Die Landgerichte München (Urteil vom 04.05.2011, Az. 22 O 14631/10 – nicht rechtskräftig) und Passau (Urteil vom 24.06.2011, Az. 1 O 634/10 – nicht rechtskräftig) haben die Helaba Dublin in zwei aktuellen Urteilen zur Rückabwicklung von Beteiligungen an den MONTRANUS Medienfonds I und II verurteilt. Genauso hatten bereits im April 2011 die Landgerichte Stuttgart und Potsdam entschieden.
Anleger können Geschäfte auch heute noch widerrufen
Auch die neuen Urteile stellen fest, dass die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Somit können die Anleger die mit der Bank zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen in den Jahren 2003 und 2004 abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können nunmehr die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Weiterhin haben sie Anspruch auf Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Und schließlich müssen sie die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen sie ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.
Hintergrund
Integraler Bestandteil der Beteiligungen an den Fonds MONTRANUS I bis III waren obligatorische Finanzierungen, die die Anleger bei der Helaba Dublin aufnehmen mussten. Mit diesen Darlehen wurde knapp die Hälfte der Beteiligungsbeträge finanziert. Den Rest mussten die Anleger durch Eigenkapital aufbringen. Das Gesamtvolumen der drei MONTRANUS Fonds beträgt rund 700 Mio. EUR.
Bei den MONTRANUS Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, mit denen aus der Vermarktung von Kinofilmen Einnahmen erzielt werden sollen. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio. USD. Demzufolge müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen.
Auswirkungen der Urteile
Wirtschaftlich führt der Widerruf auf der Basis der neuen Urteile beispielsweise bei einer Beteiligung an dem Fonds MONTARNUS II in Höhe von EUR 50.000,00 zu einem Zahlungsanspruch in Höhe von ca. EUR 21.600,00. Die Ausschüttungen in Höhe von rund EUR 5.000,00 sind hierbei bereits berücksichtigt. Hinzu kommen noch Zinsen in Höhe von über EUR 10.000,00. Außerdem muss das Darlehen in Höhe von EUR 23.400,00 nicht zurückgeführt werden.
Unser Fazit
Durch diese Entscheidungen verbessern sich die Erfolgsaussichten für enttäuschte Gesellschafter der MONTRANUS Fonds weiter. Wer nicht jahrelang warten will, bis die steuerrechtlichen Fragen endgültig geklärt sind, sollte die rechtlichen Möglichkeiten zum Exit jetzt prüfen lassen.
Die Urteile der Landgerichte München und Passau zeigen einen klaren Trend auf. Dieser Trend wird sich fortsetzen, nachdem schon weitere Gerichte erklärt haben, dass die Widerrufsbelehrungen der Helaba Dublin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Daran zeigt sich, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit der für ihre Mandanten entwickelten Strategie auf dem richtigen Weg ist.
Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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