Donnerstag, Juni 23, 2016

SOLAR 9580 –WEITERE URTEILE AUF RÜCKABWICKLUNG ERSTRITTEN

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat weitere Urteile auf Rückabwicklung von Solarpanelenkaufverträgen gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger erstritten.


Das Landgericht Heilbronn teilt hierbei die Auffassung der Kanzlei, dass geschädigte Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung haben und das von ihnen investiere Kapital nebst Anwalts- und Gerichtskosten zurückfordern können. Demnach besteht für die Anleger von Solar 9580 die Möglichkeit, die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen an Anleger, die mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig einen Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen haben.

Seit Anfang 2015 mehren sich die Anfragen besorgter Anleger, die auf ihre monatlichen Pachtzinsen warten.

Anfangs wurden die ausbleibenden Pachtzahlungen damit erklärt, dass der Zahlungsverzug auf technische Probleme zurückzuführen sei und die Zahlungen bald wieder aufgenommen werden sollten. Später wurde den Anlegern erzählt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Zahlungsverzögerungen geführt hätten. Zuletzt forderte Solar 9580 die Anleger sogar auf, Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Außerdem werden inzwischen auch Liquiditätsprobleme bei Solar 9580 eingeräumt.

„Dank der weiteren Urteile sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass die Anleger von Solar 9580 Rückabwicklungsansprüche erfolgreich gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger geltend machen können. Gerade mit Blick auf die vermeintlichen Liquiditätsprobleme raten wir betroffenen Anlegern daher dringend, ebenfalls rechtlichen Beistand auszusuchen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger aus dem In- und Ausland und machen für ihre Mandanten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger geltend.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOLAR 9580 anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOLAR 9580 kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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