Alt-Ansprüche aus Überleitungsfällen vor dem 01.01.2001 sind nicht verjährt.
Nach den Feststellungen des für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats sind die Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind (sog. Überleitungsfälle), in den meisten Fällen nicht verjährt (Az. XI ZR 44/06). Denn in diesem Fällen kommt es für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis des Anlegers vom Schaden und vom Schädiger an, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Das Urteil dürfte für mehr als 100.000 Kapitalanleger in Deutschland Bedeutung haben. Bis dato bestand wegen der Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB) zum neuen Verjährungsrecht die Rechtsunsicherheit, ob die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern seit dem 31.12.2004 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind. Das ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht der Fall: Die Kapitalanleger können ihre Schadensersatzansprüche auch noch heute durchsetzen, wenn sie in den letzten drei Jahren keine Kenntnis vom Schaden und von dem Schädiger hatten.
„Und das“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Stuttgarter Kanzlei BGKS Rechtsanwälte, „gilt für die meisten Mandanten. Denn die Kapitalanlagen entwickeln sich in den meisten Fällen in den ersten Jahren scheinbar prognosegerecht.“ Und solange der Schaden nicht „sichtbar“ geworden ist, hat der Anleger keine Kenntnis davon.
BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung die Meinung vieler Oberlandesgerichte bestätigt und für Rechtssicherheit gesorgt. Jetzt können wir vielen Mandanten grünes Licht für die gerichtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche geben.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Nach den Feststellungen des für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats sind die Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind (sog. Überleitungsfälle), in den meisten Fällen nicht verjährt (Az. XI ZR 44/06). Denn in diesem Fällen kommt es für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis des Anlegers vom Schaden und vom Schädiger an, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Das Urteil dürfte für mehr als 100.000 Kapitalanleger in Deutschland Bedeutung haben. Bis dato bestand wegen der Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB) zum neuen Verjährungsrecht die Rechtsunsicherheit, ob die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern seit dem 31.12.2004 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind. Das ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht der Fall: Die Kapitalanleger können ihre Schadensersatzansprüche auch noch heute durchsetzen, wenn sie in den letzten drei Jahren keine Kenntnis vom Schaden und von dem Schädiger hatten.
„Und das“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Stuttgarter Kanzlei BGKS Rechtsanwälte, „gilt für die meisten Mandanten. Denn die Kapitalanlagen entwickeln sich in den meisten Fällen in den ersten Jahren scheinbar prognosegerecht.“ Und solange der Schaden nicht „sichtbar“ geworden ist, hat der Anleger keine Kenntnis davon.
BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung die Meinung vieler Oberlandesgerichte bestätigt und für Rechtssicherheit gesorgt. Jetzt können wir vielen Mandanten grünes Licht für die gerichtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche geben.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt