Immer öfter erhalten in diesen Tagen Betroffene Abmahnungen, weil Sie angeblich Sexfilme aus dem Netz geladen und Dritten über die bekannten Peer-to-Peer Netzwerke zugänglich gemacht haben sollen.
Hierbei setzen die abmahnenden Kanzleien (z.B. Simon und Partner aus Wiesbaden) auf die Scham der Betroffenen / Anschlussinhaber, die am liebsten durch eine schnelle Zahlung das unliebsame Thema aus der Welt räumen würden. Ob sie dazu überhaupt verpflichtet wären ist in den meisten Fällen sicherlich mehr als fragwürdig.
Eine Kernfrage, die sich immer dann stellt, wenn eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung (Musik, Bilder oder Filmwerke) ins Haus flattert und immer an den Inhaber des Internetanschlusses adressiert ist, lautet:
Hafte ich auch dann wenn ich den Anschluss gar nicht nutze, zu der angegebenen Zeit nicht zu Hause war oder eine in meinem Haushalt lebende Person den Anschluss zu diesem Zeitpunkt genutzt hat?
Die Interessen Betroffener werden durch ein Urteil des Landgerichts Mannheim weiter gestärkt!
Hier hat nun nach dem OLG Frankfurt auch das LG Mannheim zugunsten eines Betroffenen entschieden.
Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Betroffene sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen wenn Sie im Rahmen von derzeit massiv laufenden weiteren Abmahnwellen erfasst wurden (z.B. RAe Simon und Partner; Licence Keeper)
Hinsichtlich der Rechtslage im Fall einer solchen Abmahnung gilt ganz allgemein Folgendes :
Der Rechteinhaber hat zu beweisen, dass er ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht am Filmwerk innehat. Er hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers das Filmmaterial inklusive Daten zum Upload Dritten zugänglich gemacht worden ist. Das ist nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber möglich, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber möglicherweise im Ausland sitzen. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen. Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt ist, kann der Urheberrechtsverletzung nicht mit der bloßen Behauptung bewiesen werden, ein bestimmter Film sei herunter geladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Pornografische Filme sind nicht generell urheberrechtlich geschützt, da es oft an der notwendigen Gestaltungshöhe fehlt.
Liegen die Filmdateien „gepackt“ auf der ist eine Beweissicherung nicht ohne weiteres möglich, ebenso wenn ein Film nicht vollständig, sondern nur teilweise herunter geladen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob hierin bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
Der BSZ® e.V. ist durch seinen Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, als kompetenter fachkundiger Rechtsbeistand zahlreicher Betroffener auf diesem Gebiet tätig.
Für weitere Informationen können sich Betroffene dem BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service anschließen.
Der Anti-Abmahn-Service im BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Vertrauensanwälten: die Rechtslage fachkundig prüfen zu lassen. Damit man nicht befürchten muss, dass schon die ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist in der einmaligen Aufnahmegebühr zu dem BSZ® Anti-Abmahn-Service eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt enthalten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,173
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig
Hierbei setzen die abmahnenden Kanzleien (z.B. Simon und Partner aus Wiesbaden) auf die Scham der Betroffenen / Anschlussinhaber, die am liebsten durch eine schnelle Zahlung das unliebsame Thema aus der Welt räumen würden. Ob sie dazu überhaupt verpflichtet wären ist in den meisten Fällen sicherlich mehr als fragwürdig.
Eine Kernfrage, die sich immer dann stellt, wenn eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung (Musik, Bilder oder Filmwerke) ins Haus flattert und immer an den Inhaber des Internetanschlusses adressiert ist, lautet:
Hafte ich auch dann wenn ich den Anschluss gar nicht nutze, zu der angegebenen Zeit nicht zu Hause war oder eine in meinem Haushalt lebende Person den Anschluss zu diesem Zeitpunkt genutzt hat?
Die Interessen Betroffener werden durch ein Urteil des Landgerichts Mannheim weiter gestärkt!
Hier hat nun nach dem OLG Frankfurt auch das LG Mannheim zugunsten eines Betroffenen entschieden.
Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Betroffene sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen wenn Sie im Rahmen von derzeit massiv laufenden weiteren Abmahnwellen erfasst wurden (z.B. RAe Simon und Partner; Licence Keeper)
Hinsichtlich der Rechtslage im Fall einer solchen Abmahnung gilt ganz allgemein Folgendes :
Der Rechteinhaber hat zu beweisen, dass er ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht am Filmwerk innehat. Er hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers das Filmmaterial inklusive Daten zum Upload Dritten zugänglich gemacht worden ist. Das ist nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber möglich, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber möglicherweise im Ausland sitzen. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen. Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt ist, kann der Urheberrechtsverletzung nicht mit der bloßen Behauptung bewiesen werden, ein bestimmter Film sei herunter geladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Pornografische Filme sind nicht generell urheberrechtlich geschützt, da es oft an der notwendigen Gestaltungshöhe fehlt.
Liegen die Filmdateien „gepackt“ auf der ist eine Beweissicherung nicht ohne weiteres möglich, ebenso wenn ein Film nicht vollständig, sondern nur teilweise herunter geladen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob hierin bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
Der BSZ® e.V. ist durch seinen Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, als kompetenter fachkundiger Rechtsbeistand zahlreicher Betroffener auf diesem Gebiet tätig.
Für weitere Informationen können sich Betroffene dem BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service anschließen.
Der Anti-Abmahn-Service im BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Vertrauensanwälten: die Rechtslage fachkundig prüfen zu lassen. Damit man nicht befürchten muss, dass schon die ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist in der einmaligen Aufnahmegebühr zu dem BSZ® Anti-Abmahn-Service eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt enthalten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,173
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig