Mittwoch, Januar 20, 2016

Paukenschlag-Urteil vom BGH aus Karlsruhe - Betroffene Häuslebauer fordern nun ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück!

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat der BGH gestern einen Schlussstrich unter eine bislang rechtlich noch nicht final und vor allem noch nicht explizit geklärte Frage gezogen, die in Deutschland unzählige Häuslebauer betrifft.


1.
Juristisch formuliert lautet sie:

Kann eine darlehensgebende Bank im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen?

In der Praxis aus Sicht unzähliger betroffener Verbraucher lautet die Frage:

Wenn meine Bank mir nach einem von mir verschuldeten Zahlungsverzug die Immobilienfinanzierung gekündigt hat - kann meine Bank dann in der Folge nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. auf die zurückzuzahlende Darlehenssumme, sondern darüber hinaus zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung von mir verlangen?

Regelmäßige Bankpraxis ist, dass Banken in solchen Fällen nicht nur Verzugszinsen vom Darlehensnehmer verlangen – im Übrigen mitunter statt 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a., sondern rechtswidrig (!) teilweise sogar 5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. -, sondern zusätzlich besagte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.

Regelmäßige Praxis war und ist auch, dass die betroffenen Darlehensnehmer in der Regel beide Rechnungsposten zahlen, nicht zuletzt da Banken andernfalls die Löschung der eingetragenen Grundschuld auf dem besicherten Objekt verweigern.

Hinzu tritt natürlich auch die unglaubliche Drucksituation, in der sich die Betroffenen nach der bankseitig erklärten Kündigung und Fälligstellung der Immobilienfinanzierung befinden.
Denn zu diesem Zeitpunkt drohen durch die Bank Zwangsmaßnahmen, die regelmäßig etwa nur durch eine rettende Umfinanzierung bei einer anderen Bank, durch den Verkauf des finanzierten Objekts oder durch eine „Stillhaltevereinbarung“ mit der Bank verhindert oder zumindest hinausgezögert werden können.

2.
Jetzt können die Betroffenen aufatmen.

Der BGH hat gestern im entschiedenen Fall (BGH vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15) zugunsten der klagenden Verbraucher entschieden.

Wichtiger noch: Ausweislich einer bereits schon veröffentlichten Pressemitteilung hat sich der BGH ausführlich mit den in dieser Rechtsfrage bislang unterschiedlichen Argumenten in  Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Nachdem der BGH bereits bei einem ähnlichen Sachverhalt in einem früheren Anerkenntnisurteil (BGH vom 17.01.2013, Az. XI ZR 512/11) in der mündlichen Verhandlung schon eine verbraucherfreundliche rechtliche Einschätzung abgegeben hatte, ohne allerdings aufgrund des dann raschen „Anerkennens“ der Verbraucheransprüche durch die Bank eine schriftliche Urteilsbegründung abgegeben zu müssen, hat das höchste deutsche Zivilgericht nunmehr Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen.

3.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltt Kurdum aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Späth und Partner:

„Der BGH setzt mit diesem Urteil seine im Grundsatz verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Bankenbereich fort, denken Sie nur z.B. an die aktuellen Urteile zu der Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen aufgrund rechtsfehlerhafter Widerrufsbelehrung oder an die Möglichkeit des Widerspruchs von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen aufgrund rechtsfehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Es gibt noch weitere Beispiele.

Im juristischen Kern hat der BGH gestern entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt nach dem BGH die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Das Schöne an dem Urteil ist, betroffene Darlehensnehmer haben nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Die bisherige Praxis der Banken, zusätzlich zu den verlangten Verzugszinsen – häufig sowieso rechtsfehlerhaft von 5% statt nur 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. – noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, dürfte nun zu Ende sein.

Wir raten Betroffenen jetzt ganz klar:

Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können und sollten die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nunmehr verweigern.

Wer nach der Kündigung durch die Bank bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von der Bank zurückverlangen. Letztere sollten bei einem spezialisierten Rechtsanwalt dann auch unbedingt prüfen lassen, ob ihre Rückforderungsforderungsansprüche nicht schon verjährt sein könnten.

In jedem Fall haben Betroffene jetzt den ersehnten Rückenwind vom BGH, um zu handeln. Denn es geht hierbei einfach um zu viel Geld für die sowieso schon finanziell arg Betroffenen.“

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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