Vor weiterem schnellen Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4
In einem von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht Hannover geführten Prozess, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank ist, hat die 8. Zivilkammer mit Beschluss vom 21.12.2007 das beklagte Kreditinstitut darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des äußeren Auftretens der Bank die Annahme eines Beratungsvertrages mit der Kundschaft nahe liege. Die Aufnahme des Gesprächs zwischen der Mitarbeiterin der Commerzbank und dem Anleger könne den stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen. Auch deute der Vortrag der Bank selbst auf umfassende Beratungstätigkeiten hin.
Vor diesem Hintergrund könne die beklagte Commerzbank ihre aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten verletzt haben, indem sie nicht in hinreichender Weise über die Höhe der Rückvergütung aufklärte. Die Information darüber gehöre nach der Rechtsprechung des BGH zu den dem Schutz des Kunden dienenden Pflichten eines Kreditinstitutes. Sie seien auch gegeben bei der Vermittlung von Fondsanteilen. Ein Verschulden der Bank könne nach der Gesetzeslage vermutet werden.
Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an. Von der Darstellung des Kreditinstitutes, die Fonds seien nur „vermittelt“ worden, ließ sich die Kammer nicht beeindrucken.
Die Klage zum Landgericht Hannover war erst im Juni 2007 erhoben worden. Wie schon das Landgericht München I dürfte das Landgericht Hannover ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen folgen und sich der von Anfang an in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, anschließen. So könnte ein weiteres Mal innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der Bank erreicht werden.
Die Entwicklung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Entwicklung vor dem Landgericht Hannover ein Beispiel ist.
Zum Hintergrund:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
In einem von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht Hannover geführten Prozess, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank ist, hat die 8. Zivilkammer mit Beschluss vom 21.12.2007 das beklagte Kreditinstitut darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des äußeren Auftretens der Bank die Annahme eines Beratungsvertrages mit der Kundschaft nahe liege. Die Aufnahme des Gesprächs zwischen der Mitarbeiterin der Commerzbank und dem Anleger könne den stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen. Auch deute der Vortrag der Bank selbst auf umfassende Beratungstätigkeiten hin.
Vor diesem Hintergrund könne die beklagte Commerzbank ihre aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten verletzt haben, indem sie nicht in hinreichender Weise über die Höhe der Rückvergütung aufklärte. Die Information darüber gehöre nach der Rechtsprechung des BGH zu den dem Schutz des Kunden dienenden Pflichten eines Kreditinstitutes. Sie seien auch gegeben bei der Vermittlung von Fondsanteilen. Ein Verschulden der Bank könne nach der Gesetzeslage vermutet werden.
Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an. Von der Darstellung des Kreditinstitutes, die Fonds seien nur „vermittelt“ worden, ließ sich die Kammer nicht beeindrucken.
Die Klage zum Landgericht Hannover war erst im Juni 2007 erhoben worden. Wie schon das Landgericht München I dürfte das Landgericht Hannover ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen folgen und sich der von Anfang an in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, anschließen. So könnte ein weiteres Mal innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der Bank erreicht werden.
Die Entwicklung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Entwicklung vor dem Landgericht Hannover ein Beispiel ist.
Zum Hintergrund:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt