Freitag, Dezember 25, 2015

Travel 24: Droht ein neuer Anlegerkskandal? Anleger sollten handeln!

Liegen erhebliche Prospektfehler vor? Aufsichtratsvorsitzender tritt zurück! Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Schlechte Nachrichten für Anleger des Online-Reiseportals Travel24.com AG. Einer Mitteilung des Manager Magazins vom 17.12.2015 zufolge könnte ein neuer Anlegerskandal drohen. Konkret geht es um die Frage, was mit den ca. 20 -25 Mio. € geschehen ist, die Travel24 durch eine Anleihe bei Anlegern eingesammelt hat. Hiermit sollten unter Anderem zwei Design-Hotels in Leipzig und Köln ausgebaut werden und spätestens 2013 eröffnet werden. Laut Wertpapierprospekt wollte Travel24 dabei bis zu 25 Hotels im Segment "Budget Design Hotels" betreiben.

Nach der zögerlichen Umsetzung wurde laut Manager Magazin vom Aufsichtsratsvorsitzenden Daniel Kirchhoff nun bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Sonderprüfung in Auftrag gegeben. Hierbei wurden die Geldtransfers ausgewertet, ein Kapitalmarktexperte wertete auch Anlegersprospekte aus, der beauftragte Strafrechtsprofessor Bernhard Kretschmer soll zu dem Schluss gekommen sein, dass der Wertpapierprospekt in erheblicher Weise fehlerhaft sein soll, weiter, dass sich der Verdacht des Kapitalanlagebetrugs aufdränge.

Der Aufsichtsratsvorsitzende Daniel Kirchhoff hat daraufhin sein Amt im Dezember 2015 aufgegeben.
Auch hatte am 14. Dezember 2015 Travel24 in einer Ad-hoc-Mitteilung mitgeteilt,, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG "aufgrund wesentlicher Prüfungshemmnisse Versagungsvermerke gem. § 322 Abs. 5 S. 1 HGB) für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 erteilen wird." Die Wirtschaftsprüfer hätten "alle angemessenen Möglichkeiten zur Beurteilung der Planungsannahmen ausgeschöpft" und seien "nicht mit hinreichender Sicherheit zu einer positiven Aussage diesbezüglich gekommen."

Auch wenn bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt und sich Travel 24 von den Ergebnissen der Prüfung distanziert hat und nun eigenen Angaben zufolge bereits ein eigenes Gutachten in Auftrag geben wird oder sogar in Auftrag gegeben hat, um für Klarheit zu sorgen, sind das schlechte Nachrichten für die Anleger.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechsanwälte mbB empfiehlt daher "allen Anlegern, umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Hierzu könnte z.B. die Prüfung gehören, ob eine fristlose Kündigung der Anleihe aus wichtigem Grund möglich ist. Auch sollte umgehend geprüft werden, ob nicht z.B. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden können. Ein schnelles Handeln empfiehlt sich dabei."

Betoffene Travel24-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Travel24.com“ anschließen, die BSZ e.V.-Vertauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB betreuen seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig geschädigte Kapitalanleger und sind daher mit Fällen wie diesem bestens vertraut.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 25.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Travel24.com.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Donnerstag, Dezember 24, 2015

Widerruf von Immobiliendarlehen – BGH schafft Klarheit

Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschulden möchte, erwischt den richtigen Zeitpunkt. Wer allerdings bereits ein Immobiliardarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft.


Natürlich kann ein „Häuslebauer“ sein Darlehen kündigen, um anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden. Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.

„70-80% aller Widerrufsbelehrungen von privaten Baufinanzierungsverträgen aus den Jahren 2002-2010 sind rechtsfehlerhaft“

„Aber es gibt eine Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf bank- und immobilienrechtliche Fragestellungen. Dieser Weg kommt vor allem für Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben.

„Hintergrund dieser Überlegung ist“, so Rechtsanwalt Kurdum weiter, „dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört. Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf bis heute nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der Widerruf des Darlehensvertrags kann dabei jederzeit erklärt werden.

„Mit einem wirksamen Widerruf ersparen Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung“

Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt. In der Praxis rechnet die Bank das Darlehen auf den aktuellen Zeitpunkt hin ab. Dieser errechnete Betrag ist dann die Umschuldungssumme.“

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Der Bundesgerichtshof hat zudem jüngst in einem Beschluss vom 22. 09.2015 Klarheit über die genaue Rückrechnung eines solchen widerrufenen Darlehens geschaffen.

So muss zunächst keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung bezahlt werden, was einen Zinsvorteil für den Darlehensnehmer mit sich bringt.

Weiterhin sind die beiderseits erbrachten Leistungen zurückzugewähren und gegenseitig gezogene Nutzungen herauszugeben.

Der Darlehensgeber, also die Bank, kann also die Rückzahlung der gesamten Valuta (ohne Abzug von Tilgungsleistungen) zuzüglich Zinsen auf den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil fordern. Der Zinssatz entspricht hierbei in der Regel dem vertraglichen Sollzinssatz.

Der Darlehensnehmer kann alle geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern. Hierbei kann der Darlehensnehmer zusätzlich von der Bank gezogene Nutzungen (auf die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen) im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet ab dem jeweiligen Zahlungsdatum fordern.

Diese wechselseitigen Verpflichtungen werden im Ergebnis wirtschaftlich miteinander verrechnet.

Der mathematische Vorteil wird hierbei deutlich: Ein wirksamer Widerruf hat daher – insbesondere bei älteren Darlehen mit hoch vereinbartem Vertragszins – zur Folge, dass ein Zinsvorteil bei der Aufrechnung sowie ein Zinsvorteil bei der Ablösung über eine Refinanzierung zu günstigeren Zinsen möglich sind.

In Kürze - folgende Vorteile kann daher ein wirksamer Widerruf mit sich bringen:

Keine Vorfälligkeitsentschädigung
-          Die Darlehenssumme wird gegebenenfalls mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst, begrenzt durch den vereinbarten Sollzins. Dadurch ergibt sich regelmäßig eine geringere Restschuld.
-          Verzinsung der eigenen Tilgungs– und Zinszahlungen an die Bank.
-          Niedrigerer Zinssatz für ein gegebenenfalls notwendiges Folgedarlehen, sofern der Zins­satz des Darlehens höher war, als das aktuelle Zinsniveau.
-          Sofortiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag.“
  • „Bei einem wirksamen Widerruf müssen Sie auch rückwirkend nur die (niedrigeren) Marktzinsen zahlen – eine weitere Ersparnis teilweise nochmals in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung“

Rechtsanwalt Kurdum zudem: „Wir beobachten bei den Anfragen an unsere Kanzlei, dass die Ratsuchenden von der Thematik „Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf“ bereits gehört haben. Ein Verbraucher sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um einen Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss eines Kreditvertrags nachweisen.“

Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 70-80% aller Banken und Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihre Kunden nachbelehren. Wenn also eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später nicht mehr angreifbar. „Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht“, so Rechtsanwalt Kurdum weiter, „wohl um nicht die Pferde scheu zu machen.“

Wer aus einem solchen Immobiliardarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer außergerichtlichen Einigung zu. „Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt schon ein fünfstelliger Betrag zusammen“.

Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten. „Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt sich der Kampf nicht“, so Rechtsanwalt Kurdum.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

späkurd

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Fidentum/Lombardium/Erste Oderfelder: Neue Hiobsbotschaften für Anleger!

Offizielles Insolvenzverfahren bei Fidentum eröffnet. Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, wurde am 04. Dezember 2015 wurde unter dem AZ. 67c IN 473/15 beim Amtsgericht Hamburg über das Vermögender Fidentum GmbH aus Hamburg bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, das nun bereits am 17.12.2015 in das reguläre Insolvenzverfahren über geleitet wurde und bei dem die Gläubiger bis zum 05.02.2015 ihre Forderungen anmelden können.


Über die Fonds der Fidentum GmbH konnten Anleger stille Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. Lombard Classic3 GmbH & CO. KG erwerben. Diese haben das Geld dann an die Lombardium Hamburg GmbH & CO. KG in Form von Darlehen verliehen.
Diese hat das Geld dann wiederum in Pfandobjekte investiert.

Den Anlegern wurden dabei 7 % Gewinnbeteiligung pro Jahr, nur 3 Jahre Laufzeit, ein Sicherheitskonzept mit zwei unabhängigen Treuhändern, mindestens 200 % Besicherung durch niedrige Beleihung versprochen.

Jetzt ordnete die BaFin am 04.12.2015 an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise rüakabwickeln muss, soweit das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Nach Mitteilung der BaFin hat die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Auch wenn hier nur ein Teil des Geschäftsbetriebes betroffen ist, hat dies bei den Anlegern für Verunsicherung gesorgt, auch wenn die Lombardium GmbH & Co. KG wohl inzwischen eigenen Angaben zufolge gegen den Bescheid der BaFIn Einspruch/Widerspruch einlegen will oder bereits eingelegt hat.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB vertreten bereits erste Anleger der Fidentum GmbH und empfehlen betroffenen Anlegern ausdrücklich, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Es wird zu fragen sein, was mit den Geldern der Anleger passiert ist, fraglich ist vor allem, ob die Gesellschaften finanziell dazu in der Lage sein werden, die Darlehensrückzahlungen zu bewerkstelligen, was nach Ansicht von Dr. Späth & Partner fraglich ist.

"Es wird vor allem auch zu fragen sein, wie werthaltig die Pfandobjekte sind und ob diese werthaltig veräußert werden können, die Sicherung der Pfänder für die Anleger muss nun an erster Stelle stehen. Auch wird zu fragen sein, ob die Treuhänder ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind."

 Anleger sollten alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, dazu zählt z.B. die Prüfung einer eventuellen fristlosen Kündigung der Beteiligung, der eventuellen Haftung von Initiatoren und Prospektverantwortlichen, aber auch die eventuell in Betracht kommende Haftung von Treuhändern oder z.B. Wirtschaftsprüfer. BSZ.e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:

„Ein schnelles Handeln ist hierbei für Betroffene zu empfehlen, da oftmals das Prinzip gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“  Betroffene Anleger sollten umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Betroffene können sich der BSZ e.V.-IG Fidentum/Erste Oderfelder/Lombardium anschließen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fidentum/Erste Oderfelder/Lombardium“  anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Mittwoch, Dezember 23, 2015

Interessante Weihnachtsgrüße vom vorläufigen Insolvenzverwalter der EEV AG.

Glauben Sie, liebe Anleger, wenig bis nichts. Und handeln Sie.


Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG ist zahlungsunfähig. Jetzt hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter, der Hamburger Rechtsanwalt Steffen Denkhaus, gemeldet und erklärt den Betroffenen allen Ernstes, dass die Forderungen vieler Betroffener im Nachrang stehen. Ein Armutszeugnis (findet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper). Und eine offene Antwort des Anlegeranwalts Matthias Gröpper für die Anleger an den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der Brief an die Anleger vom 18.12.2015 ist eine bodenlose Frechheit und zeugt von erheblichem sachlichen Unverstand. Findet der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte geschäftsführende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper Köpke Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Denn der vorläufige Insolvenzverwalter sieht offenbar keinen Ansatzpunkt, um alle Anleger bestmöglich zu befriedigen; nach seiner Einschätzung stünden die meisten Forderungen der Betroffenen im Nachrang.

"Das ist, gelinde gesagt", meint Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "zweifelhaft. Denn nach § 174 InsO stehen deliktische, aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen folgende Forderungen im ersten Rang. Und die Staatsanwaltschaft ermittelt schon seit geraumer Zeit gegen die Unternehmensveranwortlichen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs. Und das ist eine deliktische Handlung."

Zum Hintergrund. Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat die Anleger nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Gröpper mit unvollständigen Angaben für die Investments geworben. "Das Papenburger Biomasseheizkraftwerk war in einem fraglichen technischen Zustand und nach der Einschätzung von mehreren Mitarbeitern des Biomasseheizkraftwerks, unter anderem des Kraftwerksleiters, entsprach der in dem Prospekt ausgewiesene Wert nicht dem tatsächlichen Wert.

Und die Offshore-Windparkprojektgesellschaft OWP Skua GmbH versucht (wohl immer noch) einen Windpark in einer vom Bundesverteidigungsministerium als Manövergebiet ausgewiesenen Seegebietsfläche errichten zu dürfen. Das findet sich nicht in den Verkaufsprospekten.", meint Anwalt Gröpper.

Und findet, dass die Probleme ausgewiesen werden müssen: "Nach § 264 a StGB, Kapitalanlagebetrug, müssen alle die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens betreffenden Umstände vollständig und richtig ausgewiesen werden. Es darf nichts zurückgehalten werden. Im Interesse einer mündigen Anlegerentscheidung."

Mit diesem Brief, meint Gröpper, hat Denkhaus sein wahres Gesicht gezeigt. Vielleicht wurde er von der EEV AG bestellt. Das würde, schätzt Gröpper, passen.

Und Gröpper rät: "Bleiben Sie stark. Und halten Sie dagegen. Im Zweifel helfen wir Ihnen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke vertreten alle Anleger im Insolvenzverfahren, von denen sie mandatiert wurden."

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 23.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper 

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Anlegern der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft und die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG drohen Verluste.

Die Fidentum GmbH ist insolvent.

Vor der Haustür der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke Rechtsanwälte zeichnet sich der nächste große Anlageskandal ab. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hat die fälligen Zinsen seit geraumer Zeit nicht mehr gezahlt und jetzt hat die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) der wichtigen Geschäftspartnerin, der Hamburger Fidentum GmbH auch noch verboten, unerlaubte Kreditgeschäfte zu betreiben und hat die Rückabwicklung angeordnet. Daraufhin hat die Fidentum GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Konsequent. Meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Die betroffenen Unternehmen haben kleinlaut darauf reagiert und erklärt, dass die Zinsen und die fälligen Rückzahlungsansprüche bedient werden, wenn die Pfandobjekte zu Geld gemacht werden und dass das dauern könne. Am Ende drohen die Anleger in die sprichwörtliche Röhre zu schauen.

Herr Rechtsanwalt Gröpper erklärt, was geschehen ist. Die Anleger haben sich an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Oderfelder) oder an der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG (LombardClassic 3) als stille Gesellschafter beteiligt. Die Oderfelder und die LombardClassic 3 haben das Geld an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG (Lombardium) verliehen. Die Lombardium investierte in Pfandobjekte.

Jetzt kann die Lombardium die Darlehen nicht mehr bedienen. In dem Fall fließt das geliehene Geld nicht an die beiden Emittentinnen zurück. Das heißt, dass die möglicherweise nicht genügend Geld haben, um die stillen Anleger auszuzahlen.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge scheint es um rund Euro 66 Mio. zu gehen. Den Anlegern, die die Gesamtsumme stemmten, wurde versprochen, dass sie einen Zins in Höhe von 7,15%/ Jahr auf denn Nennwert bekommen und das eingesetzte Kapital, ohne kündigen zu müssen (!), nach drei Jahren zurückerhalten.

Diese Versprechungen werden die beiden Gesellschaften, die Oderfelder und die LombardClassic 3, nach der Einschätzung von Herrn Gröpper nicht halten können: "Die Anleger müssen neue Wege gehen. Die ich als Anlegeranwalt auf Nachfrage gern aufzeige."

Die Verletzung des Aufsichtsrechts ist, sagt der Anlegeranwalt, ist beispielsweise eine gefällige Chance, möglichst viel zurückzuholen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften in den Fällen, in denen erlaubnispflichtige Anlagegeschäfte ohne die notwendige Erlaubnis vertrieben werden, die Vermittler, die Initiatoren und die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen (BGH, IV ZR 166/11).

Der BSZ e.V. hat mit der BSZ - Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft gegründet, um möglichst viele Betroffene bestmöglich vertreten zu können. Die Mitglieder werden unverbindlich über alle in Betracht kommenden Rechtsmittel aufgeklärt und können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche kostenmindernd gemeinsam geltend machen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft" anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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Dienstag, Dezember 22, 2015

Insolvenzverfahren über Fidentum GmbH eröffnet

Nur knappe zwei Wochen nach dem vorläufigen wurde am 17. Dezember das reguläre Insolvenzverfahren über das Emissionshaus Fidentum GmbH am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67c IN 473/15).


Eine ruhige Weihnachtszeit steht für die Anleger der Hamburger Fidentum GmbH nicht ins Haus. Das Emissionshaus ist pleite. Das Amtsgericht Hamburg hat das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 5. Februar 2015 beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Die Fidentum GmbH hatte verschiedene Fonds aufgelegt über die sich die Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic3 GmbH & Co. KG beteiligen konnten. Diese wiederum gewährten der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Darlehen.

„Die Fondsgesellschaften dürften von der Insolvenz des Emissionshauses Fidentum nicht unmittelbar betroffen sein. Allerdings können sie auch nicht auf Unterstützung aus dem Mutterhaus bauen. Zuletzt soll es bei Auszahlungen schon zu Schwierigkeiten gekommen sein. Insofern stellt sich die aktuelle Entwicklung für die Anleger beunruhigend dar“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Hinzu kommt, dass am 4. Dezember nicht nur die Fidentum GmbH Insolvenz anmeldete, sondern am gleichen Tag auch ein BaFin-Bescheid an die Lombardium Hamburg erging. Darin ordnete die Finanzaufsicht die Rückabwicklung eines Teils des Geschäfts der Gesellschaft an. Die Anordnung bezieht sich auf die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen und Inhaberaktien. Damit habe das Pfandhaus ein Kreditgeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben, so die BaFin. Das unerlaubt betriebene Kreditgeschäft muss nach dem Bescheid eingestellt, die Darlehensverträge unverzüglich abgewickelt werden. Der Bescheid ist sofort vollziehbar aber noch nichts bestandskräftig.

Ob die Lombardium Hamburg über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Darlehen zurückzuzahlen, muss sich zeigen. „Sollte es bei der Rückzahlung zu Schwierigkeiten kommen, sollten die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen, ehe sie am Ende auf finanziellen Verlusten sitzen bleiben“, so Rechtsanwalt Bernhardt. So könne geprüft werden, ob eine fristlose Kündigung der Beteiligung möglich sei und ob und gegen wen ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

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Schrottimmobilie loswerden: Darlehen der Commerzbank widerrufen

Schrottimmobilie loswerden: Darlehen der Commerzbank widerrufen


Der Ruf des „Betongolds“ ist für viele Immobilienkäufer nach hinten losgegangen. Sie sitzen auf sog. Schrottimmobilien und auf einem Berg Schulden für die Finanzierung der minderwertigen Immobilien. Auch in diesen Fällen kann der sog. Widerrufsjoker stechen.

Der Widerrufsjoker kann gezogen werden, wenn die Bank bei der Vergabe eines Immobilienkredits eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ist das der Fall, kann das Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg hat auch die Commerzbank bei der Vergabe von Immobiliendarlehen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. „Diese Darlehen können widerrufen werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Wird der alte Kreditvertrag widerrufen, kann der Verbraucher günstig umschulden und von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi ist sich bewusst, dass dem Besitzer einer Schrottimmobilie damit alleine noch nicht viel geholfen ist. Aber möglicherweise können sie sich auf dieser Art und Weise auch von ihrer Schrottimmobilie trennen. Zwischen Banken und ihren Kunden besteht ein Vertrauensverhältnis. Hält der Sachbearbeiter einer Bank den Kaufpreis für eine Immobilie für angemessen, vertraut der Kunde in der Regel auf dieses Urteil. Dieses Vertrauen wird missbraucht, wenn die Immobilie von dem Mitarbeiter der Bank besichtigt wurde und er den Verbraucher trotz besseren Wissens nicht vor dem völlig überhöhten Kaufpreis gewarnt und stattdessen die Vollfinanzierung zum Erwerb der Immobilie angeboten hat. „Unter diesen Voraussetzungen kann nach der gängigen Rechtsprechung auch die Bank in der Haftung stehen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Liegt zwischen der Darlehensvergabe und dem Immobilienkauf ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann der Widerruf des Darlehens nicht nur zur Rückabwicklung des Kredits, sondern des gesamten Geschäfts führen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Bankseitig gekündigte Immobiliendarlehen – Wenn Banken zu hohe Verzugszinsen berechnen

Ein Fall aus der täglichen, ganz aktuellen Praxis der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth und Partner:

 

1.

Eine Sparkasse aus Norddeutschland hatte unserem Mandanten im Jahr 2012 verschiedene Baufinanzierungsdarlehen gekündigt, die der Finanzierung von 3 Objekten in seinem Privatvermögen dienten.

Unser Mandant hatte die fällig gestellten Darlehen nicht sofort an die Bank zurückgezahlt.
In der Folge hat die Bank gegenüber unserem Mandanten einen Verzugszins in Höhe von 5% oberhalb des Basiszinssatzes für einen Zeitraum von fast 2 Jahren berechnet.
Durch die Berechnung von Verzugszinsen in dieser Höhe hat die Bank klargestellt, dass sie den Mandanten nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB klassifiziert hat.

Unsere Kanzlei konnte aber bereits außergerichtlich erfolgreich argumentieren, dass unser Mandant vorliegend sehr wohl seine Immobilien als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB erworben und auch verwaltet hat.
Daher war der Mandant auch bei der Berechnung von Verzugszinsen auf seine gekündigten Baufinanzierungsdarlehen nach Grundsätzen des Verbraucherdarlehensrechts zu privilegieren.
Demnach musste der Mandant an Verzugszinsen statt 5% oberhalb des Basiszinssatzes richtigerweise nur 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes zahlen.

Inklusive Nutzungsentschädigung erhielt der Mandant den gesamten geforderten Betrag von über € 27.000,-- zurück.

2.

Vorliegendes ist kein Einzelfall, sondern immer wieder anzutreffen.
Banken nehmen Berechnungen jeglicher Art gegenüber ihren Kunden zum Anlass, zu ihrem Vorteil abzurechnen.
Hier lohnt es sich, den Banken auf die Finger zu schauen und die Berechnungen durch eine spezialisierte Kanzlei, ggf. samt Sachverständigen, überprüfen zu lassen.

Insbesondere lohnt sich die Überprüfung der

  • Zinssatzanpassungen
  • Zinssätze bei Darlehensfortführung nach Ende der Festzinslaufzeit
  • berechneten Verzugszinsen
  • gezahlten oder zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung

Rechtsanwalt Kurdum: „Erfahrungsgemäß können hier schnell rechnerische Abweichungen zulasten von Kunden in Höhe von mehreren zehntausend Euro entstehen.“

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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