Das „ewige Widerrufsrecht“ für Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat weiterhin Bestand. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer wurde nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt. Dann lässt sich die Lebens- oder Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch rückabwickeln.
„Ähnlich wie Darlehen können auch Lebens- bzw.
Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dann wurde
die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerspruch kann immer noch
erklärt werden“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
Zwischen 1994 und 2007 wurden Lebensversicherungen häufig
nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Dabei besagte eine Klausel, dass das
Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten
Versicherungsprämie erlischt. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer zuvor
nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Der
Bundesgerichtshof hat diese Klausel jedoch schon im Mai 2014 für unwirksam
erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstößt. Dadurch ist der Widerspruch
von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen auch heute noch möglich.
Dieser Linie folgte der BGH auch mit aktuellem Urteil vom
11. Mai 2016 (Az.: IV ZR 229/14). Die Karlsruher Richter erklärten den
Widerspruch einer Versicherungsnehmerin für wirksam. Diese hatte eine
fondsgebundene Rentenversicherung aus dem Jahr 1998 im Juli 2009 gekündigt und
vom Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert erhalten. Im Jahr 2010 erklärte
die Frau den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten
Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen. Der BGH erklärte, dass das
Widerspruchsrecht fortbestehe, wenn dem Versicherungsvertrag – wie in diesem
Fall – keine Widerspruchsbelehrung beigefügt gewesen sei. Das gelte auch, wenn
der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die
Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe. Dagegen spreche auch nicht, wenn
die Police bereits gekündigt wurde oder die Parteien ihre Leistungen bereits
vollständig erbracht haben.
„Durch den erfolgreichen Widerspruch muss sich der
Versicherungsnehmer nicht mit dem Rückkaufswert begnügen, sondern kann die
Police komplett rückabwickeln, d.h. er erhält die gezahlten Prämien fast
vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er
einen Abzug hinnehmen“, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.
Die BSZ e.V.
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Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Garber
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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