Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.7.2008 wieder eine Vermittlerin zu vollständigem Schadenersatz (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) verurteilt.
Die Klägerin unterzeichnete am 3.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant IV (Nennbetrag: 12.500,00 Euro; Zinszahlung: vierteljährlich) und am 23.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant V (Zinszahlung: thesaurierend) der VermögensGarant AG (jeweils mit 5% Agio). Die Anleiheschuldnerin wurde bereits Anfang 2006 insolvent. Die VG Vermögensgarant AG, die die von ihr herausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen damit beworben hatte, dass das eingesetzte Geld bei einer Großbank zu 100% kapitalgeschützt angelegt sei, hatte als Garantiegeber, je nach Prospekt, die ABN AMRO Bank, die Credit Suisse und die Société Generale genannt. Die betroffenen Geldinstitute hatten sich unverzüglich juristisch gegen ihre Nennung als Garantiegeberinnen gewehrt; zu keinem Zeitpunkt bestanden geschäftliche Beziehungen zur Anlagegesellschaft. Gegen die Verantwortlichen der Anlagegesellschaft wurden bereits 2005 staatsanwaltliche Ermittlungen (Aktenzeichen: 3 Wi Js 1454/05) eingeleitet.
Die Vermittlerin konnte nicht erklären, wie die versprochene Verzinsung von 8,25% Zinsen p.a. zuzüglich 10% Bonus, einmalig nach Beendigung der Vertragslaufzeit, bei 100%igen Kapitalschutz erwirtschaftet werden sollte. Die Vermittlerin hatte in einem Schreiben an die Klägerin unter „Wie funktioniert das mit den Zinsen?“ hierzu schriftlich ausgeführt: „Das Geld der Anleger befindet sich im Depot der Bank (Credit Suisse). Die LBZ gewährt der Bank ein Darlehen. Der derzeitige Basiszinssatz liegt bei ca. 1,5% Üblich ist, dass die LBZ ein Darlehen in Höhe des 2,6 fachen zum Basiszinssatz gewährt. Hier wurde jedoch auf Grund der Prüfungen des Produktes und der Prüfung der VermögensGarant ein 3,6 facher Hebel genehmigt.“ Das Landgericht konnte dem nicht folgen und entschied, dass die Beklagte sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.
Bereits das Kammergericht hatte in einem Urteil vom 27. November 2007 in einem vergleichbaren Fall entschieden: „Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen.“
Beide Urteile wurden von der Berlin Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth – BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte – erstritten. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, der beide Verfahren führte, rät Geschädigten der VG VermögensGarant AG dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen, zumal die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Jahresende droht.
Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögensgarant AG“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom25.04.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Die Klägerin unterzeichnete am 3.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant IV (Nennbetrag: 12.500,00 Euro; Zinszahlung: vierteljährlich) und am 23.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant V (Zinszahlung: thesaurierend) der VermögensGarant AG (jeweils mit 5% Agio). Die Anleiheschuldnerin wurde bereits Anfang 2006 insolvent. Die VG Vermögensgarant AG, die die von ihr herausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen damit beworben hatte, dass das eingesetzte Geld bei einer Großbank zu 100% kapitalgeschützt angelegt sei, hatte als Garantiegeber, je nach Prospekt, die ABN AMRO Bank, die Credit Suisse und die Société Generale genannt. Die betroffenen Geldinstitute hatten sich unverzüglich juristisch gegen ihre Nennung als Garantiegeberinnen gewehrt; zu keinem Zeitpunkt bestanden geschäftliche Beziehungen zur Anlagegesellschaft. Gegen die Verantwortlichen der Anlagegesellschaft wurden bereits 2005 staatsanwaltliche Ermittlungen (Aktenzeichen: 3 Wi Js 1454/05) eingeleitet.
Die Vermittlerin konnte nicht erklären, wie die versprochene Verzinsung von 8,25% Zinsen p.a. zuzüglich 10% Bonus, einmalig nach Beendigung der Vertragslaufzeit, bei 100%igen Kapitalschutz erwirtschaftet werden sollte. Die Vermittlerin hatte in einem Schreiben an die Klägerin unter „Wie funktioniert das mit den Zinsen?“ hierzu schriftlich ausgeführt: „Das Geld der Anleger befindet sich im Depot der Bank (Credit Suisse). Die LBZ gewährt der Bank ein Darlehen. Der derzeitige Basiszinssatz liegt bei ca. 1,5% Üblich ist, dass die LBZ ein Darlehen in Höhe des 2,6 fachen zum Basiszinssatz gewährt. Hier wurde jedoch auf Grund der Prüfungen des Produktes und der Prüfung der VermögensGarant ein 3,6 facher Hebel genehmigt.“ Das Landgericht konnte dem nicht folgen und entschied, dass die Beklagte sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.
Bereits das Kammergericht hatte in einem Urteil vom 27. November 2007 in einem vergleichbaren Fall entschieden: „Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen.“
Beide Urteile wurden von der Berlin Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth – BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte – erstritten. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, der beide Verfahren führte, rät Geschädigten der VG VermögensGarant AG dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen, zumal die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Jahresende droht.
Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögensgarant AG“ anschließen.
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