Dienstag, November 01, 2016

OLG Celle: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam

Bausparkassen sind die hochverzinsten Bausparverträge ein Dorn im Auge und verschicken massenhaft Kündigungen. Die Kündigungen sind jedoch keineswegs immer gerechtfertigt, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt (Az.: 3 U 154/16).

Die Bausparkasse hatte in dem Fall einen Bausparvertrag aus dem Jahr 2001 gekündigt, weil die vereinbarte Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen ihrer Meinung nach erreicht war. Das tatsächliche Guthaben des Bausparers war allerdings einigte tausend Euro niedriger als die Bausparsumme. Nur durch die Einberechnung der Bonuszinsen wäre der Bausparvertrag überspart gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen aber noch gar nicht vor. Daher dürften sie auch nicht hinzugerechnet werden, erklärte das OLG Celle und hält die Kündigung für unwirksam. Denn entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers. Er hätte die Zuteilung annehmen und auf sein Bauspardarlehen verzichten müssen. Das hatte er aber nicht getan. Die Bausparkasse habe nicht darüber zu entscheiden, ob und wann der Bausparer sein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt., so das OLG.

Häufiger kündigen die Bausparkassen die Verträge derzeit aber aus einem anderen Grund. Nämlich wenn die Bausparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch genommen haben. Dabei berufen sich auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber: „Das OLG Celle hält die Kündigung in diesen Fällen für legitim. Andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG Stuttgart oder das OLG Bamberg vertreten die Auffassung, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können.“ In vielen Verfahren ist die Revision zum BGH zulässig, so dass eine endgültige Entscheidung erst in Karlsruhe fallen wird.

Wie die Begründung der Bausparkassen für die Kündigung ist auch die Rechtsprechung noch unterschiedlich. „Es zeigt sich aber, dass Bausparer die Kündigung nicht einfach hinnehmen und sich nicht aus gut verzinsten Verträgen drängen lassen müssen“, so Rechtsanwältin Gaber.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
cp

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen“ Button nutzen und können sich auch in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Keine Kommentare: