Donnerstag, August 28, 2008

Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) und (2): “Zentrale Prospektfehler”

Die Firma Green Energy AG mit Sitz in Hannover hat seit 2005 bei Anlegern Gelder für die Beteiligung an der Geothermie-Fonds Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) und seit 2007 Gelder für die Beteiligung an der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (2) eingeworben.

Die Anleger werden mit einem "ethisch motivierten Investmentansatz" unter Hinweis auf die "ökologisch saubere und nachhaltige Geothermie" geworben. Das Geld der ersten Fondsgesellschaft sollte in den Bau eines Geothermie-Kraftwerks fließen. Das Kraftwerk ist bislang noch nicht fertig gestellt worden. In zwei Prospektnachträgen mussten die Unternehmensverantwortlichen Verzögerungen einräumen.

Bei dem zweiten, im Jahr 2007 aufgelegten Fonds gibt es nach den Feststellungen des Anlegerschützers Heinz Gerlach auch ganz erhebliche Probleme. Er spricht von "zentralen Prospektfehlern". Und in dem Verbraucherschutzmagazin WISO warnte der Fonds-Experte Stefan Loipfinger vor dem Platzen der "Green Energy-Blase" und verwies auf die seines Erachtens völlig unzulängliche Erfahrung der Initiatoren mit solchen Projekten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Anleger sollten schnell handeln. Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach der Zeichnung. Die übrigen in Betracht kommenden Ansprüche verjähren zwar später, können aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zivilprozessualen Gründen schwieriger durchgesetzt werden.“

Betroffene Kapitalanleger sollten Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen und alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 27, 2008

Erfreuliches Urteil für Medien- und Filmfonds Anleger.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte erstreiten Schadenersatz gegen Comdirect Finance Privat AG für Anleger der Achten Boll Kinobeteiligungs- GmbH & Co KG und Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co Verwaltungs- KG

Anleger der Achten Boll Kinobeteiligungs- GmbH & Co KG und der Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co Verwaltungs- KG, aber auch die Anleger anderer Medien- und Filmfonds, denen die steuerlichen Verlustzuweisungen als sicher dargestellt wurden, können nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend machen, wenn die Berater nicht darauf hingewiesen haben, dass die Verlustzuweisungen möglicherweise seitens der Finanzämter nicht anerkannt werden.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor dem Landgericht Itzehoe für einen Anleger Klage eingereicht, dem von der Commerzbank Tochter Comdirect Finance Privat AG zugesichert wurde, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen aus den beiden Medienfonds seitens der Finanzämter sicher anerkannt würden, obwohl bereits im Zeitpunkt der Beratung klar war, dass dies aufgrund der VIP Medienfonds III und IV und der dort erfolgten Aberkennung steuerlicher Vorteile keineswegs sicher ist.

Im Ergebnis konnte für den geschädigten Anleger im Rahmen eines Vergleichs folgende Lösung erzielt werden:
Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger, der ursprünglich auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung klagte, behält gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages seine Fondsanteile und erhält, falls sich sein steuerlicher Schaden in der Zukunft noch vergrößern sollte, auch einen Teil dieses weiteren Schadens erstattet.

Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass sich der Anleger von der comdirect Bank lediglich hat beraten lassen, die Beteiligungen jedoch später über einen anderen Anlagenvermittler erworben hat. Es ist jedoch seit langem anerkannte Rechtsprechung, dass eine Bank auch dann für Ihre Beratung haftet, wenn der Kunde sich die empfohlenen Produkte später nicht über die Bank, sondern anderweitig beschafft. Es ist der Bank nämlich erkennbar, dass der Anleger ihre Beratung zur Grundlage erheblicher Vermögensdispositionen macht. Dies genügt nach der Rechtsprechung für eine Haftung, die gerade nicht davon abhängt, dass der Kunde nach der Beratung durch die Bank, die Produkte auch über die beratende Bank erwirbt.

Anleger der beiden Medienfonds Achte Boll Beteiligungs- GmbH & Co. KG sowie Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs- KG sollten daher prüfen, ob Ihnen ebenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

GlobalSwissCapital AG-Anleger: Vorsicht vor Angebot der Astoria Capital AG!

Angebot des Unternehmens von den Marschall-Inseln lässt etliche Fragen offen! Anleger sollten von Angebot Abstand nehmen! Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!
Bei der insolventen GlobalSwissCapital AG werden Anlegern zur Zeit verstärkt Aufkaufangebote gemacht: So macht zur Zeit eine „Astoria Capital AG“ mit –angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office: Leginglenstraße 12 c, 7320 Sargans, Schweiz, den Anlegern das Angebot, ihnen ihre wertlosen Inhaberteilschuldverschreibungen zum Nennwert, also zum eingesetzten Geldbetrag, abzukaufen.

Was zunächst Hoffnungen wecken mag, entpuppt sich nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte als unbrauchbares Angebot, denn:
Zunächst ist nicht erkennbar, wer hinter der „Astoria Capital AG“ stecken soll, unterschrieben wurden die dem BSZ® e.V. vorliegenden Angebote mit „President“ und „Vice Präsident“, wobei die Namen nicht zu entziffern sind.

„Der Astoria Capital AG scheint nicht die Vorschrift des § 80 Aktiengesetz bekannt zu sein, wonach auf allen Geschäftsbriefen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und alle Vorstandsmitglieder angegeben werden müssen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth. Im Gegenteil stellt sich die Frage, ob es die Astoria Capital AG überhaupt gibt, denn bei der Gesellschaftsform der „AG“ handelt es sich eben um eine europäische Gesellschaftsform.

Das Angebot hat weitere Haken für die Anleger, z.B. ist nicht bekannt, ob die Astoria Capital AG, wenn es sie denn geben sollte, überhaupt genügend Geld hat, um die Anleger auch wirklich auszubezahlen, Angaben zum Stammkapital der Gesellschaft sind nicht zu finden.
Die größte Falle lauert nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Späth in den Auszahlungsbedingungen, denn der Anlagebetrag soll den einzelnen Anlegern erst in den Jahren 2011 bis 2013 ausbezahlt werden. „Merkwürdiger Weise soll das Geld erst zu einem Zeitpunkt ausbezahlt werden, zu dem sämtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne verjährt wären.

Sollte dann das Geld von der Astoria Capital AG nicht ausbezahlt werden, so dürfte es für einen Anleger fast chancenlos sein, wenn er seine Ansprüche auf den Marschall-Inseln durchzusetzen versucht,“ so Dr. Späth.
Eingeworfen wurden die Angebote übrigens teilweise in Hannover und somit in der Stadt, in der die GlobalSwissCapital AG ihre Zahlstelle hatte. Somit besteht der Verdacht, dass die Verantwortlichen der GSC AG den Anlegern ein neues dubioses Angebot unterbreiten wollen, um berechtigte Ansprüche von sich abzuwenden und sich über die Verjährung zu retten.

„Das Angebot der Astoria Capital AG wäre meiner Meinung nach nur dann überhaupt diskutabel, wenn den Anlegern der Anlagebetrag sofort ausbezahlt werden würde,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Die Chancen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen dürften indes als gut zu bezeichnen sein, weshalb auch Anleger, die bereits das Angebot der Astoria Capital AG unbedingt ihre rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz prüfen sollten, zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche wurden von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen eingereicht.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Global Swiss Capital AG" anschließen.

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Dienstag, August 26, 2008

Abmahnung wegen Sexfilm Download – Oder wie nutze ich die Scham von Betroffenen aus.

Immer öfter erhalten in diesen Tagen Betroffene Abmahnungen, weil Sie angeblich Sexfilme aus dem Netz geladen und Dritten über die bekannten Peer-to-Peer Netzwerke zugänglich gemacht haben sollen.

Hierbei setzen die abmahnenden Kanzleien (z.B. Simon und Partner aus Wiesbaden) auf die Scham der Betroffenen / Anschlussinhaber, die am liebsten durch eine schnelle Zahlung das unliebsame Thema aus der Welt räumen würden. Ob sie dazu überhaupt verpflichtet wären ist in den meisten Fällen sicherlich mehr als fragwürdig.

Eine Kernfrage, die sich immer dann stellt, wenn eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung (Musik, Bilder oder Filmwerke) ins Haus flattert und immer an den Inhaber des Internetanschlusses adressiert ist, lautet:

Hafte ich auch dann wenn ich den Anschluss gar nicht nutze, zu der angegebenen Zeit nicht zu Hause war oder eine in meinem Haushalt lebende Person den Anschluss zu diesem Zeitpunkt genutzt hat?

Die Interessen Betroffener werden durch ein Urteil des Landgerichts Mannheim weiter gestärkt!

Hier hat nun nach dem OLG Frankfurt auch das LG Mannheim zugunsten eines Betroffenen entschieden.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Betroffene sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen wenn Sie im Rahmen von derzeit massiv laufenden weiteren Abmahnwellen erfasst wurden (z.B. RAe Simon und Partner; Licence Keeper)

Hinsichtlich der Rechtslage im Fall einer solchen Abmahnung gilt ganz allgemein Folgendes :
Der Rechteinhaber hat zu beweisen, dass er ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht am Filmwerk innehat. Er hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers das Filmmaterial inklusive Daten zum Upload Dritten zugänglich gemacht worden ist. Das ist nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber möglich, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber möglicherweise im Ausland sitzen. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen. Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt ist, kann der Urheberrechtsverletzung nicht mit der bloßen Behauptung bewiesen werden, ein bestimmter Film sei herunter geladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Pornografische Filme sind nicht generell urheberrechtlich geschützt, da es oft an der notwendigen Gestaltungshöhe fehlt.
Liegen die Filmdateien „gepackt“ auf der ist eine Beweissicherung nicht ohne weiteres möglich, ebenso wenn ein Film nicht vollständig, sondern nur teilweise herunter geladen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob hierin bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

Der BSZ® e.V. ist durch seinen Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, als kompetenter fachkundiger Rechtsbeistand zahlreicher Betroffener auf diesem Gebiet tätig.

Für weitere Informationen können sich Betroffene dem BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service anschließen.
Der Anti-Abmahn-Service im BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Vertrauensanwälten: die Rechtslage fachkundig prüfen zu lassen. Damit man nicht befürchten muss, dass schon die ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist in der einmaligen Aufnahmegebühr zu dem BSZ® Anti-Abmahn-Service eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt enthalten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Gesellschafterversammlung der Film & Entertainment - VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG am 17.09.2008

In diesen Tagen erhalten die Gesellschafter des VIP Medienfonds 4 erneut Post von der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co.KG. Inhalt des Schreibens ist die Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, die am 17. September 2008 in Garching bei München stattfinden soll.

Die Geschäftsführung mit dem neu amtierenden Geschäftsführer Thierry Potok, wird hierbei, so ist zu hoffen, neben dem Bericht über das Geschäftsjahr 2007 insbesondere Stellung zu der Frage nehmen, mit welcher weiteren Entwicklung beim VIP Medienfonds 4 zu rechnen ist. Von Interesse ist ferner die angestrengte Schadensersatzklage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KMPG.

Darüber hinaus wird der Bericht des neu gewählten Anlegerbeirats und des Fachbeirats zum Geschäftsablauf mit Spannung erwartet.

Wie bisher bekannt wurde, wird die Marktsituation 2007 von der VIP Medienfonds GmbH nur verhalten eingeschätzt. Danach wuchs der Kinomarkt im vergangenen Geschäftsjahr in den USA nur um 0,3 %, während die Besucherzahlen in Europa sogar um 1,3 % zurückgingen. Als ursächlich hierfür wird der Umstand angesehen, dass die Digitalisierung der Kinos, von der sich die Branche weiteres Wachstum erhofft, nur langsam vorangeht.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die als erste Kanzlei vor dem Landgericht München I und Oberlandesgericht München klagestattgebende Urteile gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit dem VIP Medienfonds 4 erstritten hat, rät daher allen Anlegern, die Veranstaltung selbst zu besuchen oder sich durch eine Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen. „Nur so ist sichergestellt, die aktuellsten Informationen zum weiteren Vorgehen der VIP Geschäftsführung zu erhalten“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der selbst an der Versammlung teilnehmen wird.

Unabhängig von der Gesellschafterversammlung sollten Anleger des VIP Medienfonds 4, die sich bei dessen Erwerb falsch beraten fühlen, die Verjährungsfristen im Auge behalten, so Rechtsanwalt Alexander Kainz. Auf Grund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung drohen diese ab dem 31.12.2008 zu verjähren, so der BSZ® e.V. Vertrauensanwalt weiter.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ anschließen.

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Mittwoch, August 20, 2008

Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt: Anleger des Capital Advisor Fund II können aus ihrer Beteiligung aussteigen

Für Anleger, die einen Anteil an der Capital Advisor Fund II GbR erworben haben, bestehen durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig gute Chancen, aus ihrer mit Risiken behafteten und unrentablen Beteiligung auszusteigen.

Das Urteil und seine Folgen

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 21.12.2007 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung des Beteiligungsvertrages an der Capital Advisor Fund II GbR nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Dies hatte zur Konsequenz, dass eine hinreichende Belehrung nicht erfolgt war und die Klägerin ihre Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR auch nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ordnungsgemäß widerrufen konnte. Das Landgericht Leipzig hat ferner entschieden, dass die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Capital Advisor Fund II GbR zu leisten habe und ihr ein Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes der gezeichneten Beteiligung zustehe. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass ihr die Capital Advisor Fund II GbR Auskunft über die Höhe des Auszahlungswertes erteilen muss. Das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde inzwischen von dem Oberlandesgericht Dresden bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Falsche Versprechungen

Sowie die Klägerin auch, haben viele Anleger eine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR erworben. Die Gesellschaft wurde bereits im Jahre 2006 gegründet und versprach zeichnungsinteressierten Anlegern einen kontinuierlichen und renditeträchtigen Vermögensaufbau mit geringen Risiken. Die Beteiligung am Capital Advisor Fund II wurde von Anlageberatern und -vermittlern daher auch als für die private Altersvorsorge geeignet angepriesen, da die von den Anlegern der Gesellschaft in Form von Einlagen zur Verfügung gestellten Gelder ja nur in angeblich sichere Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie in Wertpapier- und Hedgefonds reinvestiert würden. Wie sich jedoch in der Folge herausstellte, wurde der größte Teil der eingeworbenen Anlegergelder für die Vertriebskosten der Gesellschaft ausgegeben. Zudem verlief die Geschäftsentwicklung nicht wie versprochen.

Beteiligung wirksam widerrufen

„Durch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Leipzig ist es den Anlegern nunmehr bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung möglich, die von ihnen gezeichneten Beteiligungsverträge wirksam zu widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Istvàn Cocron. „Bei ordnungsgemäßem Widerruf müssen die Anleger/Gesellschafter keine weiteren Einlagen mehr leisten und haben darüber hinaus einen Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes ihrer Beteiligung“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Wir raten daher allen Anlegern des Capital Advisor Fund II, ihre Beitrittserklärungen von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Capital Advisor Fund II GbR " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Dienstag, August 19, 2008

Hohe Haftstrafen für Akzenta - Gründer

Hohe Haftstrafen für Akzenta - Gründer
Am 14.08.2008 ging der Strafprozess gegen die verantwortlichen Gründer und ehemaligen Vorstände der Akzenta AG zu Ende.
Nach Meldung der FTD verurteilte das Landgericht München den Ex-Vorstand Ulrich Chmiel wegen bandenmäßigen Betruges zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. Ex-Vorstand Oliver Braun erhielt fünf Jahre Haft. Zu zwei Jahren Haft auf Bewährung wegen Beihilfe als Jugendstrafe wurde der Sohn von Chmiel verurteilt.
Grundlage für die Verurteilung sei der Umstand gewesen, dass die 22.000 Kunden der Akzenta um rund 70 Mio. Euro betrogen worden seien. Die lediglich 0,2 Prozent, die als Ausschüttungen an die Kunden zurückflossen, seien in einer Art „Schneeballsystem“ vereinnahmt worden.
Trotz der mit der Verurteilung sehr deutlich gewordenen Auffassung des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Geschäfte des Akzenta AG, bemüht sich diese auf ihrer Webseite weiter um das Vertrauen der Kunden und verspricht trotz allem die erhofften Gewinne. Dass diese nunmehr nicht so schnell fließen könnten, sei allein dem Imageschaden durch das Strafverfahren geschuldet. Es werde mit „Hochdruck“ am Neustart gearbeitet, schließlich sei das Geschäftsmodell nun von verschiedenen Seiten beleuchtet und Fehler der Vergangenheit könnten nunmehr vermieden werden.
„Wer´s glaubt, ist selber schuld", so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. vertrauensanwalt Torsten Geißler dazu. Nach dem eindeutigen Schuldspruch durch das Strafgericht dürften keine Zweifel mehr an der Unlauterbarkeit des Geschäftsmodells Akzenta bestehen. Vor allem, nach dem erhebliche Gelder abgeflossen sind, kann die versprochene Rendite nicht mehr erwirtschaftet werden.
Wir empfehlen den Anlegern der Akzenta AG, umgehend anwaltlich prüfen zu lassen, ob erfolgreich Ansprüche gegen die Gesellschaft oder die Verantwortlichen durchgesetzt werden können.

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Samstag, August 16, 2008

So arbeiten die Heuschrecken: Ein Insider berichtet!

Der Verkauf von Krediten ist ein wichtiges Mittel zur Refinanzierung und Liquiditätsbeschaffung von Banken. In jüngerer Zeit sind Banken zunehmend dazu übergegangen, Forderungen aus – Notleidenden und nicht Notleidenden – Krediten im Paket an Finanzinvestoren zu verkaufen. Vielen dieser Investoren ist nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.

In einer Vielzahl von Fällen wurden z. B. die Darlehen nach Übernahme durch oft ausländische Investoren außerordentlich gekündigt und die Zwangsvollstreckung angedroht, oder bereits eingeleitet. Viele Kunden stehen dann vor dem finanziellen Ruin. Oftmals sind dabei die Gründe für die seitens der Forderungsaufkäufer erklärten vorzeitigen Darlehenskündigung für die Kunden nicht nachvollziehbar.

Wie das Geschäftsmodell einer solchen Heuschrecke funktioniert, hat jetzt ein Insider dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. geschildert:

„Wir gehen mit Geldern von Kapitalgebern (z.B. Pensionsfonds), diese sind oft gutgläubig und hinterfragen nicht die Herkunft unserer über 20 prozentigen Renditen, in verschiedene Länder. Dort akquirieren wir von Banken, Versicherungen etc. NPL's.“ (Anmerkung der Redaktion: Non-Performing Loans = Notleidende Kredite). „Unser Interesse ist nicht, die Kredite über bis zu 20 Jahre lang einzutreiben, sondern uns geht es um die möglichst schnelle Verwertung der Sicherheiten. Nach ca. 4 Jahren gehen wir dann in ein anderes Land, und es verbleibt nur eine kleine Verwertungs- und Abwicklungsgesellschaft.“„Damit wir die Sicherheiten veräußern können, arbeiten wir möglichst schnell auf eine Kündigung der zugrunde liegenden Kreditverträge hin (z.B. durch hohe Zins- und Ratenforderungen (auch rückwirkend), die der Kreditnehmer nicht realisieren kann). Als Wege der Realisierung der Forderungen bedienen wir uns zum einen der Zwangsversteigerung. Aber sie ist nicht in jedem Fall der beste Weg, denn viel höhere Erlöse werfen sekundäre Veräußerungswege wie über renommierte Maklerfirmen und Einzelmakler ab! Beiden bedienen wir uns massiv! Damit die Immobilien so schnell wie möglich verkauft werden können, denn: Wir haben nicht viel Zeit! Um ihnen eine Vorstellung zu geben: Das sind im Moment 320 Maklerfirmen in ganz Deutschland. Außerdem nutzen wir auch das Internet (z.B. Immobilienscout24), um die Immobilien so schnell als möglich zu verkaufen.“
„Wir verwerten die Sicherheiten viel eher als eine Bank tun würde, und stellen dem Immobilienbesitzer viel höhere Gebühren in Rechnung als ihre vormaligen Banken. (Nebenbei: Die Banken verkaufen uns ihre schlechten Kredite für z.B. 40% des Wertes.)“
„Sie können unsere Firma nicht angreifen, denn alles was wir machen ist zu 100 Prozent legal! Gesetzlich jedenfalls, moralisch ist es anders. Jedoch stimmen in einzelnen Fällen die Berechnungen der Zinsen nicht - doch dafür muss man Finanzmathematiker sein, um dass nachrechnen zu können.“
„Wenn sie etwas gegen so eine Heuschrecke unternehmen möchten, und ihre Immobilien schützen und behalten möchten, bleibt ihnen nur der Weg, potentielle Käufer aufzuklären! Klären sie sie auf, was es mit Immobilien, die von diesen Heuschrecken direkt und indirekt vertrieben werden, auf sich hat.“

„Niemand sollte solche Häuser, Wohnungen und Grundstücke kaufen! Denn sie stammen immer aus einer Art Enteignung eines ehrlichen Sparers, der durch die Heuschrecke um sein Hab und Gut, sein ganzes Vermögen gebracht wird. Für mich ist das eine Art Betrug und damit organisierte Kriminalität. Und damit möchte ich nichts mehr zu tun haben! Wenn die Sicherheiten-Immobilien nicht mehr verkauft werden können, bricht das ganze Geschäftsmodell in sich zusammen, und ähnliche Unternehmen werden schneller in ein anderes Land gehen.“

„Ausserdem sollten sie potenzielle Arbeitnehmer auf die zwielichtigen Aktivitäten unserer NLP-Verwerter hinweisen, damit sie nicht (wie ich) für ein Unternehmen anfangen zu arbeiten, was sie kurze Zeit später bereuen. Wir schalten viel Werbung bei vielen Jobbörsen und -portalen.“Der Informant hat uns zwar gebeten seine Mitteilungen vertraulich zu behandeln und auf wörtliche Zitate zu verzichten. Wir waren aber der Meinung, dass es wichtig ist diese Schilderung so authentisch wie möglich zu verbreiten. Zwei den Informanten möglicherweise entlarvende Informationen haben wir neutralisiert. Wir hoffen, dass wir die bereits angekündigten weiteren Informationen auch erhalten werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditverkauf" anschließen.

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Donnerstag, August 14, 2008

ARS-Affäre – Citigroup und UBS zahlen in den USA Anlegergelder zurück.

Deutsche Geschädigte sollten Ansprüche prüfen lassen. Schaden in Höhe von über 40 Mrd. Euro vermutet.

In den USA setzt sich derzeit der New Yorker Generalstaatsanwalt Andrew Cuomo stark für betrogene Anlegern aus der ARS-Affäre ein. In den USA haben nach Medienberichten sowohl Citigroup und UBS bisher Einnahmen in Höhe von 40 Milliarden aus den ARS Geschäften zugegeben.

Die Grossbank UBS hatte nach Medienberichten Auction Rate Securities (ARS-Anleihen), bei denen der Zinssatz in kurzen Abständen in Auktionen neu festgelegt wird, auch dann noch als Alternative zu Bargeld-Anlagen verkauft, als die Auktionen wegen der Kreditkrise zu misslingen begannen.

Gleichzeitig hätten die UBS-Manager eigene ARS für 21 Millionen Dollar verkauft, erklärte. Im Februar hielten demnach über 50'000 UBS-Kunden in den USA mehr als 25 Milliarden Dollar in den inzwischen unhandelbar gewordenen Wertschriften. Eines ihrer Probleme in den USA konnte die UBS lösen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft von Massachusetts, wo die Grossbank ebenfalls verklagt wurde, einigte sie sich am Donnerstag. Sie zahlt dem Bundesstaat eine Million Dollar und kauft für 3,4 Millionen ARS-Anleihen von mehreren Städten und Gemeinden zurück.

Nach Berichten im Internet werden auch andere US-Amerikanischen Banken den Anlegern ihre Verluste zurückzahlen und müssen darüber hinaus mit einer empfindlichen Strafe rechnen.

Nicht nur sind Klagen anhängig, auch die Börsenaufsicht SEC und der New Yorker Generalstaatsanwalt Andrew Cuomo ermitteln. Im April hatte Cuomo von 18 Banken, die mit den ARS-Bonds handelten, die Herausgabe von Informationen verlangt. Dazu gehörten auch Citigroup, Merrill Lynch und JP Morgan sowie die Schweizer UBS. Gegen die UBS hat der Generalstaatsanwalt im Juli Anklage erhoben. Cuomo wirft der Bank Irreführung von Investoren und Insiderhandel vor.

Derzeit weiß Niemand genau welche Beträge in Deutschland durch ARS vernichtet wurden.

Die Deutsche Bank betreute nach Medienberichten im ARS-Geschäft vor allem Großkunden, sieht sich aber trotzdem mindestens einer Sammelklage von Kleinanlegern gegenüber. “Die Deutsche Bank hat ihre Kunden falsch beraten und so getan, als seien ARS wie Bargeld”, sagte die mit einer Sammelklage betraute Rechtsanwältin aus San Francisco. Sie verlangt, die Deutsche Bank solle wie die Citigroup die Papiere zum Einstandspreis zurücknehmen. In welchem Volumen das Institut ARS an Privatleute verkauft habe, konnte sie nicht sagen. Die Deutsche Bank wollte sich nicht dazu äußern.

Derzeit wird auf Seiten der Geschädigten darüber diskutiert, auch in Deutschland Strafanzeigen gegen die mutmaßlichen Verantwortlichen zu stellen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB in München. Als Begründung müsste das Vorgehen der NewYorker Staatsanwaltschaft reichen.

Anleger, die in ARS-Geschäfte investiert haben sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen möglicherweise ebenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ARS" anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, August 13, 2008

BSZ® e.V.: Anlegerschutzverein Kämpfer an 2 Fronten

Jedes Jahr finden Anlagebetrüger mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden - auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden. Für die Milliardenschäden bei den Banken, Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der internationalen Anlagebetrüger-Clique verantwortlich. Diese „kriminelle Oberschicht", die immer an ersten Adressen residiert, kann ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Im Nachhinein weiß man es immer besser. Spätestens, wenn in der nüchternen Atmosphäre des Gerichtsaals über die Methoden des Anlagebetrügers referiert wird, wirken die Tricks plötzlich offensichtlich. Die Renditeversprechungen klingen nun so unglaubwürdig, wie sie es eigentlich immer waren, die noble Geschäftsadresse wird als bloße Staffage enttarnt, die aufwendige Homepage als Blendwerk, die beeindruckenden Referenzen als reine Erfindungen. Der gesunde Menschenverstand und ein paar gezielte Recherchen im Internet hätten eigentlich genügen müssen, um jegliche Geschäftskontakte abzulehnen. Doch dies alles wird für getäuschte Anleger oft erst dann offensichtlich, wenn das Geld bereits verloren ist.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld" was man dem „schlechten Geld" nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

Durch das Ziel des BSZ® e.V. den Rechtsuchenden ausreichende Information über anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte berufen, dem Verein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterstellen. Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der dem BSZ® e.V. in das Visier geratenen „Finanzdienstleister“ zu finden.

Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Veröffentlichungen in den BSZ® e.V. Internetportalen dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite direkt oder über eine Suchmaschine aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es deswegen nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung eines Vereins bzw. von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen.

Es gibt keine Regelung die ausschließt, ein potenzielles Vereinsmitglied oder einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Verein oder auch dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht.

Jeder einzelne Rechtsanwalt hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Für eine Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das eventuelle Zustandekommen des Mandats über eine Vereinsplattform lässt keinen Rückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu.

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Darlegung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetportal eines Vereins kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Selbst mit der Anmeldung zu einer BSZ Interessengemeinschaft kommt mit dem Interessenten noch kein Mandatsvertrag mit dem Anwalt zustande, dieser müsste gesondert erteilt werden.

Die Werbung des Vereins zielt - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des BSZ e.V. vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
Ein Verbot der Darstellung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Vereinsportal kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Veröffentlichungen in einem Internetportal dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf.

Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin durch eine offene Berichterstattung dazu beitragen, dass Anleger frühzeitig davon erfahren wenn Sie mit fragwürdigen Anlageprodukten um Millionen erleichtert werden sollen. Viele Betrugsopfer erfahren erst durch eine klare und unmissverständliche Berichterstattung, dass Sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Ein dem BSZ® e.V., aber auch den Polizeidienststellen Staatsanwälten und Gerichten wohl bekanntes Phänomen ist die oft zwischen Tätern und Opfern bestehende Loyalität. Das erklärt die oft wütenden verbalen Angriffe der Opfer dem BSZ e.V. gegenüber, wenn der über einen Anlagebetrug berichtet. Staatsanwälte die Betrügereien aufdecken, machen oft auch diese Erfahrung. Die betrogenen Anleger glauben nämlich, dass ja alles weiter funktioniert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eingegriffen hätte.

Immer wider gehen Betrogene bereitwillig auf das Angebot der Anlagebetrüger ein, die bestehenden Verträge abzuändern. In der Regel zum erheblichen Nachteil für die Anleger. Da die Hoffnung zuletzt stirbt, glauben die Kapitalanleger lieber den Versprechen der Betrüger, als den Warnungen und Erklärungen des BSZ e.V. bzw. Polizei oder Rechtsanwalt.

Der BSZ e.V. kann aber auch immer mehr auf die Unterstützung durch die Betrogenen zählen. Selbst aus den Reihen betrügerischer Anlagefirmen, werden dem BSZ® e.V. immer öfter Informationen von Insidern zugespielt.

Auf der anderen Seite wird sich der BSZ® e.V. wohl auch weiterhin mit Anwälten die den Verein mit kostenträchtigen Abmahnungen überziehen auseinandersetzen müssen. Besonders ärgerlich sind für den BSZ® e.V. Abmahnverfahren die vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse angestrengt werden. Für den BSZ® e.V. handelt es sich immer dann um einen „Abmahnanwalt“ wenn er – was (leider) kaum zu beweisen ist- im eigenen Kosteninteresse auftritt – und den Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlageangebote für seine Abmahntätigkeit Kostenneutralität zusichert.

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Juragent-Prozesskostenfinanzierer: Anleger müssen handeln!

Vernünftige Vergleichsangebote für Anleger der Ersten Juragent GmbH & Co. KG? Auch erhebliche Probleme bei der Dritten Juragent GmbH & Co. KG! Erheblicher Kapitalverlust bei allen vier Juragent-Fonds?

In einem Schreiben an die Anleger der Ersten Juragent GmbH & Co. KG vom 07.07.2008 macht eine Treukommerz Beratungs- und Treuhand GmbH den Anlegern ein Ablöseangebot zur vorzeitigen Ablösung der Beteiligung an der Ersten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG. Man teilt mit, dass man in Zusammenarbeit mit der Juragent AG anbieten könne, die Beteiligung der Anleger zu einem Betrag in Höhe von 20 % des gezeichneten Anlagebetrags ohne Agio vorzeitig abzulösen. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen würde sich auf der Basis der Buchwerte zum 31.12.2007 ausweislich des als Entwurf vorliegenden Jahresabschlusses auf diesen Zeitpunkt ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 0,087 % des von den Anlegern gezeichneten Anlagebetrags ohne Agio ergeben.

Nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sollten Anleger unbedingt anwaltlich überprüfen lassen, ob das Ablöseangebot in Höhe von 20 % des Anlagebetrages angenommen werden sollte, da sich, wenn erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche geltend gemacht werden könnten, gegebenenfalls ein weitaus höherer Betrag als 20 % des Anlagekapitals zu erzielen wäre. Auch für Anleger der Dritten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG sind erhebliche Probleme zu erwarten.

In einem Bericht des Beirats für das Geschäftsjahr 2007 vom 05. Juli 2008 wird die Situation folgendermaßen dargestellt:

Gemäß Prospekt sollte der Fonds bis spätestens Ende 2006 Finanzierungsverträge mit einem Gesamtstreitwert von rd. 300 Mio. € abgeschlossen haben, tatsächlich jedoch seien –laut dem Bericht des Beirats- per 05. Juli 2008 nicht einmal 1/10 (knapp 28 Mio. €) an Streitwerten finanziert worden. Nach den Informationen des Beirats ist die prospektierte Erfolgsquote von 70 % bisher in keinem der vier Fonds erreicht worden, nach den bisherigen Erfahrungen stehe zu befürchten, dass nicht einmal 30 % der finanzierten Prozesse habe gewonnen werden können. Der Beirat habe seine Sorgen über die bisherige Geschäftsführung- und Entwicklung sowie unklare Mittelverwendung leider bestätigt gefunden.

Im Folgenden teilt der Beirat einige wichtige Ereignisse mit, hieraus ein Auszug:
Der ehemalige Vorstand Heinen habe am 18.12.2007 3 Mio. € an den Mittelverwendungskontrolleur Herrn Gierk überwiesen. Der Anspruchsgrund sei nicht bekannt gewesen. Herrn Gierk war zugleich Aufsichtsrat der AG.

Vor seiner Abberufung im März habe Herr Heinen Ende Januar 2008 15 – 20 Mio € in die Schweiz an die JuraSwiss AG überwiesen, deren Haupteigner er selbst sei. Genaue Zahlen seien nicht zu erhalten gewesen. Herr Heinen halte sich seitdem wahrscheinlich in Ascona oder Lugano auf. Vor der Abreise habe Herr Heinen (wahrscheinlich mit entsprechenden Abfindungen) alle Angestellten und Freiberufler entlassen. Genaue Auskünfte hierzu seien nicht zu erhalten gewesen. Es bestehe die Sorge, dass etwa 630 TEU nicht ordnungsgemäß im Zusammenhang mit der Brain Support, wovon der Mittelverwendungskontrolleur der AR-Vorsitzende ist, behandelt worden seien. Der Auskunft eines Aktionärs zufolge vom 22.04.2008 seinen von den eingezahlten Gesellschaftsgeldern in Höhe von 80 Mio. € oder 90 Mio. € für alle vier Fonds aktuell nur noch ca. 10 Mio. bei der Geschäftsbesorgerin (Juragent AG) vorhanden.

Diese Angaben verdeutlichen, dass für Anleger der Juragent Prozesskostenfinanzierungsfonds dringender Handlungsbedarf besteht und sie umgehend mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen lassen sollten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, August 08, 2008

Atlas-Fonds 9: Druck der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar zeigt Wirkung

Atlas Treuhand GmbH zahlt über € 25.000,00 an den Fonds zurück

Unsere Prüfung der Einnahme- und Überschussrechnungen des Atlas Fonds 9 der letzten Jahre brachte einige Unstimmigkeiten zu Tage. So wichen insbesondere die Vergütungen für die Geschäftsführertätigkeit der Atlas–Treuhand GmbH teilweise deutlich von den Angaben im Fondsprospekt und dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag ab.

Nachdem wir die Geschäftsführung aufgefordert haben, diese Unstimmigkeiten zu erklären und nach deren anfänglicher Weigerung hierzu schon gerichtliche Maßnahmen eingeleitet hatten, erstattete die Atlas–Treuhand GmbH über € 25.000,00 zu viel vereinnahmte Geschäftsführervergütung an den Fonds zurück. Der entsprechende Überweisungsbeleg liegt uns vor. Zwar teilt der Atlas-Anwalt hierzu mit, dass diese Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung stehe. Dennoch ist diese Zahlung als erster erfolgreicher Schritt auf dem Weg zu vollständiger Transparenz über die von dem Fonds mitgeteilten Zahlen zu werten. Für Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Allmendinger ist dies aber nur der Anfang: „Unser Ziel ist es, dass die Anleger das erhalten, was ihnen zusteht. Zu diesem Zweck müssen noch weitere Postionen der Einnahme- und Überschussrechnungen geklärt werden. Außerdem verlangen wir eine realistische und nachvollziehbare Bewertung der Fondsimmobilie.“

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar ergänzt: „Nachdem unsere Maßnahmen beim Atlas Fonds 9 erste Erfolge gezeigt haben, nehmen wir aktuell auch die Abrechnungen anderer Fonds kritisch unter die Lupe.“

Unter diesen Umständen ist allen Gesellschaftern der Atlas Fonds, die zuletzt Beschlussvorlagen im Umlaufverfahren erhalten haben, zu raten, die Geschäftsführung nicht zu entlasten. Vielmehr sollten die betroffenen Anleger darauf drängen, dass Präsenz-Gesellschafterversammlungen stattfinden, in welchen die Geschäftsführung insbesondere die Angaben zum Wert der Fondsanteile persönlich erläutert.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Atlas Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, August 05, 2008

F&P AG & Co. KG Insolvenzverwalterin droht Anlegern mit Klagen auf Rückzahlung der Ausschüttungen (Scheingewinne).

OLG Frankfurt entscheidet in ähnlichem Verfahren zu Gunsten der Anleger.

Für Anleger der insolventen F & P AG & Co. KG nimmt der Schrecken offenbar kein Ende. Nachdem die Anleger aufgrund der Insolvenz der Anlagegesellschaft wohl einen Grossteil der angelegten Gelder als Verlust abschreiben müssen, drohen nun auch Rückforderungsklagen des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte berichtet, liegen zwischenzeitlich Aufforderungen der Insolvenzverwalterin vor, in denen diese von den Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückfordert. Die Insolvenzverwalterin begründet diesen Schritt damit, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne gehandelt habe, die seitens der insolventen Gesellschaft nicht an die Anleger hätten ausgeschüttet werden dürfen und somit an die insolvente Gesellschaft zurück zu zahlen sind. Anlegern, die der Aufforderung nicht nachkommen, drohen Zahlungsklagen. Die Auszahlungen der F&P waren offenbar im Rahmen eines „Schneeballsystem“ nur durch die Einwerbung frischer Anlegergelder möglich. Gewinne seien seitens der F&P AG dagegen nicht erwirtschaftet worden.

Die Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall die Ausschüttungen tatsächlich in voller Höhe von den Anlegern zurückfordern kann, ist bisher obergerichtlich noch nicht entschieden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der auf kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, die Geschädigte der F&P anwaltlich vertritt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft von Rechtsanwalt Cocron bereits im Oktober 2007 in einem vergleichbaren Fall (Phönix AG) zu Gunsten der dortigen Anleger entschieden, dass Anleger mit Gegenforderungen gegen die Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters aufrechnen können.

Diese für die Anleger günstige Rechtsauffassung, wurde auch von diversen anderen erstinstanzlichen Gerichten bestätigt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter (LG Fulda 1 S 47/07; AG Fulda 33 C 191/06; AG Weiden vom 11.4.2007 C 032/07; AG Gießen vom 09.03.2007 46C 2179/06).
Rechtsanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen Anlegern der F&P, sich bei entsprechenden Rückforderungen des Insolvenzverwalters anwaltlich beraten zu lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „F&P" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, August 04, 2008

Atlas Fonds 9: Aktuelles Rundschreiben der Geschäftsführung wirft Fragen auf

Die Gesellschafter der Atlas IMMO GbR 9 werden von ihrer Geschäftsführung in einem Rundschreiben vom 29.07.2008 befragt, ob sie an dem Verkauf der Fondsimmobilie in Stuttgart-Zuffenhausen interessiert seien. Zugleich wird ihnen ein Angebot eines namentlich nicht genannten Investors zum Kauf von Fondsanteilen zum Preis von EUR 1.275,00 pro Anteil übermittelt. Außerdem sollen die Gesellschafter der Geschäftsführung Entlastung für ihre gesamte Tätigkeit in der Vergangenheit bis zum 31.12.2007 erteilen und darüber beschließen, dass die Geschäftsführung nicht befugt sei, persönliche Daten der Gesellschafter offen zu legen oder auszuhändigen.

Die beiden letzten Punkte werden in dem Anschreiben weder begründet noch erläutert. Anlass dazu hätte durchaus bestanden. Ein von uns vertretener Gesellschafter hat nämlich Klage eingereicht, weil ihm bei den jährlichen Abrechnungen zwischen 2001 und 2006 einige Positionen unklar sind und weil ihm die Atlas-Treuhand das im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angebotene Einsichtsrecht in die Bücher der Gesellschaft verweigert. Die Einsicht in die Bücher ist notwendig, weil die Abrechnungen Zahlungen an die Geschäftsführung ausweisen, die von den Vergütungsregelungen im Gesellschaftsvertrag abweichen. In diesem Zusammenhang versucht dieser Gesellschafter auch, mit seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen, um mit ihnen gemeinsam zu beraten, wie eine Klärung herbeigeführt werden kann. Die Geschäftsführung weigert sich jedoch, die Kontaktdaten der Mitgesellschafter bekannt zu geben. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger erklärt hierzu: „Die Geschäftsführung versucht durch die aktuelle Beschlussvorlage Absolution für die gesamte Geschäftsführertätigkeit in den vergangenen Jahren zu erlangen. Wir können nur davon abraten Entlastung zu erteilen, solange nicht geklärt ist, ob die Abrechnungen ordnungsgemäß waren.“

Auch die Anfrage zu dem Immobilienverkauf wirft Fragen auf. So wird unter Hinweis auf eine Berechnung des (namentlich nicht genannten) Steuerberaters der Fondsgesellschaft ein Gesamtwert des Fonds in Höhe von ca. EUR 1.272.000,00 mitgeteilt. Nach Angaben der Geschäftsführung ergibt dies einen Wert in Höhe von EUR 1.398,00 pro Anteil. Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, wie es sein kann, dass ein Fondsanteil, der 1994 DM 10.000,00 gekostet hat, heute nur noch EUR 1.398,00 – also nur noch rund 27 % des ursprünglichen Kaufpreises - wert sein soll. Eine Antwort hierauf findet sich in dem Rundschreiben nicht. Die Geschäftsführung legt auch mit keinem Wort dar, anhand welcher Kriterien und auf welcher Grundlage der Steuerberater den Gebäude- und Grundstückswert errechnet hat. Der Erstellungspreis von Grundstück und Gebäude betrug im Jahre 1996 EUR 3,05 Mio. Da nach Angaben der Geschäftsführer das Geschäftshaus in guter Lage voll vermietet ist, gibt es keinen plausiblen Grund, warum das Objekt nunmehr nur noch EUR 1,2 Mio. wert sein soll.

Der Investor bietet EUR 1.275,00 pro Anteil. Unklar sind aber dessen Motive. Es erscheint nämlich wenig plausibel, nicht fungible Gesellschaftsanteile mit niedrigen Erträgen zu kaufen, wenn alternativ die Möglichkeit besteht, auch die Immobilie selbst zu erwerben. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar meint hierzu: „Über all diese unklaren Punkte sollte die Geschäftsführung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung Rede und Antwort stehen. Der Plan, die Fondsimmobilie zu veräußern ist ein so bedeutender Vorgang, den man nicht mit ein paar dürren Erklärungen im Umlaufverfahren abhandeln kann. Dieses Vorhaben muss im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausführlich erörtert werden. Wir versuchen deshalb im Auftrag von Mandanten zu erreichen, dass zu diesem Zweck eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt wird.“

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, August 01, 2008

Schadensersatzklage gegen CSA 5 AG & Co. KG eingereicht

Die Stuttgarter BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte hat für eine Anlegerin vor dem Landgericht Dessau Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen eingereicht.

„Unsere Mandantin“ so BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „erwarb eine Beteiligung (Typ K) als mittelbare Kommanditistin an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. Die Beteiligung wurde ihr als absolut sichere Anlage für die Altervorsorge empfohlen. Sie wurde nicht auf die mit der Beteiligung verbundenen Risiken, insbesondere nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen“

Wird ein Anleger nicht über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.

„Unsere Mandantin hätte sich niemals an der CSA beteiligt, wenn sie beim Erwerb der Beteiligung richtig über die Risiken aufgeklärt worden wäre“, so Rechtsanwalt Looser weiter“. „Da in diesem Fall von der CSA kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet wurde, wurden nunmehr die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich geltend gemacht“.

„Besonders spannend wird“ so Rechtsanwalt Jakob Brüllmann „wie das Gericht sich zu dem Problem der sog. fehlerhaften Gesellschaft positioniert“. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen. Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat. Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat.

„Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „wendete im vorliegenden Fall ein, dass bei diesen mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei, weshalb unsere Mandantin - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne. Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.

„Unserer Meinung nach“, erklärt Rechtsanwalt Brüllmann „ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch: Das Urteil des BGH betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist. Bei den Beteiligungen an der CSA ist dies jedoch i.d.R. nicht der Fall; die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen ‚hält und deren Rechte ausübt’“.

„Wir vertreten daher die Auffassung“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern. Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“. „Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Brüllmann „beispielsweise durch ein Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „CSA" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Atlas Fonds 10: Aktuelles Rundschreiben überrascht die Gesellschafter

Die Gesellschafter der Atlas IMMO GbR 10 werden von ihrer Geschäftsführung in einem Rundschreiben vom 30.07.2008 befragt, ob sie an dem Verkauf der Fondsimmobilie in Ludwigsburg interessiert seien. Zugleich wird ihnen ein Angebot eines namentlich nicht genannten Investors zum Kauf von Fondsanteilen zum Preis von EUR 2.850,00 pro Anteil übermittelt.

Laut Gesellschaftsvertrag ist die Atlas IMMO GbR 10 bis zum 31.12.2010 errichtet. Von Seiten des Fonds wurde immer wieder betont, dass es sich bei dieser Beteiligung um ein langfristiges Investment handele. Deshalb bringe es auch nichts, wenn man Angaben zu dem aktuellen Wert eines Fondsanteils machen würde. Die Wertermittlung würde nur Geld kosten und damit das Fondsvermögen belasten.

Vor diesem Hintergrund verwundert es schon, wenn die Geschäftsführung 1 ½ Jahre vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit überlegt, ob die Fondsimmobilie verkauft werden soll. Dass die 10-jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, macht den Vorstoß nicht plausibel. Die Spekulationssteuer würde nur dann anfallen, wenn durch den Verkauf ein Gewinn erzielt würde. Danach sieht es aber nicht aus. Angesichts eines Kaufangebots in Höhe von EUR 2.850,00 für einen Anteil, der 1997/1998 DM 10.000,00 gekostet hat, ist es unwahrscheinlich, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt wird. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Wertverlust von ca. 45 % innerhalb von 10 Jahren.

Aber auch das Angebot des Investors wirft Fragen auf. Wer ist dieser Investor? Wie ist seine Bonität? Was will er mit den Gesellschaftsanteilen, die nicht fungibel sind? Wie wurde der Preis von EUR 2.850,00 pro Anteil ermittelt? Warum gibt er nicht gleich ein Kaufangebot für die Immobilie ab?

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar meint hierzu: „Über all diese unklaren Punkte sollte die Geschäftsführung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung Rede und Antwort stehen. Der Plan, die Fondsimmobilie zu veräußern, ist ein so bedeutender Vorgang, den man nicht mit ein paar dürren Erklärungen im Umlaufverfahren abhandeln kann. Dieses Vorhaben muss im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausführlich erörtert werden. Wir können nur allen Gesellschaftern empfehlen, die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu beantragen.“

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Juli 30, 2008

EECH AG – Erste Gläubigerversammlung am 29.07.2008 in Hamburg –

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron einstimmig in den Gläubigerausschuss gewählt. Gläubiger können mit Ausschüttungen rechnen.

München/Berlin/Dieburg, 30.07.2008
Am gestrigen Dienstag, den 29.07.2008 fand im Hamburger Kongresszentrum CCH die erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG statt.

Von den über 7300 Gläubigern waren ca. 150 persönlich anwesend. Von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wurden im Rahmen der Gläubigerversammlung Forderungen in Höhe von € 4,8 Mio. von der Kanzlei BGKS Forderungen in Höhe von € 2,4 Mio. und von der Kanzlei Resch-Rechtsanwälte Forderungen in Höhe von € 0,5 Mio. anwaltlich vertreten. Die Gesamtforderungen aller Gläubiger der EECH belaufen sich vorläufig auf einen Betrag in Höhe von ca. € 67,00 Mio. Es wurden insgesamt 7012 Forderungen zur Tabelle angemeldet. Der weitere Prüfungstermin für Insolvenzforderungen wurde auf den 09.09.2008 bestimmt.

Die Gläubigerversammlung wurde vom Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Reimer aus Hamburg geleitet und von Seiten der Hamburger Justiz durch diverse Rechtspflegerinnen und die Insolvenzrichterin begleitet. Der Insolvenzverwalter erstattete den versammelten Gläubigern zunächst Bericht über die aktuelle Situation der EECH und die von ihm ermittelten Vermögenswerte, die zur Verteilung an die Gläubiger ermittelt werden konnten.

Bereits zu Beginn der Versammlung wies der Insolvenzverwalter auf die chaotische Buchführung und die Versäumnisse der Geschäftsführung der EECH hin. Hauptursache für die Insolvenz der EECH seien u.a. unternehmerische Fehlentscheidungen in den Jahren 2002 bis 2005 gewesen, es hätte insbesondere an einem ordentlichen Kontrollsystem gefehlt, erklärte der Verwalter, den anwesenden Gläubigern. Auch der dem Verwalter vorliegende Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Hamburg bestätigte die eklatanten Buchführungsmängel auf Seiten der EECH.

Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters war es nur mit großem Aufwand möglich, im Einzelnen zu ermitteln, welche Vermögenswerte, welcher Teilgesellschaft der EECH Gruppe zuzuordnen sind. Die Ermittlungsarbeit wurde zusätzlich dadurch erschwert, dass seitens der EECH eine fast unüberschaubare Zahl an Zweckgesellschaften gegründet wurden, die ihrerseits keine Geschäftstätigkeiten entfaltet haben.

Dennoch konnte der Verwalter Vermögenswerte der EECH in einer Größenordnung von ca. € 18,7 Mio. feststellen und zu Gunsten der Gläubiger sichern. Unter diesen Vermögenswerten befinden sich u.a. auch die von der EECH angeschafften Kunstwerke mit einem geschätzten Wert von ca. € 3,0 Mio. Der Verwalter beabsichtigt, diese Kunstwerke über Versteigerungen zu veräußern, damit der daraus entstehende Erlös an die Gläubiger verteilt werden kann. Nach einer vorläufigen Schätzung des Verwalters, können die Anleger aller Voraussicht nach, mit einer Rückzahlung in Höhe von 10-30% der erlittene Verluste rechnen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger gegenüber der EECH vertritt. Voraussetzung für eine solch hohe Insolvenzquote ist jedoch u.a., dass ein Teilbereich des Geschäftsbetriebs der EECH fortgeführt und die festgestellten Vermögenswerte zu den bereits ermittelten Schätzwerten veräußert werden können. Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters ist jedoch frühestens in 12 Monaten mit einer ersten Auszahlung an die Gläubiger zu rechnen.

Im Rahmen der Versammlung wurde sodann ein aus fünf Personen bestehender Gläubigerausschuss gewählt, der sich aus drei Rechtsanwälten, einem Mitarbeiter des Hamburger Finanzamts und einem Anleger der EECH zusammensetzt. Neben Herrn Rechtsanwalt Andreas Eickhoff von der ebenfalls im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Kanzlei Resch-Rechtsanwälte aus Berlin wurden Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin sowie Rechtsanwalt Matthias Gröpper aus Hamburg einstimmig in den Gläubigerausschuss gewählt.

Aufgabe des Gläubigerausschusses ist die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. „Aufgrund der Vielzahl der von uns vertretenen Anleger und der sich daraus ergebenden Informationsdichte und der bereits mehrjährigen Erfahrung mit der Fallgruppe „EECH“ sind wir überzeugt, den Insolvenzverwalter bei der Ermittlung und Sicherung weiterer Vermögenswerte der EECH tatkräftig unterstützen zu können“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, weiter.
Der Gläubigerausschuss wird sich voraussichtlich noch im August dieses Jahres zu einem ersten Treffen zusammenfinden, um die weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Ansprüche der Gläubiger zu besprechen.

Aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Vorstands der EECH, Herrn Tarik Ersin Yoleri, sind die bis jetzt seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte durchgeführten über 250 Klage- und Arrestverfahren vorläufig unterbrochen. Derzeit wird geprüft, ob die bereits anhängigen Klagen gegen weitere Verantwortliche der EECH AG erweitert werden, um den Anlegern neben dem Insolvenzverfahren die Möglichkeit zu geben, 100% der erlittenen Verluste erstattet zu bekommen. Aufgrund der bereits vorliegenden ersten Urteile gegen Herrn Yoleri, gehen wir davon aus, dass gute Chancen bestehen, auch weitere Verantwortliche der EECH in die persönliche Haftung nehmen zu können.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg bereits umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, sehen wir darin zusätzliche Argumente für Schadenersatzansprüche“, so Rechtsanwalt Cocron. Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Anleger sollten neben der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren daher auch diese Haftungsansprüche unbedingt prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Multi Advisor Fund I GbR

Die Multi Advisor Fund I GbR (MAF) ist eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gründungsgesellschafter waren die mittlerweile insolvente Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG und die European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank. Die MAF beabsichtigte, durch Gewinnung weiterer Gesellschafter (Anleger) ein Platzierungsvolumen in Höhe von insgesamt Mio. € 120 aufzunehmen. Das der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kapital soll nach den Angaben im Emissionsprospekt in Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Wertpapierfonds und Alternative Investments (Hedge-Fonds) investiert werden.

Die Anleger können im Rahmen der Beteiligung zwischen verschiedenen Modalitäten (Beteiligungsprogramm Multi A, B, C und D) wählen, wie die von ihnen gezeichnete Einlage erbracht werden soll. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einlage durch eine Einmalzahlung, durch Ratenzahlungen, oder durch eine Kombination von Einmal- und Ratenzahlung zu erbringen. Bei der angebotenen Form der Anlage handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, welche grundsätzlich einem Totalverlustrisiko ausgesetzt ist.

Für Ratenzahler besteht jedoch auch das über das reine Totalverlustrisiko hinausgehende Risiko, dass sie im Fall der Insolvenz der Gesellschaft den Gläubigern bis zur Höhe ihrer gezeichneten aber bislang noch nicht erbrachten Einlage unmittelbar persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. So heißt es im Emissionsprospekt des MAF über das maximale Risiko des Anlegers: „Das maximale Risiko dieser Beteiligung ist der Totalverlust des gezeichneten Kapitals sowie die persönliche Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I.“

Der Vertrieb dieser Beteiligungen erfolgte insbesondere über die IFF AG aus Hof. Vorstand der IFF AG ist Herr Michael Turgut, der auch der Vorstand der mittlerweile insolventen Futura Finanz AG war und in Verbraucherschutzkreisen wegen des Vertriebs von meist hochriskanten Beteiligungen nicht „den besten Ruf“ hat. Die Süddeutsche Zeitung berichtete im Zusammenhang mit dem Vertrieb des MAF in ihrer Ausgabe vom 29.07.2005 bereits wie folgt:

„Denn Turguts Vertriebstruppe verhökert am liebsten hochriskante unternehmerische Beteiligungsmodelle an Kleinanleger – frei nach dem Verkäufermotto „anhauen, umhauen, abhauen“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Anleger bei Wertpapiergeschäften anleger- und objektgerecht aufzuklären bzw. zu beraten sind. Das bedeutet, dass Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht bei Anlagegeschäften von mehreren Faktoren bestimmt werden, die sich einerseits auf die Person des Anlegers und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beteiligungen dieser Art sehr oft als lukratives Investment dargestellt werden, ohne dass die Anleger auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen wurden. Auch Anleger des MAF haben sich bereits an uns gewendet, die diese Praxis bestätigt haben. Da der MAF bislang wenig Bereitschaft zeigte, diese Angelegenheiten außergerichtlich zu regeln, werden nun die Gerichte zu entscheiden haben. Nach unserer Rechtsauffassung gibt es oft mehrere Ansatzpunkte, sich von der Beteiligung zu lösen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR“ anschließen.

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Montag, Juli 28, 2008

Prokon Unternehmensgruppe: Angebot über Umwandlung von Kommanditanteilen in Genussrechte

Die Prokon Unternehmensgruppe, die zahlreiche Energiefonds aufgelegt hat, bietet den Anlegern in den Windparks- sowie den New Energy Fonds I - V eine Umwandlung von Kommanditanteilen in Genussrechte an. Für Anleger ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Umwandlung stattfinden soll.

" Wenn die Anleger ihre Stellung als Kommanditisten verlieren, werden sie keine Stimmrechte mehr haben, Gesellschafterversammlungen entfallen " , so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mattil aus München, der über jahrelange Erfahrung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen verfügt. Gesellschafter sollten so weitreichende Änderung ihrer Beteiligung auf keinen Fall ohne Rücksprache mit einem gesellschaftsrechtlich versierten Rechtsanwalt vornehmen, so Mattil weiter. Der Anleger läuft sonst Gefahr, dass er übervorteilt wird.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Prokon" anschließen.

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Freitag, Juli 25, 2008

Erneuter Erfolg für BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth in Sachen VG VermögensGarant AG!

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.7.2008 wieder eine Vermittlerin zu vollständigem Schadenersatz (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) verurteilt.

Die Klägerin unterzeichnete am 3.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant IV (Nennbetrag: 12.500,00 Euro; Zinszahlung: vierteljährlich) und am 23.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant V (Zinszahlung: thesaurierend) der VermögensGarant AG (jeweils mit 5% Agio). Die Anleiheschuldnerin wurde bereits Anfang 2006 insolvent. Die VG Vermögensgarant AG, die die von ihr herausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen damit beworben hatte, dass das eingesetzte Geld bei einer Großbank zu 100% kapitalgeschützt angelegt sei, hatte als Garantiegeber, je nach Prospekt, die ABN AMRO Bank, die Credit Suisse und die Société Generale genannt. Die betroffenen Geldinstitute hatten sich unverzüglich juristisch gegen ihre Nennung als Garantiegeberinnen gewehrt; zu keinem Zeitpunkt bestanden geschäftliche Beziehungen zur Anlagegesellschaft. Gegen die Verantwortlichen der Anlagegesellschaft wurden bereits 2005 staatsanwaltliche Ermittlungen (Aktenzeichen: 3 Wi Js 1454/05) eingeleitet.

Die Vermittlerin konnte nicht erklären, wie die versprochene Verzinsung von 8,25% Zinsen p.a. zuzüglich 10% Bonus, einmalig nach Beendigung der Vertragslaufzeit, bei 100%igen Kapitalschutz erwirtschaftet werden sollte. Die Vermittlerin hatte in einem Schreiben an die Klägerin unter „Wie funktioniert das mit den Zinsen?“ hierzu schriftlich ausgeführt: „Das Geld der Anleger befindet sich im Depot der Bank (Credit Suisse). Die LBZ gewährt der Bank ein Darlehen. Der derzeitige Basiszinssatz liegt bei ca. 1,5% Üblich ist, dass die LBZ ein Darlehen in Höhe des 2,6 fachen zum Basiszinssatz gewährt. Hier wurde jedoch auf Grund der Prüfungen des Produktes und der Prüfung der VermögensGarant ein 3,6 facher Hebel genehmigt.“ Das Landgericht konnte dem nicht folgen und entschied, dass die Beklagte sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Bereits das Kammergericht hatte in einem Urteil vom 27. November 2007 in einem vergleichbaren Fall entschieden: „Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen.“

Beide Urteile wurden von der Berlin Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth – BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte – erstritten. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, der beide Verfahren führte, rät Geschädigten der VG VermögensGarant AG dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen, zumal die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Jahresende droht.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögensgarant AG“ anschließen.

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