Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 zwei Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung in Riester-Rentenversicherungsbeträgen für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 38/14). „Durch die betroffenen Klauseln wurden insbesondere Riester-Sparer mit relativ niedrigem Einkommen benachteiligt“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.
Konkret hatte der IV. Zivilsenat des BGH über zwei
Teilklauseln zur Kostenüberschussbeteiligung zu entscheiden, die die Allianz
bei Riester-Rentenversicherungen verwendet hat. Nach dem Transparenzgebot
müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rechte der
Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Ebenso müssen
wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennbar sein. So sind Regelungen,
die sich über mehrere Stellen verteilen und die für den Verbraucher nur schwer
in einem Zusammenhang zu bringen sind, intransparent.
Im vorliegenden Fall bemängelte der Senat konkret die
Textstellen „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an
den Überschüssen …." und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen
aus Kosteneinsparungen – „Auch von diesen Überschüssen erhalten die …
Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV
genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)." Durch diese Passagen
werde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, dass er in jedem Fall am
Kostenüberschuss beteiligt wird.
Tatsächlich partizipierten die Versicherungsnehmer in dem
Riester-Rentenversicherungsvertrag der Allianz erst ab einem Garantiekapital
von mindestens 40.000 Euro. Bei niedrigeren Beträgen sind sie automatisch von
der Beteiligung am Kostenüberschuss ausgeschlossen. Das wird aber erst an
anderer Stelle deutlich. Nach Ansicht des Senats enthielten die
Vertragsbedingungen keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass
Versicherungsnehmer mit einem geringeren Garantiekapital als 40.000 Euro von
der Kostenüberschussbeteiligung automatisch ausgeschlossen sind. Die
entsprechenden Klauseln in den Verträgen seien intransparent und daher
unwirksam, so der BGH. Die Karlsruher Richter bestätigten damit die Rechtsprechung
der Vorinstanzen. Diese hatten auch festgestellt, dass rund 30 bis 50 Prozent
der Riester-Rentenversicherungsverträge der Allianz von diesen Klauseln
betroffen sind.
Gegen die Verwendung dieser Klauseln hatten die
Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) geklagt. Der
BdV schätzt, dass durch diese Klausel ein Betrag von 3500 Euro zu Rentenbeginn
fehlen könnte. Rechtsanwalt Bernhardt: „Es ist davon auszugehen, dass auch
andere Versicherer ähnlich intransparente und daher unwirksame Klauseln
verwendet haben. Betroffene können nach dem Grundsatzurteil des BGH ihre
Ansprüche geltend machen.“
Wer mit dem Verlauf seiner Rentenversicherung oder
Lebensversicherung unzufrieden ist, kann darüber hinaus auch die Möglichkeit
zum Widerspruch haben. Das ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Nach einem
erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens- bzw. Rentenversicherung
rückabgewickelt und der Verbraucher erhält seine gezahlten Prämien fast
komplett zurück.
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 15.01.2016
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage
verändern.
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aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
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ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
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geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
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