Dienstag, Juni 21, 2016

OLG Frankfurt am Main verurteilt Darlehensgeberin zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren an einen Unternehmer.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits gemeldet hatte, fordern immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, Bearbeitungsgebühren von den Kredit gebenden Banken zurück.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. 3 U 110/15) eine Darlehensgeberin zur Rückerstattung der bezahlten Bearbeitungsgebühren verurteilt.

Wie allgemein bekannt, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass einem Verbraucher bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor diesem Hintergrund hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahr 2015 Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Kanzlei auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits in der Vergangenheit beispielsweise durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat jetzt auch ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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