Die Formulierung „die Widerrufsfrist beginnt frühestens…“
und die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sind sichere
Anzeichen dafür, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung verwendet hat.
„Darlehensverträge mit diesen Formulierungen lassen sich in
den allermeisten Fällen wirksam widerrufen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof
Bernhardt.
Besonders die Sparkassen aber auch andere Kreditinstitute
haben bei der Vergabe von Immobiliendarlehen die oben genannten oder ähnlichen
Formulierungen gerne verwendet. Diese Formulierungen führen dazu, dass der
Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig erkennen kann und
diese daher nie in Gang gesetzt wurde. Das heißt, dass diese Darlehen auch
Jahre nach Vertragsabschluss in der Regel noch wirksam widerrufen werden
konnten.
Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010
geschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni
2016 erklärt werden. Auch ein fristgerechter Widerruf bedeutet allerdings noch
nicht, dass die Banken oder Sparkassen den Widerruf auch akzeptieren. „Nicht
zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH haben die Banken aber kaum
eine Chance, den Widerruf tatsächlich ablehnen zu können.
Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Widerruf
in der Regel auch möglich. Den Argumenten wie Verwirkung oder treuwidrige
Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH eine klare Absage erteilt“, erklärt
Rechtsanwalt Bernhardt. Daher sollten sich die Verbraucher nicht entmutigen
lassen, wenn ihr Widerruf abgelehnt wurde. Rechtsanwalt Bernhardt: „Häufig
lässt sich auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden. Schaltet die
Bank aber auf stur, kann der Widerruf auch gesetzlich durchgesetzt werden.“
Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010
geschlossen wurden, ist der Widerruf nach wie vor möglich. Voraussetzung ist
auch hier, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ein
typischer Fehler ist z.B., dass die Bank nicht die richtigen Pflichtangaben in
der Belehrung verwendet hat.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen
aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es
die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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