Die Stuttgarter BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte hat für eine Anlegerin vor dem Landgericht Dessau Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen eingereicht.
„Unsere Mandantin“ so BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „erwarb eine Beteiligung (Typ K) als mittelbare Kommanditistin an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. Die Beteiligung wurde ihr als absolut sichere Anlage für die Altervorsorge empfohlen. Sie wurde nicht auf die mit der Beteiligung verbundenen Risiken, insbesondere nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen“
Wird ein Anleger nicht über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.
„Unsere Mandantin hätte sich niemals an der CSA beteiligt, wenn sie beim Erwerb der Beteiligung richtig über die Risiken aufgeklärt worden wäre“, so Rechtsanwalt Looser weiter“. „Da in diesem Fall von der CSA kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet wurde, wurden nunmehr die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich geltend gemacht“.
„Besonders spannend wird“ so Rechtsanwalt Jakob Brüllmann „wie das Gericht sich zu dem Problem der sog. fehlerhaften Gesellschaft positioniert“. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen. Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat. Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat.
„Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „wendete im vorliegenden Fall ein, dass bei diesen mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei, weshalb unsere Mandantin - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne. Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.
„Unserer Meinung nach“, erklärt Rechtsanwalt Brüllmann „ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch: Das Urteil des BGH betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist. Bei den Beteiligungen an der CSA ist dies jedoch i.d.R. nicht der Fall; die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen ‚hält und deren Rechte ausübt’“.
„Wir vertreten daher die Auffassung“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern. Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“. „Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Brüllmann „beispielsweise durch ein Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „CSA" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
„Unsere Mandantin“ so BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „erwarb eine Beteiligung (Typ K) als mittelbare Kommanditistin an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. Die Beteiligung wurde ihr als absolut sichere Anlage für die Altervorsorge empfohlen. Sie wurde nicht auf die mit der Beteiligung verbundenen Risiken, insbesondere nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen“
Wird ein Anleger nicht über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.
„Unsere Mandantin hätte sich niemals an der CSA beteiligt, wenn sie beim Erwerb der Beteiligung richtig über die Risiken aufgeklärt worden wäre“, so Rechtsanwalt Looser weiter“. „Da in diesem Fall von der CSA kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet wurde, wurden nunmehr die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich geltend gemacht“.
„Besonders spannend wird“ so Rechtsanwalt Jakob Brüllmann „wie das Gericht sich zu dem Problem der sog. fehlerhaften Gesellschaft positioniert“. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen. Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat. Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat.
„Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „wendete im vorliegenden Fall ein, dass bei diesen mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei, weshalb unsere Mandantin - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne. Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.
„Unserer Meinung nach“, erklärt Rechtsanwalt Brüllmann „ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch: Das Urteil des BGH betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist. Bei den Beteiligungen an der CSA ist dies jedoch i.d.R. nicht der Fall; die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen ‚hält und deren Rechte ausübt’“.
„Wir vertreten daher die Auffassung“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern. Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“. „Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Brüllmann „beispielsweise durch ein Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „CSA" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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