Anleger der MS „Lilly Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG und der MS „John Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG müssen mit einem erheblichen Verlust ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust rechnen. Bei beiden Fonds läuft das Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hängt letztlich davon ab, ob genügend Masse vorhanden ist.
Insolvenzeröffnungsverfahren läuft
Das Insolvenzeröffnungsverfahren der beiden Schiffsfonds MS „Lilly Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG sowie MS „John Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG ist in vollem Gange. Das Amtsgericht Hamburg ernannte mit Beschluss vom 09.06.2011 Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter der beiden Fonds. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient sowohl dem Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte als auch der Überprüfung, ob bezüglich der beiden Gesellschaften ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vorliegt. Sollte ein Insolvenzgrund vorliegen und ist eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich noch über einige Wochen bzw. Monate erstrecken.
Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds
Beide Fonds wurden von der Embdena Partnership AG initiiert. Immer wieder werden Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds seitens der eingeschalteten Vertriebe als sichere Geldanlage angepriesen. Zahlreiche Anleger erwarben die Kommanditanteile in der Vorstellung, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun. Über die Risiken, wie etwa den möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wurden sie nach unseren Erkenntnissen in der Regel nicht aufgeklärt. Wie gefährlich und risikoreich derartige Investments jedoch sind, beweist einmal mehr die drohende Insolvenz der MS Lilly Mitchell sowie der MS John Mitchell. Wie immer sind dabei die Anleger die Leid tragenden.
Was ist zu tun?
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte rät daher geschädigten Anlegern prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den jeweiligen Vermittler oder die Vertriebsfirma der Anlage geltend gemacht werden können. Die Kick-Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals weisen Anlageberater nicht auf die Vergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben und einen erheblichen Teil des Kommanditkapitals ausmachen, hin. Das allein kann bereits einen Schadensersatzanspruch begründen. Des Weiteren sollte jeder Anleger prüfen lassen, ob zu gegebener Zeit die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Sollte es zu Nachschussforderungen oder der Rückforderung von Ausschüttungen kommen, ist ebenfalls ganz genau zu prüfen, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds/MS Lilly Mitchell/ MS John Mitchell“ anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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