Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung zwei weit verbreitete Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft eingestuft (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, nicht rechtskräftig). Da die Fehler in zahlreichen Belehrungen enthalten sind, hat die Entscheidung Signalwirkung für eine große Anzahl von Widerrufsfällen.
Fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen
Das OLG hat in dem entschiedenen Fall zwei Widerrufsbelehrungen
aus den Jahren 2004 und 2008 überprüft, die in dieser Zeit von vielen Banken
und Sparkassen verwendet worden sind. In beiden Fällen wurden die Angaben zum
Fristbeginn beanstandet. In der ersten Belehrung aus dem Jahr 2004 hieß es
dazu: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese
Formulierung ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung fehlerhaft, weil
der Fristbeginn ohne weitere Informationen nicht zweifelsfrei ermittelt werden
kann.
Die zweite Belehrung aus dem Jahr 2008 enthielt zum
Fristbeginn folgenden Text: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein
Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher
Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres
Darlehensantrages zur Verfügung gestellt (…) wurden, nicht jedoch vor dem Tag
des Abschlusses des Darlehensvertrages.“ Diese Belehrung ist nach Auffassung
des OLG Stuttgart ebenfalls fehlerhaft, weil sie so verstanden werden könne,
dass die Widerrufsfrist bereits am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginne.
Dies sei aber unzutreffend, weil die Widerrufsfrist nach der einschlägigen
Bestimmung im BGB erst am darauffolgenden Tag beginne.
Abweichungen von der
Musterbelehrung
Die beklagte Bank verteidigte sich mit dem Argument, dass
die beanstandeten Formulierungen den vom Gesetzgeber im fraglichen Zeitraum zur
Verfügung gestellten Musterbelehrungen entnommen seien. Diesen Einwand ließ das
OLG jedoch nicht gelten. Die Abweichungen zu den jeweils maßgeblichen
Musterbelehrungen seien zwar nur gering, die vorgenommenen Änderungen hätten
aber die Deutlichkeit der Belehrungen verringert. Demzufolge entfalle die in
der damals geltenden BGB-Info Verordnung vorgesehene Schutzwirkung für die
vollständige Übernahme der Musterbelehrung.
Widerruf auch nach
Beendigung des Darlehensvertrages möglich
Das OLG Stuttgart stellt in dem Urteil auch klar, dass die
Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige
Leistungserbringung einem späteren Widerruf nicht entgegenstehen. In dem
zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien zur vorzeitigen Ablösung der
Darlehen eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, in der sich die Kläger zur
Zahlung eines Aufhebungsentgelts verpflichteten. Eineinhalb Jahre später
widerriefen die Kläger die Darlehensverträge.
Die Kläger können nach der Entscheidung des OLG das
Aufhebungsentgelt von der Bank zurück verlangen. Das Urteil ist aber noch nicht
rechtskräftig, weil die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen haben. Das Urteil des OLG Stuttgart hat Signalcharakter, weil die
Entscheidungsgründe auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen. Zu beachten ist
jedoch, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Bereich
uneinheitlich ist und in vielen Detailfragen stark voneinander abweicht. Die
Prüfung, ob ein Widerrufsrecht mit Aussicht auf Erfolg ausgeübt werden kann,
sollte deshalb von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, der über eine
ausreichende Erfahrung mit diesen Fällen verfügt.
Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf gilt dieses Angebot:
- BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zunächst kostenfrei
die Widerrufsbelehrung.
- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage
bei der Rechtsschutzversicherung ein oder wir kalkulieren die Kosten sowohl
einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des
Widerrufs
- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die
Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.
- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls
den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder
Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.
- auf Wunsch des Kreditnehmers führen wir die Rechtsanwälte
die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung
geleisteter Zahlungen durch.
- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem
Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.
- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die
Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue
Bank ab.
Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich
kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft
anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
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mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
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