"Banken können auch nicht machen, was sie wollen. Das zeigt die einmal mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.
In zwei ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof
am 25. Oktober entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein
pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam sind (Az.: XI
ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
In dem Verfahren XI ZR 9/15 heißt es in den vorformulierten
"Bedingungen für geduldete Überziehungen" u.a., dass die Höhe des
Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der
Überziehung anfällt, 16,5 Prozent p.a. beträgt. Diese Zinsen fallen nicht an, wenn
sie die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen. Diese Kosten
betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro
Rechnungsabschluss berechnet. Im zweiten Verfahren (XI ZR 387/15) hat die Bank
eine ähnliche Klausel verwendet.
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Bestimmungen
geklagt, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der BGH gab den
Klagen statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Der XI. Zivilsenat des
BGH kam zu der Auffassung, dass die Bestimmungen über ein pauschales
Mindestentgelt für eine geduldete Überziehung als Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht
standhalten. Denn die Klauseln würden die Verbraucher entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Als Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen einer
Inhaltskontrolle. Wenn ein Mindestentgelt erhoben wird, werde mit diesem
unabhängig von der Laufzeit des Darlehens der Bearbeitungsaufwand der Bank auf
den Kunden abgewälzt. Eine geduldete Überziehung sei nichts anderes als ein
Verbraucherdarlehen. Der Zins sei damit eine laufzeitabhängige Vergütung, in
die der Bearbeitungsaufwand einzupreisen ist.
Außerdem würden die Verbraucher durch derartige Klauseln
auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie bei niedrigen
Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen
führen.
Rechtsanwalt Bernhardt: "Betroffene Verbraucher haben
nach diesen BGH-Urteilen die Möglichkeit, zu viel gezahlte Überziehungszinsen
zurückzufordern."
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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