Für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag. Mögliche Ansprüche können zum Jahresende verjähren. Daher sollten betroffene Anleger jetzt handeln.
„Am 31. Dezember greift die dreijährige
kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, Ansprüche, die im Laufe des
Kalenderjahres 2013 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Jahresende
geltend gemacht werden, damit die Forderungen nicht verjähren“, erklärt BSZ
e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Kenntnis bedeutet, dass
der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen gewusst haben muss
oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. In diesen Fällen
verjähren die Forderungen am 31. Dezember 2016. „Für betroffene Anleger
bedeutet dies, dass sie jetzt handeln und verjährungshemmende Maßnahmen
ergreifen sollten. Das Jahresende ist nicht mehr weit“, sagt der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Die
dreijährige Verjährungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich
Schadensersatzansprüche zum Jahresende erlöschen.
Hatte der Anleger keine Kenntnis von den
Umständen, die zu den Ansprüchen führen, verjähren die Forderungen nach zehn
Jahren. Allerdings nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre
nach Entstehung der Ansprüche, z.B. zehn Jahre nach dem Beitritt zu einer
Fondsgesellschaft.
Ein
häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung.
Denn Anlageberater sind zu einer anleger- und
objektgerechten Beratung verpflichtet. Sie müssen u.a. die Kenntnisse,
Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers bei der Vermittlung
berücksichtigen. In vielen Fällen ist dies nicht ausreichend geschehen und es
fand bspw. keine ausreichende Risikoaufklärung statt oder sicherheitsorientierten
Anlegern wurden spekulative Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds vermittelt. „Zu
beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Das kann wichtig
sein, wenn ein Anleger auf eine Fehlentwicklung seiner Geldanlage hinweist aber
von seinem Berater nur beschwichtigt wird. Oder aber wenn die Beratungsfehler
erst Stück für Stück offenkundig werden. Um auf Nummer sicher zu gehen und zu
verhindern, dass Schadensersatzansprüche untergehen, sollten Anleger unbedingt
rechtzeitig handeln“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Um die
Verjährung zu hemmen, kann u.a. ein Güteantrag gestellt werden.
Das darf aber kein pauschalisierter Antrag
sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Güteantrag immer hinreichend
individualisiert sein, d.h. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der
Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen
gemacht werden. Sonst droht trotz Güteantrag die Verjährung der Ansprüche.
Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder
für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr
genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche
bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an sagt Horst Roosen, Vorstand des
BSZ e.V. In vielen Fällen ist es möglich, anstatt einer Klage, einen Antrag bei
einer staatlich anerkannten Gütestelle einzureichen.
In all diesen Fällen von möglicherweise
eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. eine staatlich anerkannte
Gütestellen mit welcher er schon eine jahrelange Kooperation pflegt. Diese staatlich
anerkannte Gütestelle befasst sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei
insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht.
Die staatlich
anerkannte Gütestelle Staudenmayer gibt nachfolgend Hinweise zur Antragstellung
bei der staatlich anerkannten Gütestelle:
Der Bundesgerichtshof fordert nunmehr eine
sogenannte "Individualisierung" der geltend gemachten Ansprüche.
1.
Werden
z.B. Ansprüche wegen einer vorgeblichen Falschberatung geltend gemacht, müssen
im Güteantrag die anspruchsbegründenden Tatsachen möglichst konkret beschrieben
("individualisiert") werden:
·
die
Kapitalanlage konkret nach Art, eingesetztem Kapital und Zeichnungsdatum
·
entsprechend
genaue Angaben bezüglich begleitender Rechtsgeschäfte wie eine
Darlehensfinanzierung der Kapitalanlage (Darlehensvertrag) oder den Abschluss
begleitender Versicherung (z.B. gekoppelte Kapitallebens-versicherung)
·
Zeit
und Ort der Beratung sowie Name des Beraters und der wesentliche Inhalt der
geführten Gespräche sowie des verwendeten Informationsmaterials
·
möglichst
konkrete Bezifferung des geltend gemachten Schadens und, falls relevant, der
Zusammensetzung des Schadens (einzelne Schadenspositionen) sowie Angabe, ob
zusätzlich ein Verzugsschaden oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden
soll
·
möglichst
konkrete Benennung des Antragsziels (z.B. Rückabwicklung gegen Zahlung eines
bestimmten Geldbetrags und/oder Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)
2.
Werden
beratungsunabhängig Informationspflichtverletzungen z.B. durch einen vorgeblich
fehlerhaften Prospekt geltend gemacht, muss der Güteantrag Folgendes enthalten:
·
Erläuterung
der erworbenen Anlage (z.B. Aktie, Gesellschaftsbeteiligung,
Lebensversicherung)
·
Erwerbszeitpunkt
·
Preis
bzw. Aufwand
·
Pflichtverletzung
des Prospektverantwortlichen
·
möglichst
konkrete Bezifferung und Darstellung des geltend gemachten Schadens
Die Vorteile eines Güteverfahrens sind
vor allem:
1.
Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als
Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der
Verjährung für mindestens 6 Monate ein.
Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig
davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.
2.
Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich
anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren
meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung
des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das
Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach
Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt
jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine
andere Regelung.
3.
Vertraulichkeit
Anders als ein Gerichtsverfahren ist das
Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen
Informationen an die Öffentlichkeit.
Anmerkung:
Obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt sich diese infolge der zwischenzeitlich
hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den Inhalt von Güteanträgen
stellt. Die Gütestelle selbst darf Sie nicht beraten.
Weitere Informationen zu Fällen von
möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte
Gütestelle erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft
„Verjährung“. Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ
e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen
zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Verjährung beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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