Das Jahr 2007 begann für die Gesellschafter der VIP Medienfonds 3 und 4 mit einem Paukenschlag. Aus der Presse erfuhren viele Kommanditisten, dass das Finanzamt München II für die Jahre 2002 bis 2004 neue Grundlagenbescheide erlassen hat, in denen die Einstufung von VIP 3 und VIP 4 zu Lasten der Anleger geändert wurde. Aus einem aktuellen Rundschreiben der VIP-Geschäftsführung erfuhren die Betroffenen nun das ganze Ausmaß der Änderung. Danach hat das Finanzamt die für die betreffenden Jahre geltend gemachten Verluste nahezu vollständig aberkannt. Ein Schock für diejenigen, die fest mit den Steuervorteilen gerechnet hatten.
Das VIP-Rundschreiben gibt zwar einige Hinweise zum weiteren steuerlichen Verfahren. Dennoch bleiben wichtige Fragen unbeantwortet. Unklar ist insbesondere, mit welchen konkreten Argumenten die neuen Grundlagenbescheide angegriffen werden sollen und auf welchen Umständen der Optimismus der Geschäftsführung beruht, erfolgreich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Schreiben enthält auch keine Informationen darüber, welche Kosten die von der VIP-Geschäftsführung geplanten steuerrechtlichen Maßnahmen verursachen werden und wer diese Kosten tragen wird.
Viele beunruhigte Kommanditisten fragen sich, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Die geänderten Grundlagenbescheide alleine führen zwar noch nicht zu einer Zahlungspflicht für den einzelnen Gesellschafter. Dies kann sich aber schnell ändern, wenn die Wohnsitzfinanzämter neue Steuerbescheide erlassen. Ob und gegebenenfalls wann der Einzelne Nachzahlungen zu leisten hat, kann heute noch niemand mit Gewissheit sagen. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar, der etwa 60 VIP Gesellschafter vertritt, meint: „Um Zinsbelastungen zu vermeiden, ist die vorsorgliche Einzahlung der zu erwartenden Steuernachforderung eine sinnvolle Handlungsoption, jedenfalls für diejenigen, die über ausreichend Liquidität verfügen.“
Die steuerliche Entwicklung macht den Betroffenen allerdings deutlich, dass die Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 mit einem erheblichen finanziellen Schaden enden kann. Zu der Frage, wer diesen Schaden ersetzt, finden die VIP Anleger in dem aktuellen Rundschreiben keine Hinweise. Auch die Commerzbank, die einen Großteil dieser Beteiligungen vermittelt hat, hilft ihren Kunden in diesem Punkt nicht weiter. Und die Garantie gebenden Banken sind nicht einmal bereit, den Anlegern bei der Verjährung entgegen zu kommen. Rechtsanwalt von Buttlar rät deshalb allen Kommanditisten der VIP Medienfonds 3 und 4: „Es kommt jetzt darauf an, die Rechtsposition zu wahren. Deshalb sollte alles unternommen werden, um die Verjährung noch nicht verjährter Ansprüche zu vermeiden.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Das VIP-Rundschreiben gibt zwar einige Hinweise zum weiteren steuerlichen Verfahren. Dennoch bleiben wichtige Fragen unbeantwortet. Unklar ist insbesondere, mit welchen konkreten Argumenten die neuen Grundlagenbescheide angegriffen werden sollen und auf welchen Umständen der Optimismus der Geschäftsführung beruht, erfolgreich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Schreiben enthält auch keine Informationen darüber, welche Kosten die von der VIP-Geschäftsführung geplanten steuerrechtlichen Maßnahmen verursachen werden und wer diese Kosten tragen wird.
Viele beunruhigte Kommanditisten fragen sich, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Die geänderten Grundlagenbescheide alleine führen zwar noch nicht zu einer Zahlungspflicht für den einzelnen Gesellschafter. Dies kann sich aber schnell ändern, wenn die Wohnsitzfinanzämter neue Steuerbescheide erlassen. Ob und gegebenenfalls wann der Einzelne Nachzahlungen zu leisten hat, kann heute noch niemand mit Gewissheit sagen. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar, der etwa 60 VIP Gesellschafter vertritt, meint: „Um Zinsbelastungen zu vermeiden, ist die vorsorgliche Einzahlung der zu erwartenden Steuernachforderung eine sinnvolle Handlungsoption, jedenfalls für diejenigen, die über ausreichend Liquidität verfügen.“
Die steuerliche Entwicklung macht den Betroffenen allerdings deutlich, dass die Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 mit einem erheblichen finanziellen Schaden enden kann. Zu der Frage, wer diesen Schaden ersetzt, finden die VIP Anleger in dem aktuellen Rundschreiben keine Hinweise. Auch die Commerzbank, die einen Großteil dieser Beteiligungen vermittelt hat, hilft ihren Kunden in diesem Punkt nicht weiter. Und die Garantie gebenden Banken sind nicht einmal bereit, den Anlegern bei der Verjährung entgegen zu kommen. Rechtsanwalt von Buttlar rät deshalb allen Kommanditisten der VIP Medienfonds 3 und 4: „Es kommt jetzt darauf an, die Rechtsposition zu wahren. Deshalb sollte alles unternommen werden, um die Verjährung noch nicht verjährter Ansprüche zu vermeiden.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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