Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat der BGH gestern einen Schlussstrich unter eine bislang rechtlich noch nicht final und vor allem noch nicht explizit geklärte Frage gezogen, die in Deutschland unzählige Häuslebauer betrifft.
1.
Juristisch
formuliert lautet sie:
Kann eine darlehensgebende Bank im Fall der
außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge
Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine
Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens
verlangen?
In der
Praxis aus Sicht unzähliger betroffener Verbraucher lautet die Frage:
Wenn meine Bank mir nach einem von mir
verschuldeten Zahlungsverzug die Immobilienfinanzierung gekündigt hat - kann
meine Bank dann in der Folge nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5% oberhalb
des Basiszinssatzes p.a. auf die zurückzuzahlende Darlehenssumme, sondern
darüber hinaus zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung von mir verlangen?
Regelmäßige Bankpraxis ist, dass Banken in
solchen Fällen nicht nur Verzugszinsen vom Darlehensnehmer verlangen – im Übrigen
mitunter statt 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a., sondern rechtswidrig (!)
teilweise sogar 5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. -, sondern zusätzlich
besagte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.
Regelmäßige Praxis war und ist auch, dass die
betroffenen Darlehensnehmer in der Regel beide Rechnungsposten zahlen, nicht
zuletzt da Banken andernfalls die Löschung der eingetragenen Grundschuld auf
dem besicherten Objekt verweigern.
Hinzu tritt natürlich auch die unglaubliche
Drucksituation, in der sich die Betroffenen nach der bankseitig erklärten
Kündigung und Fälligstellung der Immobilienfinanzierung befinden.
Denn zu diesem Zeitpunkt drohen durch die
Bank Zwangsmaßnahmen, die regelmäßig etwa nur durch eine rettende
Umfinanzierung bei einer anderen Bank, durch den Verkauf des finanzierten
Objekts oder durch eine „Stillhaltevereinbarung“ mit der Bank verhindert oder
zumindest hinausgezögert werden können.
2.
Jetzt können die Betroffenen aufatmen.
Der BGH hat gestern im entschiedenen Fall (BGH vom 19.01.2016,
Az.: XI ZR 103/15)
zugunsten der klagenden Verbraucher entschieden.
Wichtiger noch: Ausweislich einer bereits schon veröffentlichten
Pressemitteilung hat sich der BGH ausführlich mit den in dieser Rechtsfrage
bislang unterschiedlichen Argumenten in
Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt.
Nachdem der BGH bereits bei einem ähnlichen Sachverhalt in einem früheren
Anerkenntnisurteil (BGH vom 17.01.2013, Az. XI ZR 512/11) in der mündlichen Verhandlung schon eine
verbraucherfreundliche rechtliche Einschätzung abgegeben hatte, ohne allerdings
aufgrund des dann raschen „Anerkennens“ der Verbraucheransprüche durch die Bank
eine schriftliche Urteilsbegründung abgegeben zu müssen, hat das höchste
deutsche Zivilgericht nunmehr Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen.
3.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltt Kurdum
aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Späth
und Partner:
„Der BGH setzt mit diesem Urteil seine im Grundsatz verbraucherfreundliche
Rechtsprechung im Bankenbereich fort, denken Sie nur z.B. an die aktuellen
Urteile zu der Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen
aufgrund rechtsfehlerhafter Widerrufsbelehrung oder an die Möglichkeit des
Widerspruchs von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen aufgrund
rechtsfehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Es gibt noch weitere Beispiele.
Im juristischen Kern hat der BGH gestern entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB
(in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur
Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber
infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind.
Die Vorschrift schließt nach dem BGH die Geltendmachung einer als Ersatz des
Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Das Schöne an dem Urteil ist, betroffene
Darlehensnehmer haben nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Die bisherige Praxis der Banken, zusätzlich
zu den verlangten Verzugszinsen – häufig sowieso rechtsfehlerhaft von 5% statt
nur 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. – noch eine
Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, dürfte nun zu Ende sein.
Wir
raten Betroffenen jetzt ganz klar:
Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit
seitens der Bank gekündigt wurde, können und sollten die Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung nunmehr verweigern.
Wer nach der Kündigung durch die Bank bereits
eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von der Bank
zurückverlangen. Letztere sollten bei einem spezialisierten Rechtsanwalt dann
auch unbedingt prüfen lassen, ob ihre Rückforderungsforderungsansprüche nicht
schon verjährt sein könnten.
In jedem Fall haben Betroffene jetzt den
ersehnten Rückenwind vom BGH, um zu handeln. Denn es geht hierbei einfach um zu
viel Geld für die sowieso schon finanziell arg Betroffenen.“
Für die kostenlose Erstberatung durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
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unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
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