Mittwoch, Oktober 26, 2016

BGH kippt Klauseln zu Überziehungszinsen

"Banken können auch nicht machen, was sie wollen. Das zeigt die einmal mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.


In zwei ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof am 25. Oktober entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam sind (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

In dem Verfahren XI ZR 9/15 heißt es in den vorformulierten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" u.a., dass die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, 16,5 Prozent p.a. beträgt. Diese Zinsen fallen nicht an, wenn sie die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen. Diese Kosten betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Im zweiten Verfahren (XI ZR 387/15) hat die Bank eine ähnliche Klausel verwendet.

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Bestimmungen geklagt, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der BGH gab den Klagen statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Der XI. Zivilsenat des BGH kam zu der Auffassung, dass die Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für eine geduldete Überziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Denn die Klauseln würden die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Als Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle. Wenn ein Mindestentgelt erhoben wird, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens der Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Eine geduldete Überziehung sei nichts anderes als ein Verbraucherdarlehen. Der Zins sei damit eine laufzeitabhängige Vergütung, in die der Bearbeitungsaufwand einzupreisen ist.

Außerdem würden die Verbraucher durch derartige Klauseln auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Rechtsanwalt Bernhardt: "Betroffene Verbraucher haben nach diesen BGH-Urteilen die Möglichkeit, zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückzufordern."

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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