Mittwoch, Juli 13, 2011

Medico Fonds Nr. 30: Anleger können Schadensersatz verlangen

Die aktuelle Situation des Medico Fonds Nr. 30 ist besorgniserregend. Konkret droht den Anlegern, dass sie die Ausschüttungen zurückzahlen müssen, die sie in den vergangenen Jahren von der Fondsgesellschaft erhalten haben. Im Ergebnis würden somit die ohnehin deutlich hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Ausschüttungen noch geringer ausfallen. Im Worst Case droht gar der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals. Sollte zudem der zur Realisierung eines Sanierungskonzepts erforderlichen Kapitalerhöhung zugestimmt werden, stünde zusätzlich zu dem bereits eingezahlten Kapital weiteres Geld im „Feuer“, das im Fall der Insolvenz ebenfalls verloren wäre.

Haftung der apoBank

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, sich von dem Investment zu lösen. Die apoBank schuldet ihren Kunden, die sich auf ihre Empfehlung an dem Medienfonds Medico Nr. 30 beteiligt haben, regelmäßig Schadensersatz, wenn sie ihre Kunden vor deren Beitritt nicht über Kick-Backs (verdeckte Rückvergütungen) informiert hat. Letzte Zweifel an der sog. Kick-Back-Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9.3.2011 beseitigt. Unter anderem steht nun fest, dass die Angaben im Emissionsprospekt des Medico Fonds Nr. 30 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Vergütung aufzuklären.

Haftung der „freien“ Finanzdienstleister

Daneben kann die Haftung des Anlagevermittlers in vielen Fällen auch darauf gestützt werden, dass er den Anleger nicht über das Risiko der Einlagenentnahme durch Ausschüttungen aufgeklärt hat. Außerdem enthält der Verkaufsprospekt falsche Angaben zur Lage der Immobilie, für welche der Anleger ebenfalls seinen Anlagevermittler zur Rechenschaft ziehen kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Beteiligung durch einen freien Finanzdienstleister, wie bspw. die Bonnfinanz AG oder die Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung mbH, vermittelt wurde.

Verjährung

In der Regel besteht nicht das Risiko, dass die Ansprüche der Anleger verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat. Allerdings ist zum Jahresende Vorsicht geboten. Für alle vor dem 31.12.2001 gezeichneten Fonds besteht eine absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsgrenze von 10 Jahren. Folge ist, dass Ansprüche aus diesen Fondsbeteiligungen zum Stichtag 31.12.2011 endgültig verjähren, sollten nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Fazit

Aufgrund der guten Erfolgsaussichten, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen generell bestehen, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst betroffenen Anlegern, sich an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob diese positive Prognose auch auf ihren konkreten Einzelfall zutrifft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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