Mittwoch, November 02, 2016

Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Jahresende

Für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag. Mögliche Ansprüche können zum Jahresende verjähren. Daher sollten betroffene Anleger jetzt handeln.



„Am 31. Dezember greift die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, Ansprüche, die im Laufe des Kalenderjahres 2013 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Jahresende geltend gemacht werden, damit die Forderungen nicht verjähren“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen gewusst haben muss oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. In diesen Fällen verjähren die Forderungen am 31. Dezember 2016. „Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass sie jetzt handeln und verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten. Das Jahresende ist nicht mehr weit“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die dreijährige Verjährungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche zum Jahresende erlöschen.
Hatte der Anleger keine Kenntnis von den Umständen, die zu den Ansprüchen führen, verjähren die Forderungen nach zehn Jahren. Allerdings nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Entstehung der Ansprüche, z.B. zehn Jahre nach dem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft.

Ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung.
Denn Anlageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Sie müssen u.a. die Kenntnisse, Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers bei der Vermittlung berücksichtigen. In vielen Fällen ist dies nicht ausreichend geschehen und es fand bspw. keine ausreichende Risikoaufklärung statt oder sicherheitsorientierten Anlegern wurden spekulative Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds vermittelt. „Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Das kann wichtig sein, wenn ein Anleger auf eine Fehlentwicklung seiner Geldanlage hinweist aber von seinem Berater nur beschwichtigt wird. Oder aber wenn die Beratungsfehler erst Stück für Stück offenkundig werden. Um auf Nummer sicher zu gehen und zu verhindern, dass Schadensersatzansprüche untergehen, sollten Anleger unbedingt rechtzeitig handeln“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Um die Verjährung zu hemmen, kann u.a. ein Güteantrag gestellt werden.
Das darf aber kein pauschalisierter Antrag sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Güteantrag immer hinreichend individualisiert sein, d.h. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen gemacht werden. Sonst droht trotz Güteantrag die Verjährung der Ansprüche.

Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. In vielen Fällen ist es möglich, anstatt einer Klage, einen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle einzureichen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. eine staatlich anerkannte Gütestellen mit welcher er schon eine jahrelange Kooperation pflegt. Diese staatlich anerkannte Gütestelle befasst sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer gibt nachfolgend Hinweise zur Antragstellung bei der staatlich anerkannten Gütestelle:

Der Bundesgerichtshof fordert nunmehr eine sogenannte "Individualisierung" der geltend gemachten Ansprüche.

1.     Werden z.B. Ansprüche wegen einer vorgeblichen Falschberatung geltend gemacht, müssen im Güteantrag die anspruchsbegründenden Tatsachen möglichst konkret beschrieben ("individualisiert") werden:
·         die Kapitalanlage konkret nach Art, eingesetztem Kapital und Zeichnungsdatum
·         entsprechend genaue Angaben bezüglich begleitender Rechtsgeschäfte wie eine Darlehensfinanzierung der Kapitalanlage (Darlehensvertrag) oder den Abschluss begleitender Versicherung (z.B. gekoppelte Kapitallebens-versicherung)
·         Zeit und Ort der Beratung sowie Name des Beraters und der wesentliche Inhalt der geführten Gespräche sowie des verwendeten Informationsmaterials
·         möglichst konkrete Bezifferung des geltend gemachten Schadens und, falls relevant, der Zusammensetzung des Schadens (einzelne Schadenspositionen) sowie Angabe, ob zusätzlich ein Verzugsschaden oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden soll
·         möglichst konkrete Benennung des Antragsziels (z.B. Rückabwicklung gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und/oder Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)

2.     Werden beratungsunabhängig Informationspflichtverletzungen z.B. durch einen vorgeblich fehlerhaften Prospekt geltend gemacht, muss der Güteantrag Folgendes enthalten:
·         Erläuterung der erworbenen Anlage (z.B. Aktie, Gesellschaftsbeteiligung, Lebensversicherung)
·         Erwerbszeitpunkt
·         Preis bzw. Aufwand
·         Pflichtverletzung des Prospektverantwortlichen
·         möglichst konkrete Bezifferung und Darstellung des geltend gemachten Schadens

Die Vorteile eines Güteverfahrens sind vor allem:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.

Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

Anmerkung:
Obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt sich diese infolge der zwischenzeitlich hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den Inhalt von Güteanträgen stellt. Die Gütestelle selbst darf Sie nicht beraten.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte Gütestelle erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung“. Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung beizutreten.

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Dienstag, November 01, 2016

WIDERRUF VON DARLEHEN BEI „FRÜHESTENS“-BELEHRUNG MEIST MÖGLICH

Die Formulierung „die Widerrufsfrist beginnt frühestens…“ und die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sind sichere Anzeichen dafür, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

„Darlehensverträge mit diesen Formulierungen lassen sich in den allermeisten Fällen wirksam widerrufen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Besonders die Sparkassen aber auch andere Kreditinstitute haben bei der Vergabe von Immobiliendarlehen die oben genannten oder ähnlichen Formulierungen gerne verwendet. Diese Formulierungen führen dazu, dass der Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig erkennen kann und diese daher nie in Gang gesetzt wurde. Das heißt, dass diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss in der Regel noch wirksam widerrufen werden konnten.

Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Auch ein fristgerechter Widerruf bedeutet allerdings noch nicht, dass die Banken oder Sparkassen den Widerruf auch akzeptieren. „Nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH haben die Banken aber kaum eine Chance, den Widerruf tatsächlich ablehnen zu können.

Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Widerruf in der Regel auch möglich. Den Argumenten wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH eine klare Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Daher sollten sich die Verbraucher nicht entmutigen lassen, wenn ihr Widerruf abgelehnt wurde. Rechtsanwalt Bernhardt: „Häufig lässt sich auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden. Schaltet die Bank aber auf stur, kann der Widerruf auch gesetzlich durchgesetzt werden.“

Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf nach wie vor möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ein typischer Fehler ist z.B., dass die Bank nicht die richtigen Pflichtangaben in der Belehrung verwendet hat.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.






Vorsicht Schrottimmobilien: Augen auf beim Immobilienkauf

Wenn nicht jetzt, wann dann? Das denken sich angesichts der historisch niedrigen Zinsen auch viele Verbraucher, wenn es darum geht, eine Eigentumswohnung oder ein Haus zu kaufen. Aber Augen auf: Vorsicht Schrottimmobilien: Augen auf beim Immobilienkauf.

„Auch Betrüger versuchen angesichts der günstigen Zinskonstellation Schrottimmobilien arglosen Verbrauchern anzudrehen“, warnt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Schrottimmobilie bedeutet nicht, dass die Immobilie total baufällig ist und bis auf den Abriss eigentlich kaum noch eine Möglichkeit besteht. „Da hätten es auch die Betrüger schwer. Schrottimmobilien sind Immobilien, die zu einem Preis weit über ihren eigentlichen Wert verkauft werden“, erklärt Rechtsanwalt Kanz. Daher sollten potenzielle Immobilienkäufer immer einige Punkte beherzigen, bevor sie einen Kaufvertrag unterschreiben. „Das Wichtigste ist, eine Immobilie niemals ohne Besichtigung – idealerweise mit einem Sachverständigen – kaufen. Genau diese Besichtigung versuchen die Betrüger oft zu vermeiden, indem sie einen künstlichen Zeitdruck aufbauen und es angeblich schon viele Interessenten gibt“, so Rechtsanwalt Kanz.

Außerdem sollten sich die Käufer immer selbst um die Finanzierung kümmern. „Der zweite Teil der Betrugsmasche ist häufig, dass die Verkäufer oder Vermittler eine Finanzierung gleich mitanbieten und auch gleich den Notar vorschlagen. Das ist zwar auf den ersten Blick für den Verbraucher bequem, auf den zweiten Blick aber umso verdächtiger“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Wer aber bereits auf eine Schrottimmobilie hereingefallen ist, hat mit den heftigen finanziellen Folgen zu kämpfen. Nicht nur, dass die Immobilie nicht ansatzweise die prognostizierten Mieten abwirft, auch das Darlehen muss weiter abbezahlt werden. Rechtsanwalt Kanz: „Es gibt Auswege aus diesem Dilemma.“ Zunächst ist zu prüfen, ob Sittenwidrigkeit vorliegt. Die Rechtsprechung tendiert dahin, dass dies gegeben ist, wenn der Verkaufspreis ca. 90 Prozent über dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie liegt und der Kaufvertrag dann nichtig ist.

Wurde die Immobilie zu Kapitalanlagezwecken gekauft, kann geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt. Denn der Käufer muss auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden. Ebenso muss der Vermittler über seine Provisionen von mehr als 15 Prozent aufklären. Eine weitere Möglichkeit kann der Widerruf des Immobiliendarlehens sein. Voraussetzung dafür ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank.

„Es gibt eine Fülle von rechtlichen Möglichleiten, die ausgeschöpft werden können, um aus der Schrottimmobilie wieder herauszukommen“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Die war schon in rund 4500 Fällen im Zusammenhang mit Schrottimmobilien tätig und vertritt bundesweit die Opfer von Schrottimmobilien.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



VW-Abgasskandal: Schadensersatzansprüche der Aktionäre und Käufer

Knapp 15 Milliarden Dollar lässt sich Volkswagen im Zuge des Abgasskandals die Entschädigung der betroffenen VW-Käufer und Händler in den USA kosten.

Es muss noch nicht das Ende vom Lied sein. Zu solchen Zahlungen an europäische und deutsche Kunden ist VW nicht bereit und verweist auf unterschiedliche Gesetzeslagen.

Doch auch das könnte sich noch ändern. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Ebenso wie den Aktionären können auch den geschädigten Käufern von VW-Fahrzeugen mit manipulierten Dieselmotoren Schadensersatzansprüche zustehen.“ Auch in der Politik gibt es Stimmen, die Schadensersatz für deutsche und europäische VW-Kunden fordern. Denn Fakt ist, dass mehrere Millionen Autos mit der Manipulationssoftware ausgestattet waren. Fraglich ist, ob dieser „Fehler“ auch zur Ungültigkeit der Zulassung führt und die Fahrzeuge folglich nicht hätten verkauft werden dürfen. Eine Frage, die voraussichtlich das Gericht klären muss. „Klar ist, dass deutsche oder europäische Kunden genauso betrogen wurden wie amerikanische. Mit einer einfachen Umrüstung ist der Schaden nicht wiedergutzumachen. Inzwischen gibt es auch einige Gerichtsurteile, die zu Gunsten des Käufers ausgefallen sind“, so Cäsar-Preller.

Von Verlusten getroffen sind aber auch und besonders die VW-Aktionäre. Der Kurs der VW-Aktie hat nach Bekanntwerden des VW-Skandals kräftig eingebüßt. Auch hier sieht Cäsar-Preller berechtigte Schadensersatzansprüche: „Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die Konzernspitze schon früher von den Abgasmanipulationen wusste als sie bisher zugibt. Zuletzt gab es immer wieder Anzeichen dafür.“ Sollte dies der Fall sein, hat VW voraussichtlich gegen seine Informationspflichten verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Denn für den Aktienkurs wesentliche Insiderinformationen müssen umgehend veröffentlicht werden. Die Frage wird in einem Musterverfahren geklärt werden müssen, das vermutlich noch vor Ende des Jahres eröffnet wird.

„Bis dahin können VW-Aktionäre ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen und sich dem Musterverfahren anschließen“, sagt Cäsar-Preller, der bereits für seine Mandanten Klage eingereicht hat.

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OLG Celle: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam

Bausparkassen sind die hochverzinsten Bausparverträge ein Dorn im Auge und verschicken massenhaft Kündigungen. Die Kündigungen sind jedoch keineswegs immer gerechtfertigt, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt (Az.: 3 U 154/16).

Die Bausparkasse hatte in dem Fall einen Bausparvertrag aus dem Jahr 2001 gekündigt, weil die vereinbarte Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen ihrer Meinung nach erreicht war. Das tatsächliche Guthaben des Bausparers war allerdings einigte tausend Euro niedriger als die Bausparsumme. Nur durch die Einberechnung der Bonuszinsen wäre der Bausparvertrag überspart gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen aber noch gar nicht vor. Daher dürften sie auch nicht hinzugerechnet werden, erklärte das OLG Celle und hält die Kündigung für unwirksam. Denn entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers. Er hätte die Zuteilung annehmen und auf sein Bauspardarlehen verzichten müssen. Das hatte er aber nicht getan. Die Bausparkasse habe nicht darüber zu entscheiden, ob und wann der Bausparer sein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt., so das OLG.

Häufiger kündigen die Bausparkassen die Verträge derzeit aber aus einem anderen Grund. Nämlich wenn die Bausparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch genommen haben. Dabei berufen sich auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber: „Das OLG Celle hält die Kündigung in diesen Fällen für legitim. Andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG Stuttgart oder das OLG Bamberg vertreten die Auffassung, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können.“ In vielen Verfahren ist die Revision zum BGH zulässig, so dass eine endgültige Entscheidung erst in Karlsruhe fallen wird.

Wie die Begründung der Bausparkassen für die Kündigung ist auch die Rechtsprechung noch unterschiedlich. „Es zeigt sich aber, dass Bausparer die Kündigung nicht einfach hinnehmen und sich nicht aus gut verzinsten Verträgen drängen lassen müssen“, so Rechtsanwältin Gaber.

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Freitag, Oktober 28, 2016

Kapitalanlagebetrug: Geldvernichter haben in Deutschland von der Justiz kaum etwas zu befürchten!

Wenn Arbeitnehmer ihr durch harte Arbeit verdientes Geld in eine Kapitalanlage investieren, wollen Sie in der Regel nicht spekulieren, sondern mit einer sicheren Anlage für Ihr Alter vorsorgen. Das funktioniert in der Regel auch nur mit entsprechendem Konsumverzicht.


Kaum ein Anleger rechnet damit, dass er sein Geld auf diese Weise aber auch verlieren kann. Tatsächlich gehen aber Jahr für Jahr Milliarden Euros Anlegergeld verloren. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von Schlecht- oder Falschberatung über miese Finanzprodukte bis zum klassischen Kapitalanlagebetrug.

Der BSZ e.V. kritisiert schon lange, dass die Geldvernichter in Deutschland von der Justiz kaum etwas zu befürchten haben. Diese These des BSZ e.V. wurde jetzt auch von dem bekannten Berliner Anlegeranwalt Dietmar Kälberer im Interview mit 'Capital History', einem Sonderheft des Wirtschaftsmagazins 'Capital' zu den großen Betrugsfällen der Wirtschaftsgeschichte vertreten. Kälberer sagte dort:

Zitat:
"Einem gut gemachten Anlagebetrug passiert bei uns nichts", "strafrechtlich ist das mit dem Betrug ohnehin eine komplizierte Sache. Denn streng genommen müssen sie für den Betrug die Absicht nachweisen, dass jemand andere Leute schädigen wollte. Und dieser Nachweis ist fast immer unmöglich." Deshalb könne man in 99 Prozent der Fälle auch nicht von Betrug sprechen. "Moralisch sind die meisten Leute, gegen die ich vor Gericht gehe, für mich allerdings Betrüger", erläutert Kälberer.
Kälberer beklagt beim Anlagegeschäft "eine neue Komplexität des Betrügens". "Wer das clever macht, viele Firmen dazwischenschaltet und das Geld am besten noch ins Ausland schafft, der wird wahrscheinlich straffrei damit durchkommen".
Zitat Ende

Wenn es zum Totalverlust kommt ist das für den Kleinanleger oft ein wirtschaftliches Desaster. Der Anleger ist geschockt und gibt sich in vielen Fällen selbst die Schuld an dem Verlust. Er läuft jetzt Gefahr endgültig zum Opfer zu werden!



Interessierten Kreisen ist es durch ständige Wiederholung der falschen Behauptung „werfen Sie kein GUTES GELD dem SCHLECHTEN GELD hinterher“ tatsächlich gelungen, dies als allgemein gültige Tatsache in der Gesellschaft zu etablieren. Das erklärt warum sich relativ wenige geschädigte Anleger wehren. Diese Haltung ist aber quasi eine Einladung an die Abzocker ihr mieses Geschäft unbeeindruckt fort zu setzen.

Genau so wie sich im Finanzsektor eine ganze Kapitalanlageindustrie um das Geld der Anleger gebildet hat, ist dies auch geschehen im Bereich der „Helfer“ für die geschädigten Anleger. In beiden Lagern finden sich seriöse und weniger empfehlenswerte Angebote.

Geschädigte Kapitalanleger werden immer öfter von Rechtsanwälten umworben die ihnen versprechen das verloren gegangene Geld einzuklagen. Sicher ist das allerdings nicht, warnt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein. e. V. der bereits seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig ist. Sicher kann sich der betroffene Anleger nur sein, dass er eine hohe Anwaltsrechnung erhält und ob sein Anwalt mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt, das erfährt er erst wenn der Richter gesprochen hat.

Rechtlichen Rat einholen
Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind. Vor allem dann, wenn man über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert sagt Horst Roosen.  Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg meist die beste Option. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten: 
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!
Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen. Die Geschäftsgebühr, sie richtet sich nach dem Streitwert, die Ihnen der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet beträgt in etwa bei einem Streitwert von: 10.000,- Euro – 745.40 Euro +19% USt., bei einem Streitwert von 100.000,- Euro – Honorar = 1.973,90 Euro + 19% USt.

Die Informationen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten. Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.

Grundsätzliches zum Schadenersatz bei Fondsanlagen:

Es hat sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es sich in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der Ansprüche führt, – Stichwort Verjährung!

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.

Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort „Rückvergütungen“) gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Hier können Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beantragen:




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Donnerstag, Oktober 27, 2016

Lebensversicherung: Eingezahlte Beiträge zuzüglich Zinsen zurück mit erfolgreichem Widerspruch.

Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widerrufen werden. 


Wer erfolgreich widerspricht, bekommt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Die mit diesem Thema beschäftigte  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erklärt, was vor einem Widerspruch zu beachten ist.



Abschluss nach dem Policenmodell

Nach dem Policenmodell kam ein Lebensversicherungsvertrag auch dann zustande, wenn das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Verbraucherinformationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht schon bei der Antragstellung übergab sondern erst zusammen mit der ausgestellten Police übersandte. Der Lebensversicherungsvertrag galt als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungskunde nicht innerhalb von 30 Tagen widersprach. Das Policenmodell wurde zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 praktiziert.

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung

Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die 30-tägige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Dann kann der Widerspruch auch heute noch erklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat schon zahlreiche Widerspruchsbelehrungen, die von verschiedenen Versicherungsgesellschaften wie der Allianz, Ergo oder der Aachener Münchener verwendet worden sind, als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Eine Widerspruchsbelehrung ist beispielsweise fehlerhaft, die nicht „drucktechnisch deutlich hervorgehoben“ ist. Ebenfalls fehlerhaft ist eine Belehrung, die nicht korrekt über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert. Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen aus dem fraglichen Zeitraum fehlerhaft.

Beiträge plus Zinsen zurückholen

Wenn der Widerspruch wirksam erklärt wurde, hat der Versicherungskunde Anspruch auf Rückzahlung seiner bisher für die Lebensversicherung gezahlten Beiträge. Darüber hinaus kann der Versicherungskunde die Zinsen, die die Lebensversicherung mit seinen Beiträgen erwirtschaftet hat, als sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss die Versicherung dem Kunden ebenfalls vollständig erstatten. Anzurechnen ist dagegen der Versicherungsschutz, wie zum Beispiel der Risikoanteil der Prämie.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Grundsätzlich gilt: Je jünger der Vertrag ist, desto eher lohnt sich der Widerspruch. So sind die Verträge aus den Jahren 2005 bis 2007 bei der Auszahlung nicht mehr steuerfrei. Außerdem liegt die Anfangsphase, in der die Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen werden, noch nicht so lange zurück. Deshalb ist der aktuelle Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die Summe der Prämien, selbst wenn man den Risikoschutz abzieht. Das gilt häufig auch bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. In jedem Fall sollte vor einem Widerspruch aber geprüft werden, ob er sich wirtschaftlich lohnt.

Was leistet die mit der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung“ betraute Anlegerschutzkanzlei für die BSZ e.V. Mitglieder?

  • Die Anwälte prüfen die Widerspruchsbelehrung – kostenfrei

  • Die Anwälte berechnen, ob sich der Widerspruch wirtschaftlich lohnt

  • Die Anwälte stellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerspruchs.

  • Die Anwälte  erklären für Sie den Widerspruch, führen den Schriftverkehr mit der Versicherung und verhandeln bei Bereitschaft der Versicherung über die Konditionen einer Rückabwicklung

  • Auf Ihren Wunsch hin führen die Anwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerspruchs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.


Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        


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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button nutzen und können sich auch in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt..



Mittwoch, Oktober 26, 2016

Schrottimmobilien: Darlehen der Adaxio AMC GmbH widerrufen

Im Zusammenhang mit Schrottimmobilien geriet auch die Adaxio AMC GmbH (früher GMAC-RFC Bank bzw. Paratus AMC GmbH) in die Schlagzeilen. Die Bank gewährte ihren Kunden Kredite für Immobilien, die ihren Preis bei weitem nicht wert waren.


"Viele dieser Kredite müssen die Kunden noch über Jahre abbezahlen oder mussten bereits eine Anschlussfinanzierung abschließen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz. Ein weiteres Problem: Anschlussfinanzierungen für Schrottimmobilien sind schwer zu finden, da in solchen Fällen kaum eine Bank bereit ist, entsprechende Kredite zu gewähren. "Und wenn doch werden die Anschlussfinanzierungen angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus zu fast schon unverschämten Konditionen angeboten. So wird die Schrottimmobilie für die Verbraucher zum Fass ohne Boden", so Rechtsanwalt Kanz.

Dennoch muss es für die Verbraucher kein aussichtsloser Kampf gegen Windmühlen sein. "Es gibt durchaus rechtliche Möglichkeiten aus der Schrottimmobilie wieder herauszukommen oder den Schaden wenigstens in Grenzen zu halten", erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Die Adaxio Bank bzw. ihre Rechtsvorgänger gewährte ihren Kunden Kredite zur Immobilienfinanzierung. Bei einer Vollfinanzierung können die Banken ggf. in der Haftung stehen. Zu dieser Ansicht tendiert die Rechtsprechung zumindest dann, wenn die Banken die Immobilien besichtigt und ihren Kunden nicht vor dem völlig überteuerten Kaufpreis gewarnt, sondern das Darlehen vergeben haben. Denn Kunden vertrauen in der Regel auf das Urteil ihrer Bank und dieses Vertrauensverhältnis wurde dann ausgenutzt. "Im günstigsten Fall kann der Kauf der Schrottimmobilie dann rückabgewickelt werden", so Rechtsanwalt Kanz.

Eine weitere Möglichkeit kann auch der Widerruf des Darlehens sein. Der ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Lag zwischen dem Immobilienkauf und der Kreditvergabe ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann die Immobilie ggf. auch an die Bank übertragen werden und das Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden. Der Haken ist allerdings, dass der Widerruf von Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nicht mehr möglich ist. "Bei jüngeren Immobiliendarlehen oder Anschlussfinanzierungen kann der Widerruf aber immer noch eine interessante Möglichkeit sein, die Schrottimmobilie wieder loszuwerden", sagt Rechtsanwalt Kanz. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater möglich sein, wenn dieser nicht über Provisionen von mehr als 15 Prozent aufgeklärt hat.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Adaxio AMC GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Adaxio AMC GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


 Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



BGH kippt Klauseln zu Überziehungszinsen

"Banken können auch nicht machen, was sie wollen. Das zeigt die einmal mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.


In zwei ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof am 25. Oktober entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam sind (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

In dem Verfahren XI ZR 9/15 heißt es in den vorformulierten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" u.a., dass die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, 16,5 Prozent p.a. beträgt. Diese Zinsen fallen nicht an, wenn sie die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen. Diese Kosten betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Im zweiten Verfahren (XI ZR 387/15) hat die Bank eine ähnliche Klausel verwendet.

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Bestimmungen geklagt, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der BGH gab den Klagen statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Der XI. Zivilsenat des BGH kam zu der Auffassung, dass die Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für eine geduldete Überziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Denn die Klauseln würden die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Als Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle. Wenn ein Mindestentgelt erhoben wird, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens der Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Eine geduldete Überziehung sei nichts anderes als ein Verbraucherdarlehen. Der Zins sei damit eine laufzeitabhängige Vergütung, in die der Bearbeitungsaufwand einzupreisen ist.

Außerdem würden die Verbraucher durch derartige Klauseln auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Rechtsanwalt Bernhardt: "Betroffene Verbraucher haben nach diesen BGH-Urteilen die Möglichkeit, zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückzufordern."

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


 Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.