Montag, März 16, 2009

EECH AG: OLG Hamburg nimmt den Ex-Vorstand Bode wegen Kapitalanlagebetrug in die persönliche Haftung

EECH AG: OLG Hamburg nimmt den Ex-Vorstand Bode im Sammeltermin in 46 Fällen wegen Kapitalanlagebetrug in die persönliche Haftung. Der XIV. Zilvilsenat des OLG Hamburg setzt ein Ausrufezeichen für den Anlegerschutz und bejaht die persönliche Haftung des Managers wegen Kapitalanlagebetrug.

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger BSZe.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke hat am 13.03.2009 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG) in einem Sammeltermin in 46 Fällen die Schadensersatzansprüche der EECH-Geschädigten gegen den ehemaligen Vorstand Michael Bode gesichert. Das sind die ersten Urteile des OLG gegen Michael Bode.

BSZ Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Wir konnten glaubhaft machen, dass Herr Bode spätestens seit 2005 wusste, dass der Erlös der als „Anleihe Solar“ beworbenen Emission realiter für den Erwerb der Kunstgegenstände verwendet wurde. Und das wurde von ihm sogar unterstützt. Deshalb hielten wir es für sehr wahrscheinlich, dass Herr Bode wegen Kapitalanlagebetrug persönlich haftet. Und das wurde jetzt vom OLG in dem Sammeltermin bestätigt."

Die von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten konnten dadurch die Schadensersatzansprüche einstweilen sichern. Dabei führte der Senat aus, dass der Sicherungsanspruch auch aus dem Verhalten von dem ehemaligen EECH-Vorstand begründet wird. Dieser hatte nämlich in der Verhandlung im erstinstanzlichen Rechtszug vor dem Landgericht noch jedwede Kenntnis bestritten. Dieses Verhalten wurde als Versuch gewertet, den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: "Wir haben mit Hochdruck an der Aufklärung des EECH-Skandals gearbeitet und zuletzt eine ganze Reihe von Informationen gefunden, die den zweiten Vorstand Michael Bode erheblich belasten. Durch die Urteile wird die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der übrigen EECH-Geschädigten erneut erheblich vereinfacht. So gesehen ist das ein Erfolg für alle Betroffenen. Zudem zeigt die Rechtsprechung des OLG ganz klar, dass die Unternehmensverantwotlichen mit dem Geld der Anleger umsichtig und verantwortungsbewusst umgehen müssen und andernfalls mit ihrem Privatvermögen haften."

Die Hamburger BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte betreuen die Schutzgemeinschaft EECH-Anleger und vertreten darüber mehr als 500 von insgesamt über 7.000 EECH-Geschädigten. Sie haben für die Mitglieder der Schutzgemeinschaft bereits gegen die EECH AG und den ehemaligen EECH-Vorstand Tarik Ersin Yoleri Schadensersatzansprüche durchgesetzt und sind damit die erste und bislang einzige Rechtsanwaltskanzlei, die die Ansprüche der Geschädigten gegen die Gesellschaft, Herrn Yoleri und Herrn Bode erfolgreich geltend gemacht haben. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vertritt die Interessen der Geschädigten zudem im Insolvenzverfahren als Mitglied des Gläubigerausschusses.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.03.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Sonntag, März 15, 2009

GlobalSwissCapital AG-Anleger: Astoria Capital AG zahlt Zinsen nicht aus!

Anleger berichten, dass halbjährliche Zinszahlungen ausbleiben! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte warnten frühzeitig vor dubiosem Angebot! Schadensersatzmöglichkeiten prüfen!

Beim BSZ e.V. melden sich die ersten besorgten Anleger, die in Anleihen der GlobalSwissCapital AG investiert hatten und das Angebot der Astoria Capital AG mit angeblichem Sitz auf den Marschall-Inseln angenommen hatten, und berichten davon, dass die Astoria Capital AG die versprochenen halbjährigen Zinsen nicht ausbezahlt hätte!
Nach der Insolvenz der GlobalSwissCapital AG wurden Anlegern verstärkt Aufkaufangebote gemacht: So machte eine „Astoria Capital AG“ mit –angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office: Leginglenstraße 12 c, 7320 Sargans, Schweiz, den Anlegern das Angebot, ihnen ihre wertlosen Inhaberteilschuldverschreibungen zum Nennwert, also zum eingesetzten Geldbetrag, abzukaufen.

Das Angebot der Astoria Capital AG ließ zahlreiche Fragen offen: Zunächst war nicht erkennbar, wer hinter der „Astoria Capital AG“ stecken sollte, unterschrieben wurden die dem BSZ e.V. vorliegenden Angebote mit „President“ und „Vice Präsident“, wobei die Namen nicht zu entziffern waren.

„Die Astoria Capital AG gab auch nicht auf ihren Geschäftsbriefen die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und alle Vorstandsmitglieder an, gem. § 80 Aktiengesetz zwingende Vorschriften, was weitere Zweifel hervor rief. Das Angebot hatte weitere Haken für die Anleger, z.B. ist nicht bekannt, ob die Astoria Capital AG, wenn es sie denn geben sollte, überhaupt genügend Geld hat, um die Anleger auch wirklich auszubezahlen, Angaben zum Stammkapital der Gesellschaft sind nicht zu finden, die jetzt von Anlegern berichteten ausbleibenden Zinszahlungen sind als Alarmsignal zu werten.

Mitglieder des BSZ e.V. waren frühzeitig vor diesem unseriösen und dubiosen Angebot der Astoria Capital AG gewarnt, bereits frühzeitig rieten der BSZ e.V. bzw. die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zur äußersten Vorsicht bei dem Angebot:

Bereits in der Ausgabe des „Kapitalanleger-Echo“ im BSZ e.V. vom 01.02.2008, also vor über einem Jahr, riet „BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zur „Vorsicht vor dem Angebot der Astoria Capital AG“, in der Ausgabe vom 10.03.2008 riet Dr. Späth noch einmal „Finger weg von Übernahmeangebot von den Marschallinseln“ und äußerte die Befürchtung, dass Anlegern hier erneut ein unseriöses Angebot unterbreitet werden sollte, Bedenken, die durch die von Anlegern berichtete Nichtausbezahlung der Zinsen verstärkt werden.

Die größte Falle lauert nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Späth in den Auszahlungsbedingungen, denn der Anlagebetrag soll den einzelnen Anlegern erst in den Jahren 2011 bis 2013 ausbezahlt werden. „Merkwürdiger Weise soll das Geld erst zu einem Zeitpunkt ausbezahlt werden, zu dem sämtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne verjährt wären.“ Sollte dann das Geld von der Astoria Capital AG nicht ausbezahlt werden, so dürfte es für einen Anleger fast chancenlos sein, wenn er seine Ansprüche auf den Marschall-Inseln durchzusetzen versucht.

Betroffene, die das Angebot der Astoria Capital AG angenommen haben, sollten daher unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen, auch Anleger, die nur die Anlagen bei der GSC AG gezeichnet haben, sollten ihre Schadensersatzmöglichkeiten prüfen: Die Chancen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen der Global Swiss Capital AG dürften in der Regel als gut zu bezeichnen sein:

Nachdem das Landgericht Konstanz, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und es der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth vor kurzem in einem Verfahren gelungen ist, für einen Anleger, der einen Schaden von ca. 3.000,- € erlitten hatte, einen Vergleich mit einem Haftungsgegner (nicht dem Vermittler) zu schließen, wonach der Anleger von seinem Schaden über 70 % ersetzt erhält, verurteilte nun auch Ende Januar 2009 die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Der Berater hatte Inhaber-Teilschuldverschreibungen der GSC (Classic-Line und Premium-Line) vermittelt.
Zahlreiche weitere Verfahren vor diversen Landgerichten in ganz Deutschland werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit betreut.

Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte.

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der vor mehreren Wochen versandten Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft GlobalSwissCapital AG anschließen und sich über Ihre Erfolgsaussichten informieren lassen.

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Samstag, März 14, 2009

Weiterer Erfolg für Anleger der EuropLeasing AG: LG Hanau verurteilt Berater zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 11.03.2009 (noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Hanau einen Anlageberater verurteilt, einem Anleger dem diesen durch seine Beteiligung an der EuropLeasing AG entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.

Dem Anleger wurde Ende 2002 von dem Anlageberater empfohlen, sich mit einem Nennbetrag in Höhe von € 20.000,00 als atypisch stiller Gesellschafter an der EuropLeasing AG zu beteiligen. Auf die Verlustrisiken einer derartigen Beteiligung wurde der Anleger nicht hingewiesen. Ebenso wenig wurde der Anleger darauf hingewiesen, dass die Investitionspolitik der EuropLeasing auf einem Blind-Pool-Konzept basierte.

Nachdem über das Vermögen der EuropLeasing AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beauftrage der Anleger die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit der Prüfung und Durchsetzung bestehender Ansprüche. Da nicht abzusehen ist, ob das Insolvenzverfahren zu einer - auch nur teilweisen - Schadenskompensation führen wird, erhob die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Klage gegen den Berater wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag. Das Landgericht Hanau hat dieser Klage in der I. Instanz stattgegeben.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte raten Anlegern, die sich auf Grund einer Beratung an der EuropLeasing AG beteiligt haben, dass Bestehen von Schadensersatzansprüchen durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Europ-Leasing AG anschließen.

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Donnerstag, März 12, 2009

Gesellschafterversammlung der Multi Advisor Fund I GbR vom 04.03.2009

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger vor Ort.

Am 04.03.2009 wurde im zweiten Anlauf die Gesellschafterversammlung der Multi Advisor Fund I GbR in München durchgeführt. Frau Rechtsanwältin Veronika Knodt, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, war vor Ort persönlich anwesend. Während der Versammlung bestätigten sich die schlimmsten Befürchtungen der Anleger, die sich nach der zuvor versandten Tagesordnung angedeutet hatten:

Angekündigt waren 11 Beschlussfassungen.

Von der Geschäftsführung zur Beschlussfassung gestellt wurde unter anderem die eigene Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2007. Weiterhin begehrte die Geschäftsführung, dass ihr zukünftig die Befugnis übertragen werde, die Anlageentscheidungen selbst ohne Einschaltung eines Finanzportfolioverwalters zu treffen.

Von dem Auseinandersetzungsguthaben z. B. wegen Zahlungsrückständen ausgeschlossener Anleger sollten vermeintlich mit dem Ausschluss verbundene Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Gleichzeitig sollten Kapitalkonten und damit vermeintliche Zahlungsrückstände der ausgeschiedenen Gesellschafter bei der Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden.

Anlegern, die eine hohe Einmaleinlage (mindestens € 6.000) geleistet hatten, sollte deren vertragliches Entnahmerecht entzogen werden. Schließlich schlug die Geschäftsführung vor, alle Anleger, die keine Einlagen mehr leisten, zu verklagen.

Sämtliche Beschlüsse wurden unter Protest der anwesenden Anlegervertreter mit gleichbleibender Mehrheit gefasst. Die für die Beschlussvorlagen der Geschäftsführung abgegebenen Stimmen wurden allesamt durch den von der Geschäftsführung in der Ladung vorgeschlagenen Anwalt als Vertreter ausgeübt. Ob diesem tatsächlich in dem von der Versammlungsleitung festgestellten Umfang Vollmachten erteilt waren, ist offen.

Aus Sicht der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB – Rechtsanwälte, die auf der Versammlung anwesend waren, sind die nunmehr gefassten Beschlüsse der Versuch, die durch fehlerhafte Beratung herbeigeführten Beteiligungen wirtschaftlich zu realisieren. Einmal mehr festigt sich der Eindruck, dass das mit der namens gebenden Vielzahl von Beratern inszenierte System des Multi Advisor Fonds nicht darauf zielt, für Anleger Rendite zu erwirtschaften.

Würden die von der Geschäftsführung herbeigeführten Beschlüsse umgesetzt, würde das auch von fehlerhaft beratenen Anlegern eingesammelte Kapital bei der Gesellschaft verbleiben. Damit wird die Frage nach der persönlichen Verantwortung der Initiatoren zunehmend drängend.

Je mehr Betroffene sich erfolgreich gegen die Zahlungsklagen der Gesellschaft wehren, desto deutlicher werden die fehlerhafte Schulung der teils selbst geschädigten Berater und damit die zentrale Verantwortlichkeit für die Schlechtberatung zu Tage treten. Es empfiehlt sich weiterhin, einer Zahlungsklage der Gesellschaft zuvor zu kommen und sich von einem auf derartige Fallgestaltungen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Wie bereit berichtet, hat die Fondsgesellschaft die ersten Klagen gegen Anleger bereits verloren.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei CLLB prüfen derzeit Schadensersatzansprüche u.a. gegen Anlageberater / -vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung sowie gegen die European Securities SECI GmbH.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anschließen.

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Mittwoch, März 11, 2009

Madoff: Globale Anwaltsallianz bereitet (Sammel)-Klagen vor!

Quasi-Sammelklagen in Österreich und der Schweiz in Vorbereitung! Luxemburger Kanzlei bereitet Klage gegen HSBC vor! Geschädigte aus ganz Europa schließen sich dem BSZ e.V. an!

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, den 09.03.2009: Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, wurde am 17.02.2009 eine globale Anwaltsallianz im Fall Madoff ins Leben gerufen, der 34 Kanzleien aus 21 Ländern angehören, um die Interessen der Geschädigten wirklich international zu vertreten. Präsident dieser globalen Anwaltsallianz ist der spanische Anwalt Javier Cremades von Cremades & Calvo Sotelo.

Inzwischen haben sich auch zahlreiche private und institutionelle Geschädigte aus ganz Europa beim BSZ e.V. gemeldet, um von dieser globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff zu profitieren, d.h., vor allem Geschädigte aus Deutschland, der Schweiz, Österreich, Italien, Spanien, Liechtenstein und Luxemburg.

"Wir gehen davon aus, dass Geschädigte im Rahmen dieser globalen Anwaltsallianz durch den Erfahrungsaustausch bessere Chancen haben, zum Ziel zu kommen und Schadensersatz verwirklichen zu können," so die Anwälte Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, Prof. Dr. Daniel Fischer, CFE, von der Züricher Kanzlei Fischer & Partner, Dr. Gabriel Lansky von der Wiener Kanzlei Lansky und Partner, sowie Lex Thielen von der Luxemburger Kanzlei Thielen & Partner.

Bei einem weiteren Treffen der deutschsprachigen Allianzkanzleien am 09.03.2009 in Wien (anwesend waren u.a. Dr. Gabriel Lansky aus Österreich, Prof. Dr. Daniel Fischer aus der Schweiz, Dr. Walter Späth aus Berlin sowie Lex Thielen aus Luxemburg) wurde das weitere Vorgehen für die europäischen Geschädigten besprochen.

Die Zürcher Anwaltskanzlei Fischer & Partner, welche in den letzten Monaten Erfolg versprechend auch die Interessen von durch Schweizer Banken, insbesondere der Credit Suisse geschädigte Lehman-Opfer vertreten hat, ist auch äußerst aktiv im Zusammenhang mit den Madoff-Geschädigten befasst. Prof. Dr. Fischer führt aus, aufgrund der Tatsache, dass verschiedene Fonds und Depotbanken in der Schweiz ihren Sitz haben sind gegenwärtig umfangreiche Rechtsabklärungen in diesen Bereichen im Gange. Schweizer Quasi-Sammelklagen werden immer wahrscheinlicher bei Fairfield, Kingate, Matterhorn und Optifin.

Inzwischen wird auch für die österreichischen Geschädigten von der Allianzkanzlei Lansky & Partner eine erste Klage als Quasisammelklage gegen die Bank Medici und Sonja Kohn persönlich vorbereitet. Von der luxemburgischen Allianzkanzlei Thielen & Partner wird gerade eine Klage gegen die HSBC in Luxemburg vorbereitet, auch für weitere europäische Geschädigte wird gerade geprüft, ob es Sinn macht, sich an einer solchen Klage zu beteiligen.

Auch für deutsche Geschädigte, die laut Pressemeldungen mindestens 150 Mio. EURO bei Madoff verloren haben dürften, sowie auch für die schweizer Geschädigten, die über 3 Mill. EURO verloren haben dürften, werden die internationalen Möglichkeiten intensiv überprüft.

Der Präsident der globalen Anwaltsallianz, Dr. Javier Cremades, befindet sich zur Zeit gerade bei der Allianzkanzlei in New York, um auch die weiteren Möglichkeiten unter anderem im Rahmen einer US-Sammelklage für europäische Geschädigte auszuloten, demnächst werden wir darüber berichten. "Insbesondere die US-Börsenaufsicht SEC muss sich vorwerfen lassen, ihren Pflichten nicht ausreichend nachgekommen zu sein, denn bereits vor ca. 10 Jahren gab es die ersten Warnhinweise vor dem Anlagemodell von Madoff, ohne dass hier erforderliche Untersuchungen eingeleitet worden wären," so der deutsche Allianzanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Eine erste Sammelklage wurde von der Allianzkanzlei Cremades & Calvo Sotelo auch inzwischen in Florida, unter anderem gegen die Banco Santander, eingereicht.

Europäische insbesondere Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

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Dienstag, März 10, 2009

Gesellschafterversammlungen VIP 3 und VIP 4: Vorsicht vor Vollmachtsammlern!

Keine Stimmrechte "verschenken"!

Nach nicht unwahrscheinlich wochenlangem Taktieren und Fintieren hinter den Kulissen stehen am 25. und 26.3.2009 außerordentliche Gesellschafterversammlungen bei den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 an. Aus wenig überzeugenden Gründen soll die Geschäftsführung der Filmfonds gegen unbekannte "Retter" der Anleger austauscht werden.

Die Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte werden keine Auswechslung der Geschäftsleitung betreiben, da sie nichts unternehmen werden, was den Erfolg der Umsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gefährden könnte. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Umgestaltung der Fonds können sich ausschließen! Wer heute leichtfertig seine Stimmrechte "verschenkt", riskiert damit vielleicht morgen viel versprechende Schadensersatzmöglichkeiten.

In Kürze erfahren Sie hier mehr. Wenn Sie Fragen haben: Sie können sich gerne der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte informieren sie über Erfolg versprechende Vorgehensweisen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen beratende Banken und freie Berater. Der "Sturz" der Geschäftsleitung ist dazu keine gleichwertige Alternative.

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Freitag, März 06, 2009

Weiterer Durchbruch im Anlegerschutz: BGH bestätigt: Kick-Back-Rechtsprechung gilt auch für Medienfonds.

Kommentierung von Rechtsanwältin und BSZ® e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zum aktuellen „Kick-Back-Beschluss“ des XI. Zivilsenats vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 -

Nun ist es amtlich: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – bestätigt, dass seine Kick-Back-Rechtsprechung u.a. auch auf Medienfonds Anwendung findet. Damit dürfte gleichfalls geklärt sein, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen generell bei Anlageberatungsverträgen greift. Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz. Damit ist der Anlageberater – egal ob eine Bank oder ein sonstiger Berater – verpflichtet, die Anlageinteressenten über bestehende Rückvergütungen zu informieren. Nur so ist der Anleger in der Lage, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser die Fondsbeteiligung nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass eine derartige Offenlegungspflicht gerade dann gilt, wenn die Tatsache, dass ein Agio erhoben wird, im Prospekt – was oftmals der Fall ist - ausgewiesen wurde. Denn daraus ergibt sich gerade nicht die Schlussfolgerung, ob und in welcher Höhe entsprechende Rückvergütungen an den Berater geflossen sind. Der XI. Zivilsenat hat auch mit der unrichtigen Ansicht aufgeräumt, dass es in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Provisionen ankomme und erst ab 15 % eine Offenlegungspflicht bestünde. Diese Ansicht wurde bislang gerne von Bankenseite bemüht. Nach der Klarstellung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt es nicht auf die Höhe der Rückvergütung an. Es müsse in jedem Fall darüber informiert werden.

Der BGH bestätigt damit die von Hahn Rechtsanwälte bislang auch schon in zahlreichen Prozessen vertretene Auffassung, dass die Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) generell auf Anlageberatungsverträge anwendbar ist. Damit haben die Anleger u.a. von geschlossenen Medien- und Immobilienfonds nunmehr auch die Möglichkeit sich auf diese Beratungspflichtverletzung zu stützen. Die Banken dürften über derartige Rückvergütungen regelmäßig nicht informiert haben, so dass sich für die Anleger nunmehr auch unter diesem Aspekt gute Chancen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds" anschließen.
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Samstag, Februar 28, 2009

VIP Medienfonds 4: Landgericht Lüneburg verurteilt Beratungsgesellschaft zu Schadenersatz

Das Landegericht Lüneburg hat mit Urteil vom 23.02.2009 (noch nicht rechtskräftig) einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz gegen eine Beratungsgesellschaft zugesprochen. Der Anleger hatte auf Anraten des Beraters eine Beteiligung am VIP 4 Medienfonds über Euro 100.000,00 zzgl. Agio gezeichnet.

Der Anleger ist gemäß des Urteils so zu stellen, als hätte er die VIP Medienfondsbeteiligung nicht gezeichnet. Er erhält somit seine eingebrachten Eigenmittel sowie eine Alternativverzinsung in Höhe von 5 % p.a. erstattet. Darüber hinaus muss die Beratungsgesellschaft den Anleger von seinen Darlehensverbindlichkeiten bezüglich des beim VIP Medienfonds obligatorisch aufzunehmenden Darlehens bei der HypoVereinsbank AG freistellen. Überdies wurde die Beratungsgesellschaft auch zur Freistellung des Anlegers von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Investition verurteilt.

Für die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte stellt dieses Urteil einen weiteren Erfolg bei der Vertretung von Anlegern des VIP Medienfonds dar. Erst kürzlich, nämlich mit Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08, hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt, mit dem einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz gegenüber der Commerzbank AG zugesprochen wurde.

Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.

In vorgenanntem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Medienfonds im Rahmen eines Beratungsvertrages auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, hingewiesen werden muss. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so macht sich das Beratungsinstitut regelmäßig schadenersatzpflichtig.

Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich schadlos zu halten. In den wenigsten Fällen dürften die Anleger bereits im Jahre 2005 Kenntnis von den Rückvergütungen gehabt haben.

Anlegern des VIP Medienfonds ist daher dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Beratungsgesellschaften und der beratenden Banken, allen voran die Commerzbank AG, nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, Februar 27, 2009

Madoff-Skandal: Globale Anwaltsallianz nimmt Arbeit auf! Gefahr für Altanleger!

Zahlreiche deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Erste Strafanzeige durch österreichische Allianzkanzlei! Gefahr für Altanleger durch Rückforderungen des Insolvenzverwalters! Globale Lösungen für globalen Betrugsfall.

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, haben sich am 17.02.2009 in Madrid 34 Anwaltskanzleien aus 21 Ländern bei der Kanzlei Cremades & CalvoSotelo getroffen, um eine „globale Allianz von Anwaltskanzleien im Fall Madoff“ zu gründen, um die Möglichkeiten der geschädigten Anleger national und international bestmöglich auszuschöpfen. Für Deutschland sind bei dieser globalen Allianz die beiden BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien CLLB aus München und Rohde & Späth aus Berlin vertreten. „Diese globale Allianz von internationalen Anwaltskanzleien bietet für die Geschädigten nun die Möglichkeit, globale Lösungen für diesen ersten wirklich globalen Betrugsfall zu finden,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Zahlreiche deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte haben sich daher dem BSZ e.V. angeschlossen, um im Rahmen ihrer BSZ e.V:-Mitgliedschaft Zugang zu dieser globalen Anwaltsallianz erhalten zu können.

Geprüft werden gerade mögliche Ansprüche für Geschädigte in jeder Hinsicht, d.h., Möglichkeiten für Klagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, aber auch in Luxemburg und im Rahmen einer möglichen Sammelklage in den USA, von der spanischen Allianzkanzlei Cremades & Calvo Sotelo wurde auch inzwischen eine erste Sammelklage in Florida eingereicht.

In einem Treffen, das demnächst zwischen den deutschsprachigen Allianzkanzleien in Wien stattfinden wird, werden auch die Möglichkeiten der deutschsprachigen Geschädigten in internationaler Hinsicht intensiv geprüft, vor allem auch für mögliche Sammelklagen in Luxemburg oder den USA.

Inzwischen hat der Rechtsanwalt der österreichischen Allianzkanzlei der globalen Anwaltsallianz, Gabriel Lansky, auch eine Strafanzeige bei der Wiener Staatsanwaltschaft gegen die Bank Medici und die Aufsichtsratschefin Sonja Kohn gestellt, die Wiener Staatsanwaltschaft hat daraufhin Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue aufgenommen (bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung).

Der Vorwurf in Österreich lautet unter anderem auch, dass Bank Austria und Pionier beim Verkauf ihrer sog. Primeo-Fonds den Anlegern ausschließlich die Bank Austria und Pioneer als Fondsmanager angegeben hätten, hier ergeben sich nach Ansicht der Allianzkanzleien Ansatzpunkte für Prospekthaftungsklagen.

Auch für schweizerische Anleger, die laut Medienberichten ca. 4,3 Mrd. € bei Madoff angelegt haben sollen, prüft der BSZ e.V. mögliche Ansprüche über Partnerkanzleien in der Schweiz. Verloren haben schweizerische Anleger ihr Geld bei diversen Bankinstituten, unter anderem auch bei einer Anlage der Schweizer Bank UBS, die über den Fonds Luxalpha Gelder bei Madoff angelegt hatte. Einem Medienbericht der FAZ.NET vom 26.02.2009 zufolge hat inzwischen auch die Finanzaufsicht von Luxemburg die schweizerische Bank UBS AG verwarnt, laut FAZ.NET hat die CSSF hervor gehoben, dass die UBS insbesondere ihren Sorgfaltspflichten unzureichend gehorcht habe und dies sei eine schwere Verletzung ihrer Verpflichtung als Vermögensverwalter. Der Druck auf die Verantwortlichen in diversen Ländern nimmt also stark zu.

Gefahr droht Altanlegern in Madoff-Investments laut einem Bericht der Financial Times Deutschland vom 26.02.2009 auch vom Insolvenzverwalter aus den USA, laut FTD müssen diverse Altanleger mit Rückforderungen ihrer Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter rechnen. Juristisch durchsetzbar seien laut den US-Gesetzen Rückforderungen über Gelder, die bis zu sechs Jahre vor dem Bekanntwerden des Betrugs abgezogen worden seien. Da der Insolvenzverwalter bislang nur rund 940 Mio. $ sicher stellen konnte und somit weniger als 2 % der geschätzten Schadenssumme, seien derartige Rückforderungen die wesentliche Einnahmequelle für den bestellten Insolvenzverwalter. Laut FTD erwarten Beobachter daher eine „juristische Schlacht zwischen dem Insolvenzverwalter und Anlegern“, die seit dem Dezember 2002 und damit in den sechs Jahren vor Madoffs Festnahme am 11. Dezember Gelder bei Madoff abgezogen hätten. Geschädigte sollten auch für dieses Szenario unbedingt ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen, um sich zur Wehr zu setzen.

Geschädigte „Madoff"-Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich dem BSZ e.V. anschließen, um von dieser globalen Allianz von Anwaltsfirmen zu profitieren, und um die Interessen national und international bestmöglich zu vertreten. Der einmalige Mitgliedsbeitrag bis zu einem Anlagebetrag von 50.000,- € liegt bei 75 €, ab 50.000,- € Anlagesumme beträgt die Mitgliedsgebühr beim BSZ e.V. 200 €.

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

FAF Fördergesellschaft Arbeit und Finanzmanagement GmbH im Fokus der Staatsanwaltschaft

900 Anleger betrogen? Razzia gegen Hamburger Firma
BSZ® e. V. Interessengemeinschaft gegründet!

Laut Medienberichten haben Staatsanwaltschaft und Ermittler für organisierte Wirtschaftskriminalität letzte Woche insgesamt elf Wohnungen und Büros von sieben ehemaligen Mitarbeitern der inzwischen insolventen FAF GmbH durchsucht. Sie stellten umfangreiches Aktenmaterial und Computer sicher. Darauf vermuten sie Beweise dafür, dass die Verdächtigen mehr als 900 Anleger aus ganz Deutschland um erhebliche Mengen Geld gebracht haben. Sie hatten die Anlagewilligen davon überzeugt, ihr Geld in diverse Fonds zu investieren. Mit den Einlagen von wohl mehr als 1,8 Millionen Euro sollen widerrechtlich Devisenspekulationen getätigt worden sein. Geschäfte, für die es einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedarf, die es jedoch nicht gab. 550.000 Euro sollen die Beteiligten komplett für sich verbraucht und gar nicht erst angelegt haben. Die Taten spielten sich laut Ermittlern zwischen Ende 2006 und Mitte 2007 ab.

Über das Vermögen der FAF GmbH war bereits am 29.01.2009 das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Hamburg unter dem Az: 67 a IN 563/08 eröffnet worden. Anleger sollten nach Ansicht des Rechtsanwaltes und BSZ® e. V. Vertrauensanwaltes Thorsten G. Janzen aus Hamburg ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier sehr kurze Fristen laufen. Die Forderungen der Anleger müssen bis zum 07.04.2009 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Schadensersatzansprüche der Anleger werden von den BSZ® e. V. Vertrauensanwälten hierbei aus verschiedenen Blickwinkeln geprüft werden. Die aktuelle Entwicklung hat den BSZ® e. V. dazu veranlasst, die Interessengemeinschaft " FAF GmbH" zu gründen, um Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Betroffene Anleger können sich für weitere Informationen der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft FAF GmbH anschließen.


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Pongs & Zahn AG kündigt Super-Verlust an - Anleger geschockt

Die Berliner Pongs & Zahn AG hat am 10.02.2009 in einer ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass sie im letzten Geschäftsjahr wahrscheinlich einen dramatischen Verlust erlitten hat. Er wird voraussichtlich mehr als die Hälfte des Eigenkapitals betragen.

Die Unternehmensverantwortlichen begründen die Krise mit der sinkenden Nachfrage in der Automobil- und Baubranche nach Polymeren. Sie wollen das Unternehmen durch eine Verringerung des Grundkapitals von € 37.026.00,00 auf €18.513.000,00 wieder auf Kurs bringen. Dazu muss die Gesellschaft eine (außerordentliche) Hauptversammlung einberufen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Die Pongs & Zahn AG befindet sich nach unserer Einschätzung in einer existenziellen Krise. Die Verringerung des Grundkapitals ist eine radikale Maßnahme. Die Aktionäre sollten der Beschlussvorlage nur zustimmen, wenn der Vorstand ein schlüssiges, tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen kann. Andernfalls sollten sie eine Insolvenzantragstellung erwägen, um nicht noch mehr Anlegergelder zu verbrennen."

Denn bei dem Grundkapital handelt es sich zu einem ganz erheblichen Teil um das Genussrechtskapital, dass bei den Anlegern eingesammelt wurde. Durch eine bilanzrechtliche Besonderheit kann dieses Kapital unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital in die Bilanzen eingestellt werden, obwohl es sich tatsächlich um eine Verbindlichkeit des Unternehmens handelt.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Deshalb sollten sich Anleger unbedingt von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Neben möglichen Ansprüchen gegen die Gesellschaft und die Prospektverantwortlichen kommen möglicherweise auch Ansprüche gegen die Vermittlerin, das Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG (jetzt: ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG) in Betracht. Denn in vielen Fällen haben Anleger berichtet, dass sie nicht auf die Risiken der Genussrechte der Pongs & Zahn AG hingewiesen und auch nicht darüber informiert wurden, dass die Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG beim Vertrieb der Genussrechte Provisionen von Pongs & Zahn AG kassiert haben. Wenn die Schadensersatzansprüche greifen, werden die Anleger so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn sie die Genussrechte nicht gezeichnet hätten."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

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Donnerstag, Februar 26, 2009

Nach Lehmann-Pleite: Was Zertifikate-Anleger beachten sollten.

Seit der Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers sind inzwischen einige Monate vergangen. Seitdem Zeit wurden Anleger, die in Zertifikate investiert haben, von Berichten in der Presse überhäuft, aus denen sie teils widersprüchliche Meldungen entnehmen können.

Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.

Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun?

Der BSZ® e.V. hat hierzu bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte aus Heidelberg, nachgefragt. Freundlicherweise hat sich Herr Rechtsanwalt Hans Witt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, für dieses Interview zur Verfügung gestellt, der seit über 13 Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig ist.

BSZ:
Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

BSZ:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

BSZ:
Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.

BSZ:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

BSZ:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

BSZ:
In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.

BSZ:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das finanzierende Kreditinstitut einzureichen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.

BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch und weiterhin viel Erfolg!

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Mittwoch, Februar 25, 2009

Acht Milliarden US-Dollar-Betrug des Allan Stanford

Von dem BSZ e.V. gegründete Interessensgemeinschaft setzt sich für geschädigte Europäische Anleger ein.

Nach dem Madoff-Skandal ermittelt die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC in einem weiteren Milliardenbetrugsfall der Finanzbranche. Allen Stanford und seine Stanford International Bank Ltd. (SIB) mit Sitz in Antigua, einer Steueroase in der Karibik, werden beschuldigt, mindestens 30.000 Kunden aus 131 Ländern betrogen zu haben. Es ist von einem Schaden von mindestens 8 Mrd. USD auszugehen.

Kunden von Festgeldanlagen (certificate of deposits [CD’s]) wurden mit angeblich erzielten hohen Renditen angelockt. Neben US-amerikanischen Anlegern kommen die geschädigten Kunden aus Mittel- und Südamerika sowie auch aus Europa.

Die SEC wirft Stanford vor, seinen Kunden eine sichere Anlage mit konstant hoher Rendite versprochen zu machen. Die SIB bot seit mehr als 15 Jahren Certificates of Deposits an. US-Bürger kennen dieses Investment als Festgeldanlage, das allerdings von US-amerikanischen Banken mit deutlich niedrigeren Zinsen angeboten wird. Von den Ermittlungen der SEC sind drei Firmen, neben der SIB die Stanford Group Company (SGC) und die Stanfort Capital Management LLC (SCM) betroffen (siehe Klageschrift der SEC vom 16.02.2009).
Unzutreffenderweise hatte Stanford seinen Kunden erklärt, das Kundengeld werde nur in stets handelbare Wertpapiere investiert und das Gesamtportfolio von den Aufsichtsbehörden in Antigua überwacht. Tatsächlich wanderten 90 % des Portfolios in eine “Black Box”, zu der kein Aufseher Zugang hatte. Die Investitionen erfolgten hauptsächlich in Immobilien und Private Equity.

Um zu verhindern, dass weitere Gelder abgezogen wurden, wurden die drei Firmen unter Zwangsverwaltung gestellt. Die SEC hat am 17.02.2009 bei einem Gericht in Dallas/Texas die Beschlagnahme aller Vermögenswerte der SGC und die Ernennung eines Zwangsverwalters beantragt. Die Stanford-Gruppe unterhielt weltweit zahlreiche Büros, u.a. auch in Zürich/Schweiz. Die von der BSZ e.V. gegründete "Interessensgemeinschaft Geschädigter der Stanford Bank International" wird ihre Arbeit auf die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen der geschädigten Anleger aus Europa – insbesondere aus Deutschland, Österreich und der Schweiz konzentrieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Stanford Bank International" anschließen.

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VIP 4 Medienfonds: Bundesgerichtshof bestätigt klagestattgebendes Urteil des OLG München.

Mit seinem Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt, in dem einem von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz zugesprochen wurde.

Die Verurteilung der beklagten Commerzbank AG ist damit rechtskräftig. Für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist dies ein weiterer, nunmehr erstmals höchstrichterlicher, Erfolg bei der Vertretung von VIP Medienfonds-Anlegern.

Mit Unterstützung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde - soweit ersichtlich - in Sachen VIP Medienfonds sowohl das erste klagestattgebende Urteil I. Instanz als auch das erste klagestattgebende Urteil in II. Instanz als auch nunmehr die erste für den Anleger positive Entscheidung in III. Instanz gegen die Commerzbank AG herbeigeführt.

Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.

Im vorgenannten Beschluss hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, auch bei Medienfonds hinweisen muss.

Die Frage der Hinweispflicht der Banken auf Kick-Back Zahlungen, also auf Vergütungen die die Bank von Seiten der Fondsgesellschaft erhält, war bei Medienfonds und bei anderen geschlossenen Fonds, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen, lange Zeit höchst umstritten.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor der 22. Kammer des Landgerichts München I als erste Kanzlei ein Urteil für einen VIP Medienfondsanleger erstritten, in welchem festgestellt wurde, dass die beklagte Bank, vorliegend die Commerzbank AG, verpflichtet war, auf die Kick-Back Zahlungen hinzuweisen. Da ein Hinweis auf die Kick-Back Zahlungen, die bei den VIP Medienfonds 3 und 4 über 8 % betrugen, unterblieb, hat die 22. Kammer des Landgerichts München I folgerichtig die Commerzbank AG zum Schadenersatz verurteilt. Hinsichtlich eines anderen von der Commerzbank AG vertriebenen Fonds hat ein Kollege einen Beschluss erwirkt, in dem nunmehr auch der Bundesgerichtshof feststellte, dass auf die Kick-Back Zahlungen bei Medienfonds hinzuweisen ist.

Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so ist die Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig und die Beteiligung rückabzuwickeln. Voraussetzung für eine Hinweispflicht ist das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, der allerdings beim Erwerb eines Fonds über eine Bank regelmäßig anzunehmen ist.

Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beispielsweise gegen die Commerzbank AG abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich bei der beratenden Bank schadlos zu halten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte nämlich auch auf die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung Einfluss haben. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis.

Eine Kenntnis über die Kick-Back Zahlungen, die die Commerzbank AG oder andere Berater erhalten haben, dürfte in den wenigsten Fällen im Jahre 2005 anzunehmen sein. Soweit eine Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, bestehen daher begründete Ansatzpunkte dafür, nicht von einer Verjährung der Schadenersatzansprüche auszugehen.

Anlegern des VIP Medienfonds ist nunmehr dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Commerzbank AG nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in den oben angesprochenen Rechtsstreitigkeiten die VIP-Anleger erfolgreich gegen die Commerzbank AG vertrat.

Unter diesen Voraussetzungen stehen die Zeichen nunmehr deutlich besser, außergerichtlich mit der Commerzbank AG zu einer Einigung zu gelangen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Selbst wenn dies nicht gelingt, so bietet in den VIP Medienfondsfällen die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer, der sich - gegen Erfolgsbeteiligung - grundsätzlich zur Finanzierung von Klagen der VIP Medienfondsanleger gegen die Commerzbank AG bereit erklärt hat, sofern der Anleger das Kostenrisiko nicht selbst auf sich nehmen will bzw. keine Rechtsschutzversicherung eintritt.

Darüber hinaus kann die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf Grund der Tatsache, dass sie bereits zahlreiche VIP-Medienfondsanleger vertritt, allen Interessenten im außergerichtlichen Verfahren gegen die Commerzbank AG oder andere Berater spezielle Honorarangebote unterbreiten, die auf den individuellen Anleger zugeschnitten sind und deren Belangen auch Rechnung tragen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dienstag, Februar 24, 2009

Anlageskandal um die Waiblinger Bauträgerfirma wahl + partner GmbH

- Schwäbischer Unternehmer zahlt Anleger nicht aus!

Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen ihr Geld in Form von sogenannten Mezzaninen Beteiligungen (partiarische Darlehen) anvertraut haben, bangen derzeit um die seit längerem ausstehende Rückzahlung. Das Anlagemodell, mit welchem die Firma wahl + partner GmbH um das Geld der Anleger geworben hatte, beschreibt diese selbst wie folgt: „Das Konzept der W + P Mezzanine Beteiligung bringt den interessierten Kapitalanleger mit einem erfahrenen Initiator zusammen. Mit dem Beteiligungskapital wird eine Lücke zwischen Baubeginn und Eingang der Kaufpreise geschlossen. Der Anleger beteiligt sich somit an der Zwischenfinanzierung, deren Ablösung durch die Kaufpreise erfolgt. Schnelle Entscheidungen, unternehmerische Unabhängigkeit und hohe Gewinnerwartungen sind die gegenseitigen Vorteile.“

Von den angeblichen gegenseitigen Vorteilen bleibt jedenfalls für die Anleger – wie sich jetzt herausstellt - wenig übrig. Im Gegenteil: Vielmehr sieht es so aus, als habe die Fa. wahl + partner GmbH die Anleger bis zuletzt über die tatsächliche wirtschaftliche Lage getäuscht. Noch im Sommer 2008 behauptete der Geschäftsführer Hartmut Wahl, dass sich die Rückzahlung nur „verschiebe“ aber „keiner Geld verlieren werde“. Jetzt erhalten die Anleger schon wieder Post, diesmal von der Fa. Impuls Consult GmbH, die vom Geschäftsführer Hartmut Wahl mit der „Sanierungsbegleitung“ beauftragt wurde.

In dem Schreiben an die Anleger heißt es, dass „die betriebswirtschaftliche Situation der wahl + partner GmbH als sehr angespannt anzusehen sei, jedoch zum momentanen Zeitpunkt und auf Basis der aktuell vorliegenden Unterlagen keine Überschuldung und auch keine Zahlungsunfähigkeit bestehe“. Weiter wird den Anlegern gegenüber behauptet, dass sie derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung oder auf Zahlung von Zinsen geltend machen können, da sie rechtsverbindlich erklärt hätten, dass dieser Anspruch ausgeschlossen sei, „solange und soweit dies zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen würde.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert, von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Dass bei wahl + partner angeblich keine Überschuldung vorliegen soll ist schon eine grenzwertige Auslegung der Fakten. Jedenfalls sprechen die uns vorliegenden Jahresabschlüsse der letzten Jahre eine andere Sprache. Der Grad der Verschuldung hat von Jahr zu Jahr stets zugenommen. Bereits im Jahr 2004 lag der nicht durch Eigenkapital gedeckt Fehlbetrag bei € 2.653.858,00. Dieser Betrag hat sich bis Ende 2007 auf € 6.548.339,00 fast verdreifacht. Im Jahresabschluss 2007 stehen schließlich Verbindlichkeiten in Höhe von € 11.143.070,00 nur Forderungen in Höhe von € 1.395.298,00 gegenüber; das entspricht einer Quote von 12,5 %.

Das Schreiben der Firma Impuls Consult GmbH stellt offensichtlich den Versuch des Geschäftsführers der Firma wahl + partner GmbH, Herrn Hartmut Wahl, dar, weitere Anleger von Klagen auf die Rückzahlung der fälligen Darlehen abzuhalten. In dem Schreiben heißt es, dass die Anleger wegen des „rechtswirksam erklärten Rangrücktritts“ derzeit nichts zu fordern hätten. Rechtsanwalt Marcel Seifert hierzu wie folgt: „Eine Klausel, die die Geltendmachung einer Forderung mit der Formulierung “solange und soweit dies zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt“ ausschließt, ist nach unserer Auffassung unwirksam. Der Verwender einer solchen Klausel könnte schließlich immer behaupten, dass die Voraussetzungen für dieses Leistungsverweigerungsrecht – sprich eine bevorstehende Insolvenz – vorliegt. Der Anleger kann die Richtigkeit dieser Behauptung jedoch nicht nachprüfen; er hat weder einen tatsächlichen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Unternehmens, noch kann er Einblick verlangen. Mithin wird der Anleger durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, was nach unserer Rechtsauffassung zur Folge hat, dass die Klausel unwirksam ist. Außerdem würde ein wirksam erklärter Rangrücktritt voraussetzen, dass der Anleger in dem Moment, in dem er der Fa. wahl + partner GmbH das Darlehen mit dem Rangrücktritt gewährt hat, auch richtig über die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt wurde. Dies war in den von uns betreuten Fällen regelmäßig nicht der Fall gewesen. “

Eine Insolvenz wäre für den selbsternannten „erfahrenen Initiator“ Hartmut Wahl nichts Neues. Mit einem nahezu identischen Konzept hat er im Jahr 2007 mit der Phalanx Immobilien AG Insolvenz anmelden müssen. Bei ca. 400 Anlegern hat der schwäbische Unternehmer über die Phalanx AG Kapital in Höhe von ca. 3,8 Millionen Euro eingesammelt. Den Anlegern wurden hohe Zinsen von bis zu 12 % versprochen, die Vermittler erhielten üppige Provisionen. Für die Anleger wird davon jedoch wenig übrig bleiben. Der Insolvenzverwalter der Phalanx AG rechnet mit einer Insolvenzquote von 30 %.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Es wird abzuwarten sein, ob und falls ja welches Konzept die Fa. Firma Impuls Consult GmbH zur Unternehmenssanierung der wahl + partner GmbH „erarbeitet“. Wir haben jedenfalls den Eindruck, dass Herr Wahl persönlich kein Interesse mehr hat, an der Sanierung mitzuarbeiten. Vielmehr versucht er derzeit „frisches Geld“ über eine andere Firma mit einem neuen Konzept zu beschaffen. Das Motto des neuen Konzepts lautet: „Mehr Leistung für weniger Geld“. In dem dürftigen Prospekt, der das Angebot der WaPaHG, „umreißt“ erfährt der Anleger nur belangloses Zeug. Wahl hält das für „ein gutes Geschäft“, wir halten das für die Fortsetzung der „wahl´schen Märchenstunde“ und raten deswegen zur Vorsicht!

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Wahl und Partner" anschließen.

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Samstag, Februar 21, 2009

Madoff-Skandal: Globale Allianz von Anwaltsfirmen aus 21 Ländern gegründet!

Deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen! Internationale Anspruchsdurchsetzung in verschiedenen Rechtsordnungen und Ländern möglich! „Globale Lösungen für globalen Betrugsfall!“

Dieburg, Berlin, Madrid, New Jork, Zürich, Wien, den 18.02.2009: Der Betrug um den US-Investmentmanager Bernhardt Madoff hat am 17.02.2009 zu einem Treffen diverser internationaler Kanzleien bei der in Spanien und Südamerika ansässigen Kanzlei Cremades & Calvo Sotelo geführt, bei der diese Kanzleien in einer internationalen Pressekonferenz ihre Zusammenarbeit in diesem größten Schneeballsystem der Geschichte, bei dem ca. 50 Milliarden Dollar vernichtet wurden, vereinbart haben und eine „globale Allianz von Anwaltsfirmen im Fall Madoff“ ins Leben gerufen haben.

Vertreten waren Kanzleien aus insgesamt 21 Ländern wie den USA, Spanien, Argentinien, Brasilien, England, Irland, Luxemburg, Holland, Belgien, Kolumbien, Österreich, Ecuador, Malta, Mexiko, Uruguay, Deutschland und der Schweiz. Insgesamt stehen hinter dieser globalen Allianz 34 Kanzleien mit über 5.000 Anwälten, Präsident dieser globalen Allianz von Anwaltskanzleien im Fall Madoff ist der spanische Anwalt Dr. Javier Cremades, Chef von Cremades & Calvo Sotelo, Vizepräsidentin ist Gaytri Kachroo, Partnerin der US-Kanzlei McCarter & English und Anwältin des US-Finanzmarktdetektivs Harry Makropolos, der die US-Börsenaufsicht bereits im Jahr 2000 vor Madoff gewarnt hatte.

Für Deutschland war BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth anwesend, der gemeinsam mit der Münchner Kanzlei CLLB geschädigte private und institutionelle Investoren im Rahmen der globalen Allianz vertreten wird.

Für die Schweiz war Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer, CFE, von der Kanzlei Fischer & Kollegen mit Büros u.a. in Zürich und Bern vertreten, der schweizer Geschädigte vertritt, für Österreich waren diverse Kanzleien vertreten. „Für deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte bietet sich damit insbesondere die Möglichkeit, die Durchsetzung ihrer Forderungen auch in internationaler Hinsicht zu prüfen, um in verschiedenen Rechtssystemen Ansprüche umfassend durchsetzen zu können,“ wie die Anwälte Dr. Walter Späth, MSc und Prof. Dr. Daniel Fischer, CFE, aus Madrid melden.

Insbesondere auch zu Kollegen sehr renommierter Kanzleien aus Luxemburg konnten inzwischen innerhalb der Allianz die Kontakte vertieft werden, es werden, neben einem Vorgehen im Rahmen einer US-Sammelklage auch insbesondere die Möglichkeiten Geschädigter für ein Vorgehen in Luxemburg geprüft. „Diese erste globale Allianz international tätiger Anwaltskanzleien bietet nun die Möglichkeit, für diesen ersten wirklich globalen Betrugsfall auch globale Lösungen zu finden,“ so die Anwälte Dr. Walter Späth und Prof. Dr. Daniel Fischer. Von der Allianzkanzlei Cremades & Calvo Sotelo wurde inzwischen auch gemeinsam mit der New Yorker Kanzlei Labaton Sucharow eine erste US-Sammelklage gegen die Banco Santander, Optimal Investment Services S.A., HSBC Securities Services u.a. in Florida eingereicht, auch die Möglichkeiten weiterer europäischer Geschädigter für eine Klage in den USA werden intensiv überprüft.

Geschädigte „Madoff“-Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich dem BSZ e.V. anschließen, um von dieser globalen Allianz von Anwaltsfirmen zu profitieren, und um die Interessen national und international bestmöglich zu vertreten. Der einmalige Mitgliedsbeitrag bis zu einem Anlagebetrag von 50.000,- € liegt bei 75 €, ab 50.000,- € Anlagesumme beträgt die Mitgliedsgebühr beim BSZ e.V. 200 €.


Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BGH bestätigt Verurteilung der Commerzbank wegen Falschberatung bei VIP 3 und VIP 4 Medienfonds

Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen, die Sie auf der Homepage www.fachanwalt-hotline.de gern nachlesen können.

Mit einem wenige Tage vorher ergangenen Beschluss ebenfalls des XI. Zivilsenates des BGH, mit dem er seine Rechtsprechung zum Kick-Back fortführte und ausdrücklich bestätigte, dass sie, was von mit der Materie vertrauten unabhängigen Experten nicht ernsthaft bezweifelt wurde, selbstredend auch im Zusammenhang mit von beratenden Kreditinstituten ausgesprochenen Empfehlungen für die Anlage in Medienfonds gilt, zieht sich die Schlinge um die Commerzbank weiter zu, deren Kunden die größte Anlegergruppe in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 darstellen dürfte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, war auch an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütung maßgeblich beteiligt, nachdem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die unerkannt weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte. Sie verfolgt den Kick-Back-Ansatz konsequent von Beginn ihrer Tätigkeit für VIP Medienfonds Anleger an, wie sie sich von Anfang an zur Verschlankung und Beschleunigung der Auseinandersetzungen allein auf beratende Adressen, wie die Commerzbank, konzentriert hat. Sie dürfte sich darin u. a. von sog. „bundesweit ersten VIP Klagen“ nicht unerheblich unterschieden haben. Die Fokussierung auf die Interessen ihrer Mandantschaft führte dazu, dass von der öffentlichkeitswirksamen Einleitung von Musterverfahren abgesehen wurde. Sie erschienen, wie mehrere mittlerweile ergangene BGH-Entscheidungen unterstreichen, nicht als probate Mittel für die zweckentsprechende Verfolgung der Interessen geschädigter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4.

Das Augenmerk der Kanzlei wird auch weiterhin und nicht nur in den VIP Medienfonds Fällen auf der unmittelbaren Ursache für die entstandenen Schäden liegen. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiterhin steigenden Zahl von Klienten rechnen kann. Erneut sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die verfolgten Ansätze für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Kreditinstituten auf Schadensersatz nicht auf Medienfonds Fälle und nicht auf die Anlagen in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beschränkt, sondern grundsätzlich auf eine Vielzahl von Anlageformen übertragbar sind. Die Kanzlei arbeitet aktuell u. a. an der Anpassung der Verfahrensweise auf die Inanspruchnahme beratender Banken für Anleger, die mit Lehman Zertifikaten erhebliche Geldbeträge verloren haben.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Statement der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

Als Journalisten vom Fach und betroffene Anleger möchten wir Sie nicht mit der Formulierung.... erstmalig .... langweilen. Jeder, der sich, wie Sie, in der Materie auskennt, weiß, dass auch vom Zufall abhängt, ob und wann der Bundesgerichtshof über eine Sache abschließend entscheidet. Auch hat an einem überzeugenden Prozessvortrag der Rechtsanwalt kein Copyright. Konnte man sich früher ein Arbeiten „im Verborgenen“ erlauben und war der Erfolg für den Mandanten die Gewähr für den Zulauf von Mandantschaft, muss man heute leider den Eindruck gewinnen, als habe das Thema „übertriebene Selbstdarstellung“ gerade unter den sog. „Anlegerschutzanwälten“ ein Eigenleben entwickelt, das Grenzen nicht mehr zu kennen scheint, - nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht.

Umso mehr ist es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte eine Freude, mit ihrer Arbeit ein weiteres Mal belegen zu können, dass es die konsequente Orientierung an den Interessen zuallererst der Mandantschaft war, die ihr wieder einmal dazu verholfen hat, in einer nicht nur rechtlich, sondern vor allem durch das Umfeld geprägt schwierigen Situation Klientschaft zu ihrem Recht zu verhelfen. Auf der Gegenseite stand eine deutsche Großbank, die sich, wie es der BGH formuliert, fragwürdiger Geschäftsmethoden bediente. Diese Erkenntnis allein bietet heute leider bei einer sich nicht immer nur von rechtlichen Erwägungen leiten lassenden Instanzgerichtschaft keine Gewähr mehr für den Verfahrenserfolg, vor allem, wenn der Prozessvortrag des Kreditinstituts nach nicht nur unserer Bewertung geradezu darauf ausgerichtet ist, die Richterschaft zu verleiten und an bei ihr erhofften Vorurteilen gegen Kapitalanleger zu packen.

Umso erfreulicher, wenn auch keine Überraschung, ist es, dass der BGH dem nunmehr in dem bisher am Weitesten vorangekommenen VIP Fall unserer Mandantschaft eine Absage erteilt hat. Was wir dazu beigetragen haben, dass dies so schnell geschehen ist - nämlich innerhalb nicht einmal zwei Jahren durch drei Instanzen -, hoffen wir, in den Pressemitteilungen deutlich gemacht zu haben.

Anmerken dürfen wir noch, dass die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte an den berichteten gerichtlichen Auseinandersetzungen allein beteiligt war. In einigen Pressemitteilungen jüngster Zeit in VIP und Cinerenta Fällen, die Kollegenschaft verbreitet hat, konnte man den Eindruck gewinnen, als seien sie es persönlich gewesen, die sich vor dem BGH durchgesetzt hätten. Eine Erklärung, wie das möglich gewesen sein sollte, wo sie dort nicht einmal zugelassen sind, blieben sie schuldig. Reduziert man ihren Beitrag um die notwendige Mitwirkung von BGH Kollegenschaft, bleiben Prozessniederlagen wenigstens vor den beteiligten Oberlandesgerichten. Auch stellen Zurückweisungen von Verfahren nach Aufhebung von Entscheidungen der Vorinstanz durch den BGH keine Verurteilung einer Bank dar. Sie doch zu erreichen wird in jenen Fällen nunmehr erst die Aufgabe der Kollegenschaft sein, was, wie die Vergangenheit gezeigt hat, auch nach positiven Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht ungedingt ein einfaches Geschäft sein muss. Damit sei nicht gesagt, dass nicht die Ursache für die vom BGH korrigierten Prozessniederlagen bei der involvierten Instanzrichterschaft gelegen hat, wofür nach den BGH-Entscheidungen sehr viel spricht. Zur Tätigkeit eines den Interessen seines Mandanten verpflichteten Rechtsanwaltes, wie wir sie verstehen, gehört aber auch Sachlichkeit, um die wir uns in den angefügten Pressemitteilungen bemüht haben. Sie sehen wir als nicht gewahrt an, wenn man sich mit fremden Federn schmückt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 20, 2009

BVT-Fonds: Bank muss an Anleger Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen zahlen

Wie viele andere hatte Rudolf T. sich in den vergangen Jahren von seiner Bank beraten lassen und verschiedene Beträge zur Altersvorsorge angelegt. Auch einen Fonds der Münchner BVT-Gruppe legte ihm sein Berater ans Herz. Eine Beteiligung an einem Einkaufszentrum in Ludwigshafen, der so genannten „Walzmühle“, in die er 50.000 DM investierte.

Doch hinter der von der Bank im Rahmen einer „objektiven Vermögensberatung“ angebotenen Beteiligung steckte mehr, wie er von dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Nittel erfuhr: Banken erhalten wie alle Finanzdienstleister von den Anbietern der Fondsprodukte, die sie an Kunden vermittelt Provisionen und machen mit diesem Provisionsgeschäft ganz erhebliche Umsätze, über die sie ihre Kunden nicht aufklären.

Das Landgericht München I verurteilte die Bank nun zu Schadensersatz (Az: 27 O 23950/07 – nicht rechtskräftig) und begründete dies damit, dass die Bank im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hatte, dass er sein Geld in diesem Fonds anlegt. „Dieses Vergütungsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung“, stellt Anwalt Nittel fest, so dass „der Kunde auf eine Provision hinzuweisen ist, damit er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen kann". Eine Auffassung, der sich das Landgericht anschloss, denn nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. „Fast alle Banken und Finanzdienstleister erhalten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen, seien es Immobilien-, Medien- Schiffs- oder Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder Zertifikate,“ so Anwalt Nittel, der zahlreiche Anleger vertritt. „Ich kenne bislang keinen Anleger, der von seiner Bank oder seinem Finanzdienstleister über die Provision aufgeklärt wurde.“ Nach dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichts München I, das inzwischen durch eine fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs inhaltlich bestätigt wurde, der für einen Medienfonds die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Provisionen bejaht hat (XI ZR 510/07), sieht er gute Chancen für Anleger bei einem Vorgehen gegen Banken und Berater. „Jeder Anleger, den seine Bank nicht auf Provisionen hingewiesen hat, hat gute Chancen, auf diesem Weg auch fehlgeschlagene Kapitalanlagen wirtschaftlich rückabzuwickeln.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BVT-Walzmühle" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Februar 16, 2009

Erneut empfindliche Schlappe für Banken und Sparkassen in Medienfondsverfahren

Harsche Zurechtweisung bankenfreundlicher Kommentierungen

Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2009 deutlich gemacht, dass die Grundsätze seiner Kick-Back-Rechtsprechung auch für die Anlageberatung einer Bank in Bezug auf Medienfonds gelten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird, über die er aufzuklären ist. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich. Der BGH macht deutlich, dass die unter Banken und Sparkassen weit verbreitete Praxis von den Instanzgerichten nicht hinzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der BGH sieht Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an und bewertet sie als greifbaren Interessenkonflikt. Schon die unterbliebene Aufklärung über die Höhe führt zu Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütungen maßgeblich beteiligt war, in dem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte, verfolgt den Kick Back Ansatz aktuell u. a. für VIP Medienfonds Anleger. Sie gehört zu den Ersten, die ein Gericht von der Übertragung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Commerzbank als beratende Bank überzeugen konnten. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf: Wir freuen uns über diese erneute Bestätigung unserer Strategie, die wir auch in anderen Fallkonstellationen verfolgen. Sie wird zukünftig beispielsweise Schwerpunkt sein in den Auseinandersetzungen um das Thema der Lehman Zertifikate.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über bisher verheimlichte Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die bis heute vom Gesetzgeber nicht korrigierte Verkürzung der Verjährungsfrist erfordert z. B. bei Aktienfonds oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film-Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Februar 14, 2009

BGH: Kick-back-Rechtsprechung gilt auch für geschlossene Fonds!

Berater müssen auch beim Verkauf geschlossener Fonds Rückvergütungen offen legen. Hoffnung für viele nicht aufgeklärte, geschädigte Fonds-Anleger- Klagewelle Geschädigter zu erwarten!

Einer Meldung der Financial Times Deutschland vom 13.02.2009 zufolge hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (Az.: XI ZR 510/07) klar gestellt, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds die Rückvergütungsgebühren (sog. "kickbacks") offen legen müssen.

Laut einer Meldung von Reuters vom 13.02.2009 hatte der Käufer eines Medienfonds, der 2001 Anteile an einem Medienfonds in Höhe von 50.000,- Euro gekauft hatte, eine Commerzbank-Tochter verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens 8 % erhalten hatte, diese Provision jedoch dem Anleger verschwiegen hatte. Der Fonds verursachte weitgehende Verluste, er war beim Verkauf lediglich noch ca. 11.350,- Euro wert, weshalb der Anleger in Höhe von 41.000,- Euro auf Schadensersatz klagte.

Der BGH entschied nun der FTD zufolge zugunsten des Anlegers (nachdem die Vorinstanzen anders entschieden hatten) und verwies den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurück, der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen.

Der BSZ e.V. ist der Ansicht, dass die Entscheidung sehr positiv zu werten ist für viele Anleger geschlossener Fonds, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth dazu:

"Dies ist eine sehr gute Nachricht für sämtliche Anleger geschlossener Fonds, egal ob Immobilien-, Medien-, oder sonstige Fonds. Die bereits im Jahr 2006 begonnene positive BGH-Rechtsprechung wird hiermit auch für geschlossene Fonds bestätigt und Unsicherheiten beseitigt." Der BGH hatte bereits Ende 2006 in einem Urteil entschieden, dass z.B. Banken versteckte Provisionen offen legen müssen, dabei aber im damaligen Urteil nur Investmentfonds angesprochen, so dass lange Zeit nicht klar war, ob das Urteil auch für geschlossene Fonds gelten sollte. Der aktuelle Beschluss des BGH bringt hier nun endlich Klarheit.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist daher zu erwarten, dass viele geschädigte Fonds-Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können und somit den Banken ein massives Haftungsproblem bei Nichtaufklärung droht, auch die Financial Times Deutschland rechnet damit, dass der "Finanzbranche eine massive Klagewelle von geschädigten Anlegern geschlossener Beteiligungen droht."

Dem BSZ e.V. liegt der Beschluss des BGH noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir die Entscheidung auswerten und nochmals die wichtigsten Punkte zu der aktuellen Rechtsprechung erläutern, und insbesondere darlegen, ob und inwiefern hiervon auch z.B. Anleger in Zertifikaten, wie z.B. Lehman Brothers-Zertifikaten, profitieren können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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