Kommentierung von Rechtsanwältin und BSZ® e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zum aktuellen „Kick-Back-Beschluss“ des XI. Zivilsenats vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 -
Nun ist es amtlich: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – bestätigt, dass seine Kick-Back-Rechtsprechung u.a. auch auf Medienfonds Anwendung findet. Damit dürfte gleichfalls geklärt sein, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen generell bei Anlageberatungsverträgen greift. Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz. Damit ist der Anlageberater – egal ob eine Bank oder ein sonstiger Berater – verpflichtet, die Anlageinteressenten über bestehende Rückvergütungen zu informieren. Nur so ist der Anleger in der Lage, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser die Fondsbeteiligung nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass eine derartige Offenlegungspflicht gerade dann gilt, wenn die Tatsache, dass ein Agio erhoben wird, im Prospekt – was oftmals der Fall ist - ausgewiesen wurde. Denn daraus ergibt sich gerade nicht die Schlussfolgerung, ob und in welcher Höhe entsprechende Rückvergütungen an den Berater geflossen sind. Der XI. Zivilsenat hat auch mit der unrichtigen Ansicht aufgeräumt, dass es in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Provisionen ankomme und erst ab 15 % eine Offenlegungspflicht bestünde. Diese Ansicht wurde bislang gerne von Bankenseite bemüht. Nach der Klarstellung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt es nicht auf die Höhe der Rückvergütung an. Es müsse in jedem Fall darüber informiert werden.
Der BGH bestätigt damit die von Hahn Rechtsanwälte bislang auch schon in zahlreichen Prozessen vertretene Auffassung, dass die Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) generell auf Anlageberatungsverträge anwendbar ist. Damit haben die Anleger u.a. von geschlossenen Medien- und Immobilienfonds nunmehr auch die Möglichkeit sich auf diese Beratungspflichtverletzung zu stützen. Die Banken dürften über derartige Rückvergütungen regelmäßig nicht informiert haben, so dass sich für die Anleger nunmehr auch unter diesem Aspekt gute Chancen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds" anschließen.
Nun ist es amtlich: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – bestätigt, dass seine Kick-Back-Rechtsprechung u.a. auch auf Medienfonds Anwendung findet. Damit dürfte gleichfalls geklärt sein, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen generell bei Anlageberatungsverträgen greift. Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz. Damit ist der Anlageberater – egal ob eine Bank oder ein sonstiger Berater – verpflichtet, die Anlageinteressenten über bestehende Rückvergütungen zu informieren. Nur so ist der Anleger in der Lage, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser die Fondsbeteiligung nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass eine derartige Offenlegungspflicht gerade dann gilt, wenn die Tatsache, dass ein Agio erhoben wird, im Prospekt – was oftmals der Fall ist - ausgewiesen wurde. Denn daraus ergibt sich gerade nicht die Schlussfolgerung, ob und in welcher Höhe entsprechende Rückvergütungen an den Berater geflossen sind. Der XI. Zivilsenat hat auch mit der unrichtigen Ansicht aufgeräumt, dass es in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Provisionen ankomme und erst ab 15 % eine Offenlegungspflicht bestünde. Diese Ansicht wurde bislang gerne von Bankenseite bemüht. Nach der Klarstellung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt es nicht auf die Höhe der Rückvergütung an. Es müsse in jedem Fall darüber informiert werden.
Der BGH bestätigt damit die von Hahn Rechtsanwälte bislang auch schon in zahlreichen Prozessen vertretene Auffassung, dass die Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) generell auf Anlageberatungsverträge anwendbar ist. Damit haben die Anleger u.a. von geschlossenen Medien- und Immobilienfonds nunmehr auch die Möglichkeit sich auf diese Beratungspflichtverletzung zu stützen. Die Banken dürften über derartige Rückvergütungen regelmäßig nicht informiert haben, so dass sich für die Anleger nunmehr auch unter diesem Aspekt gute Chancen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.03.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen