Jedes Jahr finden Anlagebetrüger mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden - auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden. Für die Milliardenschäden bei den Banken, Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der internationalen Anlagebetrüger-Clique verantwortlich. Diese „kriminelle Oberschicht", die immer an ersten Adressen residiert, kann ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.
Im Nachhinein weiß man es immer besser. Spätestens, wenn in der nüchternen Atmosphäre des Gerichtsaals über die Methoden des Anlagebetrügers referiert wird, wirken die Tricks plötzlich offensichtlich. Die Renditeversprechungen klingen nun so unglaubwürdig, wie sie es eigentlich immer waren, die noble Geschäftsadresse wird als bloße Staffage enttarnt, die aufwendige Homepage als Blendwerk, die beeindruckenden Referenzen als reine Erfindungen. Der gesunde Menschenverstand und ein paar gezielte Recherchen im Internet hätten eigentlich genügen müssen, um jegliche Geschäftskontakte abzulehnen. Doch dies alles wird für getäuschte Anleger oft erst dann offensichtlich, wenn das Geld bereits verloren ist.
Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld" was man dem „schlechten Geld" nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!
Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
Durch das Ziel des BSZ® e.V. den Rechtsuchenden ausreichende Information über anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte berufen, dem Verein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterstellen. Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der dem BSZ® e.V. in das Visier geratenen „Finanzdienstleister“ zu finden.
Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Veröffentlichungen in den BSZ® e.V. Internetportalen dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite direkt oder über eine Suchmaschine aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es deswegen nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung eines Vereins bzw. von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen.
Es gibt keine Regelung die ausschließt, ein potenzielles Vereinsmitglied oder einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Verein oder auch dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht.
Jeder einzelne Rechtsanwalt hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Für eine Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das eventuelle Zustandekommen des Mandats über eine Vereinsplattform lässt keinen Rückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Darlegung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetportal eines Vereins kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Selbst mit der Anmeldung zu einer BSZ Interessengemeinschaft kommt mit dem Interessenten noch kein Mandatsvertrag mit dem Anwalt zustande, dieser müsste gesondert erteilt werden.
Die Werbung des Vereins zielt - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des BSZ e.V. vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
Ein Verbot der Darstellung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Vereinsportal kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Veröffentlichungen in einem Internetportal dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf.
Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin durch eine offene Berichterstattung dazu beitragen, dass Anleger frühzeitig davon erfahren wenn Sie mit fragwürdigen Anlageprodukten um Millionen erleichtert werden sollen. Viele Betrugsopfer erfahren erst durch eine klare und unmissverständliche Berichterstattung, dass Sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Ein dem BSZ® e.V., aber auch den Polizeidienststellen Staatsanwälten und Gerichten wohl bekanntes Phänomen ist die oft zwischen Tätern und Opfern bestehende Loyalität. Das erklärt die oft wütenden verbalen Angriffe der Opfer dem BSZ e.V. gegenüber, wenn der über einen Anlagebetrug berichtet. Staatsanwälte die Betrügereien aufdecken, machen oft auch diese Erfahrung. Die betrogenen Anleger glauben nämlich, dass ja alles weiter funktioniert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eingegriffen hätte.
Immer wider gehen Betrogene bereitwillig auf das Angebot der Anlagebetrüger ein, die bestehenden Verträge abzuändern. In der Regel zum erheblichen Nachteil für die Anleger. Da die Hoffnung zuletzt stirbt, glauben die Kapitalanleger lieber den Versprechen der Betrüger, als den Warnungen und Erklärungen des BSZ e.V. bzw. Polizei oder Rechtsanwalt.
Der BSZ e.V. kann aber auch immer mehr auf die Unterstützung durch die Betrogenen zählen. Selbst aus den Reihen betrügerischer Anlagefirmen, werden dem BSZ® e.V. immer öfter Informationen von Insidern zugespielt.
Auf der anderen Seite wird sich der BSZ® e.V. wohl auch weiterhin mit Anwälten die den Verein mit kostenträchtigen Abmahnungen überziehen auseinandersetzen müssen. Besonders ärgerlich sind für den BSZ® e.V. Abmahnverfahren die vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse angestrengt werden. Für den BSZ® e.V. handelt es sich immer dann um einen „Abmahnanwalt“ wenn er – was (leider) kaum zu beweisen ist- im eigenen Kosteninteresse auftritt – und den Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlageangebote für seine Abmahntätigkeit Kostenneutralität zusichert.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Im Nachhinein weiß man es immer besser. Spätestens, wenn in der nüchternen Atmosphäre des Gerichtsaals über die Methoden des Anlagebetrügers referiert wird, wirken die Tricks plötzlich offensichtlich. Die Renditeversprechungen klingen nun so unglaubwürdig, wie sie es eigentlich immer waren, die noble Geschäftsadresse wird als bloße Staffage enttarnt, die aufwendige Homepage als Blendwerk, die beeindruckenden Referenzen als reine Erfindungen. Der gesunde Menschenverstand und ein paar gezielte Recherchen im Internet hätten eigentlich genügen müssen, um jegliche Geschäftskontakte abzulehnen. Doch dies alles wird für getäuschte Anleger oft erst dann offensichtlich, wenn das Geld bereits verloren ist.
Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld" was man dem „schlechten Geld" nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!
Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
Durch das Ziel des BSZ® e.V. den Rechtsuchenden ausreichende Information über anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte berufen, dem Verein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterstellen. Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der dem BSZ® e.V. in das Visier geratenen „Finanzdienstleister“ zu finden.
Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Veröffentlichungen in den BSZ® e.V. Internetportalen dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite direkt oder über eine Suchmaschine aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es deswegen nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung eines Vereins bzw. von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen.
Es gibt keine Regelung die ausschließt, ein potenzielles Vereinsmitglied oder einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Verein oder auch dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht.
Jeder einzelne Rechtsanwalt hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Für eine Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das eventuelle Zustandekommen des Mandats über eine Vereinsplattform lässt keinen Rückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Darlegung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetportal eines Vereins kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Selbst mit der Anmeldung zu einer BSZ Interessengemeinschaft kommt mit dem Interessenten noch kein Mandatsvertrag mit dem Anwalt zustande, dieser müsste gesondert erteilt werden.
Die Werbung des Vereins zielt - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des BSZ e.V. vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
Ein Verbot der Darstellung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Vereinsportal kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Veröffentlichungen in einem Internetportal dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf.
Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin durch eine offene Berichterstattung dazu beitragen, dass Anleger frühzeitig davon erfahren wenn Sie mit fragwürdigen Anlageprodukten um Millionen erleichtert werden sollen. Viele Betrugsopfer erfahren erst durch eine klare und unmissverständliche Berichterstattung, dass Sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Ein dem BSZ® e.V., aber auch den Polizeidienststellen Staatsanwälten und Gerichten wohl bekanntes Phänomen ist die oft zwischen Tätern und Opfern bestehende Loyalität. Das erklärt die oft wütenden verbalen Angriffe der Opfer dem BSZ e.V. gegenüber, wenn der über einen Anlagebetrug berichtet. Staatsanwälte die Betrügereien aufdecken, machen oft auch diese Erfahrung. Die betrogenen Anleger glauben nämlich, dass ja alles weiter funktioniert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eingegriffen hätte.
Immer wider gehen Betrogene bereitwillig auf das Angebot der Anlagebetrüger ein, die bestehenden Verträge abzuändern. In der Regel zum erheblichen Nachteil für die Anleger. Da die Hoffnung zuletzt stirbt, glauben die Kapitalanleger lieber den Versprechen der Betrüger, als den Warnungen und Erklärungen des BSZ e.V. bzw. Polizei oder Rechtsanwalt.
Der BSZ e.V. kann aber auch immer mehr auf die Unterstützung durch die Betrogenen zählen. Selbst aus den Reihen betrügerischer Anlagefirmen, werden dem BSZ® e.V. immer öfter Informationen von Insidern zugespielt.
Auf der anderen Seite wird sich der BSZ® e.V. wohl auch weiterhin mit Anwälten die den Verein mit kostenträchtigen Abmahnungen überziehen auseinandersetzen müssen. Besonders ärgerlich sind für den BSZ® e.V. Abmahnverfahren die vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse angestrengt werden. Für den BSZ® e.V. handelt es sich immer dann um einen „Abmahnanwalt“ wenn er – was (leider) kaum zu beweisen ist- im eigenen Kosteninteresse auftritt – und den Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlageangebote für seine Abmahntätigkeit Kostenneutralität zusichert.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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