Donnerstag, Juni 23, 2016

POC – Gesellschafterversammlungen Growth 4 und Oikos

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB haben Anleger auf den Gesellschafterversammlungen zur POC Growth 4 und Oikos vertreten. Auch hier steht ein Totalverlustrisiko zu befürchten.


Nun dürfte auch für die Beteiligungen POC Growth 4 GmbH & Co. KG sowie POC Oikos GmbH & Co. KG nach den Gesellschafterversammlungen am 17.06.2016 feststehen, dass die Anleger einen Totalverlust erleiden.

Bereits im März 2016 wurde den Anlegern der Vorgängerfonds POC Eins, POC Zwei, POC Growth, POC Growth 2, POC Growth 3 und POC Natural Gas eröffnet, dass über das Vermögen der kanadischen Objektgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Ausschüttungen, die sie im Jahr 2013 erhalten haben, nach vorläufiger Einschätzung des Steuerberaters nicht von Gewinn gedeckt waren.

Bei den Versammlungen am 17.06.2016 erfuhren die Anleger weiter, dass anscheinend noch immer kaum Informationen aus Kanada nach Deutschland gelangen. So konnte die Geschäftsführung nicht einmal die Frage beantworten, an welchen Fördergebieten in Kanada die Fonds gegenwärtig noch beteiligt sind.

Aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes steht für die Anleger auch bei POC Growth 4 und Oikos zu befürchten, dass sie einen Totalverlust mit ihrem eingesetzten Kapital erleiden.

Welche Möglichkeiten haben Anleger nun, den Schaden aus ihrer Beteiligung zu begrenzen?

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass sämtliche Fondsgesellschaften kein Kapital mehr auszahlen können, bleiben im Grunde nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater. Schadensersatzansprüche können sich hierbei insbesondere aus Prospektfehlern ergeben, die nach gefestigter Rechtsprechung zu einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger führen und damit Schadensersatzansprüche begründen können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen POC-Beteiligungen bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Auch haben  die Rechtsanwälte bereits für Mandanten Klagen gegen die Initiatoren und/oder die jeweiligen Berater eingereicht.

Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass das Landgericht Berlin zwischenzeitlich in einem von CLLB geführten Prozess mitgeteilt hat, dass die Aufklärung im Emissionsprospekt nach vorläufiger Rechtsansicht unzureichend sein dürfte.

Bereits Anfang des Jahres teilte auch das Kammergericht Berlin, das für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Prozessen gegen die Initiatoren der POC zuständig ist, in einem vorläufigen Hinweis die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte , dass Prospektfehler vorliegen könnten.

„Wir halten die Schadensersatzklagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das effektivste Mittel, um den wirtschaftlichen Schaden der Anleger zumindest begrenzen zu können“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Aylin Pratsch von CLLB Rechtsanwälte.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, die sich unzureichend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an POC aufgeklärt fühlen, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC bzw. gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllbprat

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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