Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits gemeldet hatte, fordern immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, Bearbeitungsgebühren von den Kredit gebenden Banken zurück.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit
Urteil vom 25.02.2016 (Az. 3 U 110/15) eine Darlehensgeberin zur Rückerstattung
der bezahlten Bearbeitungsgebühren verurteilt.
Wie allgemein bekannt, hat der BGH mittlerweile in
gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass einem Verbraucher bei unwirksamen
formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein
Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der
Bearbeitungsgebühr, zusteht.
Vor diesem Hintergrund hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei
CLLB bereits im Jahr 2015 Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von
Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen
Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.
Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“
Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Kanzlei
auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur
Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.
Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten
Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet
und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw.
309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die
formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei
Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung
ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.
Diese Auffassung wurde bereits in der Vergangenheit
beispielsweise durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.
Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung
durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren
zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es
würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig
berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.
Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat jetzt
auch ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung
einer Bearbeitungsgebühr auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem
Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur
Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der
Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre
Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu
lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ
e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute
Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Erstberatung
durch die Fachanwälte kostenlos.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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