenen Anleger zum Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit Zeichnung verpflichtet. Darüber hinaus hat sie dem Anleger Prozesszinsen zu zahlen.

Marco Buttler, Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: „Das Oberlandesgericht führt damit konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht über Interessenkonflikte der Banken und Sparkassen fort. Solche liegen nicht nur in der Vereinnahmung von sogenannten Rückvergütungen, sondern können sich auch aus Vertragsverflechtungen mit Dritten ergeben. Und gerade solche Vergütungs- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Emittentenseite und Bankseite werden in der Praxis regelmäßig geschlossen.“

Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Sparkasse Dortmund die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht vorstellbar sei, dass ein Anleger selbst im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über solch einen Umstand, der die Zuverlässigkeit der Beratung per se in Frage stellt, die Anlage nichtsdestotrotz auf Empfehlung der Sparkasse Dortmund erworben hätte.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marco Buttler

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:


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Südfinanz Holding AG: BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB schließen Vergleiche für Anleger

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. € 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Seit dem Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Nachdem die Südfinanz Holding AG trotz Zahlungsaufforderung durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte keine Zahlungen geleistet hatte, reichte die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei für mehrere Dutzend Anleger Klage bei den Landgerichten München und Regensburg ein. Anfang Juni äußerte das Landgericht München I in einem der Verfahren gegen die Südfinanz Holding AG in einer vorläufigen Rechtsansicht, derzeit von einer Begründetheit der Klage auszugehen.

„Inzwischen haben wir für unsere Mandanten mehrere Vergleiche mit der Südfinanz Holding AG geschlossen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. Danach verpflichtet sich die Gesellschaft, zeitnah 80 % des Nominalbetrages der von dem Anleger gehaltenen Anleihe zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihe. Sollte dies der Südfinanz Holding bis zum vereinbarten Stichtag nicht gelingen, wird ein sofortiger Zahlungsanspruch in Höhe von 100 % des Nominalbetrages fällig.

„Sollte die Südfinanz Holding trotz Vergleichabschlusses nicht freiwillig zahlen, werden wir die Zwangsvollstreckung einleiten“, so Rechtsanwalt Luber, der den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG rät, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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