Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen zur Zeit Ansprüche gegen die Hypo Real Estate Holding AG und deren Vorstand im Zusammenhang mit den am 15. Januar bekannt gegebenen Abschreibungen auf ein US-Wertpapier-Portfolio in Höhe von 390 Millionen EUR und dem daraus folgenden Kurssturz von über 35 Prozent.
In Betracht kommen hierbei insbesondere Ansprüche aufgrund unterlassener Ad-hoc-Publizität nach § 37 b WpHG. Danach sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Kurs beeinflussende Tatsachen unverzüglich in einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht kann sich im Fall Hypo Real Estate aus der Tatsache ergeben, dass der Vorstand der Hypo Real Estate seit geraumer Zeit erklärte, nicht von der US-Immobilienkrise betroffen zu sein, obwohl deswegen schließlich doch Abschreibungen in dreistelliger Millionenhöhe vorgenommen wurden. Dies lässt Fragen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser die Abschreibungspflicht begründenden Tatsachen durch den Vorstand der Hypo Real Estate aufkommen.
Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron: „Das Verhalten des Vorstandes der Hypo Real Estate, erst monatelang vor den Anlegern und Investoren zu behaupten, dass man nicht betroffen sei, um dann plötzlich 400 Mio EUR abzuschreiben, erscheint fragwürdig und rechtfertigt die Frage, ob hier nicht gegen die Publizitätspflicht des Gesetzes über den Wertpapierhandel verstoßen wurde.“
CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Aktionären, die seit Beginn der US-Immoblienkrise im August 2007 Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, mögliche Ansprüche gegen die Hypo Real Estate von einer auf Aktienrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hypo Real Estate " anschließen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In Betracht kommen hierbei insbesondere Ansprüche aufgrund unterlassener Ad-hoc-Publizität nach § 37 b WpHG. Danach sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Kurs beeinflussende Tatsachen unverzüglich in einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht kann sich im Fall Hypo Real Estate aus der Tatsache ergeben, dass der Vorstand der Hypo Real Estate seit geraumer Zeit erklärte, nicht von der US-Immobilienkrise betroffen zu sein, obwohl deswegen schließlich doch Abschreibungen in dreistelliger Millionenhöhe vorgenommen wurden. Dies lässt Fragen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser die Abschreibungspflicht begründenden Tatsachen durch den Vorstand der Hypo Real Estate aufkommen.
Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron: „Das Verhalten des Vorstandes der Hypo Real Estate, erst monatelang vor den Anlegern und Investoren zu behaupten, dass man nicht betroffen sei, um dann plötzlich 400 Mio EUR abzuschreiben, erscheint fragwürdig und rechtfertigt die Frage, ob hier nicht gegen die Publizitätspflicht des Gesetzes über den Wertpapierhandel verstoßen wurde.“
CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Aktionären, die seit Beginn der US-Immoblienkrise im August 2007 Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, mögliche Ansprüche gegen die Hypo Real Estate von einer auf Aktienrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hypo Real Estate " anschließen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.