Nachdem der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Michael Schulze aus Schweinfurt bereits im Jahr 2004 das bundesweit erste rechtskräftige Urteil zugunsten eines DG-Anlegers erstreiten konnte, folgten durch dessen Tätigkeit eine Vielzahl weiterer erfolgreicher Vertretungen von DG-Anlegern.
Nachdem das Oberlandesgericht Celle bereits 2001 davon ausging, Schadensersatzansprüche von DG-Anlegern seien verjährt, gelang es dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, das Oberlandesgericht Celle dazu zu bewegen, von diesem ursprünglich vertretenen Rechtsstandpunkt abzurücken und den betroffenen DG-Anlegern Recht zu geben.
Nachdem zwischenzeitlich neben dem Oberlandesgericht Celle auch die Oberlandesgerichte Stuttgart, München, Koblenz, Hamburg und Köln sich zugunsten der DG-Anleger positioniert hatten, blieb bislang allein das Oberlandesgericht Bamberg der Auffassung, dass die DG-Prospekte ordnungsgemäß über den Umstand der Provisionszahlung sowie der Provisionshöhe aufgeklärt hätten. Auf Betreiben des Schweinfurter Fachanwaltes wurde Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 3 U 98/09 eingelegt, welches in der Folge in sämtlichen bundesweit geführten DG-Verfahren durch das bankseitig betriebene Netzwerk den Prozessbevollmächtigten der beklagten Banken zur Verfügung gestellt und durch diese bei Gericht eingereicht wurde.
Obwohl die im Bamberger Verfahren verklagte Volksbank in zwei Instanzen obsiegt hatte, bietet diese nunmehr einen Vergleich auf Basis einer Rückzahlung von 75 % des eingeklagten Betrages (Nominalbetrag + Agio + Darlehenszinsen) an. Dies geschieht augenscheinlich, um zu verhindern, dass der Bundesgerichtshof ein klarstellendes Wort zum Inhalt der durch die DG-Emissionsprospekte getätigten Aufklärung spricht.
Nachdem in sämtlichen bundesweit geführten DG-Verfahren die beklagten Banken ihr Heil in der Argumentation des Bamberger Urteils finden, ist es Herrn Dr. Schulze nunmehr gelungen, auch diesen „letzten Verteidigungswall“ einzureißen.
Im Rahmen einer am 16.06.2011 vor dem Oberlandesgericht Bamberg geführten Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht Bamberg deutlich gemacht, dass es von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung abzuweichen gedenke. Der betroffene Anleger hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg seinen Prozess verloren. Er beauftragte den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze mit der Führung des Berufungsverfahrens gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg.
Nach intensiver Erörterung der relevanten rechtlichen Fragen hat das Oberlandesgericht Bamberg nunmehr klargestellt, dass es an seiner ursprünglichen Auffassung aus dem Urteil 3 U 98/09 nicht mehr festhalten werde. Der betroffene Anleger erhält den Nominalbetrag seiner Beteiligung und das Agio vollumfänglich zurück. Steuervorteile werden nicht in Abzug gebracht. Weder ist von einer Verjährung noch von einer Verwirkung seiner Schadensersatzansprüche auszugehen. Zusätzlich wird der geschädigte DG-Anleger entgangenen Gewinn für die Zeit ab der Zeichnung erhalten.
Abermals ist es Herrn Dr. Schulze somit gelungen, die Rechtsprechung eines den Interessen der DG-Anleger zunächst ablehnend gegenüberstehenden Oberlandesgerichts um 180 Grad zu drehen.
„Die Rechtslage für DG-Anleger war nie so gut wie heute“, so der Schweinfurter Fachanwalt. „Sämtliche relevanten Rechtsfragen sind zwischenzeitlich zugunsten der betroffenen DG-Anleger geklärt“. Wichtig ist allein zu beachten, dass die Schadensersatzansprüche der betroffenen DG-Anleger zum 31.12.2011 aufgrund der dann eintretenden absoluten Verjährung rechtzeitig vorher geltend gemacht werden.
„Ein erfolgreiches Vorgehen ist mehr als nur möglich, allerdings nur noch dieses Jahr!“, so Herr Dr. Michael Schulze.
Dieser weist zudem darauf hin, dass neben der Eintrittspflicht von Rechtsschutzversicherungen zur Prozessfinanzierung die Möglichkeit besteht, eine Prozessfinanzierungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Auch ist Herr Dr. Michael Schulze in geeigneten Fällen bereit, DG-Anleger ausschließlich auf Erfolgsbasis zu vertreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gegeben sind.
Handeln Sie jetzt! Weiteres Zuwarten wird zum Verlust Ihrer Schadensersatzansprüche führen!
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.