Freitag, Januar 08, 2016

Crash Euro-Schweizer Franken – 1 Jahr später: Rückbetrachtung

Zunächst ein ganz kurzer Rückblick:
Ungefähr 1 Jahr ist es nun her, dass am 15.01.2015 die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben hat.


In der Folge hat ein nur selten in der Geschichte der Kapitalmärkte dagewesener Finanz-Tsunami vor allem die weltweiten Devisenmärkte bis ins Mark erschüttert.

In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken um in der Spitze sagenhafte 35% gegenüber dem Euro aufgewertet.

Dies stellte zugleich den heftigsten Tagesverlust in der Geschichte des Euro überhaupt dar.

Ein Finanzmarkt-Tsunami unvorstellbaren Ausmaßes

Die Folge war für viele Kunden von Brokern schlicht ruinös.
Viele Depots existieren schlicht nicht mehr, das Eigenkapital ist vollkommen aufgebraucht.
Viele Konten sind sogar ins Minus gerutscht und notieren häufig mit einem Vielfachen dessen, was Kunden zuvor als Einlage eingezahlt hatten.

In diesen Fällen fordern die Broker Nachschüsse von den betroffenen Konten zum Ausgleich ihrer Konten ein, es sei denn dass ausnahmsweise Broker etwa wie FXCM öffentlichkeitswirksam auf die Geltendmachung von Nachschusspflichten verzichtet haben.

Verständlich war, dass viele Betroffene nicht nur wirtschaftlich am Ende sind, da potenziell von der Privatinsolvenz betroffen, sondern sich natürlich auch emotional in einem Schockzustand befunden haben.

Verständlich war auch, dass sich die Betroffenen gefragt haben, ob sie zur Zahlung der geforderten Nachschusspflichten rechtlich überhaupt verpflichtet sind bzw. – ganz allgemein – wie die Rechtslage hier ist.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet und kennt die Umstände dieser Kontenbewegungen genau:

„Unsere Kanzlei hat seinerzeit zeitnah nach dem 15.01.2015 die Rechtslage für unsere Mandanten geprüft.
Im Ergebnis hing die jeweilige Rechtslage von vielen unterschiedlichen Einzelpunkten ab.

Insbesondere war zu berücksichtigen,

-                      bei welchem Broker der Betroffene überhaupt investiert bzw. gehandelt hat;
-                      ob der Betroffene sein Handelskonto bei seinem Broker allein eröffnet hat oder ob dies mit Hilfe Dritter, etwa eines professionellen Vermittlers, geschehen ist;
-                      wo der Betroffene seinen Wohnsitz hat, also z.B. ob in Deutschland, in der Schweiz, in Österreich oder woanders;
-                      oder ob der Betroffene allein als sog. „Selbsthändler“ investiert bzw. gehandelt hat oder ob er etwa durch eine von ihm beauftragte Vermögensverwaltung auf seinem Konto hat investieren bzw. handeln lassen.

„Der Einzelfall ist wie immer entscheidend“

Von daher hat unsere Kanzlei immer bezogen auf den jeweils speziellen Einzelfall beraten.

In den weitaus meisten Fällen haben wir die Rechtslage für unseren Mandanten als aussichtsreich eingestuft.

Mit diesem Rückenwind war und ist unser Ziel in diesen Fällen, bereits außergerichtlich ein wirtschaftlich möglichst gutes Ergebnis für jeden Mandanten zu erreichen, insbesondere den Mandanten bei der Abwendung der Zahlung der geforderten Nachschusspflicht zu helfen.
So werden Kosten und Zeit gespart, außerdem die Nerven geschont.

Nach unserer Erfahrung sind in den weitaus meisten Fällen auch die Broker an einer außergerichtlichen Lösung interessiert.

Wir gehen derzeit davon aus, dass sich die finale individuelle Lösung der Angelegenheit noch zeitlich hinziehen könnte.

Aufgrund der Vielzahl der Mandate – nach Aussage eines gegnerischen Anwalts betreut unsere Kanzlei in einem Fall die meisten Mandanten in Deutschland – haben wir einen guten Überblick über die aktuelle Entwicklung der Gespräche mit den Brokern.

Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei Rechtsrat einzuholen.“   

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 08.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schweizer Franken Anlagen und Kredite.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Donnerstag, Januar 07, 2016

Was tun wenn Anleger mit der Rückforderung von vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden?

Im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen sehen sich Anleger vielfach mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert. Oft wird behauptet, die Ausschüttungen seien nur als Darlehen gewährt worden und könnten deshalb zurückgefordert werden. Häufig wird die Rückforderung auch mit der Kommanditistenhaftung begründet. Eine Besonderheit ergibt sich zusätzlich dann, wenn der Anleger nicht selbst in das Handelsregister eingetragen ist, sondern seine Beteiligung durch eine Treuhandgesellschaft gehalten wird.


Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig.  In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können. Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.  Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen.

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, sofern er diese vollständig erbracht hat. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt jedoch dann wieder auf, wenn die Gesellschaft ihm seine Einlage zurückbezahlt. Dies geschieht häufig, ohne dass dies dem Anleger wirklich bewusst wird.

Die Ausschüttungen in den frühen Jahren einer Beteiligung sind nämlich zumeist keine Gewinne sondern Einnahmenüberschüsse und damit Rückgewähr von Einlagen.  Wurde der Anleger bei der Auszahlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Entnahme handelt, kann er sich gegen das Verlangen der Gesellschaft verteidigen.

Die Praxis zeigt aber, dass bei vielen Fondsgesellschaften diese Entnahmen unkritisch als Ausschüttungen bezeichnet werden und der Anleger diese als echte Rendite eingeordnet.

Die Rückforderung von Ausschüttungen als Darlehensrückzahlung

Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen oder auch generell zunächst als Darlehen anzusehen sind, die jederzeit gekündigt und zurückverlangt werden können. Unter Berufung auf diese Klauseln werden im Falle der finanziellen Schieflage dann von den Gesellschaften die Ausschüttungen zurückgefordert. Zumeist scheitert die Rückforderung dann jedoch daran, dass die Voraussetzungen für einen Darlehensvertrag - insbesondere mit einem Verbraucher - nicht vorliegen.

Besonderheiten bei Treuhandverträgen

Eine Besonderheit bezüglich der Haftung besteht in den Fällen, in denen Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen sondern nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft beteiligt sind.

In diesen Fällen nimmt die Treuhandgesellschaft für den Anleger die Gesellschafterrolle war und trägt für ihn alle Rechte und Pflichten. Die Fondsgesellschaft kann in diesen Fällen nur von der Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der Einlage fordern, nicht aber von dem Anleger. Allerdings hat der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages üblicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger und wird versuchen, sich von diesem das Geld zurückzuholen.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08). Der Anleger ist in aller Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften interessiert, sondern an einer echten Rendite.

Fazit
Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Mittwoch, Januar 06, 2016

POC Energy Solutions GmbH: Im März 2016 finden ordentliche Gesellschafterversammlungen statt

Für die Fonds der POC Energy Solutions GmbH, die über die COGI LP investiert haben, finden im März 2016 ordentliche Gesellschafterversammlungen statt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen die persönliche Teilnahme oder das Erteilen einer Vollmacht.


08. März 2016: POC Eins GmbH & Co. KG und POC Zwei GmbH & Co. KG

09. März 2016: POC Growth GmbH & Co. KG und POC Growth 2. GmbH & Co. KG

10. März 2016: POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

Die detaillierten Einladungen zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen sollen laut Geschäftsführung zeitnah an die Gesellschafter verschickt werden!

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft können bereits jetzt eine Vollmacht zur Vertretung auf den Gesellschafterversammlungen an die sie  vertretende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erteilen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens werden die Anleger, wie bereits in der Vergangenheit, aktiv unterstützen! Bei Erteilung einer Vollmacht entstehen keine Kosten.

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Wie können Kreditkunden ihren teuren Immobilienkredit günstig umschulden?


Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase bewegen sich die Kreditfinanzierungskosten auf einem historischen Tiefpunkt. Banken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken bieten aktuell Darlehenskonditionen für Immobilienfinanzierungen mit einer 10-jährigen Laufzeit von unter 2,0% p. a. an.

Kreditkunden, die vor drei oder mehr Jahren für den Erwerb ihrer Immobilie oder Eigentumswohnung einen langfristigen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und häufig 4 bis 5% bezahlen, ärgert sich heute.

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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Anlagebetrug: Die Deltoton-Vorstände stehen vor Gericht. Das Abmahnunwesen leider nicht!

Seit dem Jahr 2007 warnte der BSZ e.V. vor der Deltoton GmbH (vormals Frankonia-Gruppe).


In einer Pressemitteilung vom 19.10.2007 schrieb der BSZ e.V.: „Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind.  Wegen des Totalverlustrisikos sind auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet.“

Mit welcher Energie die Deltoton versuchte die Anleger zur Kasse zu bitten, darüber berichtete der BSZ e.V. mit seiner Pressemitteilung vom  08.04.2013: „ Für viele Anleger der Deltoton GmbH (vormals Frankonia-Gruppe) gibt es derzeit böse Überraschungen.“ „Anstelle der langersehnten Mitteilung über ein auszuzahlendes Guthaben werden aktuell zahlreiche Anleger der Deltoton GmbH per Post zur sofortigen Zahlung erheblicher Beträge aufgefordert. Nach erfolgter Zahlung bestünden - so die Deltoton GmbH - dann keine wechselseitigen Ansprüche mehr.“

Der BSZ hatte die Anleger gewarnt ohne rechtliche Überprüfung dieser Zahlungsaufforderung nachzukommen. Wie richtig wir damit lagen, zeigt sich jetzt vor Gericht.

Nun endlich müssen sich fünf mit der Deutschen Frankonia-Beteiligungs AG / Deloton in Verbindung stehende Geschäftsführer vor Gericht erklären. Vorgeworfen wird ihnen, dass sie sich an den Anlegergeldern ihrer etwa 25 000 Kunden bereichert haben. Vor dem Landgericht Würzburg nehmen 12 Rechtsanwälte die Rechte der Angeklagten wahr. Drei Staatsanwälte vertreten die Anklage. 60 Seiten dick ist die Anklageschrift.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben im Lauf der Jahre der Berichterstattung über Deltoton  ausreichend Erfahrung mit dieser juristischen „Gegenwehr“ sammeln dürfen.

So fiel dem BSZ e.V. damals auf, dass bei Eingabe des Keywords ‚Deltoton’ in der Internetsuchmaschine Google auch Anzeigen erschienen, die auf eine regelrechte Kampagne gegen Anlegeranwälte und Anlegerschutzvereine hinausliefen und  nachdem festgestellt werden konnte, dass für eine dieser Seiten – was aus dem Impressum hervorging - die Deltoton AG selbst verantwortlich war, klingelten bei dem BSZ e.V. die Arlarmglocken.

Der BSZ e.V. hat sich trotz solcher Kampagnen und den durch die bekannten Abmahnkanzleien angedrohten Sanktionen und Abmahnungen, nicht davon abhalten lassen, seine Meinung im Rahmen des rechtlich zulässigen zu äußern und sich auch weiterhin kritisch mit den Anlagemodellen von Kapitalanlagegesellschaften auseinander zu setzen und betroffene und interessierte Anleger entsprechend zu informieren.

Wie wichtig es ist, die uneingeschränkte Aufklärung und Information durch Dritte nicht nur zuzulassen, sondern im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung geradezu geboten ist, zeigt nunmehr das traurige Ergebnis. 25 000 Anleger wurden betrogen.

Jetzt zeigt sich wieder, dass fast jede große Anlagepleite in Deutschland durch Abmahnschlachten künstlich verlängert wird. Die Leidtragenden sind die Anleger. Die Profiteure, die Abmahnanwälte. Denn eine Abmahnung kann auch  den Zweck haben durch finanzielle Nötigung kritische Nachrichten zu unterdrücken. Gerade die größten Kapitalvernichter ziehen die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vor. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt so dass die gerichtliche Klärung meist gescheut wird. Also zahlt man der Kanzlei ihr fettes Honorar (oft mehrere Tausend Euro) unterschreibt eine Unterlassungserklärung und löscht den Beitrag im Internet.  Da duckt sich leider so mancher Anlegerschützer vorher weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist.

Damit ist das Geschäft für die Abmahnkanzlei aber noch nicht gelaufen. Es gibt Kanzleien die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese „seriösen Wirtschaftskanzleien“ der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe mindestens 5000.- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Diese Abmahnpraxis ist in Deutschland ein seit vielen Jahren existierendes und wie geschmiert laufendes Geschäftsmodell. Es sind meist die gleichen Kanzleien und es sind meist die gleichen Gerichte, die daran beteiligt sind. Man kennt sich und man schätzt sich.

Das „Abmahnrecht“ bietet „Abmahnanwälten“ eine Fülle von Möglichkeiten, Geld auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber Rechtsverstößen zu schlagen. Dazu findet sich in vielen Fällen die Kombination Geschäftsmann/Anwalt. Der Missbrauch des Wettbewerbs- und Urheberrechts zur Erzielung von Einkünften ist weit verbreitet aber nur schwer nachzuweisen

Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren. Verschiedene Quellen berichten dass in vielen Fällen den Auftraggebern der Abmahnung keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder eventuell nicht zahlen kann. Wenn die Auftraggeber also nicht zahlen müssen, woraus soll sich dann der Kostenerstattungsanspruch ergeben, fragt man sich beim BSZ e.V..

Der Abgemahnte, will er einen Prozess vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts, eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro bezahlen wird. So scheuen sich mittlerweile viele Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei fraglichen Kapitalanlagen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Die Finanzjongleure leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“

Ein Vertragsstrafeversprechen einzuhalten ist nahezu unmöglich. Das Internet ist weit verzweigt und verlinkt, das der erneute Verstoß vorprogrammiert ist. Auch der Manipulation sind hierbei Tür und Tor weit geöffnet. Es soll Leute geben, die sich alleine aus Vertragsstrafen ein sorgenfreies Leben finanzieren.

Wer die Unterschrift auf der Unterlassungserklärung mit der Vertragsstrafe-Verpflichtung verweigert, wird verklagt und eine einstweilige Verfügung beantragt. Auch die ist für den Anwalt ein lukratives Geschäft, da für die Tätigkeit im Prozess erneut Gebühren aus hohen Streitwerten fällig sind.

Rechtsanwälte haben natürlich das Recht – wie jeder andere Gewerbetreibende auch – Geld zu verdienen. Wo allerdings „Rechtspflege“ einzig zu dem Zweck betrieben wird, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen und zwar auf Kosten anderer, da ist die Bezeichnung „Rechtspflege“ unangebracht.

So lange Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen an Anlegerschützer wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle. Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle. Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer. Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!

Es ist wichtig, dass in Deutschland ein unabhängiger und nicht staatlich organisierter Anlegerschutz die Verbraucher informiert und fachkundige Hilfe vermitteln kann. Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Aber welcher Berufsstand ist in unserer Regierung überdurchschnittlich stark vertreten? Natürlich die Juristen!!

Wenn das geltende Recht einen Misstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewunken werden.

Fast jede große Anlagepleite in Deutschland wurde durch Abmahnschlachten künstlich verlängert. Die Anleger sollten sich einmal fragen, mit welchem Geld diese Schlachten denn finanziert wurden.

Es gibt in Deutschland Anlageunternehmen die schon jahrelang im Fokus der Kritik des Anlegerschutzes stehen. Aber dort ist der Abmahnkrieg so perfektioniert worden, dass selbst große Wirtschaftszeitungen eingeknickt sind. Selbst mutige Fernsehjournalisten mussten sich auf der Bühne der Anlegebetrüger geschlagen geben. Da kann man nur sagen „Carpe diem“.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen im Bereich Anlegerschutz als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.

Die Initiatoren von Kapitalanlagen sind doch sicher auch an einem intakten Anlegerschutz in Deutschland interessiert. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte einmal darüber nachdenken ob es der Reputation seines Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn er auf die Abmahnkeule verzichtet und sich stattdessen der Möglichkeit der Gegendarstellung bedient. Die Gegendarstellungen müssen ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts veröffentlicht werden, wenn der Gegendarsteller durch einen öffentlich verbreiteten Text in seinen Rechten beeinträchtigt ist. In die Gegendarstellung kann der in seinen Rechten Verletzte die volle Güte seines Angebotes hinein packen. Die Gegendarstellung ist eine der seltenen Ausnahmen zum vermeintlichen Grundsatz, dass man gegen Rechtsverletzungen nur mit Abmahnung und Gericht vorgehen kann.

Diese wünschenswerte Vorgehensweise ist aktiver Anlegerschutz, denn hier wird nicht durch finanzielle Nötigung eine Nachricht unterdrückt, sondern dem Verbraucher werden zwei Sichtweisen auf einen Sachverhalt aufgezeigt und er kann daraus seine eigenen Schlüsse ziehen.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

Den ausgebeuteten Anlegern wird durch ständige Wiederholung eingebläut kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Dass Ihr „Schlechtes Geld“ jetzt als „Gutes Geld“ in den Taschen anderer Leute zu finden ist, wird unterschlagen. Dass die Anlegerschützer nichts anders im Sinn haben, als Sie ein zweites Mal abzuzocken wird durch ständige Wiederholung zum Allgemeingut – ist aber trotzdem reiner Unfug!

Dem Anleger ist nicht mit guten Ratschlägen gedient – vor allen Dingen dann nicht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist – sondern nur mit ausreichend und nachvollziehbaren Informationen. Das funktioniert nur wenn Anlageinitiatoren und Anlegerschützer im Dialog stehen.

Bei vielen Anlageskandalen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile. Zu diesen Fällen kommentiert der BSZ e.V. nur kurz: ,,Wir freuen uns, dass die von uns veröffentlichten Nachrichten doch schon so zeitnah von anderen Rechtsanwälten als sehr bedeutsam wahrgenommen und verbreitet werden."

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Geschädigte Kapitalanleger: Ohne eigenes finanzielles Risiko berechtigte Forderungen einziehen

Trotz aller Verbraucherschutzgesetze ist nach wie vor ein ständig wachsender Boom der Kapitalvernichtung bei der Geldanlage zu verzeichnen sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.  Der klassische Kapitalanlagebetrug spielt bei dieser Art von Geldvernichtung eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich wird das Geld der Anleger durch falsche bzw. schlechte Anlageberatung versenkt. Die Jagd nach dem Kapitalanleger ist für die Banken, Fonds- und Finanzvertriebsgesellschaften  genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. 


Besonders frustrierend für geschädigte Kapitalanleger ist, wenn sie im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden. Immer öfter werden diese Ansprüche durch Inkassoinstitute geltend gemacht. Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften wollen damit offensichtlich die Zahlungsbereitschaft der betroffenen Anleger steigern.

Viele geschröpfte Anleger haben oft nicht mehr die innere Kraft und mitunter auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben.  Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren. Man kann aber auch ganz ohne eigenes finanzielles Risiko seine berechtigten Forderungen realisieren.  Denn was die Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften können, das können Anleger jetzt auch.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Geschädigte Kapitalanleger können den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem Einzug ihrer berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

Sie haben sich zum Beispiel an einer Solaranlage beteiligt und die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen bleiben aus. Ihre Fondsverwaltung zahlt die vereinbarten Zinsen nicht. Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt, aber die Auszahlung des Geldes wird verweigert. Dann sollten Sie schnell eine Lösung herbeiführen ehe es zu spät ist.

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von € 89,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird die ausstehende Geldsumme vom Inkassoinstitut bei dem Schuldner geltend gemacht.   Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Bei Erfolg zahlt das Inkassoinstitut 90% der beigetriebenen Summe (bereinigt um die angefallenen Kosten) an den Auftraggeber aus.

Betroffene Anleger, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können sich online per Post oder auch telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
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Telefax: 06071-9816829





Dienstag, Januar 05, 2016

Lloyd Flottenfonds VII: MS Patricia Schulte insolvent

Die Beteiligung am Lloyd Flottenfonds VII stand für die Anleger bisher unter keinem guten Stern. Jetzt könnte es noch dicker kommen. Denn das Amtsgericht Niebüll hat am 28. Dezember 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Patricia Schulte eröffnet (Az.: 5 IN 121/15).


Überraschend ist die Insolvenz der MS Patricia Schulte nicht gekommen. Die Beschäftigungssituation für das Containerschiff war schwierig und auch die finanzierende Bank war offenbar nicht zu Zugeständnissen bereit. Die Konsequenz dürfte der Insolvenzantrag sein. Die MS Patricia Schulte bildete gemeinsam mit dem Tanker MT Hamburg den Lloyd Flottenfonds VII. Die Beteiligung an diesem Schiffsfonds war für die Anleger alles andere als eine Erfolgsgeschichte. Ausschüttungen sind nur spärlich geflossen und wurden von der Fondsgesellschaft im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch wieder zurückgefordert. „Durch die Insolvenz des MS Patricia Schulte dürfte die Situation sich nicht verbessert haben. Anleger müssen mit Verlusten rechnen. Daher sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Der Lloyd Flottenfonds VII ist einer von vielen Schiffsfonds, die in Folge der Finanzkrise 2008 in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Für etliche dieser Schiffsfonds endeten diese Probleme in der Insolvenz. Für die betroffenen Anleger steht dabei regelmäßig viel Geld auf dem Spiel. Ihnen droht der Totalverlust der Einlage.

„Schiffsfonds sind nicht die sicheren Kapitalanlagen als die sie in den Anlageberatungsgesprächen oft beworben wurden. Davon zeugen nicht nur die zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen. Über die zahlreichen Risiken hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen aber auch ausführlich aufgeklärt werden müssen. Ist das nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Kanz. Neben den konjunkturellen Entwicklungen zählen für die Anleger u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und besonders der Totalverlust zu den Risiken.

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen der Bank, sog. Kick-Backs, aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Da sich die Anleger seit 2005 am Lloyd Flottenfonds VII beteiligen konnten, droht allerdings die Verjährung der Ansprüche. Daher sollten betroffene Anleger umgehend handeln.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 05.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd Flottenfonds VII: MS Patricia Schulte.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



MS Christoph S von Weser Kapital insolvent

Erst 2011 hatte das Emissionshaus Weser Kapital, ehemals Navalis Invest, den Schiffsfonds MS Christoph S aufgelegt. Nun ist die Schiffsgesellschaft bereits insolvent.  Das Amtsgericht Nordenham hat das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Christoph S H+H Schepers GmbH & Co. KG am 28. Dezember 2015 eröffnet (Az.: 7 IN 36/15).


Das Jahr 2015 endete für die Anleger des Schiffsfonds MS Christoph S sehr unerfreulich. Durch die Insolvenz müssen sie mit hohen finanziellen Verlusten bis zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen. „Als Weser Kapital den Schiffsfonds MS Christoph S im Jahr 2011 auflegte, hat sich die Krise der Handelsschifffahrt schon bemerkbar gemacht. Dennoch wurden den Anlegern Ausschüttungen von bis zu 8 Prozent in Aussicht gestellt. Daraus wird für die Anleger leider nichts. Stattdessen müssen sie mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht soweit kommt, sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten ergreifen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Obwohl sich die Krise der Handelsschifffahrt bereits abzeichnete, wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen immer wieder als sichere Kapitalanlage dargestellt. „Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Das entspricht aber nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Anlageberatung“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Da die Anleger mit ihren Fondsanteilen regelmäßig unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie dadurch auch im Risiko, das zum Totalverlust der Einlage führen kann.  Cäsar-Preller: „Weser Kapital legte den Schiffsfonds MS Christoph S mit einer Laufzeit bis 2023 auf. Über einen so langen Zeitraum lassen sich nur schwer Prognosen über die weltwirtschaftliche Entwicklung treffen. Da die Fondsanteile auch nur schwer handelbar sind, hätten die Anleger entsprechend aufgeklärt werden müssen. Zumal eine Geldanlage mit einem Totalverlust-Risiko nur schwerlich zur Altersvorsorge geeignet sein kann.“

Für Anleger, die gar nicht oder nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt wurden, oder die über die Rückvergütungen der vermittelnden Bank (Kick-Backs) im Unklaren gelassen wurden, bestehen nach Ansicht Cäsar-Prellers gute Aussichten, ihre Forderungen erfolgreich geltend zu machen.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 05.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Christoph S von Weser Kapital.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.