Freitag, Januar 22, 2016

M/S „Benedict Schulte“ insolvent – Chancen für Anleger?

Der BSZ e. V. berichtet seit Jahren über die bestehende Krise bei Schifffonds. Die nunmehr für den ehemaligen Twinfonds mitgeteilte Insolvenz der M/S „Benedict Schulte“ reiht sich in eine Vielzahl von bereits in der Vergangenheit beantragten Insolvenzverfahren für Schifffonds ein.


In den Jahren 2008 bis 2010 wurde das soeben benannte Schiff als Twinfonds mit dem Schiff M/S „Benjamin Schulte“ vom Emissionshaus Atlantic zur Beteiligung angeboten. Das eingeworbene Eigenkapital betrug ca. EUR 15. Mio. Eines der beiden Schiffe aus dem Fonds hat inzwischen den Eigentümer gewechselt und firmiert nunmehr unter der M/S „Hammonia Pescara“.

Betroffene Gesellschafter und Anleger sollten diese erneute Mitteilung der Insolvenz kritisch sehen und erwägen, ihren Fall zumindest anwaltlich prüfen zu lassen. Nicht selten wurden bei der Vermittlung und Beratung für Schifffondsbeteiligungen nur die positiven Aspekte dargestellt. Zwar mag es auf dem Schifffondsmarkt in diesen Jahren, zumindest im Jahre 2008, noch nicht ganz absehbar gewesen sein, dass sich der Markt für Schiffe vollständig negativ verändern wird. Dennoch waren bereits ab dem Jahre 2007/2008 Hinweise vorhanden, dass sich dieser Markt keinesfalls mehr positiv entwickeln wird und es vielmehr auch zu einem Rücklauf der Aufträge kommen würde.

So berichteten betroffene Gesellschafter/Anleger, dass Schifffondsbeteiligungen teilweise über Werbeschreiben offensiv beworben wurden. Die Berater haben teilweise sogar mitgeteilt, dass die monatlichen Charterraten über denen im Prospekt liegen würden. Es würde von sicheren Ausschüttungen gesprochen. Dass jedoch hingegen einer Schifffondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit der vollständigen Übernahme des Risikos, bis hin zu einem Totalverlust, verbunden ist, wurde in der Regel verschwiegen. Immer wurden Schiffsbeteiligungen aufgrund des ehemals boomenden Marktes als ideale Altersvorsorge angeboten. So zumindest in Einzelfällen.

Auch Berater von Banken und Sparkassen haben derartige Beteiligungen positiv beworben. In der Regel wurden Rückvergütungen verschwiegen. Auf die bekannte Rechtsprechung für sogenannte „Kick-Back-Zahlungen“ wird verwiesen.

Betroffene Anleger sollten daher nicht resignieren, da gegebenenfalls auch Prospekthaftungsansprüche gegen verantwortliche in Betracht kommen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der  finanzkräftigen  Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds M/S „Benedict Schulte anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Aw

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



BGH Urteil zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind.


Viele Verbraucher haben in der Vergangenheit ihre Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst, beispielsweise weil sie die finanzierte Immobilie verkauft haben. Die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert in diesem Fall den Zinsausfallschaden, der der Bank durch die vorzeitige Kündigung entsteht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14 nun verbraucherfreundlich entschieden, dass eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, unwirksam ist. Grundlage dieser Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereins wegen einer von der beklagten Sparkasse verwandten Klausel in den „Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die rechtlich geschützte Zinserwartung eines Kreditinstituts durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt werde und dies bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seinen Niederschlag finden müsse.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt erneut die Rechte der Verbraucher, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Wurde eine Sondertilgungsmöglichkeit im Darlehensvertrag vereinbart, muss diese auch bei der Berechnung  der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Betroffenen Kunden dürften in vielen Fällen Ansprüche auf eine teilweise Rückzahlung der geleisteten  Vorfälligkeitsentschädigung zustehen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Unabhängig von obiger Entscheidung ist grundsätzlich sogar die Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages belehrt wurde. Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen. Dies gilt nach Meinung einiger Gerichte selbst dann, wenn das Darlehen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet wurde.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die Höhe der berechneten Vorfälligkeitsentschädigung sowie die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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TIV Trendinvest GmbH & Co.Umweltfonds KG- Anleger klagen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht für Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds Klagen gegen Anlageberater und Treuhänder ein.


Die Kanzlei hat aktuell für eine Vielzahl von Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds Klagen gegen Anlageberater und Treuhänder eingereicht. Mit Urteil vom 13.04.2015 hatte das Landgericht Berlin einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen, da die betroffene Beratungsgesellschaft die Anlegerin nicht anlegergerecht beraten hatte.

Nach der  Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass „die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko und mit dem Risiko der Nachschusspflicht bezüglich erhaltenener Ausschüttungen nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Anlegerin zugeschnitten“ war.

Das Landgericht Berlin nahm dabei auf die ständige Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge dienen sollte und dass daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen.

Das Gericht verurteilte die Beratungsgesellschaft zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät  betroffenen Anlegern, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Frau Rechtsanwältin Linz erklärt: „Nach Angaben von diversen unserer TIV-Mandanten liefen Beratungsgespräche nach einem bestimmten Beratungsmuster ab. So fand in einer Vielzahl von Fällen keine Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko, das Fehlen eines Zweitmarkts, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen (diese wurden vielfach als feste Rendite bzw. Gewinne dargestellt) sowie weitere aufklärungspflichtige Umstände statt. Zudem wurde die Beteiligung häufig als sichere Investition und als für die Altersvorsorge geeignet präsentiert.“

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Aufklärung des Anlegers über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig sein muss, während die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Anlegers vor Zeichnung vertretbar sein muss. Die Grenze einer anlegergerechten Beratung ist z. B. dann überschritten, wenn der Berater einem Anleger, der eine sichere Anlage für die Altersvorsorge wünscht, eine unternehmerische Beteiligung empfiehlt.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG anschließen.

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Leasingfonds: Hanseatisches OLG verurteilt Treuhandkommanditistin

Das OLG Hamburg verurteilt die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH zum Schadensersatz


Die auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat eine Klägerin erfolgreich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertreten. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 09.12.2015 fest, dass die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH für die von Seiten der Beraterin erfolgte fehlerhafte Beratung auf Schadensersatz haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass dem Anleger, der seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hatte, anlässlich seiner ersten Zeichnung der maßgebliche Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, dass dieser im Beratungsgespräch nicht über die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen aufgeklärt wurde und dass anlässlich der zweiten Zeichnung eine Relativierung eben dieses Anlagerisikos erfolgte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Manon Linz, die das Urteil erstritten hat, erklärt: „Das Urteil ist insbesondere deswegen bedeutsam, da das OLG Hamburg bestätigt hat, dass sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Treuhandkommanditistin und Altgesellschafterin die mündlichen Aufklärungspflichtverletzungen der Beraterin zurechnen lassen muss. Zudem gelangt das OLG Hamburg in Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass selbst wenn im vorliegenden Fall in einem früheren Termin ein Prospekt übergeben worden wäre, von einer fehlerhaften Aufklärung auszugehen ist, da die Beraterin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Gefahr besteht, dass die Ausschüttungen dem Anleger möglicherweise nicht endgültig verbleiben, sondern zurückgezahlt werden müssen.“

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Zudem ist ein Prospekt nur dann ein geeignetes Mittel zur Aufklärung, wenn er so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird, dass er vor Zeichnung noch vollständig gelesen werden kann. Auch gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht des Anlegers, im Nachgang zur Beratung und nach erfolgter Zeichnung die Angaben des Beraters auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. So darf der Berater insbesondere keine im Prospekt enthaltenen Risikoangaben entwerten.

Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zusteht. Dieser ist darauf gerichtet, ihn so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nie erworben. Im Ergebnis erhält der Anleger das für den Erwerb des Fonds eingesetzte Geld zurück; seit Zeichnung erhaltene Ausschüttungen sind hiervon in Abzug zu bringen; im Gegenzug muss die Beteiligung auf die Treuhänderin übertragen werden.

Vor dem Hintergrund des positiven Urteils des OLG Hamburg empfiehlt es sich für Anleger, die sich ebenfalls fehlerhaft beraten fühlen, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwältin Linz erklärt: „Unsere Kanzlei reicht derzeit für eine Vielzahl von Anlegern, die sich treuhänderisch beteiligt haben, Klagen gegen diverse Anspruchsgegner ein. Es können sich insbesondere Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben, wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben. Es kommt zudem eine Haftung von Altgesellschaftern und weiteren Prospekt- und Aufklärungsverantwortlichen in Betracht.“

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der  finanzkräftigen  Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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Captura GmbH insolvent: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an

Über das Vermögen des Captura GmbH mit Sitz in Grasbrunn bei München wurde vom Amtsgericht München bereits mit Datum vom 17.12.2015 unter dem Az. 1507 IN 2731/15 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger sollten Ihre Optionen überprüfen!


Die Captura GmbH war ein mittelständisches Projektierungs- und Planungsunternehmen und hatte den Anlegern und Inhaberschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen angeboten, die sie in Bauprojekte investieren wollte. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern ausdrücklich, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Allein über das Insolvenzverfahren wird sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner der Schaden der Anleger sich nicht vollständig, sondern allerhöchstens zu einem Bruchteil kompensieren lassen, auch wenn die BSZ e.V.-Anwälte Dr. Späth & Partner allen Anlegern empfehlen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sobald dies möglich sein wird.

Der Insolvenzverwalter hatte jedoch bereits am 21.12.2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Anleger sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, dazu zählt z.B. die Prüfung der eventuellen Haftung von Initiatoren und Prospektverantwortlichen, aber auch die eventuell in Betracht kommende Haftung der Vermittler der Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:
„Vermittler schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung unter Berücksichtigung der Anlageziele des Anlegers. Sollte dies nicht geschehen sein, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch wird die persönliche Haftung von Initiatoren und Verantwortlichen zu prüfen sein, ebenso wie die Haftung des eingeschalteten Treuhänders.“

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drsp.

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Mittwoch, Januar 20, 2016

Paukenschlag-Urteil vom BGH aus Karlsruhe - Betroffene Häuslebauer fordern nun ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück!

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat der BGH gestern einen Schlussstrich unter eine bislang rechtlich noch nicht final und vor allem noch nicht explizit geklärte Frage gezogen, die in Deutschland unzählige Häuslebauer betrifft.


1.
Juristisch formuliert lautet sie:

Kann eine darlehensgebende Bank im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen?

In der Praxis aus Sicht unzähliger betroffener Verbraucher lautet die Frage:

Wenn meine Bank mir nach einem von mir verschuldeten Zahlungsverzug die Immobilienfinanzierung gekündigt hat - kann meine Bank dann in der Folge nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. auf die zurückzuzahlende Darlehenssumme, sondern darüber hinaus zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung von mir verlangen?

Regelmäßige Bankpraxis ist, dass Banken in solchen Fällen nicht nur Verzugszinsen vom Darlehensnehmer verlangen – im Übrigen mitunter statt 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a., sondern rechtswidrig (!) teilweise sogar 5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. -, sondern zusätzlich besagte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.

Regelmäßige Praxis war und ist auch, dass die betroffenen Darlehensnehmer in der Regel beide Rechnungsposten zahlen, nicht zuletzt da Banken andernfalls die Löschung der eingetragenen Grundschuld auf dem besicherten Objekt verweigern.

Hinzu tritt natürlich auch die unglaubliche Drucksituation, in der sich die Betroffenen nach der bankseitig erklärten Kündigung und Fälligstellung der Immobilienfinanzierung befinden.
Denn zu diesem Zeitpunkt drohen durch die Bank Zwangsmaßnahmen, die regelmäßig etwa nur durch eine rettende Umfinanzierung bei einer anderen Bank, durch den Verkauf des finanzierten Objekts oder durch eine „Stillhaltevereinbarung“ mit der Bank verhindert oder zumindest hinausgezögert werden können.

2.
Jetzt können die Betroffenen aufatmen.

Der BGH hat gestern im entschiedenen Fall (BGH vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15) zugunsten der klagenden Verbraucher entschieden.

Wichtiger noch: Ausweislich einer bereits schon veröffentlichten Pressemitteilung hat sich der BGH ausführlich mit den in dieser Rechtsfrage bislang unterschiedlichen Argumenten in  Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Nachdem der BGH bereits bei einem ähnlichen Sachverhalt in einem früheren Anerkenntnisurteil (BGH vom 17.01.2013, Az. XI ZR 512/11) in der mündlichen Verhandlung schon eine verbraucherfreundliche rechtliche Einschätzung abgegeben hatte, ohne allerdings aufgrund des dann raschen „Anerkennens“ der Verbraucheransprüche durch die Bank eine schriftliche Urteilsbegründung abgegeben zu müssen, hat das höchste deutsche Zivilgericht nunmehr Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen.

3.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltt Kurdum aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Späth und Partner:

„Der BGH setzt mit diesem Urteil seine im Grundsatz verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Bankenbereich fort, denken Sie nur z.B. an die aktuellen Urteile zu der Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen aufgrund rechtsfehlerhafter Widerrufsbelehrung oder an die Möglichkeit des Widerspruchs von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen aufgrund rechtsfehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Es gibt noch weitere Beispiele.

Im juristischen Kern hat der BGH gestern entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt nach dem BGH die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Das Schöne an dem Urteil ist, betroffene Darlehensnehmer haben nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Die bisherige Praxis der Banken, zusätzlich zu den verlangten Verzugszinsen – häufig sowieso rechtsfehlerhaft von 5% statt nur 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. – noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, dürfte nun zu Ende sein.

Wir raten Betroffenen jetzt ganz klar:

Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können und sollten die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nunmehr verweigern.

Wer nach der Kündigung durch die Bank bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von der Bank zurückverlangen. Letztere sollten bei einem spezialisierten Rechtsanwalt dann auch unbedingt prüfen lassen, ob ihre Rückforderungsforderungsansprüche nicht schon verjährt sein könnten.

In jedem Fall haben Betroffene jetzt den ersehnten Rückenwind vom BGH, um zu handeln. Denn es geht hierbei einfach um zu viel Geld für die sowieso schon finanziell arg Betroffenen.“

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Darlehenswiderruf: OLG Stuttgart kippt zwei häufig verwendete Widerrufsbelehrungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung zwei weit verbreitete Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft eingestuft (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, nicht rechtskräftig). Da die Fehler in zahlreichen Belehrungen enthalten sind, hat die Entscheidung Signalwirkung für eine große Anzahl von Widerrufsfällen.


Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Das OLG hat in dem entschiedenen Fall zwei Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2004 und 2008 überprüft, die in dieser Zeit von vielen Banken und Sparkassen verwendet worden sind. In beiden Fällen wurden die Angaben zum Fristbeginn beanstandet. In der ersten Belehrung aus dem Jahr 2004 hieß es dazu: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Formulierung ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung fehlerhaft, weil der Fristbeginn ohne weitere Informationen nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Die zweite Belehrung aus dem Jahr 2008 enthielt zum Fristbeginn folgenden Text: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt (…) wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.“ Diese Belehrung ist nach Auffassung des OLG Stuttgart ebenfalls fehlerhaft, weil sie so verstanden werden könne, dass die Widerrufsfrist bereits am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginne. Dies sei aber unzutreffend, weil die Widerrufsfrist nach der einschlägigen Bestimmung im BGB erst am darauffolgenden Tag beginne.

Abweichungen von der Musterbelehrung

Die beklagte Bank verteidigte sich mit dem Argument, dass die beanstandeten Formulierungen den vom Gesetzgeber im fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestellten Musterbelehrungen entnommen seien. Diesen Einwand ließ das OLG jedoch nicht gelten. Die Abweichungen zu den jeweils maßgeblichen Musterbelehrungen seien zwar nur gering, die vorgenommenen Änderungen hätten aber die Deutlichkeit der Belehrungen verringert. Demzufolge entfalle die in der damals geltenden BGB-Info Verordnung vorgesehene Schutzwirkung für die vollständige Übernahme der Musterbelehrung.

Widerruf auch nach Beendigung des Darlehensvertrages möglich

Das OLG Stuttgart stellt in dem Urteil auch klar, dass die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung einem späteren Widerruf nicht entgegenstehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien zur vorzeitigen Ablösung der Darlehen eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, in der sich die Kläger zur Zahlung eines Aufhebungsentgelts verpflichteten. Eineinhalb Jahre später widerriefen die Kläger die Darlehensverträge.

Die Kläger können nach der Entscheidung des OLG das Aufhebungsentgelt von der Bank zurück verlangen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben. Das Urteil des OLG Stuttgart hat Signalcharakter, weil die Entscheidungsgründe auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Bereich uneinheitlich ist und in vielen Detailfragen stark voneinander abweicht. Die Prüfung, ob ein Widerrufsrecht mit Aussicht auf Erfolg ausgeübt werden kann, sollte deshalb von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, der über eine ausreichende Erfahrung mit diesen Fällen verfügt.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf gilt dieses Angebot:

- BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder wir kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen wir die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

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Verbraucherkredite: BGH stärkt Rechte von Bankkunden

Banken haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Tausende von Verbrauchern können jetzt Geld zurückverlangen


Bank kündigt Verbraucherkredit und verlangt Vorfälligkeitsentschädigung

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger war als BGB-Gesellschafter Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Erwerb die Kreissparkasse Böblingen finanziert hatte. Nachdem seine Mitgesellschafter nicht mehr in der Lage waren, die fälligen Raten zu bezahlen, kündigte die Sparkasse die beiden Verbraucherdarlehen 2010 und 2011. Neben den noch offenen Darlehensforderungen verlangte sie Verzugszinsen und jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese forderte er anschließend zurück, weil er der Ansicht war, dass die Sparkasse zusätzlich zu dem Verzugszins nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne.

Bundesgerichtshof gibt Verbraucher Recht

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Sparkasse beide Schadensersatzzahlungen (Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen könne. Das sah der Bundesgerichthof anders. Am 19.01.2016 entschieden die Karlsruher Richter, dass eine Bank, die einen Verbraucherkredit kündige und diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig stelle, neben dem gesetzlichen Verzugszins nicht auch noch pauschal eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne. Nach den einschlägigen Vorschriften im BGB erhalte sie nach der Kündigung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins (zurzeit 4,17 p.a.) bzw. bei Immobiliarkrediten 2,5 % über dem Basiszins (zurzeit 1,67 %). Die Bank könne zwar einen über diesen Verzugszins hinausgehenden Schaden geltend machen, müsse ihn jedoch im Einzelnen begründen. Den vertraglichen Zins könne die Bank nach der Kündigung – so der BGH – jedenfalls nicht mehr verlangen.

Bundesgerichtshof schafft Klarheit

Mit diesem Urteil schafft der Bundesgerichtshof in einer seit längerem umstrittenen Rechtsfrage nunmehr Klarheit. Der ehemalige Vorsitzende des für das Bankrecht zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof hatte sich in einer mündlichen Verhandlung im Januar 2013 bereits in diese Richtung geäußert. Da die beklagte Bank die Forderung daraufhin anerkannte, konnte der Bundesgerichtshof aber kein Urteil fällen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Allmendinger, Partner der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, erklärt zu den Auswirkungen des Urteils: „Jetzt haben Tausende von Verbrauchern gute Aussichten, von Banken oder Sparkassen zu Unrecht verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu bekommen.“ Dies gilt auch für Fälle, in denen das Kreditinstitut Sicherheiten verwertet hat und die Erlöse mit ihrer Forderung einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet hat.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger

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