Ungefähr 1 Jahr ist es nun her, dass am 15.01.2015 die
Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche
Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro
gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben hat.
In der Folge hat ein nur selten in der Geschichte der
Kapitalmärkte dagewesener Finanz-Tsunami vor allem die weltweiten Devisenmärkte
bis ins Mark erschüttert.
In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken um in
der Spitze sagenhafte 35% gegenüber dem Euro aufgewertet.
Dies stellte zugleich den heftigsten Tagesverlust in der
Geschichte des Euro überhaupt dar.
Ein Finanzmarkt-Tsunami unvorstellbaren Ausmaßes
Die Folge war für viele Kunden von Brokern schlicht ruinös.
Viele Depots existieren schlicht nicht mehr, das
Eigenkapital ist vollkommen aufgebraucht.
Viele Konten sind sogar ins Minus gerutscht und notieren
häufig mit einem Vielfachen dessen, was Kunden zuvor als Einlage eingezahlt
hatten.
In diesen Fällen fordern die Broker Nachschüsse von den
betroffenen Konten zum Ausgleich ihrer Konten ein, es sei denn dass
ausnahmsweise Broker etwa wie FXCM öffentlichkeitswirksam auf die
Geltendmachung von Nachschusspflichten verzichtet haben.
Verständlich war, dass viele Betroffene nicht nur
wirtschaftlich am Ende sind, da potenziell von der Privatinsolvenz betroffen,
sondern sich natürlich auch emotional in einem Schockzustand befunden haben.
Verständlich war auch, dass sich die Betroffenen gefragt
haben, ob sie zur Zahlung der geforderten Nachschusspflichten rechtlich
überhaupt verpflichtet sind bzw. – ganz allgemein – wie die Rechtslage hier
ist.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von
der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner
hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher mehrere Jahre
in Vermögensverwaltungen gearbeitet und kennt die Umstände dieser Kontenbewegungen
genau:
„Unsere Kanzlei hat seinerzeit zeitnah nach dem 15.01.2015
die Rechtslage für unsere Mandanten geprüft.
Im Ergebnis hing die jeweilige Rechtslage von vielen
unterschiedlichen Einzelpunkten ab.
Insbesondere war zu berücksichtigen,
-
bei
welchem Broker der Betroffene überhaupt investiert bzw. gehandelt hat;
-
ob
der Betroffene sein Handelskonto bei seinem Broker allein eröffnet hat oder ob
dies mit Hilfe Dritter, etwa eines professionellen Vermittlers, geschehen ist;
-
wo
der Betroffene seinen Wohnsitz hat, also z.B. ob in Deutschland, in der
Schweiz, in Österreich oder woanders;
-
oder
ob der Betroffene allein als sog. „Selbsthändler“ investiert bzw. gehandelt hat
oder ob er etwa durch eine von ihm beauftragte Vermögensverwaltung auf seinem
Konto hat investieren bzw. handeln lassen.
„Der Einzelfall ist wie immer entscheidend“
Von daher hat unsere Kanzlei immer bezogen auf den jeweils
speziellen Einzelfall beraten.
In den weitaus meisten Fällen haben wir die Rechtslage für
unseren Mandanten als aussichtsreich eingestuft.
Mit diesem Rückenwind war und ist unser Ziel in diesen
Fällen, bereits außergerichtlich ein wirtschaftlich möglichst gutes Ergebnis
für jeden Mandanten zu erreichen, insbesondere den Mandanten bei der Abwendung
der Zahlung der geforderten Nachschusspflicht zu helfen.
So werden Kosten und Zeit gespart, außerdem die Nerven
geschont.
Nach unserer Erfahrung sind in den weitaus meisten Fällen
auch die Broker an einer außergerichtlichen Lösung interessiert.
Wir gehen derzeit davon aus, dass sich die finale
individuelle Lösung der Angelegenheit noch zeitlich hinziehen könnte.
Aufgrund der Vielzahl der Mandate – nach Aussage eines
gegnerischen Anwalts betreut unsere Kanzlei in einem Fall die meisten Mandanten
in Deutschland – haben wir einen guten Überblick über die aktuelle Entwicklung
der Gespräche mit den Brokern.
Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht
anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei
Rechtsrat einzuholen.“
Dieser Beitrag gibt
die Sach- und Rechtslage zum 08.01.2016 wieder. Hiernach eintretende
Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln
und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schweizer Franken Anlagen und Kredite.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum
Direkter Link zum Kontaktformular:
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