Donnerstag, Januar 07, 2016

Was tun wenn Anleger mit der Rückforderung von vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden?

Im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen sehen sich Anleger vielfach mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert. Oft wird behauptet, die Ausschüttungen seien nur als Darlehen gewährt worden und könnten deshalb zurückgefordert werden. Häufig wird die Rückforderung auch mit der Kommanditistenhaftung begründet. Eine Besonderheit ergibt sich zusätzlich dann, wenn der Anleger nicht selbst in das Handelsregister eingetragen ist, sondern seine Beteiligung durch eine Treuhandgesellschaft gehalten wird.


Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig.  In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können. Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.  Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen.

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, sofern er diese vollständig erbracht hat. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt jedoch dann wieder auf, wenn die Gesellschaft ihm seine Einlage zurückbezahlt. Dies geschieht häufig, ohne dass dies dem Anleger wirklich bewusst wird.

Die Ausschüttungen in den frühen Jahren einer Beteiligung sind nämlich zumeist keine Gewinne sondern Einnahmenüberschüsse und damit Rückgewähr von Einlagen.  Wurde der Anleger bei der Auszahlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Entnahme handelt, kann er sich gegen das Verlangen der Gesellschaft verteidigen.

Die Praxis zeigt aber, dass bei vielen Fondsgesellschaften diese Entnahmen unkritisch als Ausschüttungen bezeichnet werden und der Anleger diese als echte Rendite eingeordnet.

Die Rückforderung von Ausschüttungen als Darlehensrückzahlung

Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen oder auch generell zunächst als Darlehen anzusehen sind, die jederzeit gekündigt und zurückverlangt werden können. Unter Berufung auf diese Klauseln werden im Falle der finanziellen Schieflage dann von den Gesellschaften die Ausschüttungen zurückgefordert. Zumeist scheitert die Rückforderung dann jedoch daran, dass die Voraussetzungen für einen Darlehensvertrag - insbesondere mit einem Verbraucher - nicht vorliegen.

Besonderheiten bei Treuhandverträgen

Eine Besonderheit bezüglich der Haftung besteht in den Fällen, in denen Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen sondern nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft beteiligt sind.

In diesen Fällen nimmt die Treuhandgesellschaft für den Anleger die Gesellschafterrolle war und trägt für ihn alle Rechte und Pflichten. Die Fondsgesellschaft kann in diesen Fällen nur von der Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der Einlage fordern, nicht aber von dem Anleger. Allerdings hat der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages üblicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger und wird versuchen, sich von diesem das Geld zurückzuholen.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08). Der Anleger ist in aller Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften interessiert, sondern an einer echten Rendite.

Fazit
Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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