Banken haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Tausende von Verbrauchern können jetzt Geld zurückverlangen
Bank kündigt
Verbraucherkredit und verlangt Vorfälligkeitsentschädigung
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei von
Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger war als BGB-Gesellschafter
Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Erwerb die Kreissparkasse Böblingen
finanziert hatte. Nachdem seine Mitgesellschafter nicht mehr in der Lage waren,
die fälligen Raten zu bezahlen, kündigte die Sparkasse die beiden
Verbraucherdarlehen 2010 und 2011. Neben den noch offenen Darlehensforderungen
verlangte sie Verzugszinsen und jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Kläger die
Vorfälligkeitsentschädigung. Diese forderte er anschließend zurück, weil er der
Ansicht war, dass die Sparkasse zusätzlich zu dem Verzugszins nicht auch noch
eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne.
Bundesgerichtshof gibt
Verbraucher Recht
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht
Stuttgart haben die Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass
die Sparkasse beide Schadensersatzzahlungen (Verzugszins und
Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen könne. Das sah der Bundesgerichthof
anders. Am 19.01.2016 entschieden die Karlsruher Richter, dass eine Bank, die
einen Verbraucherkredit kündige und diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig
stelle, neben dem gesetzlichen Verzugszins nicht auch noch pauschal eine
Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne. Nach den einschlägigen Vorschriften
im BGB erhalte sie nach der Kündigung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszins (zurzeit 4,17 p.a.) bzw. bei Immobiliarkrediten 2,5 % über dem
Basiszins (zurzeit 1,67 %). Die Bank könne zwar einen über diesen Verzugszins
hinausgehenden Schaden geltend machen, müsse ihn jedoch im Einzelnen begründen.
Den vertraglichen Zins könne die Bank nach der Kündigung – so der BGH –
jedenfalls nicht mehr verlangen.
Bundesgerichtshof
schafft Klarheit
Mit diesem Urteil schafft der Bundesgerichtshof in einer
seit längerem umstrittenen Rechtsfrage nunmehr Klarheit. Der ehemalige
Vorsitzende des für das Bankrecht zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof
hatte sich in einer mündlichen Verhandlung im Januar 2013 bereits in diese
Richtung geäußert. Da die beklagte Bank die Forderung daraufhin anerkannte,
konnte der Bundesgerichtshof aber kein Urteil fällen.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Allmendinger, Partner
der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, erklärt zu den Auswirkungen des Urteils:
„Jetzt haben Tausende von Verbrauchern gute Aussichten, von Banken oder
Sparkassen zu Unrecht verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu
bekommen.“ Dies gilt auch für Fälle, in denen das Kreditinstitut Sicherheiten
verwertet hat und die Erlöse mit ihrer Forderung einschließlich der
Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet hat.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger
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