Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren sind von der Bank zu tragen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geht nach wie vor von
Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung
unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.
Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die
Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf
vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von
Bearbeitungsentgelten.
Immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer
unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, fordern die Bearbeitungsgebühren
von den kreditgebenden Banken zurück.
Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in
gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen
formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch
gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits im Jahre 2014 zahlreiche
Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co.
KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die
Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die
Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.
Die Kanzlei CLLB hat in einigen dieser Verfahren nunmehr
Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben.
Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen.
„Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die
Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die
Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten
Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen
Liebl.
Weiter haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weitere
Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die
im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.
Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“
Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der
Rechtsanwälte auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite
zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen
haben.
Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten
Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet
und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw.
309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB auch die formularmäßig
vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die
Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit
aufgenommen haben, unwirksam.
Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte
Hamburg und Nürnberg bestätigt.
Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung
durch die Kanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren
zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es
würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig
berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.
Die Rechtsanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen
Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer
gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu
Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer
spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank
und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank
und Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.
Ein Antrag zur
Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren".
kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder
auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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