Im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen sehen sich Anleger vielfach mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert. Oft wird behauptet, die Ausschüttungen seien nur als Darlehen gewährt worden und könnten deshalb zurückgefordert werden. Häufig wird die Rückforderung auch mit der Kommanditistenhaftung begründet. Eine Besonderheit ergibt sich zusätzlich dann, wenn der Anleger nicht selbst in das Handelsregister eingetragen ist, sondern seine Beteiligung durch eine Treuhandgesellschaft gehalten wird.
Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche
Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu
retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits
erhaltene Auszahlungen zurück. Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht
rechtmäßig. In diesem Zusammenhang kam
immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren
Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können. Die
Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf,
dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit
eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben
sei. Dem steht die Rechtsprechung des
BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine
Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen nur dann
gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen
getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den
Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt. Daher
sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen.
Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der
Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage,
sofern er diese vollständig erbracht hat. Die persönliche Haftung des Kommanditisten
lebt jedoch dann wieder auf, wenn die Gesellschaft ihm seine Einlage
zurückbezahlt. Dies geschieht häufig, ohne dass dies dem Anleger wirklich
bewusst wird.
Die Ausschüttungen in den frühen Jahren einer Beteiligung
sind nämlich zumeist keine Gewinne sondern Einnahmenüberschüsse und damit
Rückgewähr von Einlagen. Wurde der
Anleger bei der Auszahlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich
eigentlich um eine Entnahme handelt, kann er sich gegen das Verlangen der
Gesellschaft verteidigen.
Die Praxis zeigt aber, dass bei vielen Fondsgesellschaften
diese Entnahmen unkritisch als Ausschüttungen bezeichnet werden und der Anleger
diese als echte Rendite eingeordnet.
Die Rückforderung von Ausschüttungen als
Darlehensrückzahlung
Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Ausschüttungen
an die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen oder auch generell
zunächst als Darlehen anzusehen sind, die jederzeit gekündigt und
zurückverlangt werden können. Unter Berufung auf diese Klauseln werden im Falle
der finanziellen Schieflage dann von den Gesellschaften die Ausschüttungen
zurückgefordert. Zumeist scheitert die Rückforderung dann jedoch daran, dass
die Voraussetzungen für einen Darlehensvertrag - insbesondere mit einem
Verbraucher - nicht vorliegen.
Besonderheiten bei Treuhandverträgen
Eine Besonderheit bezüglich der Haftung besteht in den
Fällen, in denen Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen sondern
nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft beteiligt sind.
In diesen Fällen nimmt die Treuhandgesellschaft für den
Anleger die Gesellschafterrolle war und trägt für ihn alle Rechte und
Pflichten. Die Fondsgesellschaft kann in diesen Fällen nur von der
Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der Einlage fordern, nicht aber von dem
Anleger. Allerdings hat der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages
üblicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger und wird versuchen,
sich von diesem das Geld zurückzuholen.
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen
würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine
Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine
rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich
darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08). Der Anleger ist in aller
Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften interessiert, sondern an einer echten
Rendite.
Fazit
Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also
durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt
zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.
die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den
Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln
und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.-
Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen.
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