Freitag, Juni 24, 2016

GERMAN PELLETS VOR DEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNGEN: ANWÄLTE KLAGEN AUF SCHADENSERSATZ!

Ab dem 05. - 08. Juli 2016 finden in Schwerin die Gläubigerversammlungen für Gläubiger der German Pellets GmbH, statt, auf denen auch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte anwesend sein werden.


Anleihegläubiger sollten mit der Forderungsanmeldung warten und abwarten, ob nicht auf den Versammlungen ein sog. „Gemeinsamer Vertreter” gewählt wird, der die Forderungen anmeldet.

Genussrechtsinhaber müssen wohl ihre Forderungen bis zum 12. Juli beim Insolvenzverwalter anmelden.

Die Insolvenzquote wird aber wohl lediglich niedrig ausfallen, weshalb Anleger auch nach weiteren Möglichkeiten der Schadenskompensation suchen.

Die Anleihegläubiger sind daher auf andere Wege angewiesen, ihren Totalverlust zu kompensieren. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner haben daher bereits im April 2016 erste Prospekthaftungsklagen gegen den geschäftsführender Gesellschafter und Gründer des Unternehmens, Peter Leibold, eingereicht. BSZ e,V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth dazu: „Die Emissionserlöse wurden unserer Ansicht nach offenbar vor allem als vollständig ungesicherte Darlehen an verbundene Unternehmen ausgekehrt und dürften in amerikanischen Unternehmen versickert sein, die formal nicht zur German Pellets-Gruppe gehören, jedenfalls keine direkten Töchter der German Pellets GmbH sind; die Gelder dürften somit dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sein. Aus unserer Sicht liegen damit eindeutige Prospektfehler vor.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben außerdem Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Unternehmen nicht erst im Februar 2016 zahlungsunfähig und insolvenzreif war, sondern möglicherweise bereits ein Jahr zuvor, Anfang 2015. Dr. Späth hierzu: „Unserer Ansicht nach wurde die Situation bei German Pellets deutlich zu positiv dargestellt,  womit unserer Ansicht nach Schadensersatzansprüche der Anleger gegeben sind." Geschädigte Anleger sollten sich so schnell wie möglich melden, um eine schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

drspä

Direkter Link zum Kontaktformular:


Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
������������������������������������������������������������������������������������>

Donnerstag, Juni 23, 2016

Dubai Fonds KG: Aufklärungspflichtige Provisionen von 15%

Anleger der Alternative Capital Invest GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG nicht aufgeklärt über die für die Einwerbung des Kommanditkapitals anfallenden Kosten.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde von betroffenen Anlegern der Alternative Capital Invest GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG berichtet, dass seitens des konkret tätig gewordenen Anlageberaters keine Aufklärung darüber erfolgte, dass 15 % des nominal eingeworbenen Kommanditkapitals als Provisionen für den Vertrieb flossen. Hierüber hätte aufgeklärt werden müssen, da eine derart hohe Provision nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Gefährdung der Rentierlichkeit der Anlage darstellen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt wegen dieses Problemkreises bereits eine Vielzahl von Anlegern und ist seit über 10 Jahren insbesondere im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz erklärt: „Wir raten allen betroffenen Anlegern, die sich falsch beraten oder falsch aufgeklärt fühlen, die Sach- und Rechtslage von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. Aktuell erreichen uns mehrere Hinweise von Anlegern, dass sie vor einer Investition in die Beteiligung nicht über bestehende Risiken aufgeklärt wurden.“

Neben einer vom freien Anlageberater geschuldeten Aufklärung über Provisionen ab einer Größenordnung von 15 % ist der Anleger insbesondere über mögliche Verlustrisiken und den Umstand der fehlenden Veräußerbarkeit von Beteiligungen aufzuklären, bevor er sich hieran beteiligt. Lässt sich eine fehlerhafte Aufklärung auch nur in einem Punkt feststellen, so besteht ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ersatz der tatsächlich eingetretenen Schadens.

Dies bedeutet: Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Er erhält unter Abzug etwaiger Vorteile wie Ausschüttungen das investierte Kapital zuzüglich Agio zurück und überträgt im Gegenzug die Beteiligung an den Anlageberater.

Anleger sollten nicht lange zögern und rasch eine Prüfung etwaiger Ansprüche in Auftrag geben. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Fonds KG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Fonds KG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

cllbprat

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


POC – Gesellschafterversammlungen Growth 4 und Oikos

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB haben Anleger auf den Gesellschafterversammlungen zur POC Growth 4 und Oikos vertreten. Auch hier steht ein Totalverlustrisiko zu befürchten.


Nun dürfte auch für die Beteiligungen POC Growth 4 GmbH & Co. KG sowie POC Oikos GmbH & Co. KG nach den Gesellschafterversammlungen am 17.06.2016 feststehen, dass die Anleger einen Totalverlust erleiden.

Bereits im März 2016 wurde den Anlegern der Vorgängerfonds POC Eins, POC Zwei, POC Growth, POC Growth 2, POC Growth 3 und POC Natural Gas eröffnet, dass über das Vermögen der kanadischen Objektgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Ausschüttungen, die sie im Jahr 2013 erhalten haben, nach vorläufiger Einschätzung des Steuerberaters nicht von Gewinn gedeckt waren.

Bei den Versammlungen am 17.06.2016 erfuhren die Anleger weiter, dass anscheinend noch immer kaum Informationen aus Kanada nach Deutschland gelangen. So konnte die Geschäftsführung nicht einmal die Frage beantworten, an welchen Fördergebieten in Kanada die Fonds gegenwärtig noch beteiligt sind.

Aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes steht für die Anleger auch bei POC Growth 4 und Oikos zu befürchten, dass sie einen Totalverlust mit ihrem eingesetzten Kapital erleiden.

Welche Möglichkeiten haben Anleger nun, den Schaden aus ihrer Beteiligung zu begrenzen?

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass sämtliche Fondsgesellschaften kein Kapital mehr auszahlen können, bleiben im Grunde nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater. Schadensersatzansprüche können sich hierbei insbesondere aus Prospektfehlern ergeben, die nach gefestigter Rechtsprechung zu einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger führen und damit Schadensersatzansprüche begründen können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen POC-Beteiligungen bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Auch haben  die Rechtsanwälte bereits für Mandanten Klagen gegen die Initiatoren und/oder die jeweiligen Berater eingereicht.

Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass das Landgericht Berlin zwischenzeitlich in einem von CLLB geführten Prozess mitgeteilt hat, dass die Aufklärung im Emissionsprospekt nach vorläufiger Rechtsansicht unzureichend sein dürfte.

Bereits Anfang des Jahres teilte auch das Kammergericht Berlin, das für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Prozessen gegen die Initiatoren der POC zuständig ist, in einem vorläufigen Hinweis die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte , dass Prospektfehler vorliegen könnten.

„Wir halten die Schadensersatzklagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das effektivste Mittel, um den wirtschaftlichen Schaden der Anleger zumindest begrenzen zu können“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Aylin Pratsch von CLLB Rechtsanwälte.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, die sich unzureichend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an POC aufgeklärt fühlen, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC bzw. gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllbprat

Direkter Link zum Kontaktformular:
  

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Deutsche Biofonds AG: Anleger erhalten Polizei-Fragebogen

Nach Mitteilung von diversen an der Deutsche Biofonds AG beteiligten Anlegern haben diese einen Fragebogen der Kriminalpolizei Nürnberg erhalten.


Jetzt heißt es Handeln! Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen die an der Pleite der Deutschen Biofonds vermutlich Verantwortlichen hat die Kriminalpolizei Nürnberg betroffenen Anlegern der verschiedenen Ökofonds der Deutsche Biofonds AG einen Fragebogen übersandt. Insbesondere gegen den Initiator, Dr. Yaver Demir, wird bereits ermittelt wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs zulasten der Anleger.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz erklärt: „Neben der Unterstützung der Ermittlungstätigkeit durch Polizei und Staatsanwaltschaft – hier konkret durch die Beantwortung des Fragebogens – sollten die Anleger auch an ihre eigenen Belange denken und prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen.“

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig: Ein Anleger muss zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Aufzuklären ist über sämtliche anlagerelevanten Umstände wie etwa mögliche Verlustrisiken, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarkts für den Handel der Anlage etc. Sofern eine Falschberatung durch den Anlageberater auch nur hinsichtlich eines Risikos vorliegt, kommen Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er sich an der Anlage nicht beteiligt. Im Erfolgsfall erhält er sein investiertes Kapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen ersetzt.

Geschädigten Anlegern ist zu empfehlen, sich an eine im Bereich des Kapital- und Anlagerechts spezialisierte Kanzlei wenden. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deutsche Biofonds AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deutsche Biofonds AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllbcoc

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


SOLAR 9580 –WEITERE URTEILE AUF RÜCKABWICKLUNG ERSTRITTEN

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat weitere Urteile auf Rückabwicklung von Solarpanelenkaufverträgen gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger erstritten.


Das Landgericht Heilbronn teilt hierbei die Auffassung der Kanzlei, dass geschädigte Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung haben und das von ihnen investiere Kapital nebst Anwalts- und Gerichtskosten zurückfordern können. Demnach besteht für die Anleger von Solar 9580 die Möglichkeit, die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen an Anleger, die mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig einen Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen haben.

Seit Anfang 2015 mehren sich die Anfragen besorgter Anleger, die auf ihre monatlichen Pachtzinsen warten.

Anfangs wurden die ausbleibenden Pachtzahlungen damit erklärt, dass der Zahlungsverzug auf technische Probleme zurückzuführen sei und die Zahlungen bald wieder aufgenommen werden sollten. Später wurde den Anlegern erzählt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Zahlungsverzögerungen geführt hätten. Zuletzt forderte Solar 9580 die Anleger sogar auf, Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Außerdem werden inzwischen auch Liquiditätsprobleme bei Solar 9580 eingeräumt.

„Dank der weiteren Urteile sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass die Anleger von Solar 9580 Rückabwicklungsansprüche erfolgreich gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger geltend machen können. Gerade mit Blick auf die vermeintlichen Liquiditätsprobleme raten wir betroffenen Anlegern daher dringend, ebenfalls rechtlichen Beistand auszusuchen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger aus dem In- und Ausland und machen für ihre Mandanten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger geltend.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOLAR 9580 anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOLAR 9580 kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllbprat

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, Juni 22, 2016

Auch Unternehmer und Freiberufler können Kredit-Bearbeitungsgebühren von der Bank zurück verlangen.

Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren sind von der Bank zu tragen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geht nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.

Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten.

Immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, fordern die Bearbeitungsgebühren von den kreditgebenden Banken zurück.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits im Jahre 2014 zahlreiche Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co. KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.

Die Kanzlei CLLB hat in einigen dieser Verfahren nunmehr Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben. Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen. „Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.

Weiter haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weitere Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Rechtsanwälte auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die Kanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Die Rechtsanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllblbl

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=a0c9c5eb9b19d4d731c4cc8f62e212e4   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BGH entscheidet beim Widerspruch von Lebensversicherung verbraucherfreundlich

Das „ewige Widerrufsrecht“ für Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat weiterhin Bestand. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer wurde nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt.  Dann lässt sich die Lebens- oder Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch rückabwickeln.


„Ähnlich wie Darlehen können auch Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerspruch kann immer noch erklärt werden“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Zwischen 1994 und 2007 wurden Lebensversicherungen häufig nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Dabei besagte eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer zuvor nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel jedoch schon im Mai 2014 für unwirksam erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstößt. Dadurch ist der Widerspruch von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen auch heute noch möglich.

Dieser Linie folgte der BGH auch mit aktuellem Urteil vom 11. Mai 2016 (Az.: IV ZR 229/14). Die Karlsruher Richter erklärten den Widerspruch einer Versicherungsnehmerin für wirksam. Diese hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung aus dem Jahr 1998 im Juli 2009 gekündigt und vom Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert erhalten. Im Jahr 2010 erklärte die Frau den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen. Der BGH erklärte, dass das Widerspruchsrecht fortbestehe, wenn dem Versicherungsvertrag – wie in diesem Fall – keine Widerspruchsbelehrung beigefügt gewesen sei. Das gelte auch, wenn der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe. Dagegen spreche auch nicht, wenn die Police bereits gekündigt wurde oder die Parteien ihre Leistungen bereits vollständig erbracht haben.

„Durch den erfolgreichen Widerspruch muss sich der Versicherungsnehmer nicht mit dem Rückkaufswert begnügen, sondern kann die Police komplett rückabwickeln, d.h. er erhält die gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er einen Abzug hinnehmen“, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten BSZ e.V. Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    

cp

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!



Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

LIGNUM GRUPPE: Beratungsverschulden der Vermittler dürfte in vielen Fällen gegeben sein.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger gegen Vermittler.


Über das Vermögen sämtlicher Lignum-Gesellschaften wurde inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Professor Rolf Rattunde ernannt.

Der Vertrieb der Kapitalanlagen der Lignum Gruppe wurde am 17. März 2016 durch die BaFin untersagt, da der notwendige Verkaufsprospekt nicht vorlag. Mittlerweile ist sicher, dass dies auch nicht mehr nachgeholt wird. Die Geschäftstätigkeit der Lignum ist eingestellt, alle Mitarbeiter wurden entlassen. Die Gesellschaften verfügen über keine nennenswerte Liquidität. Vermögensgegenstände der bulgarischen Holding, vor allem Traktoren und andere Maschinen, wurden vor Insolvenzantragstellung veräußert. Die Geschäftsführer Peter und Andreas Nobis gaben an, dass für die notwendige intensive Pflege des jungen Baumbestandes über die nächsten zehn Jahre zwischen 26 und 35 Mio. Euro aufgewendet werden müssten. Eine derzeitige Verwertung der Bäume käme lediglich (unwirtschaftlich) als Feuerholz in Betracht. Bei ausbleibender Pflege ist mit einer Vernichtung des Baumbestandes durch Trockenheit, Brand oder Brandstiftung, Diebstahl oder Wildverbiss zu rechnen.

Etwa 4.000 Anleger werden aller Voraussicht nach auf einem Gesamtschaden von ca. 70 Mio. Euro sitzen bleiben. Die von den Anlegern bereits – in Erwartung einer entsprechenden Holzlieferung in zehn bis zwanzig Jahren – geleisteten Kaufpreise sind offenbar verloren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner geht inzwischen auch gegen die Vermittler und Berater der Anlage wegen Beratungsverschulden vor. Das Anlagemodell hätte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nicht vertrieben werden dürfen, was den Beratern hätte auffallen müssen. Nach den Vorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes war für diese Kapitalanlage ein Verkaufsprospekt vorgeschrieben, aber nicht vorhanden. Ohne einen solchen Prospekt war der Vertrieb nach §§ 32 ff. KWG unzulässig. Den Vermittlern hätte dies nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ohne weiteres klar sein müssen.

Ein Schadensersatzanspruch aus Beraterhaftung könnte sich auch noch unter anderen Gesichtspunkten ergeben. Jeder Berater einer Kapitalanlage schuldet nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Alle Eigenschaften der Kapitalanlage einschließlich sämtlicher Risiken müssen offengelegt und ungefragt angesprochen werden. Hierzu gehören etwa die mangelnde Wiederveräußerbarkeit der Investition (also die Frage, ob und wie oder mit welchen Verlusten sich der Anleger während der Laufzeit von seiner Anlage trennen kann) und vor allem auch das Totalverlustrisiko. Die Kapitalanlage muss außerdem zu den Vorgaben, Anlagezielen und zur Risikomentalität des Anlegers passen. Wer sicher investieren will oder eine Anlage zur Altersvorsorge sucht, dem darf in aller Regel nicht zu einer Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko geraten werden.

Wald- oder Edelholzinvestments sind nach richtiger Ansicht hochriskante bis spekulative Anlageformen. Dies folgt schon daraus, dass keine Einlagensicherung besteht. Plantagen in politisch instabilen Ländern erhöhen das Risiko noch einmal. Hinzu kommt, dass über einen langfristigen Zeitraum Ereignisse eintreffen können, die aus heutiger Sicht überhaupt nicht absehbar sind, genauso wenig wie der Holzpreis in 15 bis 25 Jahren. Anbieter wie Vermittler setzen hier aber auf stetig steigende Holzpreise – ein Versprechen, das niemand einhalten kann. Umweltfaktoren wie Waldbrand, Ungeziefer oder Stürme sorgen für unkalkulierbare Risiken. Im Vergleich zu anderen Anlageformen muss hier also richtigerweise von einer überdurchschnittlich riskanten, hochspekulativen Investition gesprochen werden. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die jeweiligen Berater / Vermittler der Lignum-Produkte die Anleger auf diesen Umstand hingewiesen oder im Gegenteil eine sichere Kapitalanlage versprochen hat. Falls letzteres zutrifft, käme auch unter diesem Aspekt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind somit – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – der Auffassung, dass ein außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen gegen die Berater und Vermittler sinnvoll ist, da ein Beratungsverschulden in vielen Fällen auf der Hand liegt und die Erfolgsaussichten einer Auseinandersetzung als gut erscheinen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

drspä

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.05.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 21, 2016

OLG Frankfurt am Main verurteilt Darlehensgeberin zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren an einen Unternehmer.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits gemeldet hatte, fordern immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, Bearbeitungsgebühren von den Kredit gebenden Banken zurück.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. 3 U 110/15) eine Darlehensgeberin zur Rückerstattung der bezahlten Bearbeitungsgebühren verurteilt.

Wie allgemein bekannt, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass einem Verbraucher bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor diesem Hintergrund hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahr 2015 Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Kanzlei auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits in der Vergangenheit beispielsweise durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat jetzt auch ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllblbl

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=a0c9c5eb9b19d4d731c4cc8f62e212e4  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.