EECH AG – LG Hamburg verurteilt ehemaligen Vorstand zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 30.000,00 wegen Kapitalanlagebetrug – Vorstand muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
Das Landgericht Hamburg gab nun erstmals drei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte betreuten Anlegerklagen gegen den ehemaligen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG), Herrn Michael B. in vollem Umfang statt.
Der ehemalige Vorstand der EECH AG wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt € 30.000,000 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten der Anleger verurteilt. Das Gericht stützt seine Entscheidungen vom 31.08.2009 auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Kapitalanlagebetrugs des Vorstands zu Lasten der jeweils klagenden Anleger der EECH AG. Die Urteile wurden teilweise damit begründet, dass die EECH AG die mittels der ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibungen „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ eingeworbenen Gelder in erheblichem Umfang nicht im Bereich von regenerativen Energien, sondern zum Ankauf von Kunst verwendet wurden.
Nach Auffassung des Gerichts und der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte hätte im Prospekt angegeben werden müssen, dass die Gelder aus den Inhaberteilschuldverscheibungen „Anleihe Solar“ auch für den Ankauf von Kunstwerken verwendet werden, da es sich hierbei um eine rein spekulative Anlageform handelt. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt hat und daher den Anlegern den ihnen entstandenen Schaden nebst Verfahrenskosten in voller Höhe ersetzen muss.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. Der anwaltliche Vertreter des Vorstands hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. In einem ersten Antrag zur Berichtigung des Tatbestands führte der Prozessbevollmächtigte des Vorstands aus, dass dieser weiterhin bestreite, dass die EECH AG Kunstgeschäfte getätigt habe.
Dieser Vortrag ist nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte nur schwer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die EECH AG bereits vom Hanseatischen OLG wegen dieser Kunstkaufgeschäfte rechtskräftig zur Rückzahlung der Anleihen verurteilt wurde und die Kunstgeschäfte daher gerichtsbekannt sein dürften. Zudem ergeben sich die Kunstgeschäfte der EECH AG aus deren eigenem Geschäftsbericht aus dem Jahr 2005. (Jahresabschluss vom 31.12.2005). Im Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichts aus dem Jahr 2005 war Herr Michael B. als Vorstand der EECH AG bestellt. Es bleibt abzuwarten wie das nun zuständige Hanseatische OLG den Sachverhalt berurteilt.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „EECH AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Das Landgericht Hamburg gab nun erstmals drei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte betreuten Anlegerklagen gegen den ehemaligen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG), Herrn Michael B. in vollem Umfang statt.
Der ehemalige Vorstand der EECH AG wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt € 30.000,000 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten der Anleger verurteilt. Das Gericht stützt seine Entscheidungen vom 31.08.2009 auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Kapitalanlagebetrugs des Vorstands zu Lasten der jeweils klagenden Anleger der EECH AG. Die Urteile wurden teilweise damit begründet, dass die EECH AG die mittels der ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibungen „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ eingeworbenen Gelder in erheblichem Umfang nicht im Bereich von regenerativen Energien, sondern zum Ankauf von Kunst verwendet wurden.
Nach Auffassung des Gerichts und der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte hätte im Prospekt angegeben werden müssen, dass die Gelder aus den Inhaberteilschuldverscheibungen „Anleihe Solar“ auch für den Ankauf von Kunstwerken verwendet werden, da es sich hierbei um eine rein spekulative Anlageform handelt. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt hat und daher den Anlegern den ihnen entstandenen Schaden nebst Verfahrenskosten in voller Höhe ersetzen muss.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. Der anwaltliche Vertreter des Vorstands hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. In einem ersten Antrag zur Berichtigung des Tatbestands führte der Prozessbevollmächtigte des Vorstands aus, dass dieser weiterhin bestreite, dass die EECH AG Kunstgeschäfte getätigt habe.
Dieser Vortrag ist nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte nur schwer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die EECH AG bereits vom Hanseatischen OLG wegen dieser Kunstkaufgeschäfte rechtskräftig zur Rückzahlung der Anleihen verurteilt wurde und die Kunstgeschäfte daher gerichtsbekannt sein dürften. Zudem ergeben sich die Kunstgeschäfte der EECH AG aus deren eigenem Geschäftsbericht aus dem Jahr 2005. (Jahresabschluss vom 31.12.2005). Im Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichts aus dem Jahr 2005 war Herr Michael B. als Vorstand der EECH AG bestellt. Es bleibt abzuwarten wie das nun zuständige Hanseatische OLG den Sachverhalt berurteilt.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt