Mit einem von Rechtsanwalt Berkemeier erstrittenen, aktuellen Urteil des Landgerichts Augsburg (noch nicht rechtskräftig) wurde die Victory 21. Film Production GmbH vollumfänglich zum Ersatz des dem Anleger entstandenen Schadens verurteilt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich misst der Entscheidung erhebliche Signalwirkung bei.
Fehlerhafte Risikoaufklärung führt zum vollständigen Schadensersatz
Das Landgericht Augsburg bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung des dortigen Klägers über die fehlerhafte Risikoaufklärung vor Vertragsabschluss. Die Victory-Fondsgesellschaft muss sich das Fehlverhalten des seinerzeitigen Anlagevermittlers zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe der beklagten Fondsgesellschaft war. Auch ist der Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht lediglich auf ein ungewisses und unter Umständen sogar negatives Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, sondern der Anleger kann ungeachtet der mangelnden Werthaltigkeit der Beteiligung die gesamte Einlage zurück fordern. Schließlich ist der Anspruch des Anlegers auch nicht verjährt. Damit sind sämtliche Versuche der beklagten Victory-Fondsgesellschaft, sich aus der Verantwortung für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu stehlen, erfolglos geblieben.
Urteil mit Signalwirkung für die Victory-Fondsgesellschaften
Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg hat aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich erhebliche Signalwirkung für sämtliche Fondsgesellschaften der Victory-Gruppe. Das Urteil offenbart in kaum zu überbietender Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen fehlerhafter mündlicher Beratung einerseits und den diesbezüglichen Prospektangaben andererseits. Der Anleger musste sowohl aufgrund der mündlichen Aussagen des Anlagevermittlers als auch aufgrund der dazu passenden Prospektangaben einen falschen Eindruck von den tatsächlichen Risiken der von der Victory 21. Film Production GmbH angebotenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Prospektangaben mit den Emissionsprospekten verschiedener weiterer Victory-Fondsgesellschaften geht die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts Augsburg auch auf die Beteiligungen weiterer Victory-Fondsgesellschaften übertragbar ist. Für die betroffenen Anleger dürften sich damit die Chancen auf Ersatz des entstandenen Schadens erheblich verbessert haben.
Verjährung droht: Es besteht dringender Handlungsbedarf
Trotz der erfreulichen Entwicklung in der Rechtsprechung besteht aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich dringender Handlungsbedarf. Bei Beteiligungen, die im Jahr 2001 oder in den Vorjahren abgeschlossen wurden, droht zum Ende des Jahres 2011 der Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die betroffenen Anleger müssen daher noch in diesem Jahr entsprechende Schritte einleiten, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt daher eine alsbaldige Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.
Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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